Der Versicherungsschutz. a) beginnt in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beim Erstabschluss der Versicherung mit Buchung der Reise, frühestens mit vereinbartem Versi- cherungs- und Vertragsbeginn, und endet mit dem Antritt der Reise, spä- testens mit vereinbartem Vertragsende. Nach Verlängerung der Versiche- rung ist für den Beginn des Versicherungsschutzes die Buchung der Reise maßgeblich. Für den Verspätungsschutz während der Hinreise (gemäß Teil A der Besonderen Bestimmungen § 4) endet der Versicherungsschutz mit Ende der Hinreise;
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Der Versicherungsschutz. a) beginnt in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beim Erstabschluss der Versicherung Ver- sicherung mit Buchung der Reise, frühestens mit vereinbartem Versi- cherungs- Versicherungs- und Vertragsbeginn, und endet mit dem Antritt der Reise, spä- testens spätestens mit vereinbartem verein- bartem Vertragsende. Nach Verlängerung der Versiche- rung Versicherung ist für den Beginn des Versicherungsschutzes die Buchung der Reise maßgeblich. Für den Verspätungsschutz Verspä- tungsschutz während der Hinreise (gemäß Teil A der Besonderen Bestimmungen § 4) endet der Versicherungsschutz mit Ende der Hinreise;
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