Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen Musterklauseln

Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Abweichend von Ziffer 3 AUB wird die Leistung im Falle einer Invalidität entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der unfallbedingten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Die Leistung wird erst dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung mitgewirkt, schränken wir die Hilfe- und Pflegeleistungen nicht ein.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. In Abänderung von Ziffer 3 AUB CIF4ALL 2021 unterbleibt die dort beschriebene Minderung, sofern der Mitwirkungs- anteil 55 % nicht übersteigt.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Wenn Krankheiten, Krankheitszustände oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben oder unabhängig von ihm nach seinem Eintritt entstehen, auf die Unfallfolgen nach- teilig einwirken, werden die Leistungen der Gesellschaft nach sachverständigem Ermessen in einem dem Anteil der unfall- fremden Faktoren entsprechenden Masse gekürzt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Versicherung der Hei- lungskosten (Art. 68 AVB).
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. 26.2 Gesundheitsschäden durch Vergiftungen
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. 26.1.1 In Abänderung von Ziffer 3.2.2 AUB erfolgt eine Minderung bzw. ein Abzug erst ab einem Mitwirkungsanteil von 75%, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. ✓ ✓ ✓ ✓ Optional: Verzicht auf Abzug durch Vorerkrankungen ✓ ✓
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen zu Ziffer 3 AUB 2013 (Stand 01-2013) Abweichend von Ziffer 3 AUB 2013 (Stand 01-2013) erfolgt keine Kür- zung der Leistungen aufgrund Mitwirkung von Krankheiten oder Ge- brechen.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. In Abänderung von Ziff. 3 AUB 2008 unterbleibt die dort beschriebene Minderung, sofern der Mitwirkungsanteil weniger als 35 % beträgt.
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. 7.1 Bei Verschlimmerung der Unfallfolgen durch Krankheiten, Krankheitszustände oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben oder unabhängig von ihm nach seinem Eintritt entstehen, werden die Leistungen der Gesellschaft für den Todes- und Invaliditätsfall und die Entschädigung des Taggeldes bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach sachverständigem Ermessen in einem dem Anteil unfallfremden Faktoren entsprechenden Masse gekürzt.