Common use of Derivateinsatz, Techniken und Instrumente Clause in Contracts

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierte index- basierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen, Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li, solutions.vwdservices.com, solutions.vwdservices.com

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen, Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässigunzulässig.

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt, Treuhandvertrag & Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierte indexba- sierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen, Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate Deri- vate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des der OGAW bzw. der Teilfonds in indexbasierte Derivate indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigenberücksich- tigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung Einhal- tung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung Ein- haltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des der OGAW bzw. der Teilfonds in indexbasierte Derivate indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert Wert des Fondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermö- gens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW jeweiligen Teilfonds in indexbasierte Derivate indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich hin- sichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt mitberücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios Port- folios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen vorgese- henen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: independent-capital.com

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierte indexba- sierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt mitberücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen, Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: api.bwm.ch

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das AusfallrisikoAus- fallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner sei- ner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW bzw. der Teilfonds in indexbasierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen, Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik Anlagepoli- tik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko Ge- samtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen Anla- gen des OGAW in indexbasierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich hin- sichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzeneinset- zen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen vorge- sehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das AusfallrisikoAus- fallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner sei- ner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des OGAW bzw. der Teilfonds in indexbasierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt mitberücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen, Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermö- gens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden wer- den der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist Liquidations- frist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen Gren- zen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen Anlage- grenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW bzw. der Teilfonds in indexbasierte Derivate in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere Wertpa- piere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen, Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Bei der Berechnung des dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehenentgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierte Derivate index- basierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen, Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Derivateinsatz, Techniken und Instrumente. Das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens jeweiligen Teilfondsvermögens nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil der Anlagestrategie innerhalb der in Art. 53 UCITSG festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Art. 53 UCITSG Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 UCITSG nicht überschreitet. Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, sind Anlagen des der OGAW bzw. der Teilfonds in indexbasierte Derivate indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Art. 54 UCITSG mit berücksichtigt mitberücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Kreditaufnahmen Kreditaufnahmen, sind im Rahmen der im UCITSG und der entsprechenden Verordnung vorgesehenen Grenzen zulässig. Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig.

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Samples: www.caiac.li