Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 23.3 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 23.3 selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 23.3 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 23.3 selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. Zu Ziffer 23 gilt Folgendes: Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 23.3 24.3 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 23.3 24.3 selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. Zu Ziffer 24 gilt Folgendes: Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.5 24.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 23.3 24.3 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 23.3 24.3 selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.5 24.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - AHB – auch ohne ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden – Schä- den an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 23.3 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässerallmählichem Eindringen der Stoffe in die Sa- chen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung Wieder- herstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestandbe- stand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 23.3 selbst.
1. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung Umfang der Zusatz- bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen be- sonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert Insbe- sondere gilt: Kraft- und Wasserfahrzeuge
a) Nicht versichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschädenwegen Schäden, die dadurch entstehender Versicherungsnehmer, dass aus ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr- zeuganhängers verursachen.
b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser- fahrzeuges in Abwässer Anspruch genommen werden.
c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi- cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an- deren Versicherten.
d) Eine Tätigkeit der in a) und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.5 entstehen bereits dannb) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was- serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- mung, wenn der Eintritt keine dieser Personen Halter oder Besit- zer des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten Fahrzeuges ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehenwenn das Fahrzeug hier- bei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 23.3 § 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 23.3 § 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR 250,- selbst zu tragen.
1. Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des WasserhaushaltsgesetzesWasser- haushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei Bedingun- gen prämienfrei eingeschlossen ist. Mitversichert Insbesondere gilt:
a) Nicht versichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschädenwegen Schäden, die dadurch entstehender Versicherungsnehmer, dass aus ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Abwässer Anspruch genommen werden.
c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
d) Eine Tätigkeit der in a) und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.5 entstehen bereits dannb) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn der Eintritt keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten Fahrzeuges ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehenwenn das Fahr- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 1 AHB - auch ohne ohne, dass ein Gewässerschaden Gewäs- serschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen gewässerschädli- chen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Nr. 1 Ziffer 23.3 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Nr. 1 Ziffer 23.3 1 der Zu- satzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR € selbst zu tragen.
1. Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 89 des WasserhaushaltsgesetzesWasserhaushaltsgeset- zes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen pri- vatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert .
a) Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus GewässerschädenGewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Anlagen Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. .
b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von FeuchtigkeitFeuchtigkeit im Sinne des § 7 Ziffer 14.1 AHB.
2. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.5 im Sinne von Nr. 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits be- reits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen Ret- tungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung Erstat- tung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- öffentlich-rechtlich oder privatrechtlichprivat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung Zah- lung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – - auch des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen Wertverbesserun- gen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Samples: Private Liability Insurance