Eigentumsvorbehalt, Vorkaufsrecht Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt, Vorkaufsrecht. 3.1. Canon behält sich an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum bis zum Eingang des gesamten für die jeweilige Sache geschuldeten Kaufpreises samt Nebengebühren vor. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Zahlungsverzugs im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 3.2. Bei Be- oder Verarbeitung der von Canon gelieferten und in Eigentum von Canon stehenden Waren ist Canon als Hersteller anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, ist Canon auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an Canon ab, verpflichtet sich, den Erwerber über diese Abtretung nachweislich zu verständigen und Canon auf entsprechende Aufforderung einen solchen Nachweis unverzüglich zu übermitteln. Canon nimmt diese Abtretung hiermit an. 3.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat der Vertragspartner Canon unverzüglich zu unterrichten und sämtliche zur Geltendmachung der Rechte von Canon erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie hierzu erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Der Vertragspartner trägt sämtliche zur Abwendung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erforderlichen Kosten, soweit diese nicht von den Dritten erlangt werden können. 3.4. Canon wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach Xxxx von Canon freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. 3.5. Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug oder stellt sich eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage heraus, die die Erfüllung der Ansprüche von Canon gefährdet, kann Canon nach entsprechendem Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware herausverlangen. 3.6. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Listenpreisen. Für den Fall einer zwischenzeitlichen Preisreduzierung erfolgt die Rücknahme zu dem am Tag der Rücknah...
Eigentumsvorbehalt, Vorkaufsrecht. 2.1. Das Eigentum an veräußerten Sachen bleibt Canon bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von Canon aus dem Vertragsverhältnis vorbehalten. 2.2. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere diese auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Canon ab. Canon ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Die Bestimmungen des Teil C Punkt 3.7. gelten sinngemäß. 2.3. Über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe in die im Eigentum von Canon stehenden Sachen, hat der Kunde Canon unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle der Pfändung einer im Eigentum von Canon stehenden Sache hat der Kunde sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit diese bei dem Dritten nicht eingetrieben werden können. 2.4. Der Kunde kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht Canon zu. 2.5. Der Kunde räumt Canon für die an ihn übereigneten Gegenstände ein Vorkaufsrecht ein.
Eigentumsvorbehalt, Vorkaufsrecht. 2.1. Das Eigentum an veräußerten Sachen bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von CBS aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Die Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung über die veräußerte Sache durch den Vertragspartner ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig. 2.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere, diese auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig durchzuführen. Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an CBS ab. CBS ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. 2.3. Über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe in die im Eigentum von CBS stehenden Sachen hat der Vertragspartner CBS unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle der Pfändung einer im Eigentum von CBS stehenden Sache hat der Vertragspartner sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit diese bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können. 2.4. Der Vertragspartner kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht CBS zu. 2.5. Der Vertragspartner räumt CBS für die an ihn übereigneten Gegenstände ein Vorkaufsrecht ein. Ei Besondere Bestimmungen für die Software-Überlassung 1i Umfang des Nutzungsrechts 1.1. CBS gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Parteien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht. Ein Nutzungsrecht besteht nur für die im jeweiligen Einzelvertrag aufgeführte und entsprechend spezifizierte Software. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open- Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinb...
Eigentumsvorbehalt, Vorkaufsrecht. 2.1. Das Eigentum an veräußerten Sachen bleibt Océ bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von Océ aus dem Vertragsverhältnis vorbehalten. 2.2. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere diese auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Océ ab. Océ ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Die Bestimmungen des Teil C Punkt 3.7. gelten sinngemäß. 2.3. Über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe in die im Eigentum von Océ stehenden Sachen, hat der Kunde Océ unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle der Pfändung einer im Eigentum von Océ stehenden Sache hat der Kunde sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit diese bei dem Dritten nicht eingetrieben werden können. 2.4. Der Kunde kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht Océ zu. 2.5. Der Kunde räumt Océ für die an ihn übereigneten Gegenstände ein Vorkaufsrecht ein.
Eigentumsvorbehalt, Vorkaufsrecht. 3.1 HKC behält sich an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum bis zum Eingang sämtlicher vom Vertragspartner geschuldeten Zahlungen vor. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Zahlungsverzugs im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 3.2 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat der Vertragspartner HKC unverzüglich zu unterrichten und sämtliche zur Geltendmachung der Rechte von HKC erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie hierzu erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Der Vertragspartner trägt sämtliche zur Abwendung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erforderlichen Kosten, soweit diese nicht von den Dritten erlangt werden können. 3.3 HKC wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach Xxxx von HKC freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. 3.4 Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug oder stellt sich eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage heraus, die die Erfüllung der Ansprüche von HKC gefährdet, kann HKC nach entsprechendem Rücktritt vom Vertrag die Ware herausverlangen. 3.5 Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben HKC vorbehalten. Falls eine Vorbehaltsware bereits in Gebrauch war, kann eine Rücknahme höchstens zu dem von HKC festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner, den von HKC festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Dessen Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Vertragspartner zu tragen. 3.6 Der Vertragspartner räumt HKC an der an ihn übereigneten Xxxxxxxxx ein Vorkaufsrecht ein.

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  • Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt. 8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu. 8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.

  • Zahlung, Eigentumsvorbehalt 9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  • Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

  • Eigentumsrecht und Urheberrecht 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  • Eigentumsverhältnisse Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

  • Eigentumsrechte Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den Programmen, dem Betriebssystem, der Integrierten Software und an allem, was auf Grundlage dieses Rahmenvertrags entwickelt oder übergeben wird, verbleiben bei Oracle bzw. den Lizenzgebern von Oracle.

  • Leistungsvorbehalt Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.

  • Änderungsvorbehalt Die DFG behält sich vor, die Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien abzuändern, sie insbesondere an neue Rechtsentwicklungen anzupassen, soweit dies der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger zumutbar ist. Die Änderung wird der Be- willigungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger sechs Wochen vor dem Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail mitgeteilt.

  • Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.

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