Common use of Derivateinsatz, Techniken und Instrumente Clause in Contracts

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten index- basierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li, solutions.vwdservices.com

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten indexba- sierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW bzw. der Teilfonds darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten indexba- sierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Diese Transaktionen müssen bei der Bestimmung des Gesamtrisikos mitberücksichtigt werden.

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Samples: api.bwm.ch

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten indexba- sierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Diese Transaktionen müssen bei der Bestimmung des Gesamtrisikos mitberücksichtigt werden.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der BasiswerteBasiswer- te, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht nichts entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW bzw. der Teilfonds darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten indexba- sierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsver- mögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der dem Schutz der Anleger und das dem öffentliche Interesse nicht entgegenstehennichts entgegen steht, sind Anlagen des OGAW jeweiligen Teilfonds in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW jeweilige Teilfonds darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter un- ter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere Wertpa- piere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Diese Transaktionen müssen bei der Be- stimmung des Gesamtrisikos mitberücksichtigt werden.

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Samples: independent-capital.com

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermö- gens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte Basis- werte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden wer- den der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist Liquidations- frist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigenberück- sichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der dem Schutz der Anleger und das öffentliche dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehennichts entgegen steht, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW bzw. der Teilfonds darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Diese Transaktionen müssen bei der Bestimmung des Gesamtrisikos mitberücksichtigt werden.

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Samples: www.caiac.li

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 54 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten index- basierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte Ba- siswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos Ri- sikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung Einhal- tung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.

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Samples: Treuhandvertrag