Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. (2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25. (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung. (8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. (9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen. (1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung: a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung; b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist; c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen; d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH; e) den Beitritt zu Verbänden; f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c); g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39; h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen; i) die Erteilung von Xxxxxxx; j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7; k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen. (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter. (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden. (2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33. (3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endet. (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder. (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein. (7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß. (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen. (5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren. (6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Buchst. j). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungVertreterversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;; ausgenommen sind auch der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung solcher Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte mit einem Anschaffungs- oder Veräußerungswert bis zu 100.000 Euro, die nicht von der Genossenschaft für den banküblichen Geschäftsbetrieb genutzt werden,
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;,
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;; ausgenommen sind die Übernahme und die Aufgabe von dauernden Beteiligungen bei Verbundunternehmen mit einem Anschaffungs- oder Veräußerungswert von weniger als 100.000 Euro,
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als 100.000 Euro sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;BVR,
e) den Beitritt zu Verbänden;,
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);ordentlichen Vertreterversammlung,
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;,
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;,
i) die Erteilung von Xxxxxxx;,
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder Aufsichtsrats, bei dessen Stellvertreter Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 19 Abs. 4 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun fünfzehn Mitgliedern, die von der Generalversammlung Vertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 3333 Abs. 3 bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die für das dritte vierte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(5) Scheiden Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen GeneralversammlungVertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Bereits gewählte Aufsichtsratsmitglieder können jedoch die zuvor begonnene Wahlperiode zu Ende führen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) 8) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. Im Falle einer Neuwahl des gesamten Aufsichtsrates wird die erste Aufsichtsratssitzung durch den Vorstand einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter Stellvertreter, eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) . Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit jeder- zeit Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und einsehen, die Bestände an Wertpapieren des Anlage- und Handelspapieren einsehen Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haf- tungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates kann Auskünfte, Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat, Aufsichtsrat verlangen.
(2) . Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis Be- fugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner der Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung Beschluss- fassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen gesetzli- chen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Generalver- sammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresab- schluss und Anhang sowie seinen eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Jedes Auf- sichtsratmitglied hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(5) 4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die können auch in einer Geschäftsordnung des AufsichtsratsAufsichtsrats geregelt werden. Sie Bei Bedarf ist diese vom Aufsichtsrat Auf- sichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung Empfangs- bescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden5. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pauschalerstat- tung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 AbsAufsichtsrat. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen Ver- gütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) 6. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzendenvollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, im Fall bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Ver- hinderung sein Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs1. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 3325.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds . Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungGeneral- versammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungGeneralver- sammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das GeschäftsjahrGe- schäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Ist Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichts- ratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausAmtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsratsmitgliedes endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) . Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten nächs- ten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung Ge- neralversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter un- ter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) . Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) . Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen Stimmenthal- tungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 25 gilt sinngemäß.
(3) . Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung Beschlussfas- sung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die . Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung Mit- teilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) . Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenprotokollie- ren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern Sit- zungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft Genossen- schaft aufzubewahren.
(6) . Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines AufsichtsratsmitgliedsAuf- sichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied Aufsichts- ratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzuneh- men, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausge- schlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Aus- künfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Auf- sichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
1. Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik
b) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
c) den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
d) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe von mindestens 00.000 € jährlich oder einmalige Verpflichtungen in Höhe von mindestens 000.000 € für die Genossenschaft begründet werden;
e) die Ausschüttung einer Rückvergütung (7§ 40 );
f) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung Verwendung von Rücklagen gemäß § 37
g) den Beitritt zu und den Austritt aus Organisationen und Verbänden;
h) die Festlegung von Termin und Ort der General- oder Vertreterversammlung, die Durchführung der General- oder Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder, die Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der General- oder Vertre- terversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, die Möglichkeit der Mit- wirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten General- oder Vertreterversammlung und die Bild- und Tonübertragung der General- oder Vertreterversammlung;
i) Erteilung und Widerruf der Prokura;
j) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbind- lichkeiten und stiller Beteiligungen.
2. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinde- rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 19 Abs. 4 entspre- chend.
3. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
4. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsit- zende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
5. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf- sichtsrat findet.
6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Er- gebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 5 entsprechend.
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Samples: Satzung Der Energiegenossenschaft
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Aufsichtsratsmitglieder bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Kreditgenossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und KundenGeheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Buchst. x. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungVertreterversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung nach § 30 Buchstabe m) Buchst. m zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als 0,75 ‰ der Bilanzsumme des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der GeneralversammlungVertreterversammlung, die Durchführung der Generalversammlung Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder Vertreter (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Vertreter an der Generalversammlung Vertreterversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 54), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung durchgeführten Vertreterversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung Vertreterversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung Vertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(5) Scheiden Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen GeneralversammlungVertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) 8) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren Wertpapieren, Handelspapieren und Handelspapieren einsehen Waren einse- hen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und aus- geschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- standsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet die Generalversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesonde- re des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung Be- schlussfassung gilt ergänzend § 25.
(34) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht Lagebericht, soweit dieser gesetzlich er- forderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüber- schusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung Generalver- sammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(45) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen gesetzli- chen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Generalver- sammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(56) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung Ge- schäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(67) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenGenossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder Mitglie- der und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) 8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pauschaler- stattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Buchst. k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlichGe- neralversammlung.
(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, vollzieht dessen Vorsitzender oder im Fall dessen Verhinderung durch seinen Falle seiner Ver- hinderung sein Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen be- schließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind Grundsätze der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;Geschäftspolitik,
b) die Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;,
c) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errich- tung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forde- rungen,
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss insbeson- dere von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem erhebli- chem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;Wert von mehr als 2.000 EURO,
e) den Beitritt zu Verbänden;und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);,
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen Rücklagen gemäß §§ 39;39 und 39a,
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;Warenlagern,
i) die Erteilung von Xxxxxxx;,
j) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42a),
k) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichts- rats gemäß § 22 Abs. 7;8,
kl) die Hereinnahme von GenussrechtskapitalBestellung des Geschäftsführers, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.soweit dieser nicht dem Vorstand angehört,
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Ge- meinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegen- nahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat Auf- sichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 19 Abs. 4 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung Generalversamm- lung gewählt werden. Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung von solchen Mit- gliedern befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Hand- lungsbevollmächtigte der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werdensein.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 3333 Abs. 2 bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem wel- chem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus, bei einer nicht durch drei teil- baren Zahl zuerst der geringere Teil. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Ist Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entschei- det auch bei diesen Mitgliedern die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausAmtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitglied- schaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungs- befugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder anderen juristi- schen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefug- nis beendet ist.
