Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu den Einschränkungen des Deckungsumfan- ges in den Allgemeinen Bestimmungen C Ziff. 6. sind nicht ver- sichert: a) Ansprüche aus Schäden b) die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden. c) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen Nichterfüllung gesetzlicher d) die Haftpflicht als Halter und / oder aus dem Gebrauch von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, unter anderem auch von Fahrrädern, Mofas, Elektrofahrrädern oder fahrzeug- ähnlichen Geräten, die unter die Versicherungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung fallen. e) Ansprüche aus Schäden, die das in der Police bezeichnete Bauvorhaben und die dazugehörenden Gebäude f) Ansprüche aus Schäden g) Ansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind. h) Ansprüche aus Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder Versiegens von Quellen. i) Schäden durch Veränderung der Atomkernstruktur oder radioaktiver Kontamination (ohne Rücksicht auf ihre Ursache). j) Ansprüche aus Schäden, die zurückzuführen sind auf Statikeingriffe, Aushub-, Planungs- und / oder Bauleitungs- arbeiten, die ein Versicherter ganz oder teilweise selbst ausführt, ohne dass er über eine entsprechende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Nicht unter diesen Ausschluss fallen alle übrigen Bauarbeiten/-leis- tungen im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvor- haben. k) Ansprüche für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung l) Ansprüche wegen Schäden in Zusammenhang mit Silica, bleihaltigen Farbstoffen, Kupferchromarsenat, Schimmelpilz, Urea-Formaldehyde, Chlorhydrocarbons, Diethylstilboestrol, Halogenkohlenwasserstoffe (z. B. Perchlorethylen, Trichlorethan, CKW, FCKW, PCB,
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Bauversicherung
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu den Einschränkungen des Deckungsumfan- ges in den Allgemeinen Bestimmungen C Ziff. 6. sind nicht ver- sichertNicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
a) Ansprüche aus SchädenSchäden oder Mängeln bei Erdsonden mit einer Bohrtiefe von mehr als 400 m.
b) die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung Ansprüche von Verbrechen oder Vergehen verursacht werdenBauvorhaben mit belastetem Boden.
c) Mehrkosten sowie Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung im Zusammenhang mit Altlasten oder wegen Nichterfüllung gesetzlicherAsbest sowie altlasten- oder asbesthaltigen Materialien.
d) die Haftpflicht Ansprüche für Schäden als Halter Folge von Abweichungen vom Risikobeschrieb. Die dem Versicherer zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie der Fragebogen zum versicherten Bauobjekt bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages. Nachträgliche Abweichungen können als Gefahrserhöhung gemäss diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten und / sind Generali sofort schriftlich oder aus dem Gebrauch von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, unter anderem auch von Fahrrädern, Mofas, Elektrofahrrädern oder fahrzeug- ähnlichen Gerätenin einer anderen Form, die unter die Versicherungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung fallenden Nachweis durch Text ermöglicht, mitzuteilen. Allfällige Vertragsanpassungen bleiben vorbehalten.
e) vom Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Schäden (z. B. das Beschädigen von bestehenden Leitungen beim Schneiden, Fräsen und Kernbohren oder infolge des Ziehens von Spundwänden, die Beschädigungen und Risse von Grund und Boden, einschliesslich Strassen, Werkleitungen und Gehwege, durch Betreten und Befahren oder Lagerung von
f) Ansprüche aus Schäden an Leerrohren und Leitungen, deren Lage vorgängig nicht festgestellt wurde, sowie daraus entstehende Folgeschäden.
g) Ansprüche aus Schäden, deren Ursache auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen ist, wie z. B. Setzungen, Verschleiss, Verformungen, Staub, Rauch, Russ, Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten oder Erschütterungen, ausser wenn die das allmähliche Einwirkung auf ein plötzlich eingetretenes, unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen ist. Hiervon ausgenommen sind Schäden in der Police bezeichnete Bauvorhaben und die dazugehörenden Gebäude
f) Ansprüche aus Schäden
g) Ansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sindZusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen.
h) Ansprüche aus Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder Versiegens von Quellen.
