Common use of Eingeschlossene Schäden Clause in Contracts

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne das ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schä- den an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.

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Samples: illtal-makler.de, service.comfortplan.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 1) AHB – auch ohne das dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schä- den Schäden an unbeweglichen Sachen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten (gemäß Ziff. IX 1.1) der Zusatzbedingungen) aus- getreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. IX 1.1) der Zusatzbedingungen) selbst.

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Samples: www.vbraab.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB 2008 – auch ohne das dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schä- den Schäden an unbeweglichen Sachen des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (ge- mäß Ziff. 1.1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Ein- tretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst(gemäß Ziff.

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Samples: www.wwk.de

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 1) AHB – auch ohne das dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schä- den Schäden an unbeweglichen Sachen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten (gemäß Ziff. 1) der Zusatzbedingungen) ausgetre- ten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung Wiederherstellung des ZustandsZustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß VI Ziff. 1) der Zusatzbedingungen) selbst.

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Samples: www.vbraab.de