Common use of Der Aufsichtsrat Clause in Contracts

Der Aufsichtsrat. 6 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonen. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewählt, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Xxxxxxxx im Laufe der Xxxx- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen. 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der § 7 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht. 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. 4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, zu unter- zeichnen ist. Bei Hinzuziehung eines Proto- kollführers, der nicht Mitglied des Auf- sichtsrats ist, ist die Niederschrift von diesem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell- vertreter, zu unterzeichnen. 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- vorsitzende nichts anderes bestimmt. § 8 1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- treter. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder auf tele- kommunikativem Wege erfolgen. 2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. § 9 1. zur Erteilung von Prokuren, 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, die nach Art, Umfang oder damit verbundenem Risiko von besonderer Bedeutung sind, 3. zur Beleihung von Grundstücken, 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die nach Art, Umfang oder damit verbunde- nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- schüsse, 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- tungen.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung

Der Aufsichtsrat. 610 Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer 1. Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwölf Mitgliedern sind sechs Per- sonenMitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestel- len. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. Im Übrigen ist die Hauptver- sammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Bestimmt eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitneh- mer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG) geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ein abweichendes Bestellungsverfahren für die Ver- treter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, werden die Arbeitnehmer- vertreter nicht von der Hauptversammlung, sondern gemäß dem vereinbarten Bestellungsverfahren bestellt. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für ei- nen Zeitraum bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewähltder Hauptversammlung, die über die Ent- lastung Entlastung für das vierte dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das , wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnetmitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann bei der Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt eine kürzere Bestellungsdauer bestimmen. Wiederbe- stellungen sind zulässig. 3. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit mit ei- ner Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung niederle- gen. Ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied kann von seinem Amt vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt ist, durch Be- schluss der Hauptversammlung abberufen werden. 4. Ersatzwahlen für ausgeschiedene Mitglieder, für die ein Er- satzmitglied nicht nachrückt, erfolgen für den Rest der Amtsdauer Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes.ausgeschiedenen Mitglieds. Ersatzwahlen sollen in der jeweils nächsten Hauptversammlung nach dem Ausscheiden eines Mit- glieds stattfinden. § 11 Vorsitz 31. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Xxxxxxxx im Laufe Zum Vorsitzenden darf nur ein von der Xxxx- periode Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner bestelltes Mit- glied gewählt werden. Bei der Xxxx zum Vorsitzenden übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter den Vorsitz; § 12 Ziffer 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. 2. Scheidet der Vorsitzende oder einer der gewählten ein Stellvertreter vorzeitig aus seinem dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten unverzüglich eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen das Amt vorzunehmen. 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der § 7 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht. 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. 4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, zu unter- zeichnen ist. Bei Hinzuziehung eines Proto- kollführers, der nicht Mitglied des Auf- sichtsrats ist, ist die Niederschrift von diesem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell- vertreter, zu unterzeichnen. 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- vorsitzende nichts anderes bestimmt. § 812 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen 1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- sichtsrates erfolgt Aufsichtsrats und die Bestimmungen des Tagungsorts erfolgen durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle Falle seiner Verhinderung durch einen Stellver- treterseinen hierzu bestimmten Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt Einladung soll schriftlich unter Mitteilung Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die einzelnen Punkte der TagesordnungTages- ordnung sind so genau anzugeben, dass eine schriftliche Stimm- abgabe möglich ist. In dringenden Fällen kann sie die Einberufungs- frist abgekürzt werden. Wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Ver- hinderung sein hierzu bestimmter Stellvertreter, dies für den Ein- zelfall bestimmt, können Sitzungen auch mündlich, fernmündlich, telegrafisch unter Nutzung von Tele- kommunikationsmitteln durchgeführt werden oder auf tele- kommunikativem Wege erfolgeneinzelne Mit- glieder des Aufsichtsrats unter Nutzung von Telekommunikations- mitteln an Sitzungen teilnehmen. 