(5) Scheiden Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche außerordentli- che Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmit- glieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufeneinbe- rufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen Stimment- haltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 gilt sinngemäßsinn- gemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung Be- schlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widersprichtwider- spricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder erscheint, ebenso, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenprotokollie- ren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern Sit- zungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft Genossen- schaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende betref- fende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied Auf- sichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis Entscheidungs- befugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – - bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – - anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung Empfangs- bescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Buchst. j). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungVertreterversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, Stellvertreter vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Projektierung, die Erschließung, die Bebauung, die Renovierung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetim Wert von mehr als 1 % der Eigenmittel (CRR); ausge- nommen ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung nach § 30 Buchstabe m) Buchst. m zuständig ist;
c) die Gründung von Unternehmen sowie die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft Genossen- schaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als 1 % der Eigenmittel (CRR) sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der GeneralversammlungVertreterversammlung, die Durchführung der Generalversammlung Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder Vertreter (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Vertreter an der Generalversammlung Vertreterversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 4), die Herbeiführung einer schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassung außerhalb einer Vertreterversammlung sowie Beschlussfassung einer Geschäftsordnung hierfür (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung durch- geführten Vertreterversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung Vertreterversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen Zweigniederlassungen, Zweigstellen und ZweigstellenWarenlagern;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen;
l) die Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs im Warengeschäft;
m) die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens dreineun, höchstens neun siebenundzwanzig Mitgliedern, die . Davon werden zwei Drittel der Mitglieder von der Generalversammlung Vertreterversammlung gewählt werdenund ein Drittel der Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes nominiert. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Die Zahl kann vorübergehend, insbesondere wegen Fusion, für eine Amtsperiode höher sein. Wahlvorschläge, die von mindestens dem zehnten Teil der Vertreter oder der Mitglieder, höchstens jedoch von 500 Mitgliedern, unterzeichnet sein müssen, sind dem Vorstand sieben Tage vor der Vertreterversammlung schriftlich einzureichen. Das Vorschlagsrecht des Aufsichtsrats bleibt hiervon unberührt. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften Volksbank eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft Volksbank berufen werden; gehören der Volksbank andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugten Person.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, müssen spätestens zehn Tage eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung Vertreterversammlung in Textform bei der Genossen- schaft Genossenschaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungVertreter- versammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich Von den von der Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmit- gliedern scheidet jährlich ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei . Die Amtszeiten der von der Vertreterversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern und der von den Arbeitnehmern zu wählenden sind von gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausDauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden . Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Personen oder Personengesellschaften, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist. Xxxxxxxx ein Arbeitnehmervertreter aus den Diensten der Genossenschaft aus, endet automatisch sein Aufsichtsratsmandat. Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen GeneralversammlungVertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(5) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, Vorstandsmitglieder oder dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb Vorstandsmitglieder sein. Von der Vertreterversammlung zu wählende Mitglieder des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte Aufsichtsrats dürfen zudem nicht zugleich Mitarbeiter der Genossenschaft sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Sitzungen des Aufsichtsrats im Kalenderhalbjahr abhalten. Sie sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsrats- mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person Person, seines Unternehmens oder seiner Firma, in der es tätig ist, berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied Aufsichtsrats-mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Vorstand und Aufsichtsrat können einen Beirat berufen, der der Verwaltung beratend zur Seite steht.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 21 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren Vermögens gegenständen einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetz lich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverstän digen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse Aus schüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären24.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Ge schäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung Empfangsbescheini gung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (zum Beispiel Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen können ersetzt eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung, über die die Generalver sammlung beschließt.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den VorsitzendenAufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, im Fall dessen bei des sen Verhinderung durch seinen sein Stellvertreter, vollzogen.. § 22 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach gemeinsamer Beratung und beschließen in getrennter durch getrennte Abstimmung.
(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a) den der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren VeräußerungRechten;
b) der Erwerb und die AufnahmeVeräußerung von anderen Unternehmen sowie der Erwerb, Ausgliederung die Veräußerung, die Belastung oder Aufgabe die Kündigung von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist– auch stillen – Beteiligungen an anderen Unternehmen;
c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung für die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer BedeutungGenossenschaft, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über soweit diese nicht zum üblichen Geschäftsverkehr gehören;
d) die Anschaffung und Veräußerung Aufnahme von beweglichen Sachen mit einem WertXxxxxxxx, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbHsoweit die Kreditaufnahme € 50.000,00 innerhalb eines Geschäftsjahres übersteigt;
e) den Beitritt zu Verbändendie Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Hereinnahme von Genussrechts kapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen;
f) die Übernahme von Bürgschaften, die Abgabe von Patronatserklärungen, Garan tieversprechen und Schuldversprechen sowie die Übernahme der dinglichen Haf tung für fremde Verbindlichkeiten;
g) die Verwendung von Rücklagen gemäß § 38;
h) die Festlegung von Ort und Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a 35a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a 35a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung durchgeführten General versammlung (§ 36b35b) und die Bild- Bild und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c35c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen und Widerruf der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller BeteiligungenProkura.
(23) Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat werden von dem Vorsitzenden Vorsitzen den des Aufsichts- rats oder Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt im Übrigen § 25 Abs. 4 Satz 24 Absatz 2 entsprechend.
(34) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(45) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder Mit glieder des Vorstands und mehr als mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, in jedem Fall jedoch mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.. § 20 –22 Satzung der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG
(56) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(67) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gel ten § 19 Abs. 4 Absatz 3 und § 25 Abs24 Absatz 6 entsprechend. 5 entsprechend.§ 23 Zusammensetzung und Xxxx
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung Generalver sammlung gewählt werden. Die Generalversammlung bestimmt die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werdenAufsichtsratsmitglieder.
(2) Vorschläge für Für die Xxxx der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 32. Vorschläge zur Xxxx von Mitglie dern in den Aufsichtsrat erfolgen durch den Aufsichtsrat oder durch Mitglieder der Genossenschaft. Wahlvorschläge von Mitgliedern der Genossenschaft müssen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs und dem Tage der Generalversammlung liegen muss, dem Vorsitzen den des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33schriftlich zugehen.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungGeneralver sammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungGeneralver sammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnetmitgerech net. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen vorge nommen werden, nur aus den verbleibenden verbliebenen Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung sind ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitgliederdes ausgeschiede nen Mitglieds.
(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung (einschließ lich Telefax) an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder – im Falle einer Amts niederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats – an seinen Stellvertreter niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder – im Falle einer Amtsniederle gung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats – sein Stellvertreter kann einer Kürzung der Frist zustimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Amtsniederlegung fristlos erfolgen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt ge wählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.. § 24 Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Xxxx aus seiner Mitte einen Vorsitzenden Vorsitzen den und einen Schriftführer sowie einen für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist be fugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinde rungsfalle durch dessen Stellvertreter, Stellvertreter einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Telefax oder per EMail zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage abge kürzt und die Sitzung mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(23) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit Stim mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall bei Stim mengleichheit das Los; § 33 32 gilt sinngemäßentsprechend.
(34) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher schrift licher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung Beschluss fassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Der Vorsit zende des Aufsichtsrats bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.
(45) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findeneinmal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft so oft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig Genossenschaft notwen dig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder ein Aufsichtsratsmitglied schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(56) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend fortlau fend zu nummerierennummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertre ter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie Die Proto kolle sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahrenallen Mitgliedern zuzuleiten.
(67) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen die In teressen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner sei ner Eltern, Kinder, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht Voll macht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung Der Ews
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die den Vorstand bei dessen Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Berichterstattung vom Vorstand Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenGenossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß gem. § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Buchst. h). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungVertreterversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den VorsitzendenAufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, im Fall bei dessen Verhinderung durch seinen sein Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Vertreterversammlung zuständig ist,
b) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wertsowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb die Errichtung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die AufnahmeGebäuden, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen,
dc) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;Wert von mehr als 250.000 Euro,
e) den Beitritt zu Verbänden;
fd) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);Vertreterversammlung,
ge) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß Rücklagen gem. §§ 39;, 39a,
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
if) die Erteilung von Xxxxxxx;,
jg) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 41a),
h) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß gem. § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 19 Abs. 4 3 und § 25 Abs. 5 Abs.5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens dreifünf, höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung Vertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Sollen investierende Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden, darf ihre Zahl ein Viertel der Genossenschaft berufen werdenAufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen übrigen § 3333 Abs. 2 bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet spätestens mit der Vertreterversammlung, die in dem Jahr stattfindet, in dem das Aufsichtsratsmitglied das 69. Lebensjahr vollendet hat. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus, bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Ist Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausAmtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen GeneralversammlungVertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(65) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, können nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte seinin den Aufsichtsrat gewählt werden.
