Einrichtung und Unterhaltung Musterklauseln

Einrichtung und Unterhaltung. Für die Einrichtung und Unterhaltung von Flüssiggasanlagen sind die „Technischen Regeln Flüssig- gas“ DVFG-TRF 2012 (Herausgeber: DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. und DVFG Deutscher Verband Flüssiggase e.V.) sowie die DGUV Vorschrift 80 „Verwendung von Flüssig- gas“ zu beachten. Beachte 5.7.1.1. Mit dem Antrag auf Genehmigung muss der Betreiber der Anlage ein Explosionsschutzdokument gemäß den § 3 und § 5 der Betriebsicherheitsverordnung erstellen und vorlegen. Jedes gasbetriebene Verbrauchsgerät muss unmittelbar am Gerät ein jederzeit gut erreichbares Absperrventil haben. Die Gesamtanlage ist gemäß DGUV-Grundsatz 310-005 durch einen Sachkundigen (befähigte Person) zu prüfen.
Einrichtung und Unterhaltung. Für die Einrichtung und Unterhaltung von Flüssiggasanlagen sind die „Tech- nischen Regeln Flüssiggas“ DVFG-TRF 2012 (Herausgeber: DVGW Deut- scher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. und DVFG Deutscher Ver- band Flüssiggase e.V.) sowie die DGUV Vorschrift 80 „Verwendung von Flüssiggas“ zu beachten. Beachte 5.7.1.1. Mit dem Antrag auf Genehmigung muss der Betreiber der Anlage ein Explosionsschutzdokument gemäß den § 3 und § 5 der Betriebssicherheitsverordnung erstellen und vorlegen. Die Gesamtanlage ist gemäß DGUV-Grundsatz 310-005 durch einen Sachkun- digen (befähigte Person) zu prüfen.

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