2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen ist nur beschlussfähig, wenn nach Einla- dung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfas- sung teilnimmt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, be- dürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ent- hält sich ein Aufsichtsratsmitglied der Stimme, so nimmt es an der Beschlussfassung teil; die Enthaltung zählt jedoch nicht zu den abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Kalenderhalbjahr abzuhaltenAufsichtsrat Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzen- den und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag, sofern dieser ein Ver- treter der Anteilseigner ist. 3. Er kann beschließenDie Mitglieder des Aufsichtsrats können, dass sofern sie selbst verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, ihre schriftliche Stimmabgabe durch andere Aufsichtsratsmitglieder in der Auf- sichtsratssitzung überreichen lassen. Als schriftliche Stimmab- gabe gilt auch eine Sitzung durch Telefax oder mittels elektronischer Me- dien übermittelte Stimmabgabe. Der Vorsitzende des Aufsichts- rats, im Kalen- derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- den Aufsichtsratssitzungen stattFall seiner Verhinderung sein hierzu bestimmter Stellver- treter, sooft es die Geschäfte erfordernkann einen Beschluss des Aufsichtsrats durch Einholung schriftlicher, fernschriftlicher oder fernmündlicher Erklärungen oder mittels anderer elektronischer Medien übermittelter Erklärun- gen herbeiführen. 4. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgenMitglieder des Vorstands sind berechtigt, wenn an den Sitzun- gen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilzunehmen, so- fern nicht der Vor- stand Aufsichtsratsvorsitzende oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- langtder Aufsichtsrat im Einzelfall die Teilnahme ausschließt. 5. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Willenserklärungen sind für den Aufsichtsrat von dem Vorsit- zenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem hierzu bestimm- ten Stellvertreter abzugeben. 6. Zu Änderungen der Einberufung stattzufindenSatzung, die lediglich die Fassung be- treffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt. § 913 Zustimmungspflichtige Geschäfte 1. zur Erteilung Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats vor Vornahme folgender Geschäfte durch die Gesellschaft: a) Erwerb und Veräußerung von Prokuren,Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen und Unternehmensteilen, wenn im Einzel- fall der Erwerbs- oder Veräußerungspreis 3 Prozent des im letzten vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Eigenkapitals übersteigt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung innerhalb des Konzerns; b) Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftsberei- che, soweit dies für den Gesamtkonzern von wesentlicher Bedeutung ist; c) Emission von Anleihen und vergleichbaren Finanzinstrumen- ten, Aufnahme und Vergabe langfristiger Kredite und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, sofern diese im Einzelfall 3 Prozent des im letzten vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss der Gesell- schaft ausgewiesenen Eigenkapitals übersteigen. Das gilt nicht für die Aufnahme und Vergabe von Krediten und die Übernahme von Sicherheiten innerhalb des Konzerns. 2. zum Erwerb Die nach Ziffer 1 erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats kann auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für bestimmte Arten der vorbezeichneten Geschäfte erfolgen. Derartige Ermäch- tigungen müssen die in Betracht kommenden Geschäftsvorgänge sowie deren Zweck und zur Veräußerung die Zeit, in der sie ausgeführt sein müs- sen, genau angeben. § 14 Vergütung des Aufsichtsrats 1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich eine feste Vergütung von Grundstücken000.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der Vergütung eines ordentlichen Mitglieds. 2. Aufsichtsratsmitglieder, die nach Arteinem Ausschuss – mit Aus- nahme des Nominierungsausschusses – angehören, Umfang oder damit verbundenem Risiko erhalten hierfür eine weitere Vergütung in Höhe von besonderer Bedeutung sind,12.500 €. Für Mitglie- der des Prüfungsausschusses beträgt die weitere Vergütung 00.000 €. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Dop- pelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der weiteren Vergütung. 3. zur Beleihung Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist verpflichtet, 25 Prozent der gemäß Ziffer 1 gezahlten Vergütung für den Erwerb von Grundstücken,Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu halten. Von der Verwendungs- pflicht ausgenommen ist der Teil der Vergütung, den das Aufsichts- ratsmitglied aufgrund einer vor seiner Bestellung in den Aufsichtsrat eingegangenen Verpflichtung anteilig für die nach Ziffer 1 erhaltene feste Vergütung an einen Dritten abführt. Die Verwendungs- und Haltepflicht besteht in diesem Fall für 25 Prozent des nach der Ab- führung verbleibenden Teils der Vergütung. Die Gesellschaft behält den genannten Teil der Vergütung ein und veranlasst für die Mit- glieder des Aufsichtsrats den Erwerb der Aktien am ersten Börsen- handelstag nach dem Tag der Hauptversammlung, die den Kon- zernabschluss über das Geschäftsjahr, für das die Vergütung ge- zahlt wird, entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet. Die erworbenen Aktien werden in ein auf den Namen des Aufsichts- ratsmitglieds lautendes Depotkonto eingebucht. Vergütungsanteile, die rechnerisch nicht für den Erwerb einer ganzzahligen Aktienzahl verwendet werden können, werden an das Aufsichtsratsmitglied ausgezahlt. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesell- schaft nachzuweisen. Die in Satz 1 genannte Erwerbspflicht be- steht nicht für die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat noch nicht gezahlt wurde. 4. zur Anlegung von VermögenswertenDer Anspruch auf den in Ziffer 3 Satz 1 genannten Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die nach Art, Umfang erworbenen Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat teilweise oder damit verbunde- nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,vollständig veräußert oder beleiht. 5. Die Gesellschaft ersetzt den Mitgliedern des Aufsichtsrats die für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats oder eines Aus- schusses entstandenen Aufwendungen und eine etwaige auf die Vergütung oder den Aufwendungsersatz zu entrichtende Umsatz- steuer. Die Gesellschaft kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats Sachmittel und Sachleistungen zur Festsetzung Wahrnehmung ihrer Aufsichtsratsaufgaben zur Verfügung stellen, wie die Nut- zung von Transportmitteln, gebotene Sicherheitsmaßnahmen oder die Einrichtung eines Aufsichtsratsbüros zur Unterstützung der zu zahlenden Nach- schüsse,Aufsichtsratstätigkeit. Die Gesellschaft kann zudem dem Auf- sichtsratsvorsitzenden diese Sachmittel und -leistungen auch zur Wahrnehmung von mit dieser Funktion in Zusammenhang stehen- den Repräsentationsaufgaben und Tätigkeiten gewähren. Die Ge- sellschaft bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen Ver- mögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. 6. zur Festsetzung Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. dem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung. 7. Die Vergütungen nach den Ziffern 1 und 2, soweit sie nicht zum Zwecke des Erwerbs von Beitragsrückerstat- tungenAktien nach Ziffer 3 einbehalten werden, werden fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres, für das die Vergütung gezahlt wird. § 15 Vertraulichkeit 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche An- gaben, Berichte und Beratungen sowie Geheimnisse der Gesell- schaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. 2. Bei Beendigung des Amts hat jedes Mitglied des Aufsichts- rats die noch in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Unterla- gen der Gesellschaft dieser zurückzugeben.

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Samples: Satzung

Der Aufsichtsrat. 611 Aufsichtsrat (1) 1Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der 2§ 52 Absatz 1 GmbHG gilt für den Auf- sichtsrat nicht. 3§ 90 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, § 105, § 111 Absatz 2, 4 und 5, § 116 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 170 des Aktiengesetzes sind jedoch entsprechend anzuwenden. (2) 1Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonenneun Mitgliedern, die nach Maßgabe der Bestimmung in Absatz 3 für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren benannt werden. 2Die erneute Be- nennung eines Mitgliedes des Aufsichtsrates, dessen Amtszeit abgelaufen ist, ist – gege- benenfalls auch mehrfach – zulässig. 2(3) 1Der Aufsichtsrat setzt sich aus a) vier von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau benannten Mitgliedern, b) zwei von der Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau benannten Mit- gliedern und c) drei von der Diakonie Hessen benannten Mitgliedern zusammen. Die Aufsichtsratsmitglieder werden 2Wer nach Buchstabe a bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewähltc berechtigt ist, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das GeschäftsjahrMitglieder des Aufsichtsrates zu benennen, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer kann jederzeit von ihm benannte Mitglieder des ausscheidenden MitgliedesAufsichtsrates abberufen. 3(4) 1Der Aufsichtsrat kann mit einem mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Aufsichtsrates gefassten Beschluss bis zu zwei weitere Mitglieder für die Dauer von jeweils drei Jahren in den Aufsichtsrat hinzuwählen (kooptieren). Der 2Der Aufsichtsrat wählt besteht dann abweichend von Absatz 2 aus seiner bis zu elf Mitgliedern. 3Die erneute Kooptation eines kooptierten Mitgliedes des Aufsichtsrates, dessen Amtszeit abgelaufen ist, ist einmal zulässig. 4Kooptierte Mitglieder des Aufsichtsrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die nach Absatz 3 benannten Mitglieder des Aufsichtsrates. (5) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende („vorsitzende Person“), eine stellvertretende vorsitzende Person („stell- vertretende vorsitzende Person“) und einen eine weitere stellvertretende vorsitzende Person („weitere stellvertretende vorsitzende Person“). 2Entweder die vorsitzende Person oder mehrere Stellvertreterdie stellvertretende vorsitzende Person müssen zu den von der Kirchenleitung der Evangeli- schen Kirche in Hessen und Xxxxxx benannten Mitgliedern des Aufsichtsrates gehören. Xxxxxxxx im Laufe 0Xxx stellvertretende vorsitzende Person übernimmt die Aufgaben der Xxxx- periode vorsitzenden Person, wenn und xxxxxxx die vorsitzende Person verhindert ist. 4Ist zugleich auch die stellvertre- tende vorsitzende Person verhindert, übernimmt die weitere stellvertretende vorsitzende Person die Aufgaben der Vorsitzende oder einer vorsitzenden Person. 