Eigentumssicherung. 5.1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
5.2. Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
5.3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbes. sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
Eigentumssicherung. Der Mieter ist weder berechtigt, Dritten Rechte an den Mietobjekten einzuräumen (insbesondere Untervermietung, Leihe), noch Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus anderem Grund Ansprüche auf ein oder an einem Mietobjekt geltend machen, wird der Mieter den Dritten darauf hinweisen, dass das Mietobjekt nicht in seinem Eigentum steht, und den Vermieter hierüber unverzüglich informieren.
Eigentumssicherung. Der LN ist weder berechtigt, Dritten Rechte an den Leasingobjekten einzuräumen (insbesondere Untervermietung, Leihe), noch Rechte aus dem Leasingvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus anderem Grund Ansprüche auf ein oder an einem Leasingobjekt geltend machen, wird der LN den Dritten darauf hinweisen, dass das Leasingobjekt nicht in seinem Eigentum steht, und den LG hierüber unverzüglich informieren.
Eigentumssicherung. 12.1. Sofern der AG dem AN Waren oder Teile beistellt, behält sich der AG hieran das Eigentum vor.
12.2. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den AN erfolgt für den AG. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen erwirbt der AG das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom AG beigestellten Sachen zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.
12.3. Der AN hat von dem AG etwaig überlassene Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten auf Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.
12.4. Der AG ist berechtigt, entsprechenden Versicherungsschutz nach Ziff. 12.3. auf Kosten des AN herbeizuführen, wenn der AN dem AG die Versicherung der von dem AG überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen gegen vorgenannte Risiken nicht nach Aufforderung binnen einer vom AG gesetzten Frist nachweist.
12.5. Der AN ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Instandsetzungs- arbeiten betreffend die vom AG überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und den AG unverzüglich über etwaige Störfälle zu unterrichten.
12.6. Eigentumsvorbehalte des AN gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des AG für die jeweilige Ware beziehen, an denen sich der AN oder dessen Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
Eigentumssicherung. 9.1 Überlässt ALD-VT dem Lieferanten im Rahmen der Bestellung Unterlagen, oder stellt der Lieferant im Auftrag von ALD-VT im Rahmen der Bestellung solche Unterlagen her, so bleiben sie im Eigentum von ALD-VT bzw. gehen mit Erstellung in ihr Eigentum über. Der Lieferant erklärt schon jetzt das Angebot zur Übereignung dieser Unterlagen, die ALD-VT hiermit annimmt.
9.2 Stellt ALD-VT dem Lieferanten Material oder Teile zur Herstellung des bestellten Liefergegenstandes zu Verfügung (Beistellungen), sind diese vom Lieferanten vom sonstigen Eigentum getrennt zu verwahren und als Eigentum von ALD-VT zu kennzeichnen. Die Be- und Verarbeitung von Beistellungen unternimmt der Lieferant im Namen und für Rechnung von ALD-VT als Hersteller, die dadurch unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Beistellung – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Beistellung zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei ALD-VT eintreten sollte, überträgt der Lieferant bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache an ALD-VT. Wird die Beistellung mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferant, soweit die Hauptsache ihm gehört, ALD-VT anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die für die vorstehende Eigentumsübertragung etwa erforderliche Besitzübertragung wird schon jetzt durch die Abrede einer unentgeltlichen Verwahrung dieser Gegenstände durch den Lieferanten für ALD-VT ersetzt. ALD-VT ist berechtigt sich jederzeit zu üblichen Geschäftszeiten vor Ort beim Lieferanten von der ordnungsgemäßen Verwahrung und Kennzeichnung der Beistellungen oder verarbeiteten Gegenstände zu überzeugen. Im Rahmen der Verwahrung wird der Lieferant die Sachen sachgerecht, sicher und trocken Lagern, vor Diebstahl und Beschädigung schützen sowie gegen Risiken wie Feuer, Wasserschäden und Diebstahl angemessen versichern und ALD-VT ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versicherer einräumen.
9.3 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die der Lieferant zu Vertragszwecken anfertigt und ALD-VT gesondert in Rechnung stellt, übereignet der Lieferant mit Zahlung a...
Eigentumssicherung. Auf Verlangen des Leasinggebers ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand an gut sichtbarer Stelle als Eigentum des Leasinggebers zu kennzeichnen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggegenstand von Zugriffen Dritter zu schützen und hat dem Leasinggeber drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen, Ansprüche aus Vermieterpfandrechten usw. sofort mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll mit Name und Anschrift des Gläubigers beizufügen. Der Leasingnehmer hat ferner den Leasinggeber unverzüglich von einem Antrag auf Zwangsvollstreckung bzgl. des Grundstücks, auf dem sich der Leasinggegenstand befindet, zu unterrichten. Bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage hat der Leasingnehmer den Leasinggeber hierüber zu unterrichten und auf Anforderung geeignete Sicherheiten zu leisten.
Eigentumssicherung. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheber- recht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzu- geben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferan- ten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu ver- nichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
Eigentumssicherung. 5.1 An Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen und Informationen, die dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder sonst zur Durchführung einer Bestellung von HOG überlassen werden, behält sich HOG das Eigentum und das Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der HOG weder selbst nutzen oder vervielfältigen, noch Dritten zugänglich machen bzw. durch Dritte nutzen oder vervielfältigen lassen. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf Verlangen der HOG, wenn sie von ihm nicht mehr benötigt werden oder wenn die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen, vollständig an die HOG zurückzugeben. Dies gilt auch für vom Lieferanten gefertigte Kopien. Auf Verlangen der HOG kann der Lieferant seiner Herausgabepflicht auch nachkommen, indem der die Unterlagen ordnungsgemäß vernichtet oder löscht und dies gegenüber HOG schriftlich bestätigt und mit geeigneten Mitteln nachweist. Ausgenommen hiervon sind Unterlagen, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen und Kopien von Daten, die im Rahmen der üblichen Datensicherung erstellt werden.
5.2 Stellt HOG dem Lieferanten Gegenstände bei und verarbeitet, vermischt oder verbindet (Weiterverarbeitung) der Lieferant diese Gegenstände im Rahmen seiner Leistung oder Lieferung, erfolgt diese Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) für HOG. Das gleiche gilt für die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) der gelieferten Produkte durch HOG, sodass HOG als Hersteller gilt und spätestens mit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
5.3 HOG bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor vollständiger Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen an den Lieferanten ermächtigt (hilfsweise gilt allein in diesem Fall der einfache und auf den Weiterverkauf verlängerte Eigentumsvorbehalt).
Eigentumssicherung. 11.1 An von FLT abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen (zusammen die „Unterlagen FLT“) behält sich FLT das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Verkäufer darf die Unterlagen FLT ohne die ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Verkäufer hat die Unterlagen FLT auf Verlangen von FLT vollständig an FLT zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen FLT und dem Verkäufer führen. Vom Verkäufer von den Unterlagen FLT angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
11.2 Werkzeuge und Modelle, die FLT dem Verkäufer zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und FLT durch den Verkäufer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von FLT oder gehen in das Eigentum von FLT über. Der Verkäufer wird sie als das Eigentum von FLT kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die FLT und der Verkäufer je zur Hälfte, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Kosten jedoch auf Mängel der vom Verkäufer hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Verkäufers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer wird FLT unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an FLT herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit FLT geschlossenen Verträge benötigt werden.
Eigentumssicherung. 5.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
5.2 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nachgeschalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt sind unzulässig. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden von uns nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.