Common use of Eingeschlossene Schäden Clause in Contracts

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 AHB - auch ohne dass ein Gewäs- serschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zu- satzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1 AHB HPB - auch ohne dass ein Gewäs- serschaden Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmersVersicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zu- satzbedingungenI.1.1) ausgetreten sind. Dies gilt - abweichend von Ziffer 4.1.4 HPB - auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung Wiederherstellung des ZustandesZustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser ZusatzbedingungenI.1.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragenDie Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für derartige Schäden entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein/Nachtrag.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1 AHB HPB - auch ohne dass ein Gewäs- serschaden Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmersVersicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zu- satzbedingungenI.1.1) ausgetreten sind. Dies gilt - abweichend von Ziffer 4.1.4 HPB - auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung Wiederherstellung des ZustandesZustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser ZusatzbedingungenI.1.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation