Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. 1. Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes und der Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. (1) Sofern wir Teile oder Material beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenom- men. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht ge- hörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung; der Lieferant verwahrt das Allein- oder das Miteigentum für uns.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache. An Werkzeugen, die von uns bezahlt werden, erwerben wir damit ein hundertprozentiges Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung unserer bestellten Waren einzusetzen. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen und sorgfältig zu verwahren. Die uns gehörenden Werkzeuge sind zum Neuwert gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Unterlässt der Lieferant dies schuldhaft, so stehen uns Schadenersatzansprüche zu. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehälte unzulässig.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. Wir behalten uns an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden ausschließlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht zu uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird ein von uns beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. Ersatz des beigestellten Teils. Xxxxxxx hat er sofort anzuzeigen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle beigestellten Teile, Modelle oder Werkzeuge zu Neuwert auf eigene Kosten zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir behalten uns das Eigentum an von uns bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wird ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. 9.1 Sollte die Ziegelei Hebrok Teile beim Lieferanten beistellen, bleiben diese im Eigentum der Ziegelei Hebrok. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Ziegelei Hebrok vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Ziegelei Hebrok nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ziegelei Hebrok das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen ver- arbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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