(76) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Telefax zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenzweimal jährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder erscheint, ebenso wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten An- gelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen Bestim- mungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen Bestim- mungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen bankauf- sichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen verlan- gen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende bestim- mende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft Genos- senschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfenprü- fen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse Aus- schüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem au- ßerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens min- destens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung Beschlussfas- sung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen gesetz- lichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung Ver- treterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Jahresabschlus- ses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis Kennt- nis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen voraus- sichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Mitglieder des Aufsichtsrats von dem Beginn einer Prüfung des Prü- fungsverbands unverzüglich zu unterrichten und Mitglie- der des Aufsichtsrats auf Verlangen des Prüfers zur Prü- fung zuzuziehen. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung nach Eingang des Berichts zu beraten.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden ob- liegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des AufsichtsratsAuf- sichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichts- rats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds Auf- sichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenzu be- achten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pau- schalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung Beschluss- fassung der GeneralversammlungVertreterversammlung. Etwa anfallende Um- satzsteuer wird zusätzlich vergütet.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den VorsitzendenVorsit- zenden, im Fall von dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, Stellvertreter vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung Ver- äußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen sind ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken Grund- stücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung nach § 30 Buchstabe m) m zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen in Höhe von mehr als 0,03 Prozent des haftenden Eigen- kapitals oder von Beteiligungen, die mehr als 50 Pro- zent des Kapitals des Beteiligungsunternehmens aus- machen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer be- sonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende wiederkeh- rende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung Anschaf- fung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als 0,3 Prozent des haftenden Eigen- kapitals sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang Zu- sammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung Sicherungsein- richtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung Insti- tutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der GeneralversammlungVertreterver- sammlung, die Durchführung der Generalversammlung Vertreterversamm- lung ohne physische Präsenz der Mitglieder Vertreter (§ 36a 36 a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Vertreter an der Generalversammlung Vertreterversammlung im Wege der elektronischen elektronischer Kommunikation (§ 36a 36 a Abs. 54), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung Präsenzveranstaltung durchzuführenden Vertreterver- sammlung (§ 36b36 b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung Vertreterversammlung (§ 36c36 c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen Ergebnisrücklage gemäß § 3939 sowie der Kapitalrücklage;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen Zweigniederlas- sungen und Zweigstellen;; 17
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen Aus- lagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun fünfzehn Mitgliedern, die mit Ausnahme der nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes von der Generalversammlung Arbeitnehmerseite zu bestellenden Mitglieder von der Vertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll muss durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, müssen spätestens zehn Tage zwei Wochen vor dem Tag der Generalversammlung Vertre- terversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehenGenossenschaft ein- gehen. Bei der Xxxx der von der Vertreterversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die für das dritte vierte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnetmit- gerechnet. Jährlich scheidet Dies gilt auch für ein Drittel von den Arbeitnehmern zu wählendes Aufsichtsratsmitglied mit der Aufsichtsratsmitglieder ausMaßgabe, dass die Amtszeit mit dem Schluss der nächsten auf die Xxxx folgenden Vertreterversammlung beginnt. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl Wieder- xxxx ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofortXxxxxxxx ein Mitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied wird der Vorstand bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset- zungen bei dem zuständigen Gericht die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endetErgänzung des Aufsichtsrats beantragen.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVor- standsmitglieder, dauernde Stellvertreter der VorstandsmitgliederVorstands- mitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(76) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(7) Dem Aufsichtsrat soll ein leitender Mitarbeiter der DB AG oder des BEV angehören.
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Xxxx von Auf- sichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide je einen StellvertreterStellver- treter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinderungsfalle durch dessen StellvertreterStell- vertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktmitwirken. Er fasst seine Beschlüsse Be- schlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmittel zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenvier- teljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerierennum- merieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern Sitzungsteil- nehmern, möglichst vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahrenaufzube- wahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersLebenspart- ners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung Beschlussfas- sung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den AufsichtsratAufsichtsrat als Gesamtgremium, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen sowie Aufwendungen zur Ausübung der Tätigkeit des Aufsichtsrats für die Genossenschaft beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Buchst. x. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) Buchst. m zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als TEUR 250 sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten durchgeführten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, müssen spätestens zehn Tage eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft Genossenschaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) . Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und einse- hen, die Bestände an Wertpapieren des Anlage- und Handelspapieren einsehen Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates kann AuskünfteAus- künfte, jedoch nur an den vom Aufsichtsrat, verlangen.
(2) . Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis Be- fugnisse haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner der Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung Be- schlussfassung gilt ergänzend § 2525 „Abstimmungen und Wahlen“.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen gesetzli- chen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Generalver- sammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresab- schluss und Anhang sowie seine eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsrats- mitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(5) 4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung Ge- schäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden5. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung Ver- gütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Absgemeinsam. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende hinausge- hende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) 6. Der Aufsichtsrat vertritt bestimmt mindestens eine Person aus seinen Reihen, welche die Genossenschaft gegenüber Auswahl und Begleitung der Regionalentwicklungsprojekte betreut. Der Aufsichtsrat kann aus den Vorstands- mitgliedern gerichtlich Reihen der Genossenschaftsmitglieder einen Ausschuss berufen, der diese Aufgaben vor- beratend übernimmt. § 18 Zusammensetzung und außergerichtlich.Xxxx des Aufsichtsrats
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun 11 Mitgliedern, die von der Generalversammlung Gene- ralversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssenmüssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein oder als Vertreter einer juristischen Person oder Personengesell- schaft, zusammen mit die Mitglied der Darlegung der BefähigungGenossenschaft ist, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehenberufen sein.
2. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten in geheimer Xxxx abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem wel- chem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder auseine kürzere Amtsdauer bestimmen. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Auf- sichtsratsmitglied zur Vertretung der einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und be- rufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) . Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten nächs- ten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche außerordentli- che Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmit- glieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats . Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte ermäch- tigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.. § 19 Konstituierung, Beschlussfassung
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) . Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen Stellvertreter des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) . Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen Stimment- haltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 25 gilt sinngemäßsinnge- mäß.
(3) . Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher schriftlicher, fernmündlicher oder anderer elektronischer Kommunikation / Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung Beschlussfas- sung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die . Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen min- destens zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller Antragstel- ler unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) . Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenprotokollie- ren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern Vorsitzendem und min- destens einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen Un- terlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) . Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines AufsichtsratsmitgliedsAuf- sichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied Aufsichts- ratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzu- nehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausge- schlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.
8. Der Vorstand hat in folgenden Fällen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen:
a) Ergänzend gilt Erwerb, Bebauung, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten;
b) Erwerb und Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
c) Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Ver- trägen, durch die Geschäftsordnung wiederkehrende Verpflichtungen für die Genossenschaft entste- hen.
d) Verwendung der Rücklagen gemäß § 30 der Satzung;
e) Beitritt zu und Austritt aus Organisationen und Verbänden;
f) Hereinnahmen von Genussrechtskapital, Begründung nachrangiger Verbindlichkei- ten und stiller Beteiligungen;
g) Erteilung und Widerruf einer Prokura;
h) Festlegung des AufsichtsratsTagungsorts der Generalversammlung, soweit diese nicht am Sitz der Genossenschaft stattfindet.
i) Gewährung von Darlehen
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Der Aufsichtsrat. 22 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) . Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit jeder- zeit Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und einsehen, die Bestände an Wertpapieren des Anlage- und Handelspapieren einsehen Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates kann Auskünfte, Aus- künfte jedoch nur an den Aufsichtsrat, Aufsichtsrat verlangen.
(2) . Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesonde- re des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner der Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung Be- schlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen gesetzli- chen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Generalver- sammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahres- abschluss und Anhang sowie seinen eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Jedes Auf- sichtsratmitglied hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(5) 4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die können auch in einer Geschäftsordnung des AufsichtsratsAufsichtsrats geregelt werden. Sie Bei Bedarf ist diese vom Aufsichtsrat Auf- sichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung Emp- fangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden5. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pauschalerstat- tung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 AbsAufsichtsrat. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) 6. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzendenvollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, im Fall bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Ver- hinderung sein Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs1. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung Generalversamm- lung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 3325 Abs. 2 bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds . Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungGeneral- versammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungGeneralver- sammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Ist Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichts- ratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausAmtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsratsmitgliedes endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden . Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werdenwer- den, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche außeror- dentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Aufsichts- ratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen erfol- gen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) . Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) . Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen Stimment- haltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 25 gilt sinngemäßsinn- gemäß.
(3) . Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung Beschlussfas- sung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die . Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder o- der mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller An- tragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) . Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenprotokollie- ren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern Sit- zungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft Genossen- schaft aufzubewahren.
(6) . Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende betref- fende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied Auf- sichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzu- nehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme aus- geschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
1. Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsa- mer Beratung und durch getrennte Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik
b) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
c) den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
d) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von sol- chen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe von mindestens 25 000 € jährlich oder einmalige Verpflichtungen in Höhe von mindestens 50 000 € für die Genossenschaft begründet werden;
e) die Ausschüttung einer Rückvergütung (7§ 32 a );
f) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung Verwendung von Rücklagen gemäß § 30
g) den Beitritt zu und den Austritt aus Organisationen und Verbänden;
h) die Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung;
i) Erteilung und Widerruf der Prokura;
j) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbind- lichkeiten und stiller Beteiligungen.
2. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinde- rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 19 Abs. 4 ent- sprechend.
3. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
4. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vor- sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
5. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf- sichtsrat findet.
6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 5 entsprechend.
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Samples: Satzung Der Energiegenossenschaft
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen, sowie den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(65) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(76) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z.B. Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen können ersetzt eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung, über deren Höhe die Generalversammlung beschließt.
(8) 7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) 8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den VorsitzendenAufsichtsrates setzt der Aufsichtsratsvorsitzende, im Fall bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogensein Stellvertreter um.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach gemeinsamer Beratung und beschließen in getrennter durch getrennte Abstimmung:.
(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats,
a) den der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen sind ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren VeräußerungForderungen;
b) der Erwerb und die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe Veräußerung von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig istdauernden Beteiligungen;
c) die Übernahme und die Aufgabe der Abschluss von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über ;
d) die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbHAusschüttung einer Rückvergütung (§ 43);
e) den Beitritt zu Verbändendie Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39 a;
f) die Festlegung von Termin den Bei- und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) Austritt zu Organisationen und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c)Verbänden;
g) die Verwendung Festlegung des Tagungsorts der Ergebnisrücklagen gemäß § 39Generalversammlung;
h) die Errichtung Erteilung und Schließung von Zweigniederlassungen und ZweigstellenWiderruf der Prokura;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(23) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 5 entsprechend.
(34) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(45) Vorstand und Aufsichtsrat sind Die gemeinsame Sitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(56) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(67) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 19 Abs. 4 2 und § 25 Abs. 5 6 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun 7 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die ; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar seinAufsichtsratsmitglieder. Gehören der Genossenschaft juristische Personen Es sollen nur selbständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personengesellschaften als Mitglieder anPersonen, können deren die zur Vertretung befugte natürliche Personen solcher Mitglieder befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft berufen werdensein.
(2) Vorschläge für Für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx Aufsichtsratsmitglieder gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die eine kürzere Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausbestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren Wertpapieren, Handelspapieren und Handelspapieren einsehen Waren einse- hen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und aus- geschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- standsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet die Generalversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbeson- dere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit So- weit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende entschei- dende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(34) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht Lagebericht, soweit dieser gesetzlich er- forderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüber- schusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung Generalver- sammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(45) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen gesetzli- chen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Generalver- sammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(56) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung Ge- schäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(67) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenGenossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder Mitglie- der und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) 8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pauschaler- stattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Buchst. k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlichGe- neralversammlung.
(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, vollzieht dessen Vorsitzender oder im Fall dessen Verhinderung durch seinen Falle seiner Ver- hinderung sein Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen be- schließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind Grundsätze der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;Geschäftspolitik,
b) die Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe ml) zuständig ist;,
c) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errich- tung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;Beteiligungen sowie den Er- werb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forde- rungen,
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss insbeson- dere von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem erhebli- chem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;Wert von mehr als 10.000,00 EUR,
e) den Beitritt zu Verbänden;und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit Mög- lichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen elektro- nischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung Be- schlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung durchgeführten Generalversamm- lung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);,
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen Rücklagen gemäß §§ 39;39 und 39a,
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;Warenlagern,
i) die Erteilung von Xxxxxxx;,
j) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42a),
k) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichts- rats gemäß § 22 Abs. 7;8,
kl) die Hereinnahme von GenussrechtskapitalBestellung des Geschäftsführers, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungensoweit dieser nicht dem Vorstand angehört.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Ge- meinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegen- nahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat Auf- sichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung Generalversamm- lung gewählt werden. Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung von solchen Mitglie- dern befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Hand- lungsbevollmächtigte der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werdensein.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem wel- chem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnetmit gerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus, bei einer nicht durch drei teil- baren Zahl zuerst der geringere Teil. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Ist Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Auf- sichtsratsmitgliedern jeweils das Dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entschei- det auch bei diesen Mitgliedern die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausAmtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitglied- schaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungs- befugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder anderen juristi- schen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefug- nis beendet ist.
(6) Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche außerordentli- che Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmit- glieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinktherab sinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen Sit- zungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt ge- wählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen Stimmenthaltun- gen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnetmit gerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag An- trag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung Abstim- mung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder erscheint, ebenso, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenprotokollie- ren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern Sit- zungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft Genossen- schaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines AufsichtsratsmitgliedsAuf- sichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührenxxxxx- xxx, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) . Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand von dem Vor- stand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie den Kassenbestand die Schuldposten und sonstigen Haftungsverhältnisse prüfen.
2. Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal im Jahr bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken und die Bestände an Wertpapieren Be- standslisten zu überprüfen und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangenzu unterzeichnen.
(2) 3. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsver- bandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der AusschussmitgliederAusschussmit- glieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss Aus- schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung Beschlussfas- sung gilt ergänzend § 25.
(3) 4. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung Ver- wendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung Gene- ralversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) 5. Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser die- ser Prüfung zu erklären.
(5) 6. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrat gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) 7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds gewissenhaf- ten Aufsichtsratmitglieds einer Kreditgenossenschaft Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat Auf- sichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) 8. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (TantiemeTanti- eme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß gem. § 23 Abs. 1 Buchstabe j. k. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) . Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter ge- trennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind Grundsätze der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;Geschäftspolitik,
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung Generalversamm- lung nach § 30 Buchstabe m) Buchst. l zuständig ist;,
c) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;Auf- gabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften - einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen,
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;Wert von mehr als 00.000.- €
e) den Beitritt zu Verbänden;Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
f) die Festlegung von Termin und Ort der ordentlichen Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);,
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß Rücklagen gem. §§ 39;, 39a,
h) die Errichtung und Schließung von Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Zweigstellen;Warenlager,
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.,
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) . Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft Genos- senschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren Wertpapieren, Handels- papieren und Handelspapieren Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) . Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständi- gen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft Genos- senschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner der Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend er- gänzend § 2526.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seine eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(5) 4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung Emp- fangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden5. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene bemes- sene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pau- schalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 AbsAufsichtsrat. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungGeneralver- sammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung Generalver- sammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit Mög- lichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen übrigen § 3326 Abs. 2 bis 5.
(3) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungGeneralver- sammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am mit dem Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnetGene- ralversammlung des darauf folgenden dritten Geschäftsjahres
4. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsratsmitgliedes endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und Per- sonengesellschaft berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis Ver- tretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden . Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen vorgenom- men werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinktherab- sinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener AufsichtsratsmitgliederAuf- sichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) . Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufenStellvertre- ter.
(2) . Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktan- wesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen StimmenStim- men. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 26 gilt sinngemäß.
(3) . Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung Sit- zung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien entsprechende Fernkommuni- kationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter Stellver- treter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die . Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungs- fall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens dreimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochenent- sprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) . Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenpro- tokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens mindes- tens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) . Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hörenhö- ren.
7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teil- nahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
8. In der Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat kann festgelegt werden, dass der Vorstand für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen muss.
