Eigenbewegung Musterklauseln

Eigenbewegung. Als Unfall gilt auch, wenn infolge von Eigenbewegungen – Gelenke verrenkt werden – Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden – Bauch- oder Unterleibsbrüche entstehen – Menisken oder sonstige Knorpel geschädigt werden
Eigenbewegung. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine Eigenbewegung der versicherten Person an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird, - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden, - Knochenbrüche entstehen. Schäden an Bandscheiben und Menisken sind weiterhin nicht versichert.
Eigenbewegung. Allergische Reaktionen Helmklausel Ziffer 1.4.1 GUB 2014 wird wie folgt abgeändert und erweitert: Als Unfall gilt auch, wenn durch eine Eigenbewegung der versicherten Person an Gliedmaßen oder Wirbel- säule • ein Gelenk verrenkt wird, • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden, • Menisken oder sonstige Knorpel geschädigt werden, • Knochenbrüche entstehen. Ausgeschlossen bleiben Bandscheibenschäden. (Diese Erweiterung gilt ausdrücklich nicht für die Gefahrengruppe Senioren, also für Personen ab dem vollendeten 67. Lebensjahr.) Ziffer 1.4.4 GUB 2014 wird wie folgt erweitert: Mitversichert sind auch die nicht infektionsbedingten Folgen von Insektenstichen und anderen Haut- oder Schleimhautverletzungen einschließlich allergischer Reaktionen. Die Ziffer 5 GUB 2014 „Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen der versicherten Person an den Unfall- folgen“, nach der die Leistung um den Mitwirkungsanteil gekürzt werden kann, wird für diese Erweiterung ausdrücklich nicht angewendet. Abweichend von Ziffer 3.6 GUB 2014 beträgt die versicherte Summe 10.000 EUR. Verlängerung der Invalidi- tätseintritts- und geltend- machungsfrist Besondere Gliedertaxe Bergungskosten in der Unfallversicherung Kosten für kosmetische Operationen in der Unfallversicherung Zahlung der Kosten für kosmetische Operatio- nen nach krebsbeding- ten Operationen In teilweiser Abänderung der Ziffer 2.1.1.1 GUB 2014 gelten folgende Fristen: Die Invalidität ist • innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall eingetreten und • innerhalb von 27 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. In teilweiser Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 GUB 2014 werden folgende Invaliditätsgrade angenommen:
Eigenbewegung. Als Unfall gilt auch, wenn Sie durch eine Eigenbewegung eine der in Ziffer 2 genannten Verletzungen erleiden. Hierzu ein Beispiel: Ihnen reißt bei einem Tennisspiel durch eine Körperdrehung ein Kreuzband am Knie. Ausgeschlossen sind Querschnitts-Verletzungen durch Schäden an Bandscheiben.
Eigenbewegung. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine Eigembewegung der versicherten Person an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird, - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden, - Knochenbrüche entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schäden an Bandscheiben und Menisken sind weiterhin nicht versichert.
Eigenbewegung. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine Eigenbewegung ▪ ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ver- renkt. ▪ Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Seh- nen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eigenbewegung. Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Eigenbewegungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Verletzungen an Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und Blutungen innerer Organe. Beispiel: Die versicherte Person knickt beim Aussteigen aus dem Auto aufgrund einer ungeschickten Bewegung um und verletzt sich am Knöchel.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

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  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

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