Einräumung von Rechten Musterklauseln

Einräumung von Rechten. 3.1. Der Lizenznehmer erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Lizenznehmer erworbenen Lizenzanzahl entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, hat der Lizenznehmer nicht das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ziff. 3.4 bleibt unberührt. 3.2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Lizenznehmer wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers sichtbar anbringen. Im Übrigen ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen oder zu dekompilieren. 3.3. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Lizenzgeber übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird der Lizenznehmer ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Lizenznehmer mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieser Ziff. 3 vereinbaren. 3.4. Nutzt der Lizenznehmer die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. 3.5. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Prog...
Einräumung von Rechten. (a) Nutzungsrechte am Cloud Service für den Provider (b) Subskription des Cloud Service (c) Nutzungsrecht für SAP (d) Verbunde Unternehmen des Providers
Einräumung von Rechten. SAP gewährt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Recht, den Digital Interconnect Service und die Dokumentation, wie gemäß der Vereinbarung gestattet, ausschließlich für die internen Geschäftsvorgänge des Auftraggebers zu nutzen.
Einräumung von Rechten. 6.1 e-hoi sichert zu, über die Urheber- und/oder Nutzungsrechte oder sonstige Rechte Dritter aller in vorausgegangenen Punkten erwähnten Inhalte zu verfügen. 6.2 e-hoi räumt dem Kooperationspartner an den im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Inhalten die weltweiten einfachen Nutzungsrechte ein, die für eine uneingeschränkte Auswertung im Internet für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind. 6.3 Hiervon umfasst sind insbesondere das Online-Zugriffs- und Übertragungsrecht sowie das Recht zur Verfügungsstellung auf Abruf, das Senderecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht und das Archivierungs- und Datenbankrecht jeweils unter Einschluss sämtlicher digitaler und analoger Übertragungs- und Abruftechniken, insbesondere über Kabel, Funk (terrestrisch) und Mikrowellen unter Einschluss sämtlicher Verfahren (wie insbesondere GSM, GPRS und UMTS etc.), Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten, unter Verwendung sämtlicher bekannter Protokolle und Sprachen (insbesondere TCP/IP, HTTP, WAP, HTML, XML, etc.) und unter Einschluss sämtlicher Empfangsgeräte wie insbesondere PC, Handy, Pocket-PC, Autoradios, Computer-Netzwerke und jegliche sonstigen Endgeräte. 6.4 Die Rechtseinräumung gilt für die Dauer dieser Vereinbarung. Die Nutzungsrechte werden ausdrücklich nur als einfache Rechte übertragen, das heisst, e-hoi bleibt weiterhin berechtigt, über die Rechte an den vertragsgegenständlichen Inhalten und Materialien selber zu verfügen. Mit Beendigung dieser Vereinbarung wird der Kooperationspartner die Nutzung der zur Verfügung gestellten Inhalte e-hoi überlassen und eventuelle von der jeweiligen Vertragspartei gelieferte Materialien entweder zurückgeben oder diese nachweislich vernichten. 6.5 Der Kooperationspartner erkennt an, dass sämtliche Rechte betreffend der Software und der Daten der XML-Schnittstelle bei e-hoi liegen und wird nichts unternehmen, was diese Rechte beeinträchtigen könnte bzw. dem Kooperationspartner zur Kenntnis gelangte Rechtsverletzungen dritter Personen e-hoi bekannt geben. Der Kooperationspartner wird alles unterlassen, um die äussere Gestalt oder den Inhalt der IBE zu verändern, etwa durch (teilweise) Überlagerung der Inhalte von e-hoi mit eigenen Inhalten. 6.6 Insbesondere werden die Vertragsparteien nichts unternehmen, was als Eingriff in die Markenrechte angesehen werden könnte. 6.7 Die Firmenlogos von e-hoi und dem Kooperationspartner dürfen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Vertragsgegens...
Einräumung von Rechten. 8.1. Mit der Abnahme sowie nach vollständiger Bezah- lung sämtlicher offener Forderungen erwirbt der Kunde die vereinbarten Rechte an der Leistung bzw. dem Werk, insbesondere die urheberrechtlichen Ver- wertungsrechte nach Maßgabe der Vereinbarung und der folgenden Bestimmungen. 8.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erwirbt der Kunde an der Leistung bzw. dem Werk die einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nut- zungsbewilligung iSd § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG, das Werk im vereinbarten Ausmaß zu den vertraglich vereinbar- ten Zwecken zum eigenen, internen Gebrauch zu ver- wenden. Im Fall der Erstellung einer Website erwirbt der Kunde die einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsbewilligung iSd § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG, die Website der Öffentlichkeit drahtge- bunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Or- ten und zu Zeiten ihrer Xxxx zugänglich ist (Zurverfü- gungstellung gemäß § 18a UrhG). 8.3. Bei Verwendung von Templates erwirbt der Kunde Werknutzungsbewilligungen nur in dem Aus- maß, in dem Lean-Forge vom Lieferanten des Temp- late zur Einräumung solcher Bewilligungen berechtigt wurde. 8.4. Bei Nutzung von Software in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforder- lich. Bei Nutzung von Software auf „Stand Alone-PCs“ ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich. 8.5. Für dem Kunden überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Her- stellers dieser Softwareprodukte. 8.6. Im Fall der Verletzung der Urheber- und sonstigen Schutzrechte ist Lean-Forge zur 8.7. Abweichend von Punkt 8.2 erwirbt der Kunde im Fall einer Individualentwicklung oder eines Individu- aldesigns einer Website das nicht übertragbare, aus- schließliche Nutzungsrecht iSd § 24 Abs 1 Satz 2 UrhG, die Website der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zei- ten ihrer Xxxx zugänglich ist (Zurverfügungstellung gemäß § 18a UrhG). Dieses Nutzungsrecht besteht al- lerdings nur am Design (sowohl von Einzelelementen als auch einzelner Webseiten) sowie an der ganzen Website, jedenfalls nicht hingegen am zugrunde lie- genden Konzept und an der zugrunde liegenden Pro- grammierung (Source-Code). Dem Kunden wird aller- dings Zugang zu dem Source-Code gewährt, um die Anpassung und Weiterentwicklung der Softwa...
