Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1 a) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - 1 AHB 2018 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig bestim- mungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1 agem. § 1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässerallmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1gem. § 1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
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Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen unbe- weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1 23.3.1 a) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.123.3.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - Ziffer 1 AHB auch ohne dass ein Gewässerschaden Ge- wässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1 a4.1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässerallmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer Versiche- rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandsZustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.14.1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - Ziffer 1 AHB auch ohne dass ein Gewässerschaden Gewäs serschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des VersicherungsnehmersVersiche rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1 a1 Abs. 1 dieser Zusatzbe dingungen) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässerallmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandsZustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen Wertverbes serungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß ge mäß Ziffer 22.3.11 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR € selbst zu tragen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Ziffer 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen unbeweg- lichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig bestimmungswid- rig aus der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1 a1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässerallmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandsZustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.11 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR € selbst zu tragen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung