Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung. 2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 3. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet. 4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfalle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. 5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwick- lung des jeweiligen Vert...
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 10.1 Sofern OKE Teile beim Verkäufer beistellt, behält sich OKE hieran das Eigentum vor. Ver- arbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für OKE vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, OKE nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt OKE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der OKE gehörenden Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 10.2 Wird die von OKE beigestellte Sache mit anderen, OKE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt OKE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermisch- ten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer OKE anteilmäßig, in Höhe des Wertes der beigestellten Sache, Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für OKE. 10.3 An Werkzeugen behält OKE sich das Eigentum vor; der Verkäufer ist verpflichtet, die Werk- zeuge ausschließlich für die Herstellung der von OKE bestellten Waren einzusetzen. Der Verkäufer ist weiter verpflichtet, die OKE gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Verkäufer OKE schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab und OKE nimmt die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von OKE etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf ei- xxxx Xxxxxx rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er OKE sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. 10.4 Soweit die aus Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von OKE um mehr als 10% übersteigen, ist OKE auf Verlangen des Verkäufers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach ihrer Xxxx ver- pflichtet. 10.5 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von OKE offengelegt werden. Die Geheimhaltungsver- pflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und...
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 8.1 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Ein weitergehender Eigentums- vorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert. 8.2 Sofern wir Teile und/oder Werkzeuge dem Lieferanten beistellen, behalten wir hieran das uneingeschränkte Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant verwahrt diese Sachen sorgfältig. Er ist verpflichtet, diese Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern und die erforderlichen Wartungs-
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 6.1. Sofern der Käufer beim Verkäufer beistellt, behält sich der Käufer hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für den Käufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware dem Käufer mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen upon otherwise payment of the delivery shall be made within thirty days after delivery and receipt of invoice with a 2% discount or within ninety days net. 3,5. The Seller hast to provide to the buyer an invoice at the time or times agreed by the parties in a manner which enables the buyer to verify the invoiced items in a qualified way. I case such invoice is not provided, no payment shall became due.
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Das Eigentum an der Lieferung geht mit Zahlung auf uns über. 2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, haftet der Lieferant für den Verlust, Beschädigung oder Missbrauch. Wir behalten uns das Eigentumsrecht für beigestellte Teile oder Materialien vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis bzw. Herstellungskosten zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 2. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten, sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. Sofern die Auftraggeberin Teile dem Auftragnehmer beistellt, behält die Auftraggeberin hieran das Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für die Auftraggeberin vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Auftraggeberin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Auftraggeberin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von der Auftraggeberin beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. Es gelten die Bedingungen des Lieferanten zum Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweite- rungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung. 1. Sofern wir dem Lieferer Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferer wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der anderen Sachen steht. 2. An Werkzeugen, Formen und Modellen behalten wir uns das Eigentum vor – sofern in der Bestellung nicht anders formuliert; der Lieferer ist verpflichtet, die Werkzeuge, Formen und Modelle ausschließlich für die Herstellung der von bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferer ist verpflichtet, die Werkzeuge, Formen und Modelle zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt. 3. Der Lieferer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Formen, Muster, Modelle, Profile, Skizzen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.