(71) Ergänzend gilt Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach ge- meinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung:
a) die Geschäftsordnung Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung;
b) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebau- ten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie die An- schaffung und die Veräußerung von beweglichen Sachen, soweit sie den Be- trag von 100.000 EUR übersteigen. Ausgenommen ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Ret- tung eigener Forderungen;
c) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von langfristigen Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende Ver- pflichtungen für die Genossenschaft begründet werden, soweit sie den Betrag von 100.000 EUR übersteigen;
d) die Aufnahmeordnung gemäß § 3 Abs. 3;
e) Höhe und Verwendungszweck der laufenden Beiträge gemäß § 11 Buchst. d);
f) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen
g) die Ausschüttung einer Rückvergütung;
h) den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden;
i) Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung;
j) Erteilung und Widerruf der Prokura;
k) die Verwendung von Rücklagen gemäß § 31;
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen. Für die Einberufung gilt § 23 Abs. 5 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit- glieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die einfache Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet;
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhal- ten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 entsprechend.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten Angelegen- heiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand Kassen-bestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung Ver- wendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung Vertreterversamm- lung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (SchlussbesprechungSchlussbespre- chung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands Vorstandes aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung Emp- fangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds Aufsichts- ratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenzu erfüllen. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Bare Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand Weitergehende Regelungen zu Auslagenerstattung und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen Vergütung bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungVertreterversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende . Folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmungbedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a) den der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem WertRechten, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetsofern der Gegenstand 1.000.000 Euro übersteigt; ausge- nommen ausgenommen sind der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken Grund- stücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren VeräußerungForderungen;
b) der Erwerb und die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2dauernden Beteiligungen, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig istsofern der vom Erwerber hierfür zu zahlende Betrag sich auf mehr als 1.000.000 Euro beläuft;
c) die Übernahme und die Aufgabe der Abschluss von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über ;
d) die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut Verwendung der Sicherungseinrichtung des BVR sowie Rücklagen gemäß § 39 der Satzung der BVR Institutssicherung GmbHSatzung;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder Vertreter (§ 36a 36 a Abs. 11 der Satzung), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Vertreter an der Generalversammlung Vertreterversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a 36 a Abs. 54 der Satzung), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung durchgeführten Vertreterversammlung (§ 36b36 b der Satzung) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung Vertreterversammlung (§ 36c36 c der Satzung);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun zwanzig Mitgliedern, die von : zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören Anteilseigner der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Genossenschaft berufen werdenArbeitnehmer.
(2) Vorschläge für die Xxxx Die Aufsichtsratsmitglieder der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit Anteilseigner werden von der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33Vertreterversammlung gewählt.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungÜber die vorgeschlagenen Kandidaten ist getrennt abzustimmen, die dabei erfolgt die Xxxx vorgenommen für jede neu zu besetzende Aufsichtsratsstelle gesondert, wobei jeder Wahlberechtigte jeweils eine Stimme hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofortGewählt ist der Kandidat, wenn es darauf beruhtder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). Falls diese Mehrheit nicht erreicht wird, dass das Aufsichtsratsmitglied findet jeweils ein zweiter Wahlgang statt, zu dem weitere Kandidaten benannt werden können. In diesem Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endetmeisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit ausDer Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der ob er die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener AufsichtsratsmitgliederXxxx annimmt.
(6) Die Xxxx der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestim- mung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153).
(7) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrats scheidet mit Be- endigung der Vertreterversammlung, die auf das Jahr folgt, in dem erstmals ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153) gewählt worden ist, ein von der Vertreterversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus. Mit Beendigung der drei folgenden Vertreterversammlungen scheiden jeweils drei von der Vertreterversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder aus dem Aufsichtsrat aus. Dieser Modus des Ausscheidens von durch die Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglie- dern wiederholt sich im Vierjahresturnus.* Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch die Länge der jeweiligen Amtsdauer des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, bei gleicher Amtsdauer durch das Los bestimmt. Einzelheiten des Losverfahrens regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. *Texterläuterung: Der Wechsel erfolgt jährlich im Turnus 1-3-3-3.
(8) Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, entspricht die Amtsdauer des Aufsichtsratsmitglieds, das an dessen Stelle tritt, der verbleibenden Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der VorstandsmitgliederVorstandsmit- glieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossen- schaft sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den . Prokuristen als Vertreter der Leitenden Angestellten im Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sindim Sinne von § 6 Abs. 2 MitBestG werden hiervon nicht erfasst.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufenseinen Stellvertreter einbe- rufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. Im Falle einer Neuwahl des gesamten Aufsichtsrats erfolgt die Einberufung der ersten Sitzung des Aufsichtsrats durch den Vorstand.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktder Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorstand es beantragt oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren veranlasst. Diese Beschlussfassung ist zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung Beratungsgegenstände einzuberufen, sooft so oft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangtverlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt In seiner konstituierenden Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertreten- den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG. Unmittelbar danach bildet er zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 MitbestG bezeichneten Aufgaben den Vermittlungsausschuss. Hierfür gelten die jeweiligen gesetz- lichen Bestimmungen.
(8) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsratsfür den Aufsichtsrat.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren Wertpapieren, Handelspapieren und Handelspapieren Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal im Jahr bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken und die Bestandslisten zu überprüfen.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 2526.
(35) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(46) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(57) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) 8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenGenossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(79) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 24 Abs. 1 Buchstabe j. Buchst. j). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich10) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht dessen Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(911) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch Der Aufsichtsrat beschließt über den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogenAusschluss von Vorstandsmitgliedern aus der Genossenschaft.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik,
b) die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung nach § 31 Buchstabe l) zuständig ist,
c) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wertsowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb die Errichtung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die AufnahmeGebäuden, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen,
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;Wert von mehr als 5000 €.
e) den Beitritt zu Verbänden;und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);,
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen Rücklagen gemäß § 39;41,
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;,
i) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 44a),
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 23 Abs. 7;9,
k) die Hereinnahme Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört,
l) die Festsetzung von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller BeteiligungenBeiträgen nach § 12 Buchst. c)
m) der Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen im Sinne von § 2 Absatz 3 der Satzung.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 26 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 19 Abs. 4 3 und § 25 26 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, fünf Mitgliedern und höchstens neun sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar seinzu wählenden Aufsichtsratsmitglieder. Gehören der Genossenschaft juristische Personen Der Stadt Moosburg steht das Recht zum Vorschlag von zwei Kandidaten für den Aufsichtsrat zu. Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder oder Personengesellschaften als Mitglieder anPersonen, können deren die zur Vertretung befugte natürliche Personen von solchen Mitgliedern befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft berufen werdensein.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Die Xxxx für die von der Stadt Moosburg vorzuschlagenden Aufsichtsratsmitglieder wird dabei vor den Wahlen der übrigen Aufsichtsratsmitglieder vorgenommen. Für die Xxxx gilt im Übrigen übrigen § 3334 Abs. 2 bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus, bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Ist Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausAmtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Mitglied der eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, können nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte seinin den Aufsichtsrat gewählt werden.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 34 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenzweimal jährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder erscheint, ebenso, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat Auf- sichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung Bericht- erstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständi- gen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis Ent- scheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung Beschluss- fassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands Vorstandes für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsratsfür den Aufsichtsrat. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands Vorstandes aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsratsmitgliedes einer Kreditgenossenschaft Kreditgenossen- schaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit Tätig- keit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene be- messene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe Buchst. j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungVertreterversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken Grund- stücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, die Ausgliederung oder die Aufgabe von Geschäften im Sinne von des § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung nach § 30 Buchstabe m) Buchst. m zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere ins- besondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang (10.000,00 EUR p.m. und mehr im Einzelfall) für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als 250.000,00 EUR sowie über erforderliche erforderlich Erklärungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung Instituts- sicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der GeneralversammlungVertreterversammlung, die Durchführung der Generalversammlung Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder Vertreter (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Vertreter an der Generalversammlung Vertreterversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 54), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung durchgeführten Vertre- terversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung Vertreterversamm- lung (§ §36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten und stiller Beteiligungen;
l) Die Einführung und Änderung von Rabatt-, genossenschaftlichen Rückvergütungs- oder Bonussystemen für die Mitglieder der Genossenschaft.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechendent- sprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats Aufsichts- rates oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder Mit- glieder des Vorstands Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend . Ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung Vertreterver- sammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungVertreterver- sammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, hat und endet am Schluss der GeneralversammlungVertreterver- sammlung, die für das dritte vierte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnetmitgerech- net. Jährlich scheidet ein Drittel Viertel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden Ausschei- den ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei vier teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen GeneralversammlungVertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen vorgenom- men werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(5) Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt ge- wählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreterdessen Stellver- treter. Sitzungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhin- derungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen Aufsichtsratssit- zungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnetmitge- rechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet ent- scheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft so oft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen Ver- langen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle Proto- kolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern einem Sitzungs- teilnehmer analog oder qualifiziert elektronisch gem. § 126a BGB zu unterzeichnen unterzeich- nen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersLebenspart- ners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) . Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und einsehen, die Bestände an Wertpapieren des Anlage- und Handelspapieren einsehen Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein Ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates kann Auskünfte, Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat, Aufsichtsrat verlangen.
