Risikomanagementverfahren Musterklauseln

Risikomanagementverfahren. Die Verwaltungsgesellschaft verwendet ein Basismodell zur Berechnung der Risiken aus den Anlageinstrumenten, insbesondere in Bezug auf derivative Finanzinstrumente, und verwendet hierbei allgemein anerkannte Berechnungsmethoden. Sie hat sicherzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt das Risiko aus derivativen Finanzinstrumenten den Gesamtwert des Portfolios übersteigt und insbesondere keine Positionen eingegangen werden, die ein für das Vermögen unlimitiertes Risiko darstellen. Bei der Bemessung des Gesamtrisikos müssen sowohl sein Ausfallrisiko als auch die mit derivativen Finanzinstrumenten erzielte Hebelwirkung berücksichtigt werden. Kombinationen aus derivativen Finanzinstrumenten und Wertpapieren müssen diese Vorschriften ebenfalls zu jedem Zeitpunkt erfüllen. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den OGAW insbesondere folgender derivativen Finanzinstrumente, Techniken und Instrumente bedienen:
Risikomanagementverfahren. Die Verwaltungsgesellschaft bedient sich für die Gesellschaft eines Risikosteuerungsverfahrens, das es ihr ermöglicht, die verschiedenen mit Derivaten verbundenen Risiken genau zu messen, zu überwachen und zu steuern. Eine Darstellung dieses Risikosteuerungsverfahrens ist bei der Zentralbank eingereicht worden. Die Gesellschaft wird auf Wunsch Anteilinhabern zusätzliche Angaben über Risikosteuerungsmethoden einschließlich festgelegter quantitativer Grenzen, die von der Gesellschaft für einen bestimmten Teilfonds angewandt werden sollen, und über die neuesten Entwicklungen bei den Risiko- und Ertragsmerkmalen der Hauptanlagekategorien machen. In diesem Prospekt beschriebene FDI, die nicht in das Verfahren zum Risikomanagement integriert sind, werden nicht eingesetzt, solange die Zentralbank kein überarbeitetes Verfahren zum Risikomanagement bereitgestellt hat.
Risikomanagementverfahren. Der AIFM muss ein Risikomanagementverfahren verwenden, welches ihm erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie seinen jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Er muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Techniken erlaubt. Der AIFM muss der FMA Liechtenstein zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den jeweiligen Teilfonds des AIF genutzten derivativen Finanzinstrumente, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Das Gesamtexposure („Gesamtengagement“) des Teilfonds wird mithilfe der Value-at-Risk-Methode (VaR-Methode) unter Einbezug des aktuellen Xxxxx der Basiswerte, des Gegenparteirisikos, zukünftiger Marktbewegungen und der zur Liquidation der Positionen zur Verfügung stehenden Zeit, berechnet. Die vom AIFM angewandte Risikomanagement- Methode kann dem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ entnommen werden.
Risikomanagementverfahren. Im Einklang mit dem Gesetz von 2010 und anderen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und insbesondere mit der CSSF-Vorschrift Nr. 10-4 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Regelungen für die Geschäftstätigkeiten, Risikomanagement und Inhalt der Vereinbarung zwischen einer Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft, CSSF-Rundschreiben 11/512, CSSF-Rundschreiben 18/698 und den ESMA- Richtlinien 10/788 zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos und des Kontrahentenrisikos für OGAW verwendet die Verwaltungsgesellschaft einen Prozess für das Risikomanagement, der es ihr ermöglicht, die Gefährdung des Fonds im Hinblick auf Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken und alle anderen Risiken, u. a. Betriebsrisiken, die für den Fonds wesentlich sind, sowie deren Beitrag zum gesamten Risikoprofil des Fonds zu bewerten und zu überwachen. In Bezug auf derivative Finanzinstrumente wenden der Fonds und die Verwaltungsgesellschaft ein Verfahren zur akkuraten und unabhängigen Beurteilung des Xxxxx von OTC-Derivaten an, und der Fonds gewährleistet im Zusammenhang mit jedem seiner Teilfonds, dass sein globales Engagement in derivative Finanzinstrumente die in Anhang 1 angegebenen Höchstgrenzen nicht übersteigt. Das globale Engagement wird unter Berücksichtigung des aktuellen Xxxxx der zugrunde liegenden Vermögenswerte, des Kontrahentenrisikos, des Risikos zukünftiger Marktbewegungen und der für die Liquidierung der Positionen zur Verfügung stehenden Zeit ermittelt. Jeder Teilfonds darf im Einklang mit seiner Anlagepolitik und innerhalb der in Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ dargelegten Höchstgrenzen in derivative Finanzinstrumente investieren, jedoch mit der Maßgabe, dass das globale Engagement bei den zugrunde liegenden Vermögenswerten insgesamt die Anlagehöchstgrenzen in Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ nicht übersteigt. Wenn ein Teilfonds in indexbasierte derivative Finanzinstrumente investiert, müssen diese Kapitalanlagen nicht bezüglich der in Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ dargelegten Höchstgrenzen kombiniert werden. Wenn ein derivatives Finanzinstrument in ein übertragbares Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss dieses hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts 10.3. mit berücksichtigt werden. 11. Besteuerung‌
Risikomanagementverfahren. Die Verwaltungsgesellschaft verwendet ein Basismodell zur Berechnung der Risiken aus den Anlageinstrumenten, insbesondere in Bezug auf derivative Finanzinstrumente, und verwendet hierbei allgemein anerkannte Berechnungsmethoden. Sie hat sicherzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt das Risiko aus derivativen Finanzinstrumenten den Gesamtwert des Portfolios übersteigt und insbesondere keine Positionen eingegangen werden, die ein für das Vermögen des Teilfonds unlimitiertes Risiko darstellen. Bei der Bemessung des Gesamtrisikos müssen sowohl sein Ausfallrisiko als auch die mit derivativen Finanzinstrumenten erzielte Hebelwirkung berücksichtigt werden. Kombinationen aus derivativen Finanzinstrumenten und Wertpapieren müssen diese Vorschriften ebenfalls zu jedem Zeitpunkt erfüllen. Die Verwaltungsgesellschaft verwendet zur Risikomessung den Commitment Approach. Die Anrechnung von Derivaten bei der Berechnung der Positionsgrössen ermittelt sich somit aus dem Kontraktwert, also dem indirekt mit dem Derivat bewegten Volumen. Das Gesamtrisiko darf 200 % des Vermögens des Teilfonds nicht überschreiten. Bei einer zulässigen Kreditaufnahme nach Ziffer 7.4.2 darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des Vermögens des Teilfonds nicht übersteigen.
Risikomanagementverfahren. Die Verwaltungsgesellschaft setzt für die Fonds ein Risikomanagementverfahren in Einklang mit dem Gesetz von 2010 und sonstigen anwendbaren Vorschriften ein, insbesondere dem CSSF-Rundschreiben 11/512. Mit Hilfe des Risikomanagementverfahrens erfasst und misst die Verwaltungsgesellschaft das Marktrisiko, das Liquiditätsrisiko, und das Kontrahentenrisiko, einschließlich operationeller Risiken, die für den jeweiligen Fonds wesentlich sind. Ein Fonds darf als Teil seiner Anlagestrategie Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von Absatz 5.3. a) bis e) dieses Artikels nicht überschreitet. Wenn ein Fonds in indexbasierten Derivaten anlegt, müssen diese Anlagen nicht bei den Anlagegrenzen von Absatz 5.3. a) bis e) dieses Artikels berücksichtigt werden. Ein Derivat, das in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes 5.8. mitberücksichtigt werden.
Risikomanagementverfahren. Der AIFM verwendet als Risikomanagementverfahren den Commitment-Approach als anerkannte Berechnungsmethode.

