Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit Musterklauseln

Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit ▪ in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit ▪ in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB.
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Kindertagespflege / Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater oder Babysitter
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. 8. 1. Private verantwortliche Betätigung in Vereinen 100.000 EUR A III. 8. 2. = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Premium Fundstelle Kindertagespflege/Tagesmutter/ -vater/Babysitter unentgeltlich oder entgeltlich A III. 9.
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. 8. 1. Private verantwortliche Betätigung in Vereinen — — 10.000 EUR 100.000 EUR A III. 8. 2. = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung Leistungsbeispiele Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption* Gothaer Privathaftpflicht Basis Gothaer Privathaftpflicht Plus Gothaer Privathaftpflicht Premium Fundstelle Kindertagespflege/Tagesmutter/ -vater/Babysitter unentgeltlich oder entgeltlich A III. 9.
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit auf- grund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen zum Beispiel die Mitarbeit in der Kranken- und Alten- pflege; der Behinderten­, Kirchen­ und Jugendarbeit; Vereinen, Bürger­ initiativen, Parteien und Interessenverbänden; bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. 6.2 Besteht Anspruch auf Entschädigung des geltend gemachten Scha- dens aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (zum Beispiel Vereins­ oder Betriebs­Haftpflichtversicherung), entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 6.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von 6.3.1 öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie zum Beispiel als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr; 6.3.2 wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern auf gesetzlicher Grundlage wie zum Beispiel als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver- trauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund geistig behinderte Angehörige werden auf Wunsch des eines sozialen Engagements. Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn a) der Minderjährige bzw. der mitversicherte volljährig geistig behinderte Angehörige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit gemäß § 828 BGB bzw. gemäß seiner geistiger Behinderung nicht verantwortlich ist und
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Ausübung eines Ehrenamts oder Freiwilligenarbeit entstanden sind. Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie freiwillig, unentgeltlich und kontinuierlich für andere Menschen oder Institu- tionen (z. B. Vereine) in einem organisatorisch festgelegten Rahmen durchgeführt wird. Der Versicherungsschutz greift nur dann ein, soweit keine andere Versicherung (Sozialversicherungsträger oder Privatversiche- rung) für den Schaden eintrittspflichtig ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind solche Ehrenämter, bei denen öffentliche Funktionen ausgeübt werden (z. B. Ge- meinderat, Schöffen bei Gericht) oder die nach den einschlägigen Gesetzen als Ehrenamt bezeichnet werden (z. B. Betriebsrat). Kein Versicherungsschutz besteht auch für ehrenamtlich Tätige, die in den Institutionen eine leitende oder verantwortliche Stel- lung einnehmen.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.