5Die vorsitzende Person vertritt den Aufsichtsrat bei der gewählten Stellvertreter Abgabe und der Entgegennahme von Erklärungen sowie allen sonstigen Handlungen namens des Aufsichtsrates. (6) 1Scheidet ein Mitglied, gleich aus seinem Amt welchem Grunde, vor Ablauf seiner jeweiligen Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so hat ist derjenige, der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen. 4. Die Mitglieder nach Absatz 3 Buchstabe a bis c das ausgeschiedene Mitglied des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende benannt hat, berechtigt und verpflichtet, unverzüglich ein neues Mitglied des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der § 7 1zu benennen. Beschlüsse 2Für neu benannte Mit- glieder des Aufsichtsrates werden gilt jeweils die in Sitzungen gefasstAbsatz 2 genannte Amtsdauer. Eine Videokonferenz 3Die vorste- hende Bestimmung gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht. 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nicht für Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. 4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, zu unter- zeichnen ist. Bei Hinzuziehung eines Proto- kollführers, der nicht Mitglied des Auf- sichtsrats ist, ist die Niederschrift von diesem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell- vertreter, zu unterzeichnen. 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- vorsitzende nichts anderes bestimmt. § 8 1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- treter. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder auf tele- kommunikativem Wege erfolgen. 2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. § 9 1. zur Erteilung von Prokuren, 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, die nach Art, Umfang oder damit verbundenem Risiko von besonderer Bedeutung Absatz 4 kooptiert worden sind, 3. zur Beleihung von Grundstücken, 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die nach Art, Umfang oder damit verbunde- nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- schüsse, 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- tungen.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Der Aufsichtsrat. 67 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonenPersonen. Von seinen Mitgliedern wer- den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1 Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung Hauptversammlung gewählt, die über die Ent- lastung Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit Xxxx beschließt. Das Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginntgewählt wird, wird nicht mitgerechnet. Xxxx Wird in Ermange- lung Ermangelung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und einen erste und zweite Stellvertreterinnen oder mehrere Stellvertreter. Xxxxxxxx im Laufe der Xxxx- periode Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen die ausgeschiedene Person vorzunehmen. 4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütungdurch Beschluss fest. 5. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende Alle Erklärungen des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der werden namens des Aufsichtsrates von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter abgegeben. § 78 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischerText-, fernmündlicher und oder anderer ver- gleichbarer gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung ist zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. 32. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmtanwesend ist. Der Aufsichts- rat Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmenanwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst. 43. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, Aufsichtsratsmitglied zu unter- zeichnen unterzeichnen ist. Bei Hinzuziehung eines Proto- kollführers, der nicht Mitglied des Auf- sichtsrats ist, ist die Niederschrift von diesem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell- vertreter, zu unterzeichnen. 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- vorsitzende nichts anderes bestimmt. § 8 1. 9 Die Einberufung der Sitzungen des Auf- sichtsrates Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen Stellver- treterStellvertreter. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich, telegrafisch fernmündlich oder auf tele- kommunikativem Wege in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen. 2. § 10 Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann beschließendie Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss festzulegen, dass eine Sitzung im Kalen- derhalbjahr abzuhalten istbestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vorstand vorgenommen werden dürfen. Im Übrigen fin- den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Insbesondere ist die Geschäfte erfordern. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. § 9Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich: 1. zur Erteilung Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von Prokuren,Grundeigentum; 2. zum Erwerb und zur Veräußerung Erteilung von Grundstücken, die nach Art, Umfang oder damit verbundenem Risiko von besonderer Bedeutung sind,Xxxxxxx; 3. zur Beleihung von Grundstücken, 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die nach Art, Umfang oder damit verbunde- nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- schüsse, 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- tungenNachschüsse.

