Sicherung Musterklauseln

Sicherung. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde hat unser Vorbehaltseigentum bis zur Weiterveräußerung bzw. bis zum Verbrauch im ordentlichen Geschäftsgang separat zu lagern und auf unsere Aufforderung hin in geeigneter Weise als sol- ches zu kennzeichnen. Befindet sich der Kunde in Zahlungs- verzug, so sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx auch ohne Rücktritt vom Vertrag herauszuver- langen; § 449 II BGB findet keine Anwendung. Soweit nicht ausdrücklich erklärt, enthält unser Herausgabeverlangen keine Rücktrittserklärung. Wird die Ware vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises wei- terveräußert, so tritt an die Stelle der Ware die aus dem Wei- terverkauf dem Kunde zustehende Forderung, die hierdurch schon jetzt an uns abgetreten wird. Alle bereits erfolgten Abtre- tungen von Zahlungsansprüchen aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Brennstoffe sind uns spätestens bei Ver- tragsabschluss mitzuteilen. Spätere Abtretungen sind unzuläs- sig. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbe- haltsware sind dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist ver- pflichtet, uns im Falle von Zugriffen durch Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder die an deren Stelle getretene Kaufpreisforderung unverzüglich Mitteilung zu ma- chen. Im Fall einer Pfändung ist er verpflichtet, uns das Pfändungs- protokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber einzu- senden, dass es sich bei den gepfändeten Gegenständen um unser Eigentum handelt. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Waren vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns an der daraus entste- henden Ware Miteigentum zu (§ 948 BGB). Unser Miteigen- tumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einkaufs- preise der zuvor separaten Waren. Ist die geschaffene neue Ware Abfall oder aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich verwertbar, so sind wir zur Aufgabe unserer Sicherungsrechte durch Erklärung gegenüber dem Käufer oder jedem Miteigen- tümer berechtigt. Wird die von uns gelieferte Xxxx vom Kunden oder seinen Vertragspartnern verarbeitet (§ 950 BGB), so gilt diese Verarbeitung als für uns erfolgt, d.h. wir erwerben das Eigentum an der verarbeiteten Ware. Das uns nach diesem Absatz zustehende Eigentum wird vom Kunden bzw. dessen Vertragspartnern für uns kostenlos verwahrt. Beim Weiterver- kauf gilt Abs. 2 dieser Ziffer (Abtretung der Kaufpreisforderung) entsprechend. Zur Überprüfung ...
Sicherung. IBM wird die Produktions-, Vorproduktions- und Disaster-Recovery-Umgebungen mindestens einmal täglich auf einem lokalen Plattenspeicher sichern. Zu den Daten gehören die Konfiguration der Hauptinfrastruktur, die Produktkonfiguration, die Erweiterungen und die Dateien, die zur Wiederherstellung eines ausgefallenen Systems erforderlich sind. Lokale Sicherungen werden jede Nacht an eine remote Speicherposition übertragen und sieben Tage lang aufbewahrt. Durch die Sicherungen wird der Disaster-Recovery-Plan erweitert.
Sicherung. Es findet täglich eine Sicherung der IAFT-XD Konfiguration statt.
Sicherung. Produktionsinstanzen werden täglich und Nicht-Produktionsinstanzen werden wöchentlich gesichert. Sowohl bei Produktionsinstanzen als auch bei Nicht-Produktionsinstanzen werden die Sicherungskopien der Kundendaten von IBM für einen Zeitraum von maximal 21 Tagen aufbewahrt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Sicherheit des Cloud-Service so zu konfigurieren, dass einzelne Benutzer keine Daten löschen können. Werden trotzdem Daten gelöscht, ist sich der Kunde dessen bewusst und bestätigt, dass IBM nicht dazu verpflichtet ist, die gelöschten Daten wiederherzustellen, und Maßnahmen zur Datenwiederherstellung ggf. in Rechnung stellen wird.
Sicherung. Eine rechtliche Sicherung des zeitlich begrenzten Veräußerungsverbotes wird je nach Anlagegut vorgenommen. (z.. Grundbucheintrag, Bindungsfrist in einem Sparvertrag etc.).
Sicherung. 50. Jede Partei sichert die andere im Rahmen der Einhaltung der ihr zufallenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Schutzes persönlicher Daten und vornehmlich auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Datenströme außerhalb der Europäischen Union.
Sicherung. Die Inhalte des für den Kfz-Partner bestimmten Speicherplatzes werden arbeitstäglich gesichert. Die Sicherung erfolgt stets für den gesamten Serverinhalt und umfasst auch die Daten weiterer Kfz-Partner. Der Kfz-Partner hat daher nur Anspruch auf Rückübertragung der gesicherten Inhalte auf den Server, jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe des Sicherungsmediums.
Sicherung. 1. Wenn der Lieferant aufgrund des Vertrages gehalten ist, eine Art der Datensicherung vorzusehen, hat diese Sicherung den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Spezifikationen bezüglich einer Sicherung zu entsprechen. Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Datensicherung unter allen Umständen zielführend ist. Fehlt im Vertrag eine ausdrücklich Umschreibung der Art der Sicherung, muss diese Sicherung einem Niveau entsprechen, das im Hinblick auf den Stand der Technik, die Sensibilität der Daten und die mit der Ergreifung der Sicherheitsmaßnahmen verbundenen Kosten nicht unangemessen ist. 2. Die von oder im Namen des Lieferanten dem Auftraggeber erteilten Zugangs- oder Identifizierungscodes und Zertifikate sind vertraulich und werden vom Auftraggeber als solche behandelt und ausschließlich autorisierten Mitarbeitern aus dem eigenen Unternehmen des Auftraggebers mitgeteilt. Der Lieferant ist berechtigt, die zugeteilten Zugangs- oder Identifizierungscodes und Zertifikate zu ändern. 3. Der Auftraggeber wird seine Systeme und Infrastruktur auf adäquate Weise sichern, fristgerecht aktualisieren und jederzeit Antivirenprogramme einsetzen.
Sicherung. Zur Sicherung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen übergeben die Vorhabenträger der Stadt eine unbefristete, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft, eines in den europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers, in Höhe von . € (in Worten: Die Stadt fordert die Vorhabenträger unmittelbar vor Erteilung der Baugenehmigung zur Vorlage der Bürgschaftsurkunde auf. Die Bürgschaft ist der Stadt, Fachbereich Bauverwaltung (FB 60), sodann zur Verwahrung zu übergeben. Bis zur Vorlage der Mängelbeseitigungsbürgschaften gemäß Abs. 3, gibt die Stadt entsprechend dem Baufortschritt Teilbeträge von der Vertragserfüllungsbürgschaft bis zum Gesamtbetrag der Mängelbeseitigungsbürgschaft (gemäß Abs. 3) frei.
Sicherung. 25.5.1Der Kunde sorgt für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz der NEXUS-Software vor Zerstörung, Diebstahl oder Missbrauch. Dem Kunden obliegen insbesondere die Herstellung von Sicherheitskopien der NEXUS-Software und deren zweckmäßige Aufbewahrung. 25.5.2Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die NEXUS-Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). 25.5.3Die Anfertigung von Sicherungskopien bzw. der Datensicherung hat in den im Tätigkeitsbereich des Kunden üblichen zeitlichen Abständen zu erfolgen, soll aber mindestens einmal täglich vorgenommen werden.