i) Schäden durch Veränderung der Atomkernstruktur oder radioaktiver Kontamination (ohne Rücksicht auf ihre Ursache).
j) Ansprüche aus SchädenBei Bauvorhaben, die zurückzuführen direkt an fremde und eigene Werke angebaut sind auf Statikeingriffeund bei welchen Abbrucharbeiten oder Statikeingriffe ausgeführt werden, Aushub-, Planungs- und / oder Bauleitungs- arbeiten, die ein Versicherter ganz oder teilweise selbst ausführt, ohne dass er über eine entsprechende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung verfügtsind blosse Rissbildungen nicht versichert. Nicht unter diesen Ausschluss fallen alle übrigen Bauarbeiten/-leis- tungen im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvor- haben.
k) Ansprüche für SchädenRisse, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerungdie Sanierung eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich machen, Aufbereitung, Durchleitung
l) Ansprüche wegen Schäden in Zusammenhang mit Silica, bleihaltigen Farbstoffen, Kupferchromarsenat, Schimmelpilz, Urea-Formaldehyde, Chlorhydrocarbons, Diethylstilboestrol, Halogenkohlenwasserstoffe (z. B. Perchlorethylen, Trichlorethan, CKW, FCKW, PCB,sind jedoch versichert.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Bauversicherung
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu den Einschränkungen des Deckungsumfan- ges in den Allgemeinen Bestimmungen C Ziff. 6. sind nicht ver- sichertVon der Versicherung ausgeschlossen sind:
a) Ansprüche aus SchädenSchäden anlässlich der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen Personen- oder Warentransporten oder zu gewerbsmässiger Ausmietung, es sei denn, die Police oder ein Nachtrag sehe diese Deckung vor;
b) Nicht durch äussere Einwirkungen entstandene Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, im Besonderen auch Schäden durch Ladungen, Bruchschäden infolge von Er- schütterung, Schäden durch Konstruktions- oder Material- fehler, durch unsachgemässes Führen, durch Fäulnis oder Ungeziefer, Schäden wegen Ölmangels; Schäden zufolge Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers, und zwar auch dann, wenn der Öl- oder Kühlwassermangel die Haftpflicht Folge eines versicherten Ereignisses ist (dieser Ausschluss gilt im Falle eines Diebstahles des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden.Fahrzeuges nicht);
c) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenenSchäden bei Führung des Fahrzeuges durch einen Führer, über der den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt, oder durch einen Führer mit Lernfahrausweis, der ohne die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fährt, so- fern der Versicherungsnehmer diesen Mangel kannte oder wegen Nichterfüllung gesetzlicherbei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte kennen können;
d) die Haftpflicht als Halter und / oder aus dem Gebrauch von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, unter anderem auch von Fahrrädern, Mofas, Elektrofahrrädern oder fahrzeug- ähnlichen Geräten, die unter die Versicherungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung fallen.Schäden:
e) Ansprüche aus Schäden, die das in Schäden während der Police bezeichnete Bauvorhaben und die dazugehörenden Gebäudebehördlichen Requisition des Fahr- zeuges;
f) Ansprüche aus SchädenSchäden bei Wildwasserfahrten oder Überfahren von Weh- ren, bei Teilnahme an motorsportlichen Wettfahrten und am offiziellen Training dazu;
g) Ansprüche aus VermögensschädenMinderwert, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind.geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Nutzungsausfall;
h) Ansprüche aus Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder Versiegens an Batterien infolge Kurzschluss, an elektro- nischen/elektrischen Geräten und Bauteilen infolge von Quellen.inneren Defekten;
i) Schäden durch Witterungseinflüsse (z. X. Xxxxx, Eisdruck, Einfrieren des Kühlwassers, Hitze, Regen), Veränderung der Atomkernstruktur oder radioaktiver Kontamination (ohne Rücksicht auf ihre Ursache).von synthetischen Materialen und deren Auswirkung, wie Verhärtung dieser Materialien, Bildung von Rissen und Spannungsrissen, Ablättern des Gelcoats und Osmose;
