Bauch- oder Unterleibsbrüche Musterklauseln

Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Abweichend von Ziffer 5.2.7 R+V AUB 2015 besteht Versicherungsschutz für Bauch- oder Unterleibsbrüche, die durch erhöhte Kraftanstrengungen der versicherten Person hervorgerufen werden.
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Weitere Verbesserungen
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Der Ausschluss-Tatbestand der Ziffer A.4.2.7 GUB 2018 „Bauch- oder Unterleibsbrüche“ gilt nur für die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) i.S.d. Ziffer 2 dieser Besonderen Versicherungs- bedingungen.“
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme:
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Bauch- oder Unterleibsbruch durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende, direkte Einwirkung auf den Bauch- und Unter- leibsbereich verursacht wurde und diese Gewalteinwirkung durch medizinische Befunde belegt ist. Die Ziffer 10 der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gothaer UnfallrentePlus sieht spezielle Aus- schlüsse von dem dort beschriebenen Versicherungsschutz vor. Diese Ausschlüsse gehen den Ausschlüssen der Ziffern 4.1 und 4.2 der GUB 2014 vor, ändern diese teilweise ab oder dehnen sie begrenzt auf die Leistungen der Gothaer UnfallrentePlus aus. Als Unfallversicherer leisten wir ausschließlich für Unfallfolgen. Darunter verstehen wir • Gesundheitsschädigungen und • die Folgen von Gesundheitsschädigungen die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten dagegen nicht für Krankheiten sowie sonstige körperliche oder geistige Gebrechen. Hierzu Beispiele: Treffen Unfallfolgen und Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich • bei den Leistungsarten Invalidität und Invaliditätsrenten der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, • bei allen anderen Leistungsarten die Leistung selbst, soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40 %, unterbleibt jedoch die Minderung. Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung haben wir nachzuweisen. Hierzu ein Beispiel: Nicht versicherbare Personen Was müssen Sie bei Änderun- gen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 6.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerst- pflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Die versicherte Person ist schwerpflegebedürftig, sobald sie in der Pflegestufe II der sozialen Pflege- versicherung eingestuft wird, sie ist schwerstpflegebedürftig, sobald sie in die Pflegestufe III der sozialen Pflegeversicherung eingestuft wird. 6.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von 6.1 nicht mehr ver- sicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. 6.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück. 7.1 Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder ...
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Der Ausschlusstatbestand der Ziffer 4.2.7 GUB 2014 „Bauch- oder Unterleibsbrüche“ gilt nur für die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) i.S.d. Ziffer 2 dieser Besonderen Versiche- rungsbedingungen.“
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden durch Bauch- oder Unterleibsbrüche. – Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen, und – für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht über den Einschluss gemäß Ziffer 1.2.1 hinaus jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Bauch- oder Unterleibsbruch durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende, direkte Einwirkung auf den Bauch- und Unterleibsbereich verursacht wurde und diese Gewalteinwirkung durch medizinische Befunde belegt ist.