Einräumung von Rechten. (1) Gegenstand des Vertrages zwischen OPVengineering und dem Kunden kann auch die Planung, Erstellung, Lieferung, Anpassung sowie die Installation von Software sein (sog. „Lizenzgegenstand“). Soweit der Lizenzgegenstand ausweislich ausdrücklicher, vertraglicher Vereinbarung ausschließlich für den Kunden entwickelt wurde, gewährt OPVengineering dem Kunden hiermit das ausschließliche, übertragbare sowie unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren und zu verwerten. In diesem Fall behält sich auch OPVengineering kein eigenes Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand vor. (2) In allen anderen, nicht von vorstehendem Abs. 1 erfassten Fällen, insbesondere im Fall von Standard-Softwarelösungen bzw. –modulen, wird dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, einfaches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen, vertraglichen Vereinbarung zu nutzen. (3) Das Eigentum an von OPVengineering gelieferten Waren, insbesondere an Datenträgern, sowie die Rechte an den Leistungsgegenständen, insbesondere etwaige Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Der Kunde hat zuvor nur ein vorläufiges, rein schuldrechtliches, widerrufbares Nutzungsrecht.
Einräumung von Rechten. 7.1. Die Firma 3D-Darsteller ist berechtigt, zur Erstellung einer eigenen Dokumentation jeweils zwei Exemplare der in Auftrag gegebenen Arbeit zu erstellen und zu archivieren. Die Firma 3D-Darsteller behält sich vor, das fertige Medium für Werbezwecke in eigener Sache zu verwenden. 7.2. Der Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern und im Vorfeld benennen in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten publiziert werden dürfen, wenn berechtigte überwiegende Interessen, zum Beispiel Geheimhaltung, diesem entgegenstehen. Diese Regelungen müssen schriftlich definiert werden und werden mit Auftragserteilung gültig.
Einräumung von Rechten. 2.1 Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 3 dieser AGB das nicht-ausschließliche, zeitlich jeweils auf die mit dem Entgelt nach § 3 entfallende Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht zur Nutzung des Lizenzgegenstands im in diesen AGB eingeräumten Umfang. 2.2 Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das cloud-basierte Ablaufenlassen des Lizenzgegenstands auf Computersystemen des Lizenznehmers oder des Lizenzgebers. 2.3 Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung des Lizenzgegenstandes unverzüglich und vollständig einzustellen.
Einräumung von Rechten. Für die Überlassung von Nutzungsrechten an der Software gilt Folgendes:
Einräumung von Rechten. 6.1. Calenso sichert zu, über die Urheber- und/oder Nutzungsrechte oder sonstige Rechte Dritter aller in vorausgegangenen Punkten erwähnten Inhalte zu verfügen. 6.2. Calenso räumt dem Partner an den im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Inhalten die weltweiten einfachen Nutzungsrechte ein, die für eine uneingeschränkte Auswertung im Internet für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind. 6.3. Die Rechtseinräumung gilt für die Dauer dieser Vereinbarung. Die Nutzungsrechte werden ausdrücklich nur als einfache Rechte übertragen, das heisst, Calenso bleibt weiterhin berechtigt, über die Rechte an den vertragsgegenständlichen Inhalten und Materialien selber zu verfügen. Mit Beendigung dieser Vereinbarung wird der Partner die Nutzung der zur Verfügung gestellten Inhalte Calenso überlassen und eventuelle von der jeweiligen Vertragspartei gelieferte Materialien entweder zurückgeben oder diese nachweislich vernichten. 6.4. Der Partner erkennt an, dass sämtliche Rechte betreffend Software und der Daten bei Calenso liegen und wird nichts unternehmen, was diese Rechte beeinträchtigen könnte. 6.5. Insbesondere wird der Partner nichts unternehmen, was als Eingriff in die Calenso-Markenrechte angesehen werden könnte. 6.6. Die Illustrationen, Grafiken und Logos von Calenso dürfen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand verwendet werden. 6.7. Calenso garantiert, über die durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte, insbesondere die erforderlichen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte, verfügungsberechtigt zu sein. Calenso gewährleistet weiterhin, dass Persönlichkeitsrechte Dritter oder sonstige Rechte Dritter durch eine vertragsgemässe Auswertung ihrer Inhalte nicht verletzt werden.