(2) . Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner der Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seinen eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsratmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zunehmen.
(5) 4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden5. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 AbsAufsichtsrat. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen übrigen § 3325 Abs. 2 bis 5.
(3) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am mit dem Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausdes darauf folgenden dritten Geschäftsjahres. Wiederwahl ist zulässig.
(4) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsratsmitgliedes endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden . Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) . Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) . Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 25 gilt sinngemäß.
(3) . Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die . Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens dreimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) . Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) . Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. .
8. Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung:
a) Ergänzend gilt Die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung;
b) der Erwerb, die Geschäftsordnung Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen. Ausgenommen ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
c) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von langfristigen Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden;
d) die Ausschüttung einer Rückvergütung;
e) den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden;
f) Festlegung des AufsichtsratsTagungsortes der Generalversammlung;
g) Erteilung und Widerruf der Prokura;
h) die Verwendung von Rücklagen gemäß § 30. Gemeinsame Sitzungen werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; den Vorsitz der gemeinsamen Sitzungen führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzustellen.
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Der Aufsichtsrat. 22 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) . Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und einsehen, die Bestände an Wertpapieren des Anlage- und Handelspapieren einsehen Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates kann Auskünfte, Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangenAufsichtsrat verlan- gen.
(2) . Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverstän- digen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft Genos- senschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner der Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend er- gänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten nächs- ten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seine eigenen Prüfungen Stel- lung zu nehmen. Die Aufsichtsratmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberich- tes zur Kenntnis zu nehmen.
(5) 4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden5. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene bemes- sene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pau- schalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 AbsAufsichtsrat. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungGeneralver- sammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung Generalver- sammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit Mög- lichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen übrigen § 3325 Abs. 2 bis 5.
(3) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungGeneralver- sammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsratsmitgliedes endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und Per- sonengesellschaft berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis Ver- tretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden . Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen vorgenom- men werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinktherab- sinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener AufsichtsratsmitgliederAuf- sichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) . Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufenStellvertre- ter.
(2) . Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktan- wesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen StimmenStim- men. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 25 gilt sinngemäß.
(3) . Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung Sit- zung im Wege schriftlicher schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter Stell- vertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichts- rats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die . Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungs- fall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochenent- sprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) . Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenpro- tokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens mindes- tens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) . Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hörenhö- ren.
(7) Ergänzend gilt . Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teil- nahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
8. In der Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat kann festgelegt werden, dass der Vorstand für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des AufsichtsratsAufsichtsrates einholen muss.
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Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich einschließlich der Verfahrensregeln Verfahrens- regeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen bankaufsichtsrechtlichen Rege- lungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand Kas- senbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats ein- zelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – - bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – - anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser die- ser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften gewissen- haften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit Tä- tigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (TantiemeTan- tieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe Buchst. j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlichaußer- gerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter ge- trennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetgrund- stücksgleichen Rechten; ausge- nommen ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) Buchst. m zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen Verpflich- tungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung Anschaf- fung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als 50.000,00 EURO sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung General- versammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme Teil- nahme der Mit- glieder Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Präsenz- versammlung durchgeführten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß ge- mäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen StellvertreterStell- vertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten ge- trennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der einer Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte Mitglieder, sowie sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen. Vorschläge für die Wiederwahlen und/oder Neuwahlen von Mitglie- dern des Aufsichtsrates müssen schriftlich beim Aufsichtsratsvorsitzenden, bei Wiederwahl des Aufsichts- ratsvorsitzenden beim stellvertretenden Vorsitzenden, eingereicht werden und mindestens 48 Stunden vor Beginn der Generalversammlung, auf der die Xxxx erfolgen soll, vorliegen. Ein Wahlvorschlag kann
a) vom Aufsichtsrat oder
b) von mindestens 5 Mitgliedern eingebracht werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmitglie- der nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Aufsichtsratsmit- glied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechen- des gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertre- tungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(5) Scheiden Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen ordentli- chen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlicherfor- derlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte Handlungsbevoll- mächtigte sein.
(7) 8) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufeneinbe- rufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen Auf- sichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter Stellver- treter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widersprichtwi- derspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende Vorsit- zende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genos- senschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen sonsti- gen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied Aufsichtsratsmit- glied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung Be- schlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des AufsichtsratsAufsichtsrates.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe Buchst. j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungVertreterversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung nach § 30 Buchstabe m) Buchst. m zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als 0,2‰ der letzten festgestellten Bilanzsumme sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, Vertreterversammlung; die Durchführung der Generalversammlung Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder Vertreter (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung Vertreterversammlung (§ 36c36b);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun zwölf Mitgliedern, die . Davon werden vier Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes und acht Mitglieder von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar seinVertreterversammlung gewählt. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, müssen spätestens zehn Tage eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung Vertreterversammlung in Textform bei der Genossen- schaft Genossenschaftsbank eingehen. Bei Für die von der Xxxx der Vertreterversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates gilt § 33. Dabei muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Amtszeiten der von der Vertreterversammlung und der von den Arbeitnehmern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder sind von gleicher Dauer. Jährlich scheidet ein Drittel der von der Vertreterversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der von der Vertreterversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Das Amt eines von der Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds endet spätestens mit der Vertreterversammlung, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres des Mitglieds folgt.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte Handlungsbevollmächtige sein, soweit nicht gesetzliche Regelungen, wie etwa das Drittelbeteiligungsgesetz, dem entgegenstehen.
(7) 8) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenim Kalenderhalbjahr abhalten. Außerdem hat der Vorsitzende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – - bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – - anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Mitglieder des Aufsichtsrats von dem Beginn einer Prüfung des Prüfungsverbands unverzüglich zu unterrichten und Mitglieder des Aufsichtsrats auf Verlangen des Prüfers zur Prüfung zuzuziehen. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung nach Eingang des Berichts zu beraten.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenzu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der GeneralversammlungVertreterversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzendenden/die Vorsitzende/n, im Fall dessen Verhinderung durch seinen seine/ihre Stellvertreter/in, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen sind ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung Vertreterversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als 0,3 % des Eigenkapitals sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der GeneralversammlungVertreterversammlung, die Durchführung der Generalversammlung Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder Vertreter/innen (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Vertreter/innen an der Generalversammlung Vertreterversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung Präsenzveranstaltung durchgeführten Vertreterversammlung (§ §36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung Vertreterversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen Ergebnisrücklage gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7Abs.7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem dem/der Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter dessen/deren Stellvertreter/in einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen dessen/deren Stellvertreter/in, falls nicht anderes beschlossen wird.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat Aufsichtsrat, dessen Mitglieder Mitglied der Genossenschaft sein müssen, besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung Vertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, müssen spätestens zehn Tage eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung Vertreterversammlung in Textform bei der Genossen- schaft Genossenschaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder jede/r Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten jede/n einzelne/n Kandidatin/-en abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungVertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen GeneralversammlungVertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei fünf herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(65) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter Stellvertreter/innen der Vorstandsmitglieder, Prokuristen Prokuristen/innen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(76) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(7) Bei Vorschlägen zur Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern soll darauf geachtet werden, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und hinreichend unabhängig sind. Ferner soll bei den Vorschlägen zur Xxxx auf Vielfalt (Diversity) geachtet werden. Zum Zeitpunkt der Xxxx müssen die zu wählenden Mitglieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden eine/n Vorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in sowie einen für beide je eine/n Stellvertreter/in. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen seinen/ihren Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinderungsfalle durch dessen dessen/deren Stellvertreter/in, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender Solange ein/e Vorsitzende/r und ein Stellvertreter ein/e Stellvertreter/in nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmittel zulässig, wenn der der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter sein/ihre Stellvertreter/in eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der der/die Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern Sitzungsteilnehmern/-teilnehmerinnen, möglichst vom/von der Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in und vom/von der Schriftführer/in oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines seines/ihres Ehegatten oder seines seines/ihres eingetragenen Lebenspartners/in, seiner seiner/ihrer Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm ihm/ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung Der Sparda Bank Hannover Eg
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratsPflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.Vorstan-
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse Aus- schüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende be- ratende oder entscheidende Befugnis Befugnisse haben; außerdem außer- dem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähigbe- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger we- niger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 2525 der Satzung.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen gesetzli- chen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses des Jahresüberschusses oder für die Deckung De- ckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung Gene- ralversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats Auf- sichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen voraus- sichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden ob- liegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des AufsichtsratsAuf- sichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands Vorstandes aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigenauszuhändi- gen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenihre Aufgaben sorgfältig zu erfüllen. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehenbe- ziehen. Bare Auslagen können ersetzt erstattet werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand Vor- stand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. i) der Satzung. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen be- dürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlichaußergericht- lich.