j) Ansprüche aus SchädenDiebstahlschäden, die zurückzuführen sind auf Statikeingriffe, Aushub-, Planungs- und / oder Bauleitungs- arbeiten, die ein Versicherter ganz oder teilweise selbst ausführt, ohne dass er über eine entsprechende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Nicht unter diesen Ausschluss fallen alle übrigen Bauarbeiten/-leis- tungen sofern das Fahrzeug nicht im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvor- haben.Boots- haus untergebracht oder ausserhalb des Bootshauses nicht sachgemäss festgebunden ist und das Zubehör nicht unter sicherem Verschluss aufbewahrt oder nicht in üblicher Weise am Fahrzeug befestigt ist;
k) Ansprüche für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung
l) Ansprüche wegen Schäden in Zusammenhang mit Silica, bleihaltigen Farbstoffen, Kupferchromarsenat, Schimmelpilz, Urea-Formaldehyde, Chlorhydrocarbons, Diethylstilboestrol, Halogenkohlenwasserstoffe (z. B. Perchlorethylen, Trichlorethan, CKW, FCKW, PCBLandtransporte verursachte Beulen oder Schramm-,
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Samples: Wasserfahrzeugversicherung
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu den Einschränkungen des Deckungsumfan- ges in den Allgemeinen Bestimmungen Art. C Ziff. 6. sind nicht ver- sichertversichert, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
a) Ansprüche aus SchädenSchäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss. Tritt der durch den Witterungs- einfluss verursachte Schaden aber als Folge eines ver- sicherten Bauunfalls ein oder können die Versicherten nachweisen, dass er auf die Handlung eines nicht Baube- teiligten zurückgeht, besteht Versicherungsschutz. Nicht versichert sind auch Schäden durch aussergewöhnliche Witterungseinflüsse, sofern die Versicherten im Vorfeld die geeigneten und zumutbaren Massnahmen zur Abwehr von Schäden unterlassen haben.
b) die Haftpflicht des Täters für SchädenAufwendungen zur Behebung von Mängeln. Führt ein Mangel zu einem versicherten Folgeschaden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden.so
c) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenenKratzer und Flecken auf Oberflächen jeder Art; Verätzungen an Fassadenteilen (inkl. Fenstern), über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen Nichterfüllung gesetzlichervor allem durch Zementmilch.
d) die Haftpflicht als Halter Sprayer- und / oder aus dem Gebrauch von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, unter anderem auch von Fahrrädern, Mofas, Elektrofahrrädern oder fahrzeug- ähnlichen Geräten, die unter die Versicherungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung fallenGraffitischäden.
e) Ansprüche aus Aufwendungen zur Behebung von Schönheitsfehlern, selbst wenn diese die Folge eines ersatzpflichtigen Ereignisses sind.
f) Schäden, die das in durch den unsorgfältigen Gebrauch und oder die Nutzung der Police bezeichnete Bauvorhaben und versicherten Sachen verursacht werden. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die dazugehörenden Gebäude
f) Ansprüche aus SchädenBauabnahme noch nicht erfolgt ist.
g) Ansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sindVertragsstrafen wegen Nichteinhaltung von Fertigstellungs- und Ablieferungsfristen oder sonstiger Verpflichtungen sowie andere Vermögensschäden oder Ertragsausfälle.
h) Ansprüche aus Schäden wegen Verminderung Schäden, soweit sie von einem Haftpflichtversicherer eines an der Ergiebigkeit oder Versiegens von QuellenErstellung des Bauwerks Beteiligten übernommen werden müssten. Generali bevorschusst im Rahmen der Vereinbarungen dieser Police jedoch die vom Haftpflichtversicherer zu erbringende Leistung.
i) Schäden durch Veränderung der Atomkernstruktur Schäden, soweit sie von kantonalen oder radioaktiver Kontamination (ohne Rücksicht auf ihre Ursache)privaten Feuer- und Elementarschadenversicherung übernommen werden müssten.
j) Ansprüche aus Schäden, die zurückzuführen sind auf Statikeingriffe, Aushub-, Planungs- und / oder Bauleitungs- arbeiten, die ein Versicherter ganz oder teilweise selbst ausführt, ohne dass er über eine entsprechende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Nicht unter diesen Ausschluss fallen alle übrigen Bauarbeiten/-leis- tungen im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvor- habensoweit sie bei einer anderen Versicherung gedeckt sind.