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen

Der Aufsichtsrat. 624 Aufsichtsrat (1. ) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonendrei Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Die Generalversammlung kann die Anzahl der Aufsichtsräte auf fünf oder sieben Mitglieder erhöhen. (2. ) Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung von der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Generalversammlung, die über die Ent- lastung Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit Xxxx beschließt. Das Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginntdas Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, wird nicht mitgerechnet. Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes . (3) Ist ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines Mitglied vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewähltausgeschieden, so gilt sein Amt für den Rest der beschränkt sich die Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedesan seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 3(4) Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Generalversammlung abzube- rufen und durch Xxxx zu ersetzen. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter die Mindestzahl (Abs. (1)) oder unter die für die Beschlussfassung notwendige Anzahl (§ 28 Abs. (4)), so muss unverzüglich eine Generalversammlung einberufen werden, um Ersatz- wahlen vorzunehmen. (5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Genos- senschaft stehen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat ein- zelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. (6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen oder mehrere deren Stellvertreter. Xxxxxxxx im Laufe der Xxxx- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt ausDas gilt auch, so sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat. (7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, sowie eine Vergütung zu, über die die ordentliche Generalversammlung zu beschließen hat. § 25 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu xxxxxx- xxxx. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung be- grenzt. (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern. (3) Der Aufsichtsrat hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmenGeneralversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. (4. ) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütungund seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Darüber hinaus erhalten Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwa- chungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. § 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates (1) Für die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütungSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 23 sinngemäß. § 27 Sitzungen des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmtSitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Best- immungen. (2) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu seinen Sitzungen einzuladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der § 7 1. Beschlüsse Mitglieder des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an oder der Beschlussfassung Vorstand unter Angabe des Aufsichtsrats Zwecks und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widersprichtder Gründe dies verlangen. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht. 3. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner von der Generalver- sammlung gewählten Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmtSitzung teilnehmen. Der Aufsichts- rat Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei ; bei Stimmengleichheit gibt gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Der Aufsichtsrat kann in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung Beschlüsse im Wege schriftlicher, fernmündlicher oder telegrafischer Abstimmung oder per Telefax fassen, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. (6) Über die Stimme des Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden den Ausschlagund dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Art Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Abstimmung bestimmt der VorsitzendeNieder- schriften ist sicherzustellen. 4. Über die Verhandlungen und (7) Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigenwerden vom Vorsitzenden ausgeführt. § 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über a) den Erwerb, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, zu unter- zeichnen ist. Bei Hinzuziehung eines Proto- kollführers, der nicht Mitglied des Auf- sichtsrats ist, ist die Niederschrift von diesem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell- vertreter, zu unterzeichnen. 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- mitgliederBebauung, die dem Ausschuss nicht ange- hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- vorsitzende nichts anderes bestimmt. § 8 1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- treter. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder auf tele- kommunikativem Wege erfolgen. 2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Belastung und die Geschäfte erfordern. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. § 9 1. zur Erteilung von Prokuren, 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, die nach ArtEigentumswohnungen, Umfang oder damit verbundenem Risiko von besonderer Bedeutung sindgrundstücksgleichen Rechten, Dauerwohnrechten und sonsti- gen Immobilien, 3. zur Beleihung b) die Grundsätze über die Vergabe von GrundstückenGenossenschaftswohnungen, für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft und Investitionen, 4c) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte, d) die Grundsätze über die Abwicklung der Veräußerung von Wohnungen in der Recht- form des Wohnungseigentums, e) den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen, f) die Erteilung und den Widerruf der Prokura, g) den Abschluss von Verträgen, durch die für die Genossenschaft wiederkehrende Ver- pflichtungen in Höhe von jährlich über EUR 25.000 im Einzelfall begründet werden. Gleiches gilt für einmalige Investitionen soweit diese im Einzelfall EUR 50.000 über- steigen, h) den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen, i) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Anlegung Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes, j) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Generalversammlung, k) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversamm- lung, l) die Aufnahme von VermögenswertenXxxxxxxx, soweit die Genossenschaft hierdurch im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als EUR 200.000 verpflichtet wird, und die Gesamtdarlehens- summe des Geschäftsjahres EUR 400.000 übersteigt, m) insbesondere zu g) und l) können die genannten Beträge in einer gemeinsam festzu- legenden Höhe angepasst werden. § 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehal- ten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsit- zenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsra- tes oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist ei- ne gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen. (2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt. (3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die nach Artvom Vorsitzenden, Umfang oder damit verbunde- nem Risiko dem Schriftführer und einem Vor- standsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Nieder- schriften ist sicherzustellen. § 30 Investitionsgrundsätze (1) Es werden Wohnimmobilien in verkehrsgünstigen Lagen von besonderer Bedeutung sind,(bzw. unmittelbar am Rande von) Großstädten (über 100.000 Einwohner) der Bundesrepublik Deutschland erworben. 