Eigentumssicherung Musterklauseln

Eigentumssicherung. 5.1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. 5.2. Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden. 5.3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbes. sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
Eigentumssicherung. Der Mieter ist weder berechtigt, Dritten Rechte an den Mietobjekten einzuräumen (insbesondere Untervermietung, Leihe), noch Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus anderem Grund Ansprüche auf ein oder an einem Mietobjekt geltend machen, wird der Mieter den Dritten darauf hinweisen, dass das Mietobjekt nicht in seinem Eigentum steht, und den Vermieter hierüber unverzüglich informieren.
Eigentumssicherung. 12.1 Der LN ist weder berechtigt, Dritten Rechte am Leasingobjekt einzuräumen (insbesondere Untervermietung, Leihe), noch Rechte aus dem Leasingvertrag abzutreten. 12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus anderem Grund Ansprüche auf das oder an dem Leasingobjekt geltend machen, wird der LN den Dritten darauf hinweisen, dass das Leasingobjekt nicht in seinem Eigentum steht, und den LG hierüber unverzüglich informieren.
Eigentumssicherung. 12.1. Sofern der AG dem AN Waren oder Teile beistellt, behält sich der AG hieran das Eigentum vor. 12.2. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den AN erfolgt für den AG. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen erwirbt der AG das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom AG beigestellten Sachen zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. 12.3. Der AN hat von dem AG etwaig überlassene Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten auf Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. 12.4. Der AG ist berechtigt, entsprechenden Versicherungsschutz nach Ziff. 12.3. auf Kosten des AN herbeizuführen, wenn der AN dem AG die Versicherung der von dem AG überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen gegen vorgenannte Risiken nicht nach Aufforderung binnen einer vom AG gesetzten Frist nachweist. 12.5. Der AN ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Instandsetzungs- arbeiten betreffend die vom AG überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und den AG unverzüglich über etwaige Störfälle zu unterrichten. 12.6. Eigentumsvorbehalte des AN gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des AG für die jeweilige Ware beziehen, an denen sich der AN oder dessen Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
Eigentumssicherung. Auf Verlangen des Leasinggebers ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand an gut sichtbarer Stelle als Eigentum des Leasinggebers zu kennzeichnen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggegenstand von Zugriffen Dritter zu schützen und hat dem Leasinggeber drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen, Ansprüche aus Vermieterpfandrechten usw. sofort mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll mit Name und Anschrift des Gläubigers beizufügen. Der Leasingnehmer hat ferner den Leasinggeber unverzüglich von einem Antrag auf Zwangsvollstreckung bzgl. des Grundstücks, auf dem sich der Leasinggegenstand befindet, zu unterrichten. Bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage hat der Leasingnehmer den Leasinggeber hierüber zu unterrichten und auf Anforderung geeignete Sicherheiten zu leisten.
Eigentumssicherung. 13.1. Sofern der AG dem AN Waren oder Teile beistellt, behält sich der AG hieran das Eigentum vor. 13.2. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den AN erfolgt für den AG. Im Falle der Verbindung oder Ver- mischung mit anderen beweglichen Sachen erwirbt der AG das Eigentum an der neuen Sache im Ver- hältnis des Wertes der vom AG beigestellten Sachen zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. 13.3. Der AN hat von dem AG etwaig überlassene Werk- zeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten auf Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versi- chern. 13.4. Der AG ist berechtigt, entsprechenden Versiche- rungsschutz nach Ziff. 10.2. auf Kosten des AN her- beizuführen, wenn der AN dem AG die Versicherung der von dem AG überlassenen Werkzeuge, Maschi- nen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG über- lassene Anlagen gegen vorgenannte Risiken nicht nach Aufforderung binnen einer vom AG gesetzten Frist nachweist. 13.5. Der AN ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten betreffend die vom AG überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und den AG unverzüglich von etwaigen Störfällen zu unterrichten. 13.6. Eigentumsvorbehalte des AN gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des AG für die je- weilige Ware beziehen, an denen sich der AN oder dessen Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbeson- dere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvor- behalte unzulässig.
Eigentumssicherung. (1) An von Herrmann abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich Xxxxxxxx das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von Xxxxxxxx weder Dritten zugäng- lich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von Herr- mann vollständig an Herrmann zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speiche- rung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Da- tensicherung. (2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die Herrmann dem Liefe- ranten zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken angefertigt und Herrmann durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von Xxxxxxxx oder gehen in das Eigentum von Xxxxxxxx über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von Herr- mann kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benut- zen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegen- stände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Ver- einbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel sol- cher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsach- gemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird Xxxxxxxx unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mittei- lung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an Herrmann herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit Herrmann geschlossenen Ver- träge benötigt werden. (3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen von Herrmann für die jeweiligen Produkte be- ziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbeson- dere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
Eigentumssicherung. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheber- recht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzu- geben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferan- ten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu ver- nichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
Eigentumssicherung. 7.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen, sowie Kennzeichnungen, die vom Auftragnehmer angebracht wurden, zu entfernen. 7.2 Der Auftraggeber darf Dritten keine Rechte an der Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts einräumen (z.B. Miete, Leihe), noch Rechte aus dieser Vereinbarung abtreten. 7.3 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus dinglichem Recht Ansprüche auf die Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich (Textform genügt) Anzeige zu erstatten. 7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Hardwarekomponente des elektronischen Füllstandmessgeräts jederzeit wieder zu deinstallieren. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zu diesem Zweck Zutritt zu gestatten.
Eigentumssicherung. 11.1 An von FLT abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen (zusammen die „Unterlagen FLT“) behält sich FLT das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Verkäufer darf die Unterlagen FLT ohne die ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Verkäufer hat die Unterlagen FLT auf Verlangen von FLT vollständig an FLT zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen FLT und dem Verkäufer führen. Vom Verkäufer von den Unterlagen FLT angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. 11.2 Werkzeuge und Modelle, die FLT dem Verkäufer zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und FLT durch den Verkäufer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von FLT oder gehen in das Eigentum von FLT über. Der Verkäufer wird sie als das Eigentum von FLT kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die FLT und der Verkäufer je zur Hälfte, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Kosten jedoch auf Mängel der vom Verkäufer hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Verkäufers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer wird FLT unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an FLT herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit FLT geschlossenen Verträge benötigt werden.