Geltungsbereich/Auslandsaufenthalt Musterklauseln

Geltungsbereich/Auslandsaufenthalt. 7.1 Wenn in diesen Versicherungsbedingungen von Europa bzw. vom europäischen Ausland gesprochen wird, umfasst dies Europa im geografischen Sinn zuzüglich den außereuropäi- schen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. 7.2 Für die unter Ziff. 4 genannten Immobilien besteht Versiche- rungsschutz nur im Inland. 7.3 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versi- cherungsfällen, (1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzu- führen sind, (2) die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten in- nerhalb Europas und vorübergehenden Auslandaufent- halten außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vor- übergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. 4.1 (1) bis (4). (3) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungs- fall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kau- tion zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versi- cherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Be- trag bis zu einer Höhe von 50.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Diffe- renzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehal- ten wird oder die Kaution verfallen ist. 7.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung) (1) Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.1 – die gesetz- liche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abge- schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (2) Als Kraftfahrzeuge gelten: – Personenkraftwagen, – Krafträder, – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Be- förderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließ- lich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die ge- setzliche Haftpflicht aus dem Mitführ...
Geltungsbereich/Auslandsaufenthalt. (1) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkom- menden Versicherungsfällen, a) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zu- rückzuführen sind, b) die bei zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalten innerhalb Europas* und vorübergehenden Ausland- aufenthalten außerhalb Europas* bis zu fünf Jahren eingetreten sind. (2) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungs- fall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kau- tion zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versi- cherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Be- trag bis zu einer Höhe von 60.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu lei- stende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadener- satz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchset- zung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein- behalten wird oder die Kaution verfallen ist. (3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Geltungsbereich/Auslandsaufenthalt. 7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, die 7.1.1 auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen- des versichertes Risiko zurückzuführen sind; 7.1.2 die während eines Auslandsaufenthaltes bis zu einem Jahr eingetreten sind. 7.2 Die zeitliche Begrenzung aus Ziffer 7.1.2 entfällt, wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag), bei einem Auslandsauf- enthalt innerhalb Europas im geografischen Sinn einschließlich der Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. 7.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Be- nutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Im- mobilien gemäß Ziffer 4.1.1 – 4.1.4. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich u. a. nach Ziffer 8.1 und 8.2. 7.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldins- titut angewiesen ist.
Geltungsbereich/Auslandsaufenthalt. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkom- menden Versicherungsfällen,

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