Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen Musterklauseln

Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Abweichend von Ziffer 3 AUB wird die Leistung im Falle einer Invalidität entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der unfallbedingten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Die Leistung wird erst dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung mitgewirkt, schränken wir die Hilfe- und Pflegeleistungen nicht ein.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. In Abänderung von Ziffer 3 AUB CIF4ALL 2021 unterbleibt die dort beschriebene Minderung, sofern der Mitwirkungs- anteil 55 % nicht übersteigt.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Wenn Krankheiten, Krankheitszustände oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben oder unabhängig von ihm nach seinem Eintritt entstehen, auf die Unfallfolgen nach- teilig einwirken, werden die Leistungen der Gesellschaft nach sachverständigem Ermessen in einem dem Anteil der unfall- fremden Faktoren entsprechenden Masse gekürzt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Versicherung der Hei- lungskosten (Art. 68 AVB).
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorge- rufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens ge- kürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % Prozent beträgt. Die folgenden besonderen Verhaltensregeln (besondere Obliegenheiten) müssen nach einem Unfall beachtet werden. 1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. 2. Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden. 3. Die versicherte Person hat sich von den Ärzten, die der Versicherer beauftragt, untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer. 4. Die Ärzte, die die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behör- den sind, sofern es zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist, von der Schweigepflicht zu befreien und zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer zu melden, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 6. Die Leistungspflicht des Versicherers ruht, solange der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person die Obliegenheiten nach Ziff. 2 bis 4 nicht er- füllt hat. Im Übrigen gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Oblie- genheiten gemäß § 7 Ziff. 2 des Allgemeinen Teils der VB-RS 2022_03 (CHU).
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung mitgewirkt, schränken wir die Leistungen aus dem Reha-Management nicht ein.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen zu Ziffer 3 AUB 2013 (Stand 01-2013) Abweichend von Ziffer 3 AUB 2013 (Stand 01-2013) erfolgt keine Kür- zung der Leistungen aufgrund Mitwirkung von Krankheiten oder Ge- brechen.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. ✓ ✓ ✓ ✓ Optional: Verzicht auf Abzug durch Vorerkrankungen ✓ ✓
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen der versicherten Person an der Hilfs- bedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 AUB 2016 unsere Hilfs- und Pflegeleistungen nicht ein.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. (zu Ziffer 3 HUV 2011)