Einhaltung rechtlicher Bestimmungen Musterklauseln

Einhaltung rechtlicher Bestimmungen. 16.1 Der Auftragnehmer versichert, dass er und seine Subun- ternehmer bei der Erbringung der geschuldeten Bauleis- tung alle einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Bestimmungen, ins- besondere solche, die die Umwelt, Hygiene und Arbeitssicherheit betreffen, lücken- los einhalten. 16.2 Der Auftragnehmer versichert weiterhin, dass seine Bauleistung und deren Benutzung nicht gegen gesetzli- che oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Der Arbeitgeber versichert weiterhin, dass die von ihm gelieferten oder verarbeiteten Waren kein FCKW, PCB oder Asbest enthalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf unseren Wunsch alle relevanten IMDSystem-Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Einhaltung rechtlicher Bestimmungen. 19.1. Die Parteien verpflichten sich, alle für die jeweilige Leistungserbringung relevan- ten geltenden gesetzlichen Regelungen, behördlichen Vorschriften, Auflagen und Anweisungen zu beachten. Insbesondere beachten die Parteien alle sie betref- fenden Sanktionsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäi- schen Union sowie der USA. Die Parteien werden auch mit keiner von Sankti- onsmaßnahmen betroffenen Person, Unternehmen, Einrichtung, Institution oder Vereinigung Verbindungen gleich welcher Art unterhalten und bestehende Ver- bindungen vor dem Inkrafttreten von Sanktionsmaßnahmen ohne schuldhaftes Zögern beenden. XXXXXX ist berechtigt, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen des Kunden ihre Leistungen unverzüglich einzustellen und das Ver- tragsverhältnis fristlos zu kündigen.
Einhaltung rechtlicher Bestimmungen. Bei der vorliegenden Erhebung handelt es sich nicht um eine klinische Prüfung, da lediglich eine Erhebung zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität bei Patienten mit RRMS unter der Behandlung mit Natalizumab durchgeführt wird. Die Erhebung entspricht gemäß Arzneimittelgesetz § 67 Absatz 6 einer Anwen- dungsbeobachtung und wird daher vom IfEG bei der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung, der zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM) sowie dem Spitzenverband der Krankenkassen angezeigt. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes sowie die ärztliche Schweige- pflicht werden eingehalten. Vor dem Einschluss eines Patienten in die Praxisfor- schungsstudie wird eine schriftliche Einverständniserklärung nach vorheriger Aufklä- rung des Patienten eingeholt. Zusätzlich wird freiwillig für die Durchführung der AWB eine Beratung bei der für den wissenschaftlichen Studienleiter zuständigen Ethik- kommission der Landesärztekammer Hamburg eingeholt.
Einhaltung rechtlicher Bestimmungen. 18.1 Der Auftragnehmer versichert, dass er und seine Subunternehmer bei der Erbringung der geschuldeten Bauleistung alle einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Bestimmungen, insbesondere solche, die die Umwelt, Hygiene und Arbeitssicherheit betreffen, lückenlos einhalten. 18.2 Der Auftragnehmer versichert weiterhin, dass seine Bauleistung und deren Benutzung nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Der Auftragnehmer versichert weiterhin, dass die von ihm gelieferten oder verarbeiteten Waren kein FCKW, PCB oder Asbest enthalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf unseren Wunsch alle relevanten IMDS-Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Einhaltung rechtlicher Bestimmungen. Der Werbungtreibende und die Agentur stehen dafür ein, dass der Werbefilm/ Sponsorhinweis nicht gegen wettbewerbs-, werbe- und sonstige rechtliche Bestimmungen oder geltende Werberichtlinien, Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetztes oder sonstiger Richtlinien der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen, Grundsätze oder Selbstbindungen der Werbewirtschaft verstößt. Bei Verstößen gegen diese Zusicherung haften Werbungtreibender und Agentur uneingeschränkt. Wird ein Werbefilm/Sponsorhinweis durch Dritte beanstandet, sind Werbungtreibender und Agentur verpflichtet, einen rechtlich einwandfreien Werbefilm rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, der sodann an die Stelle des beanstandeten tritt.

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  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.