Common use of Eingeschlossene Schäden Clause in Contracts

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 AHB - auch ohne dass ein Gewäs- serschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zu- satzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.

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Samples: tarifdirekt.schwarzwaelder-versicherung.de, www.schwarzwaelder-versicherung.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer § 1 AHB - auch ohne ohne, dass ein Gewäs- serschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Nr. 1 Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zu- satzbedingungender Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung Wiederherstellung des ZustandesZustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Nr. 1 Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungender Zu- satzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.

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Samples: www.itzehoer.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 der AL-AHB - 2008 – auch ohne dass ein Gewäs- serschaden Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen unbe- weglichen Sachen des Versi- cherungsnehmersVersicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zu- satzbedingungen14.9.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer 7.1.4 (1) AL-AHB 2008 auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die SachenSchäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung Wiederherstellung des ZustandesZustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen Wertverbesse- rungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen12.3.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.

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Samples: www.fvv.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 AHB - ­ auch ohne dass ein Gewäs- Gewäs­ serschaden droht oder eintritt - ­ Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmersVersiche­ rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zu- satzbedingungenZusatzbe­ dingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen Wertverbes­ serungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß ge­ mäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.

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Samples: www.ostangler.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 AHB - auch ohne dass ein Gewäs- serschaden Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen unbeweg- lichen Sachen des Versi- cherungsnehmersVersicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig bestimmungswid- rig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zu- satzbedingungenZusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de