5(2) Der Verkehrswert der Immobilien wird durch einen unabhängigen, vereidigten Sachver- ständigen festgestellt. (3) Der Kaufpreis der Immobilien soll sowohl den ermittelten Verkehrswert als auch die 22- fache Jahresbruttomiete nicht überschreiten, es sei denn, der Kaufpreis führt zu einer über der Ortsüblichkeit liegenden Mietrendite und der Sachverständige bestätigt dies. (4) Der Vermietungsstand (bzw. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- schüsse, 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- tungenVorvermietungsstand bei Neubauten) soll mindestens bei 80 % liegen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Der Aufsichtsrat. 622 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1. ) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonenhat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einse- hen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und aus- geschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewähltBei Version A und B gemäß § 18 Abs. 2:31 Über die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- standsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet die Generalversammlung. Bei Version C gemäß § 18 Abs. 2:32 Über die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- standsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet die Generalversammlung, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedessoweit sie von ihr gewählt wurden. (3. ) Der Aufsichtsrat wählt kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte einen Vorsitzenden Ausschüsse bilden und einen oder mehrere Stellvertretersich der Hilfe von Sachverständigen, insbeson- dere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Xxxxxxxx im Laufe der Xxxx- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat So- weit der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen. 4Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entschei- dende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste AufsichtsratsvergütungEin Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der § 7 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht. 3. Der Aufsichtsrat Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der seiner Mitglieder an der anwesend ist. Für die Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzendegilt ergänzend § 25. (4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, zu unter- zeichnen ist. Bei Hinzuziehung eines Proto- kollführers, der nicht Mitglied des Auf- sichtsrats ist, ist die Niederschrift von diesem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell- vertreter, zu unterzeichnen. 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- vorsitzende nichts anderes bestimmt. § 8 1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- treter. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder auf tele- kommunikativem Wege erfolgen. 2. ) Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abzuhaltenden Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich er- forderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüber- schusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalver- sammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Er kann beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- derhalbjahr abzuhalten istJedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (5) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzli- chen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalver- sammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. (6) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Ge- schäftsordnung des Aufsichtsrats. Im Übrigen fin- den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen Sie ist vom Aufsichtsrat nach der Einberufung stattzufinden. § 9 1. zur Erteilung von Prokuren, 2. zum Erwerb Anhörung des Vorstands aufzustellen und zur Veräußerung von Grundstücken, die nach Art, Umfang oder damit verbundenem Risiko von besonderer Bedeutung sind, 3. zur Beleihung von Grundstücken, 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die nach Art, Umfang oder damit verbunde- nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- schüsse, 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- tungenjedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

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Samples: Satzung

Der Aufsichtsrat. 20 1. Der Aufsichtsrat, dessen Mitglieder natürliche Personen und Mitglieder der Genossenschaft sein müssen, besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Als Aufsichtsrat gewählt werden kann nur, wessen Kandidatur fristgerecht eingereicht wurde. 2. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Generalversammlung, die die Xxxx vorgenommen hat. Die Xxxx erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Generalversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mit gerechnet. Kandidaturen zur Xxxx sind bis zum 15. April des Jahres, in dem die Wahlen regulär stattfinden, einzureichen. 3. Eine Wiederwahl ist möglich. 4. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtsdauer aus oder erhöht die General- versammlung die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und sind Ersatzmitglieder von der Generalversammlung nicht bestellt, so ist unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die die erforderlichen Ersatzwahlen vornimmt. Kandidaturen zu diesen Wahlen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Einladung zur Generalversammlung einzureichen. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder, bei einer Erhöhung der Anzahl der Mitglieder, für den Rest der Amtsdauer der verbleibenden Mitglieder. Sind Ersatzmitglieder von der Generalversammlung bestellt, so rücken diese für den Rest der Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder oder bei neu zu vergebenen Mandaten für den Rest der Amtsdauer der verbleibenden Mitglieder nach. Über die Reihenfolge des Nachrückens ist bei der Bestellung Beschluss zu fassen, andernfalls entscheidet das Los. 5. Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtsdauer durch Beschluss der Generalversammlung des Amtes enthoben werden, doch bedarf dieser Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder. 6. Kündigt ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt vor Ablauf der Amtsdauer, so muss die Kündigung so rechtzeitig erfolgen, dass die Genossenschaft für die Besorgung ihrer Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein; sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Genossenschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von verhinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen (§ 18); während dieses Zeitraumes und bis zur erteilten Entlastung des Vertreters darf dieser seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates nicht ausüben. 8. Xxxxxxxx aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonen. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewählt, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. wählt im Anschluss an jede Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. 3. Der Aufsichtsrat wählt von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere dessen Stellvertreter. Xxxxxxxx Gleiches gilt im Laufe der Xxxx- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb Falle des Nachrückens von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen. 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der § 7 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widersprichtErsatzmitgliedern. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht. 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmtVorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Aufsichts- rat Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmenanwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei der Festsetzung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmberechtigte, die sich der Stimme enthalten, werden dabei nicht berücksichtigt. 3. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Abstimmung per E-Mail zulässig, wenn der Vorsitzende des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der VorsitzendeAufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung vorschlägt und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. 4. Die Aufsichtsratssitzungen sollen einmal pro Quartal stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Beratungsgegenstände einzuberufen, so oft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen. 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine ein mit Seitenzahlen versehenes gebundenes Niederschriftsbuch oder ein gegen unberechtigte Entfernung von Blättern gesichertes Niederschriftsbuch in Loseblattform zu führen. Die Niederschrift zu fertigen, die ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, zu unter- zeichnen ist. Bei Hinzuziehung eines Proto- kollführers, der nicht Mitglied des Auf- sichtsrats ist, ist die Niederschrift von diesem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell- vertreter, allen Teilnehmern zu unterzeichnen. 56. Wenn über die Angelegenheiten eines Aufsichtsratsmitgliedes beraten wird, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann aus seiner Mitte einen jederzeit darüber Bericht und Aufklärung von dem Vorstand verlangen und selbst oder mehrere Ausschüsse bestellendurch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher, Schriften und Urkunden der Genossenschaft einsehen sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waren untersuchen. Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- den, soweit es das Gesetz zulässt. An Er hat den Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- mitglieder, Jahresabschluss und die dem Ausschuss nicht ange- hören, teilnehmen, wenn Vorschläge zur Verteilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und darüber der Aufsichtsrats- vorsitzende nichts anderes bestimmt. § 8 1. Die Einberufung Generalversammlung vor Genehmigung der Sitzungen des Auf- sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- treter. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder auf tele- kommunikativem Wege erfolgenBilanz Bericht zu erstatten. 2. Der Aufsichtsrat kann bei seinen Prüfungen, insbesondere bei der Prüfung der Jahresrechnung und Bilanz, die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen, deren Entschädigung er festsetzt. 3. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- derhalbjahr abzuhalten Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Im Übrigen fin- Die Mitglieder des Aufsichtsrates können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. 4. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates von dem Beginn einer seitens des Prüfungsverbandes erfolgenden Prüfung unverzüglich zu unterrichten, und sie auf ihr Verlangen zu der Prüfung zuzuziehen. An der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung stattfindenden gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, in der der Prüfer über das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung mündlich berichtet (Schlussbesprechung), hat der Aufsichtsrat teilzunehmen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist verpflichtet, den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es die Geschäfte erfordernPrüfungsbericht zur Kenntnis zu nehmen. Die Einberufung muss Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich erfolgen, wenn nach Eingang des Berichtes zu beraten. In der Vor- stand nächsten Generalversammlung hat sich der Aufsichtsrat über wesentliche Feststellungen oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Beanstandungen der Einberufung stattzufinden. § 9Prüfung zu erklären. 1. zur Erteilung Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrates und die Art ihrer Ausführung können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Diese ist vom Aufsichtsrat aufzustellen und von Prokuren,den Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen. 2. zum Erwerb Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen ist neben dem Ersatz der baren Auslagen die Gewährung einer Vergütung für ihre Mühewaltung gestattet (§ 34 Ziff.4). 1. Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und zur Veräußerung Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung. 1. über die Grundsätze der Geschäftsführung: 2. über die Aufnahme fremder Gelder und die Einräumung von Grundstücken, Sicherheiten hierfür sowie die nach Art, Umfang oder damit verbundenem Risiko Anlage von besonderer Bedeutung sind,Geldern; 3. zur Beleihung über die Ausschließung von Grundstücken,Mitgliedern (§ 4 Abs. 2); 4. zur Anlegung über die Anstellung und Entlassung von VermögenswertenGeschäftsführern, die nach nicht dem Vorstand angehören, sowie über die Ernennung von Bevollmächtigten und Regelung ihrer Vollmacht, ferner über die Verfolgung von Regressansprüchen gegen die genannten Personen. Gleiches gilt für die Einräumung von Versorgungsansprüchen jeglicher Art, Umfang oder damit verbunde- nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,; 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- schüsse,über den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen und den Abschluss von Mietverträgen; 6. zur Festsetzung über den Anschluss an Verbände und Vereinigungen; 7. über den Ort, an dem die Generalversammlung jeweils stattzufinden hat; 8. über die Aufstellung und Änderung von Beitragsrückerstat- tungenallgemeinen und besonderen Betriebsordnungen für den gesamten Geschäftsbetrieb sowie einzelne Geschäftszweige nach Maßgabe von § 49; 2. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht, die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet. 3. Die gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat, die entweder vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand einberufen wird, ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder des Vorstandes und mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. 4. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt stets der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter. 5. Über die gemeinsamen Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und in das Niederschriftsbuch gemäß § 21 (5) einzutragen. Die Niederschrift ist von den Anwesenden zu unterzeichnen.