(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats Aufsichtsrates werden durch den VorsitzendenVorsit- zenden, im Fall Falle dessen Verhinderung Vertretung durch seinen StellvertreterStell- vertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten Angelegenheit beraten Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter AbstimmungAb- stimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung Ver- äußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken Grund- stücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) den Erwerb und die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig istdauernden Beteili- gungen;
c) die Übernahme und die Aufgabe den Abschluss von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von Verträgen mit besonderer BedeutungBedeu- tung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang von jährlich mehr als EUR 250.000,00 für die Genossenschaft Genos- senschaft begründet werden, werden sowie über die Anschaffung Anschaf- fung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet im Wert von mehr als EUR 250.000,00 sowie über erforderliche erfor- derliche Erklärungen im Zusammen- hang Zusammenhang mit dem Statut Sta- tut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung Sat- zung der BVR Institutssicherung GmbH;
ed) den Beitritt zu Verbänden;
fe) die Festlegung von Termin und Ort der GeneralversammlungGeneralver- sammlung, die Durchführung der Generalversammlung Generalversamm- lung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ §36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen elektroni- schen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung durchgeführten Generalver- sammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
gf) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 3939 der Satzung;
hg) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen Zweigniederlassun- gen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
jh) die Festsetzung von Pauschalerstattungen einer Pauschalerstattung für Auslagen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates gemäß § 22 Abs. 77 der Satzung;
ki) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung Begrün- dung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller BeteiligungenBeteili- gungen;
j) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Ge- schäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Ge- neralversammlung nach § 30 Buchstabe b) zuständig ist.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem durch den Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechendder Satzung entspre- chend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats Aufsichtsrates oder dessen StellvertreterStellvertre- ter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend Aufsichtsrates an- wesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl so- wohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung Ab- stimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören Gehö- ren der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Mitglieder, soweit sie na- türliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft Genos- senschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, müssen spätestens zehn Tage eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung Gene- ralversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Genossenschaft ein- gehen.
(3) Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates muss jeder je- der Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(34) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen vorge- nommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlungordentlichen Ge- neralversammlung, die für das dritte vierte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(45) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsratsmitgliedes endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist, und diese Mit- gliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Ver- tretung anderer juristischer Personen oder Personenge- sellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungs- befugnis endet. Besteht Streit über die zur Vertretung Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(56) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht be- steht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen GeneralversammlungGe- neralversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen vorgenom- men werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung Ge- neralversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen Er- satzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener ausge- schiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(67) Die Aufsichtsratsmitglieder scheiden mit Ende der Gene- ralversammlung aus dem Aufsichtsrat aus, die auf die Vollendung des 75. Lebensjahres dieser Aufsichtsratsmit- glieder folgt. Entsprechendes gilt auch, wenn das Amt ei- nes Aufsichtsratsmitgliedes darauf beruht, dass das Auf- sichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genos- senschaft oder zur Vertretung anderer juristischer Perso- nen oder Personengesellschaften befugt ist.
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der VorstandsmitgliederVor- standsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten ge- samten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte Handlungsbevollmäch- tigte sein.
(79) Aus Xxxxxxxx aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst aus, so dürfen sie nicht vor der für ihre gesamte Vorstandstätigkeit erteilten Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden Vorsitzen- den sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats Aufsichts- rats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinde- rungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx So- lange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt ge- wählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen Aufsichtsratssit- zungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied Aufsichtsrats- mitglied einberufen. Im Falle einer Neuwahl des gesam- ten Aufsichtsrats erfolgt die Einberufung der ersten Sit- zung des Aufsichtsrats durch den Vorstand.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse Be- schlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung Sit- zung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien an- dere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied Mit- glied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenvier- teljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufenBeratungsgegenstände ein- zuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens mindes- tens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem die- sem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller Antrag- steller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat Auf- sichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken Beweiszwe- cken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beratenbera- ten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes Gesetz oder Vollmacht vertretenen Person berührenxxxxx- xxx, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied Auf- sichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Articles of Association
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(65) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(76) Die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z.B. Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen können ersetzt eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung, über die die Generalversammlung beschließt.
(8) 7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) 8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den VorsitzendenAufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, im Fall bei dessen Verhinderung durch seinen sein Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach gemeinsamer Beratung und beschließen in getrennter durch getrennte Abstimmung:.
(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats,
a) den der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen sind ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren VeräußerungForderungen;
b) der Erwerb und die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe Veräußerung von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig istdauernden Beteiligungen;
c) die Übernahme und die Aufgabe der Abschluss von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über ;
d) die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbHAusschüttung einer Rückvergütung (§ 43);
e) den Beitritt zu Verbändendie Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39 a;
f) die Festlegung von Termin den Beitritt zu und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) den Austritt aus Organisationen und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c)Verbänden;
g) die Verwendung Festlegung des Tagungsorts der Ergebnisrücklagen gemäß § 39Generalversammlung;
h) die Errichtung Erteilung und Schließung von Zweigniederlassungen und ZweigstellenWiderruf der Prokura;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von GenussrechtskapitalGenussrechts- kapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(23) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 5 entsprechend.
(34) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(45) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(56) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(67) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 19 Abs. 4 2 und § 25 Abs. 5 6 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die ; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar seinAufsichtsratsmitglieder. Gehören der Genossenschaft juristische Personen Es sollen nur selbständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personengesellschaften als Mitglieder anPersonen, können deren die zur Vertretung befugte natürliche Personen solcher Mitglieder befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft berufen werdensein.
(2) Vorschläge für Für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx Aufsichtsratsmitglieder gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte fünfte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die eine kürzere Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausbestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(5) Scheiden Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden verbliebenen Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung sind ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitgliederdes ausgeschiedenen Mitglieds.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte seinunterliegen keiner Altersbeschränkung.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Xxxx aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie einen für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, Stellvertreter einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt und/oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(23) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktMitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt sinngemäßentsprechend.
(34) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(45) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(56) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahrenunterzeichnen.
(67) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Darlehensvertrag
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren Wertpapieren, Handelspapieren und Handelspapieren Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und aus- geschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- mitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet die Generalversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Aufsichts- rat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis Entscheidungs- befugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(34) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(45) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(56) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung Geschäfts- ordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(67) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenGenossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) 8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Buchst. k). Darüberhinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, vollzieht dessen Vorsitzender oder im Fall dessen Falle seiner Verhinderung durch seinen sein Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind Grundsätze der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;Geschäftspolitik,
b) die Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;,
c) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grund- stücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen,
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;Wert von mehr als 10.000 EURO,
e) den Beitritt zu Verbänden;und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);,
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen Rücklagen gemäß §§ 39;39 und 39a,
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;Warenlagern,
i) die Erteilung von Xxxxxxx;,
j) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42a),
k) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;8,
kl) die Hereinnahme von GenussrechtskapitalBestellung des Geschäftsführers, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.soweit dieser nicht dem Vorstand angehört,
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter Stell- vertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat Aufsichts- rat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 19 Abs. 4 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen gewählt werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder Aufsichts- ratsmitglieder aus, bei einer nicht durch drei teilbare Zahl zuerst der geringere Teil. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer In den beiden ersten Jahren nach der Gründung der Genossenschaft entscheidet das Los. Ist , später die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausAmtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Aufsichts- ratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesell- schaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personen- gesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(5) Scheiden Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung General- versammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinderungsfalle durch dessen StellvertreterStell- vertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied Aufsichts- ratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder erscheint, ebenso, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Genossenschaft
Der Aufsichtsrat. 22 21 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne ein- zelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft Genossen- schaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren Wertpapieren, Handelspapie- ren und Handelspapieren Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen Pflichten satzungsgemäßen Pflich- ten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, ins- besondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienenbe- dienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der AusschussmitgliederAusschuss- mitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen Per- sonen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 2524.
