Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. 1.5.1 Einbruchdiebstahl a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran- lasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt oder ein Behältnis in einem Gebäude aufbricht; der Gebrauch eines fal- schen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekom- men sind; b) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sa- chen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude ein- geschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; c) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der unter Ab- schnitt "Raub" aufgeführten Mittel anwendet, um den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; d) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außer- halb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruch- diebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraus- setzungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. 1.5.1 Einbruchdiebstahl
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran- lasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt oder ein Behältnis in einem Gebäude aufbricht; der Gebrauch eines fal- schen falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststehtfest- steht, dass versicherte Sachen abhanden gekom- men gekommen sind;
b) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sa- chen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude ein- geschlichen einge- schlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
c) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der unter Ab- schnitt "Raub" aufgeführten Mittel anwendet, um den Besitz Be- sitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
d) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außer- halb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder o- der außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt ein- dringt oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruch- diebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraus- setzungen Vorausset- zungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch
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