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Samples: Satzung

Der Aufsichtsrat. 67 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonenvon der Hauptversammlung gewählten Personen. Die Hauptversammlung kann gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern für ein bestimmtes Aufsichtsratsmitglied oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied wählen, das für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentli- chen Mitglieds an dessen Stelle tritt. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung Hauptversammlung gewählt, die über die Ent- lastung Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit Xxxx beschließt. Das Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginntgewählt wird, wird nicht mitgerechnet. Xxxx Wird in Ermange- lung Ermangelung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere den ersten und zweiten Stellvertreter. Xxxxxxxx im Laufe der Xxxx- periode Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen Ausgeschiedenen vorzunehmen. 4. Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder Hauptver- sammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. 5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende werden namens des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der von seinem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter abgegeben. § 78 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie durch schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die telegraphische Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende Vorsitzende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. 32. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmtanwesend ist. Der Aufsichts- rat Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmenanwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher oder tele- graphischer Stimmabgabe gelten diese Bestimmungen entsprechend. 43. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von oder einem Stellvertreter Stellver- treter und jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, Aufsichtsratsmitglied zu unter- zeichnen unterzeichnen ist. Bei Hinzuziehung eines Proto- kollführers, der nicht Mitglied des Auf- sichtsrats ist, ist die Niederschrift von diesem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell- vertreter, zu unterzeichnen. 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- vorsitzende nichts anderes bestimmt. § 8 1. 9 Die Einberufung der Sitzungen des Auf- sichtsrates Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- treterseiner Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich, telegrafisch fernmündlich oder auf tele- kommunikativem Wege telegraphisch erfolgen. 2. § 10 Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann beschließendie Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss festzulegen, dass eine Sitzung im Kalen- derhalbjahr abzuhalten istbestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vorstand vorgenommen werden dürfen. Im Übrigen fin- den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Insbesondere ist die Geschäfte erfordern. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. § 9Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich 1. zur Erteilung Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von Prokuren,Grundeigentum; 2. zum Erwerb und zur Veräußerung Erteilung von Grundstücken, die nach Art, Umfang oder damit verbundenem Risiko von besonderer Bedeutung sind,Xxxxxxx; 3. zur Beleihung von Grundstücken, 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die nach Art, Umfang oder damit verbunde- nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- schüsse, 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- tungenBeiträge und Nachschüsse.

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Der Aufsichtsrat. 67 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonenPersonen. Von seinen Mitgliedern wer- den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaussichtsgesetz durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1 Drittelbe- teiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausschei- denden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung Hauptversammlung gewählt, die über die Ent- lastung Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit Xxxx beschließt. Das Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginntgewählt wird, wird nicht mitgerechnet. Xxxx Wird in Ermange- lung Ermangelung eines Ersatzmitgliedes Ersatz- mitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus- scheidenden ausscheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden Vorsit- zenden und einen erste und zweite Stellvertreterinnen oder mehrere Stellvertreter. Xxxxxxxx Schei- det im Laufe der Xxxx- periode Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen die ausgeschiedende Person vorzunehmen. 4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste AufsichtsratsvergütungAufsichts- rates durch Beschluss fest. 5. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende Alle Erklärungen des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der werden namens des Aufsichtsrates von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter abgegeben. § 78 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an Beschluss- fassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werdenzulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende Mitglied des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht. 32. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmtanwesend ist. Der Aufsichts- rat Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmenanwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei Beschluss- fassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer gesetzlich zu- lässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die Hälfte der Mit- glieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst. 43. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von Vor- sitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, Aufsichtsratsmitglied zu unter- zeichnen unterzeichnen ist. Bei Hinzuziehung eines Proto- kollführers, der nicht Mitglied des Auf- sichtsrats ist, ist die Niederschrift von diesem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell- vertreter, zu unterzeichnen. 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- vorsitzende nichts anderes bestimmt. § 8 1. 9 Die Einberufung der Sitzungen des Auf- sichtsrates Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen Stellver- treterStell- vertreter. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der TagesordnungTages- ordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich, telegrafisch fernmündlich oder auf tele- kommunikativem Wege in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen. 2. § 10 Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann beschließendie Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Be- schluss festzulegen, dass eine Sitzung im Kalen- derhalbjahr abzuhalten istbestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vorstand vorgenommen werden dürfen. Im Übrigen fin- den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Insbesondere ist die Geschäfte erfordern. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. § 9Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich: 1. zur Erteilung Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von Prokuren,Grundeigentum; 2. zum Erwerb und zur Veräußerung Erteilung von Grundstücken, die nach Art, Umfang oder damit verbundenem Risiko von besonderer Bedeutung sind,Xxxxxxx; 3. zur Beleihung von Grundstücken, 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die nach Art, Umfang oder damit verbunde- nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- schüsse, 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- tungenNachschüsse.

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Samples: Private Liability Insurance