Unbenannte Gefahren Musterklauseln

Unbenannte Gefahren. 1.4.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa- chen, die durch ein plötzliches und unvorhergesehenes Er- eignis zerstört oder beschädigt werden. 1.4.2 Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs- nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vor- hergesehen haben, noch mit der erforderlichen Sorgfalt hät- ten vorhersehen und zumutbar abwenden können. 1.4.3 Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. 1.4.4 Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein vorhandener Mangel offenkundig wird oder es sich um reine Fehlfunktionen von Datenverarbeitungsanlagen, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion liegt insbesondere vor, wenn die betroffe- nen Anlagen nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produ- zieren oder Daten nicht zur Verfügung stellen.
Unbenannte Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden.
Unbenannte Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den Speziellen Bedingungen versicherten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderliches Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 100.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Unbenannte Gefahren. Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch Unbenannte Gefahren. Schäden durch Unbenannte Gefahren liegen vor, wenn versicherte Sachen durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht nach A 8.2 ausgeschlossen sind. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können.
Unbenannte Gefahren a) Definition Unbenannte Gefahren Schäden durch Unbenannte Gefahren liegen vor, wenn der versicherte Hausrat durch eine unvorher- gesehene Ursache zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht nach Nr. c) ausgeschlossen sind. • Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihr Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen können. • Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. b) Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligung • Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 EUR je Versicherungsfall. • Wenn der Extra Schutz vereinbart ist, entfällt die Höchstentschädigungsgrenze. • Wenn der Smart Home Schutz vereinbart ist, entfallen Selbstbeteiligung und Höchstentschädi- gungsgrenze für die in Nr. 22 a) genannten Sachen (Smart Home Anlage). c) Nicht versicherte Gefahren und Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Gefahren und Schäden, die nach den GHH 2019 versichert oder dort ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für versicherbare Deckungserweiterungen oder Bausteine der GHH 2019. Im Einzelnen: Hier sind die Gefahren aus- geschlossen, die über die genannten Gefahren der GHH 2019 bereits abgesichert sind. • Gefahren, die gemäft § 27 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 versichert sind: • Brand, Blitz und die weiteren Gefahren gemäft § 27 Nr. 1 und § 28 Nr. 1 bis 3 • Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub und Diebstahl gemäft § 27 Nr. 2 und § 28 Nr. 4 • Leitungswasser, Rohrbruch gemäft § 27 Nr. 3 und § 28 Nr. 5 und 6 • Sturm, Hagel gemäft § 27 Nr. 4 und § 28 Nr. 7 • Glasbruch gemäft § 27 Nr. 6 und § 28 Nr. 9 Hier sind die Gefahren aus- geschlossen, die über die genannten Bausteine und Deckungserweiterungen zusätzlich vereinbart werden können. • Weitere Elementargefahren gemäft § 27 Nr. 7 bis 13 und § 28 Nr. 10 bis 16 • Schäden, die über den Elektronik Schutz gemäft § 27 Nr. 18 und § 28 Nr. 21 versicherbar sind. • Schäden, die über den Smart Home Schutz gemäft § 27 Nr. 19 und § 28 Nr. 22 versicherbar sind. Sofern für diese unter c) genannten Deckungen Ausschlüsse, Selbstbeteiligungen oder Entschädi- gungsgrenzen definiert sind, gelten diese auch für die Unbenannten Gefahren. Das heiftt: die unter c) genannten Deckungen werden durch die Unbenannten Gefahren nicht erweitert. Weitere nicht versicherte Schäden • Kriegsereignisse jeder Art, Kernenergie, Vorsatz ...
Unbenannte Gefahren. Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung
Unbenannte Gefahren. 1. In Erweiterung zu den VHB GVO leisten wir Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden.
Unbenannte Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die ver- sicherbaren Gefahren und Schäden, gemäß den § 4 Ziffer 4.1.1 bis 4.1.6 und 4.1.8 und den hier- zu versicherbaren Klauseln und besonderen Vereinbarungen, unvorhergesehen zerstört oder be- schädigt werden.
Unbenannte Gefahren. 182 Gefahrendefinition Unbenannte Gefahren
Unbenannte Gefahren. 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden PR-100-2022-01 2.1.1 In Erweiterung von A 1 VHB 2021 entschädigt der Versiche- rer für versicherte Sachen (siehe A 7 VHB 2021), die durch unbenannte Gefahren unvorhergesehen zerstört oder be- schädigt werden (Sachschaden). Abhandenkommen, auch durch strafbare Handlungen, ist nicht versichert. 2.1.2 Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh- mer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge- sehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2.1.3 Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Ver- änderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel – mit oder ohne Substanz- veränderung – offenkundig wird. Unwesentliche Veränderun- gen, die den Gebrauchswert von versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschaden im Sinne dieser Deckung.