Related to Risikomanagementverfahren

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Streitbeilegungsverfahren Der Lieferant ist verpflichtet, Beanstandungen (Verbraucherbeschwer- den) von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten. Verbraucherbe- schwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: (08 41) 80-0 Fax: (08 41) 80-44 69 E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-x.xx Internet: xxx.xx-x.xx Der Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Lieferanten abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten derzeit: Xxxxxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxx Telefon: (000) 0000000-0 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Die Abwicklung des Vertrages erfolgt in elektronischer Form. Der Lieferant stellt dem Kunden alle Vertragsinformationen wie z. B. Rechnungen, Preis- oder Vertragsänderungen über den Online-Service seines Kundenportals zur Verfügung und informiert ihn jeweils per E- Mail über die Bereitstellung im Online-Service. Der Kunde verzichtet auf eine Rechnungszustellung und Kundenkommunikation bezüglich der Vertragsdurchführung in Papierform. Der Kunde hat hierzu seine gültige E-Mail-Adresse bei Vertrags- abschluss anzugeben bzw. im Online-Service zu hinterlegen. Er ist zudem verpflichtet, im Online-Service bereitgestellte Vertrags- informationen unverzüglich nach Erhalt der Information über deren Bereitstellung dort abzurufen. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Mitteilungen per E-Mail durch den Lieferanten ord- nungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und hat technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an den Lieferanten (z. B. Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Zusendungen von Preis- und Vertragsänderungsmitteilungen des Lieferanten an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Lieferanten nicht bekannt gegeben hat. Der Kunde kann die Teilnahme an der Kundenkommunikation über das Online-Portal bzw. der damit im Zusammenhang stehenden E-Mail- Kommunikation jederzeit gegenüber dem Lieferanten in Textform widersprechen. Nach Eintreffen und Bearbeitung seines Widerspruchs beim Lieferanten werden dem Kunden Rechnungen bzw. Kundeninfor- mationen zukünftig in Papierform an die im Vertrag zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt, sofern er dem Lieferanten zwi- schenzeitlich keine anderweitige Rechnungsanschrift in Textform mitgeteilt hat. Verfügt der Kunde nicht über die technischen Einrich- tungen (z. B. Internetzugang oder E-Mail-Adresse), werden ihm die Dokumente auch in Papierform per Post übersandt. Ergänzend gelten die „Bedingungen zur Nutzung des Online-Portals der Stadtwerke Ingolstadt Energie GmbH“. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich beim 00000 Xxxx Telefon: (000) 000 00 000 oder 00000 000000 – Bundesweites Infotelefon Telefax: (000) 000 00 000 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

  • Schiedsverfahren 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhand- lungen sicherstellen, dass: (a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; (c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Einga- ben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie (d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift- lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertrau- lich sind. 3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 ver- wiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeile- gung abgegeben werden.» 4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Verfahren (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden. (2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen. (3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes. (4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden. (5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird. (6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei. (7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.