Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache Musterklauseln

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. Der OGAW untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ist Vaduz. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können sich und den OGAW jedoch im Hinblick auf Ansprüche von Anlegern aus diesen Ländern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in welchen Anteile angeboten und verkauft werden. Anderslautende gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Als rechtsverbindliche Sprache für diesen Treuhandvertrag gilt die deutsche Sprache.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. Der OGAW untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ist Vaduz. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können sich jedoch im Hinblick auf Ansprüche von Anlegern aus diesen Ländern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in welchen Anteile angeboten und verkauft werden. Anderslautende gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Als rechtsverbindliche Sprache für den Prospekt, den Treuhandvertrag sowie für den Anhang A „Fonds im Überblick“ gilt die deutsche Sprache. Der vorliegende Prospekt tritt am 01. Xxxx 2021 in Kraft.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. Der AIF untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Anlegern, dem AIFM und der Verwahrstelle ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein. Der AIFM und/oder die Verwahrstelle können sich und den AIF jedoch im Hinblick auf Ansprüche von Anlegern aus diesen Ländern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in welchen Anteile angeboten und verkauft werden. Anderslautende gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Zur Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteiles im Fürstentum Liechtenstein (Sitzstaat des AIF) bedarf es gegebenenfalls eines gesonderten Verfahrens zB sog. „Rechtsöffnungsverfahren“, im Fürstentum Liechtenstein. Die Vollstreckbarkeit eines Urteils eines Gerichts des Fürstentum Liechtensteins im Ausland bedarf gegebenenfalls der Bestätigung eines Gerichtes des Vollstreckungslandes bzw. des Vollstreckungsgerichtes. Als rechtsverbindliche Sprache für diesen Treuhandvertrag gilt die deutsche Sprache.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. Der AIF untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Anlegern, dem AIFM und der Verwahrstelle ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein. Der AIFM und/oder die Verwahrstelle können sich jedoch im Hinblick auf Ansprüche von Anlegern aus diesen Ländern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in welchen Anteile angeboten und verkauft werden. Anderslautende gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Als rechtsverbindliche Sprache für den Prospekt, den Treuhandvertrag sowie Anhang A „Fonds im Überblick“ und etwaigen weiteren Anhängen gilt die deutsche Sprache. Der vorliegende Prospekt tritt am 28. Oktober 2022 in Kraft.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. Der OGAW untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ist Vaduz. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können sich jedoch im Hinblick auf Ansprüche von Anlegern aus diesen Ländern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in welchen Anteile angeboten und verkauft werden. Als rechtsverbindliche Sprache für den Prospekt, den Treuhandvertrag sowie den Anhang A "Fonds im Überblick" gilt die deutsche Sprache. Der vorliegende Prospekt tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. Der OGAW untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ist Vaduz. Anderslautende gesetzlich zwingende Ge- richtsstände bleiben vorbehalten. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können sich jedoch im Hinblick auf Ansprüche von Anlegern aus diesen Ländern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in welchen Anteile angeboten und verkauft werden. Als rechtsverbindliche Sprache für den Prospekt, den Treuhandvertrag sowie für den Anhang A "Teilfonds im Überblick" gilt die deutsche Sprache. Der vorliegende Prospekt tritt am 20. Juli 2018 in Kraft.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. Der AIF untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Anlegern, dem AIFM und der Verwahrstelle ist Vaduz. Der AIFM und/oder die Verwahrstelle können sich und den AIF jedoch im Hinblick auf Ansprüche von Anlegern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in welchen Anteile angeboten und verkauft werden. Anderslautende gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Als rechtsverbindliche Sprache für den Treuhandvertrag sowie für den Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und Anhang B „Fonds im Überblick“ gilt die deutsche Sprache.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. Der OGAW untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Strei- tigkeiten zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ist Vaduz. Anders- lautende gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können sich jedoch im Hinblick auf Ansprüche von Anlegern aus diesen Ländern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in welchen Anteile ange- boten und verkauft werden. Als rechtsverbindliche Sprache für den Prospekt, den Treuhandvertrag sowie für den Anhang A "Teil- fonds im Überblick" gilt die deutsche Sprache. Der vorliegende Prospekt tritt am G. Mai 2022 in Kraft. Nach geltendem Recht im Fürstentum Liechtenstein werden die konstituierenden Dokumente durch die FMA genehmigt. Diese Genehmigung bezieht sich nur auf Angaben, welche die Umsetzung der Best- immungen des UCITSG betreffen. Aus diesem Grund bildet der auf ausländischem Recht basierende An- hang B "Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer“ nicht Gegenstand der Prüfung durch die FMA und ist von der Genehmigung ausgeschlossen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. 38 16 SPEZIFISCHE INFORMATIONEN FÜR EINZELNE VERTRIEBSLÄNDER 38
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache. Der OGAW untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ist Vaduz. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können sich jedoch im Hinblick auf An- sprüche von Anlegern aus diesen Ländern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in welchen Anteile angeboten und verkauft werden. Anderslautende gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Als rechtsverbindliche Sprache für den Prospekt, den Treuhandvertrag sowie für den Anhang A „Fonds im Überblick“ gilt die deutsche Sprache. Der vorliegende Prospekt tritt am 23. Februar 2017 in Kraft.