Unbenannte Gefahren Musterklauseln

Unbenannte Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der Versicherungs- nehmer oder ein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen ha- ben noch mit der erforderlichen Sorgfalt hätten vorhersehen können.
Unbenannte Gefahren. 1.4.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa- chen, die durch ein plötzliches und unvorhergesehenes Er- eignis zerstört oder beschädigt werden.
Unbenannte Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den Speziellen Bedingungen versicherten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichem Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet
Unbenannte Gefahren. Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch Unbenannte Gefahren. Schäden durch Unbenannte Gefahren liegen vor, wenn versicherte Sachen durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht nach A 8.2 ausgeschlossen sind. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können.
Unbenannte Gefahren. Als unbenannte Gefahren gelten Gefahren, die in der Polizze und Bedingungen nicht genannt sind und plötzlich und unvorhergesehen auf versicherte Sachen einwirken. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglicher Mangel offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen sowie rein optische Beeinträchtigungen, die den Gebrauchswert nicht beeinträchtigen sowie Beschädigungen an Sachen deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, gelten nicht als Sachschaden.
Unbenannte Gefahren. 10 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung
Unbenannte Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch ein von außen einwirkendes Ereignis unvorhergesehen beschädigt oder zerstört werden. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen müssen. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 10 Prozent der Schadensumme, mindestens 500EUR je Schadenfall.
Unbenannte Gefahren a) Definition Unbenannte Gefahren Schäden durch Unbenannte Gefahren liegen vor, wenn der versicherte Hausrat durch eine unvorher- gesehene Ursache zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht nach Nr. c) ausgeschlossen sind. • Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihr Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen können. • Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz.
Unbenannte Gefahren. 182 Gefahrendefinition Unbenannte Gefahren
Unbenannte Gefahren. 1. In Erweiterung zu den VHB GVO leisten wir Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden.