Common use of Eingeschlossene Schäden Clause in Contracts

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1.2 – auch oh- ne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Der Versi- cherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintre- tende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 Euro selbst zu tragen. Ziffer 1.6.5 wird gestrichen.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1.2 Ziff. 1.1 AHB – auch oh- ne dass ohne das ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen un- beweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig be- stimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der ZusatzbedingungenZiff. 1.1 dieser Zu- satzbedingungen) ausgetreten sind. Der Versi- cherer Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung Wiederher- stellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestandbe- stand. Eintre- tende Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der Ziff. 1.1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 Euro EUR selbst zu tragen. Ziffer 1.6.5 wird gestrichen.

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Samples: illtal-makler.de, service.comfortplan.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1.2 – auch oh- ne ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden eintritt, Schä- den an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen gewässerschädli- chen Stoffe bestimmungswidrig aus der in Ziffer 11.2 dieser Bedingungen genannten Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Der Versi- cherer Ver- sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintre- tende Ein- tretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der in Ziffer 11.2 ge- nannten Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 Euro selbst zu tragen. Ziffer 1.6.5 wird gestrichen.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1.2 – § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch oh- ne ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der Zusatzbedingungen22.3.1 a) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versi- cherer Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintre- tende Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der Zusatzbedingungen22.3.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 Euro EUR selbst zu tragen. Ziffer 1.6.5 wird gestrichen.

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Samples: www.kopter-profi.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1.2 – § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch oh- ne ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen unbe- weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der Zusatzbedingungen23.3.1 a) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versi- cherer Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintre- tende Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 12.1.1 der Zusatzbedingungen23.3.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 Euro EUR selbst zu tragen. Ziffer 1.6.5 wird gestrichen.

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Samples: degenia.de