Diskussion Musterklauseln

Diskussion. Ziel der Studie war es, die Wirkung des Sensoriums auf den Körper und auf das psychische Befinden von gesunden Probanden zu erheben. Im Folgenden Kapitel werden die Ergebnisse der Hypothesenprüfung zusammengefasst und interpretiert. Anschließend werden die Grenzen der vorliegenden Studie erörtert und eine Zusammenfassung mit Ausblick auf weiterführende Studien gegeben.
Diskussion. Die oben kommentiert dargestellten Ergebnisse sind trügerisch und ihnen können bestimmten Schwachpunkten vorgeworfen werden. Diese kritischen Punkte werden in diesem Abschnitt diskutiert. Die allgemeine positive Einstellung zur Lernsoftware könnte auch der Ausdruck einer bloßen Euphorie sein, da den Befragten das Lernsoftware-Konzept bzw. die Software- anwendung nicht vorher vorgestellt wurde. In diesem Fall wäre sie alleine keine Garantie für einen motivierten Umgang der Xxxxxxx bzw. Lehrer mit dieser Lernsoftware. Auch so gesehen kann sie immer besonders für die Anfangsphase als wichtig betrachtet werden. Im Laufe der Zeit werden sie sich mit der Nutzung Lernsoftware vertraut machen und von ihrem Potential überzeugt werden. Der Einsatz dieser Lernsoftware kann bestimmte Fragen bzw. Schwierigkeiten mit sich bringen, beispielweise die Schwierigkeit mit den Schülern, die keinen Zugang zur Technik haben. Laut der Befragung hatten 15% der Xxxxxxx keinen Zugang zu einem Computer und 20% keinen Zugang zum Internet, welche Schnittzahl nicht übersehen werden sollte. Hinzu kommen die Dörfer, wo es bisher keinen Strom gibt. Daher kann die Frage gestellt werden, was in diesem Fall geschehen soll. Wegen dieser Gegebenheiten gilt diese Lernsoftware nicht als vollkommene Lösung für alle. Wichtig ist dabei aber, dass sie dort, wo die technischen Mittel verfügbar sind d.h. in den meisten Schulbezirken zu einem Paradigmenwechsel im Bereich der Sprechförderung führen wird, und zu einem bedeutenden Wachstum der Anzahl von Schülern mit guter bzw. sehr guter mündlicher Kommunikationsfähigkeit beitragen wird. Darüber hinaus gilt der Tatbestand, dass es für alle Neuerungen und Entwicklungen einen Start geben muss. In diesem Fall muss in den betroffenen Dörfern immer mit den herkömmlichen Lern- bzw. Lehrmaterialien weitergearbeitet werden, indem die Lehrenden versuchen, den Lernenden mehr Sprechübungen zu geben, und sie dabei zum Sprechen zu aktivieren. Dabei kann man dann nur hoffen, dass die benötigte Infrastruktur schnell möglichst ausgebaut wird. Die zweite Schwierigkeit, die die Lernsoftware mit sich bringt, ist die Notwendigkeit der Aus- bzw. Fortbildung der Deutschlehrer, die in den verschiedenen Gymnasien tätig sind. Die Lehrer müssen zum Einsatz von Neuen Medien im DaF-Unterricht und zum Umgang mit der vorgeschlagenen Plattform aus- bzw. fortgebildet werden, damit sie ihre Nutzungspotenziale voll ausschöpfen können. Erwähnenswert ist hier aber die Sachlage, dass die Pla...
Diskussion. Nach einer Zusammenfassung der Ergebnisse werden zu Beginn die demographischen sowie klinischen Daten der einzelnen Studienpools diskutiert. Daraufhin werden die Ergebnisse der fahrtauglichkeitsspezifischen Diagnostik genauer analysiert und interpretiert.
Diskussion. Ziel der vorliegenden Arbeit ist, die Wettbewerbsfähigkeit von Low Input und High Output Milchproduktionsstrategien auf einzelbetrieblicher Ebene unter Berücksichtigung ausgewählter österreichischer Standortgegebenheiten zu überprüfen. Insbesondere soll geklärt werden, wie sich veränderte Marktpreise für Milch und Kraftfutter auf den ökonomischen Erfolg auswirken. Dieses Kapitel widmet sich der Diskussion der verwendeten Daten und Berechnungsgrundlagen, der Methodik sowie der Ergebnisse.
Diskussion. Die Untersuchung zeigt, dass einzelne Unterrichtsstörungen sowohl in der Turnhalle wie auch im Klassenzimmer an Berufsfachschulen vorkommen. Die Anzahl Nennungen, welche in beiden Settings praktisch identisch sind, lassen darauf zurückführen, dass der Unterricht nach Fachrichtung fast gleichmassen störungsanfällig empfunden wird (vgl. Abb. 5). Am meisten – und dies ist auffallend – wird die akustische Störung wahrgenommen. Dies ist damit zu erklären, dass akustisches Störverhalten in jedem Fall von der Lehrperson wahrgenommen und eine Handlung erwartet wird. Gestützt wird diese Vermutung auch von der Fachliteratur, welche besagt, dass die verbalen Störungen diejenigen sind, welche am Häufigsten im Unterricht auftreten (Xxxxxxx 2000 & Xxxxx 2004). In anderen Kategorien wurde eine niedrige Anzahl an Erwähnungen notiert, dies heisst jedoch nicht zwingend, dass auch weniger Unterrichtsstörungen auftreten. Störungen werden sehr individuell erlebt und der Zeitpunkt, in welchem sich eine Lehrperson in ihrer Tätigkeit gestört fühlt, hängt von vielen Faktoren ab. Zu berücksichtigen ist auch, dass Passivität und Desinteresse von den unterrichtenden Personen meistens nicht als Unterrichtsstörung erlebt wird. Das gleiche gilt für einen unruhigen Lernenden: So lange er die Lehrperson oder die Klasse nicht stört, kann sein Verhalten ausgeblendet und der Unterricht „störungsfrei“ weitergeführt werden. Was aber auch zu einer geringen Anzahl von Nennungen in den Kategorien C „Motorische Unruhe“ und D „Provokatives und aggressives Verhalten“ führt, ist die Stufenspezifität. Diese Kategorien charakterisieren eher Verhaltensmuster tieferer Schulstufen. In der Berufsfachschule wird der Lernende als erwachsener Mensch betrachtet und von ihm infolgedessen auch ein entsprechendes Verhalten erwartet. Mit solchen Störverhalten hat man auf der Stufe Berufsfachschule weniger zu kämpfen als auf der Sekundarstufe. Die Lernenden sind in einem bezahlten Anstellungsverhältnis, welches auch in der Schule weiterläuft. Der regelmässige Informationsaustausch zwischen Schule und Lehrbetrieb führt zu einer zusätzlichen Kontrolle über das Verhalten der Lernenden. Erstaunlicherweise wird die Unterrichtsstörungskategorie E „Verstösse gegen Schulordnung, Klassenregeln oder Vorgaben des Lehrers“ trotzdem am zweithäufigsten erwähnt (vgl. Abb. 5). Möglicherweise deswegen, weil die befragten Lehrpersonen „nur“ allgemeinbildende Fächer unterrichten. Der Stellenwert dieser Fächer war in der Berufsfachsch...
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  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

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  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

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  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

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