(34) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung Gene- ralversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(45) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen ge- setzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Ge- neralversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(56) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands Vor- stands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigenauszuhändi- gen.
(67) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen ordentli- chen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwendenGenossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie so- wie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) 8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene bemesse- ne Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pau- schalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 22 Abs. 1 Buchstabe j. Buchst. k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung Beschlussfas- sung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, vollzieht dessen Vorsitzender oder im Fall dessen Falle seiner Verhinderung durch seinen sein Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik,
b) die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung nach § 29 Buchstabe l) zuständig ist,
c) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wertsowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb die Er- richtung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die AufnahmeGebäuden, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – ein- schließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Ret- tung eigener Forderungen,
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss insbe- sondere von Dienst-, Miet- und anderen solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang Wert von mehr als EUR 50.000,00 und die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;einer monat- lichen Verpflichtung von mehr als EUR 10.000,00.
e) den Beitritt zu Verbänden;und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);,
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen Rücklagen gemäß §§ 38 und 39;,
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;Warenlagern,
i) die Erteilung von Xxxxxxx;,
j) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42a),
k) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder Mitglieder des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats gemäß § 22 21 Abs. 7;8,
kl) die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört,
m) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 24 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Ent- gegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prü- fung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder Mitglie- der des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 19 18 Abs. 4 3 und § 25 24 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung Generalver- sammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des ge- samten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werdensein.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit Mög- lichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 3332 Abs. 2 bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungGeneralversamm- lung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungGeneralversamm- lung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das GeschäftsjahrGe- schäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der .
(4) Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die eine kür- zere Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausbestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(45) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mit- gliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungs- befugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder anderen juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis endetbeendet ist.
(56) Scheiden Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werdenwer- den, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche außer- ordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Auf- sichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen Ersatzwah- len erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats Aufsichts- rats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall Verhinderungsfalle durch dessen StellvertreterStellver- treter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwe- send ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 32 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere entsprechende Fernkommunikations- medien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren Ver- fahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- findenstattfinden. Außerdem Außer- dem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufeneinzuberu- fen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft Genossenschaft nötig erscheint oder erscheint, ebenso, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe An- gabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenproto- kollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer ei- ner von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Samples: Satzung
Der Aufsichtsrat. 22 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) . Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit jeder- zeit Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und einsehen, die Bestände an Wertpapieren des Anlage- und Handelspapieren einsehen Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates kann Auskünfte, Aus- künfte jedoch nur an den Aufsichtsrat, Aufsichtsrat verlangen.
(2) . Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesonde- re des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner der Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung Be- schlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen gesetzli- chen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Generalver- sammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresab- schluss und Anhang sowie seine eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Jedes Auf- sichtsratsmitglied hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(5) 4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung Ge- schäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden5. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pauschalerstat- tung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 AbsAufsichtsrat. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) 6. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
1. Der Aufsichtsrat vertritt besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlichvon der Generalversamm- lung gewählt werden.
(9) 2. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen.
3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der General- versammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalver- sammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet. Hierbei wird das Ge- schäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichts- ratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
4. Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
5. Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen wer- den, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außeror- dentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichts- ratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfol- gen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimment- haltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 25 gilt sinnge- mäß.
3. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfas- sung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
4. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den seinen Vorsitzenden, im Fall Verhinderungsfall durch dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogenunter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen min- destens zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragstel- ler unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollie- ren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sit- zungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossen- schaft aufzubewahren.
6. Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Auf- sichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichts- ratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzu- nehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausge- schlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
1) . Über folgende Angelegenheiten beraten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach gemeinsa- mer Beratung und beschließen in getrennter durch getrennte Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik;
b) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitetRechten; ausge- nommen sind ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig istForderungen;
c) die Übernahme den Erwerb und die Aufgabe Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
d) die Abgabe den Abschluss von rechtserheblichen Erklärungen von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen sol- chen Verträgen, durch welche die einmalige Verpflichtungen in Höhe von mehr als 250.000,00 € oder wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang Höhe von mehr als 25.000,00 € pro Jahr für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbändendie Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 32 a);
f) die Festlegung Verwendung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (Rücklagen gemäß § 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c)30;
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39den Beitritt zu und den Austritt aus Organisationen und Verbänden;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und ZweigstellenFestlegung des Tagungsortes der Generalversammlung;
i) die Erteilung von Xxxxxxxund Widerruf der Prokura;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) . Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder Aufsichtsrats, im Verhinde- rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 19 Abs. 4 Satz 2 entsprechendent- sprechend.
(3) . Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(4) . Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, darunter der Vor- sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(5) . Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat Auf- sichtsrat findet.
(6) . Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmenfestzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt gelten § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 33.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
Appears in 1 contract
Der Aufsichtsrat. 22 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) . Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit jeder- zeit Berichterstattung vom von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und einsehen, die Bestände an Wertpapieren des Anlage- und Handelspapieren einsehen Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates kann Auskünfte, Aus- künfte jedoch nur an den Aufsichtsrat, Aufsichtsrat verlangen.
(2) . Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen Sachverständigen, insbesonde- re des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit So- weit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende entschei- dende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner der Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sindist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen gesetzli- chen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung Generalver- sammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahre- sabschluss und Anhang sowie seinen eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Jedes Aufsichtsratmitglied hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
(5) 4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die können auch in einer Geschäftsordnung des AufsichtsratsAufsichtsrats geregelt werden. Sie Bei Bedarf ist diese vom Aufsichtsrat Auf- sichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung Emp- fangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden5. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung Pauschalerstat- tung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 AbsAufsichtsrat. 1 Buchstabe j. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(9) 6. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzendenvollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, im Fall bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet; ausge- nommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung;
b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen mit einem Wert, welcher den in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgesetzten Höchstbetrag überschreitet sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammen- hang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH;
e) den Beitritt zu Verbänden;
f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mit- glieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;
h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen;
i) die Erteilung von Xxxxxxx;
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mit- glieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts- rats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Ver- hinderung sein Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs1. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung Generalversamm- lung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften als Mitglieder an, können deren zur Vertretung befugte natürliche Personen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden.
(2) Vorschläge für die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen, zusammen mit der Darlegung der Befähigung, spätestens zehn Tage vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossen- schaft eingehen. Bei der Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Xxxx gilt im Übrigen § 3325.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds . Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der GeneralversammlungGeneral- versammlung, die die Xxxx vorgenommen hat, und endet am Schluss der GeneralversammlungGeneralver- sammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Xxxx stattfindet; hierbei . Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Ist Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichts- ratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil ausAmtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4) . Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsratsmitgliedes endet sofortvorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied die zur Vertretung der einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Person ist und berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden . Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werdenwer- den, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche außeror- dentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Aufsichts- ratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen erfol- gen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.. Stand 02/2019
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstands- mitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(1) . Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Xxxxxxx ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) . Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirktanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen Stimment- haltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; . § 33 25 gilt sinngemäßsinn- gemäß.
(3) . Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung Beschlussfas- sung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die . Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich statt- finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossen- schaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder o- der mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller An- tragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) . Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenprotokollie- ren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern Sit- zungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft Genossen- schaft aufzubewahren.
(6) . Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen LebenspartnersEhegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende betref- fende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied Auf- sichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzu- nehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausge- schlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
1. Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsa- mer Beratung und durch getrennte Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik
b) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
c) den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
d) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von sol- chen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe von mindestens 0.000 € jährlich oder einmalige Verpflichtungen in Höhe von mindestens 0.000 € für die Genossenschaft begründet werden;
e) die Ausschüttung einer Rückvergütung (7§ 32 a );
f) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung Verwendung von Rücklagen gemäß § 30
g) den Beitritt zu und den Austritt aus Organisationen und Verbänden;
h) die Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung;
i) Erteilung und Widerruf der Prokura;
j) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbind- lichkeiten und stiller Beteiligungen.
2. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinde- rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 19 Abs. 4 ent- sprechend.
3. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
4. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vor- sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
5. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf- sichtsrat findet.
6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 5 entsprechend.
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