Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages Musterklauseln

Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss §1173a Art. 106 ABGB). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit- nehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gemäss §1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Ge- samtarbeitsverträgen in Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwa- chung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). Die ZPK und PKs sind Organe der Stiftung SAVE im Sinne von § 6 der Statuten.
Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Be- stimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten (Einwirkungspflicht ge- mäss ABGB § 1173a Art. 106). Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit- nehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertragli- chen Bestimmungen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 zu. Die gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Be- stimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK). Die ZPK kann den Vollzug im Sinne einer Vollmacht an die entsprechende Paritätische Kommission (PK) delegieren. Die ZPK und PKs sind Institutionen im Sinne einer Stiftung.
Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss ABGB Paragraph 1173a Art. 107 zu. Die gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen ob- liegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Zentralen Paritätischen Kom- mission (ZPK). Die ZPK kann den Vollzug im Sinne einer Vollmacht an die Paritätische Kommission (PK) delegieren.