Allgemeine Schutzmassnahmen Musterklauseln

Allgemeine Schutzmassnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutz- massnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 199421 und nach dem WTO- Übereinkommen über Schutzmassnahmen22.
Allgemeine Schutzmassnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmass- nahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 199422 und nach dem WTO-Über- einkommen über Schutzmassnahmen23. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeug- nissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Aus- schluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung steht.
Allgemeine Schutzmassnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnah- men. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
Allgemeine Schutzmassnahmen. Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen Art. 2.18 Staatliche Handelsunternehmen Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen
Allgemeine Schutzmassnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmass- nahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 199422 und nach dem WTO-Über- einkommen über Schutzmassnahmen23. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeug- nissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. 18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 19 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 21 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 23 SR 0.632.20, Anhang 1A.14 Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Aus- schluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung steht.
Allgemeine Schutzmassnahmen. Art. 2.20 Allgemeine Ausnahmen
Allgemeine Schutzmassnahmen. 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 199427 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen28 (nachfolgend als «das Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ergeben.