k) Ansprüche für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitungbetriebsbedingte Schäden von technischen Installationen und Anlagen.
l) Ansprüche wegen Schäden durch Überborden oder Auslaufen von gestauten Gewässern mit einem Nutzinhalt über 500’000 m³.
m) Schäden bei tauendem Permafrost.
n) Schäden durch Erdbeben oder vulkanische Eruptionen sowie Veränderungen der Atomkernstruktur oder radioaktive Kontamination.
o) Schäden infolge von Bodenbewegungen, welche darauf zurückzuführen sind, dass eine notwendige Bodenuntersuchung oder die sich aus einer solchen ergebenden baulichen Sicherungsmassnahmen unterlassen wurden, sind nicht versichert.
p) Bei kriegerischen Ereignissen, Terrorismus, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen haftet Generali nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang mit Silica, bleihaltigen Farbstoffen, Kupferchromarsenat, Schimmelpilz, Urea-Formaldehyde, Chlorhydrocarbons, Diethylstilboestrol, Halogenkohlenwasserstoffe (z. B. Perchlorethylen, Trichlorethan, CKW, FCKW, PCB,steht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Bauversicherung
Einschränkungen des Deckungsumfanges. In Ergänzung zu den Einschränkungen des Deckungsumfan- ges in den Allgemeinen Bestimmungen C Ziff. 6. sind nicht ver- sichertVon der Versicherung ausgeschlossen sind:
a) Ansprüche aus SchädenSchäden anlässlich der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen Personen- oder Warentransporten oder zu gewerbsmässiger Ausmietung, es sei denn, die Police oder ein Nachtrag sehe diese Deckung vor;
b) Nicht durch äussere Einwirkungen entstandene Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, im Besonderen auch Schäden durch Ladungen, Bruchschäden infolge von Er- schütterung, Schäden durch Konstruktions- oder Material- fehler, durch unsachgemässes Führen, durch Fäulnis oder Ungeziefer, Schäden wegen Ölmangels; Schäden zufolge Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers, und zwar auch dann, wenn der Öl- oder Kühlwassermangel die Haftpflicht Folge eines versicherten Ereignisses ist (dieser Ausschluss gilt im Falle eines Diebstahles des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden.Fahrzeuges nicht);
c) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenenSchäden bei Führung des Fahrzeuges durch einen Führer, über der den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt, oder durch einen Führer mit Lernfahrausweis, der ohne die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fährt, so- fern der Versicherungsnehmer diesen Mangel kannte oder wegen Nichterfüllung gesetzlicherbei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte kennen können;
d) die Haftpflicht als Halter und / oder aus dem Gebrauch von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, unter anderem auch von Fahrrädern, Mofas, Elektrofahrrädern oder fahrzeug- ähnlichen Geräten, die unter die Versicherungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung fallen.Schäden:
e) Ansprüche aus Schäden, die das in Schäden während der Police bezeichnete Bauvorhaben und die dazugehörenden Gebäudebehördlichen Requisition des Fahr- zeuges;
f) Ansprüche aus SchädenSchäden bei Wildwasserfahrten oder Überfahren von Weh- ren, bei Teilnahme an motorsportlichen Wettfahrten und am offiziellen Training dazu;
g) Ansprüche aus VermögensschädenMinderwert, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind.geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Nutzungsausfall;
h) Ansprüche aus Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder Versiegens an Batterien infolge Kurzschluss, an elektro- nischen/elektrischen Geräten und Bauteilen infolge von Quellen.inneren Defekten;
i) Schäden durch Witterungseinflüsse (z. X. Xxxxx, Eisdruck, Einfrieren des Kühlwassers, Hitze, Regen), Veränderung der Atomkernstruktur oder radioaktiver Kontamination (ohne Rücksicht auf ihre Ursache).von synthetischen Materialen und deren Auswirkung, wie Verhärtung dieser Materialien, Bildung von Rissen und Spannungsrissen, Ablättern des Gelcoats und Osmose;
j) Ansprüche aus SchädenDiebstahlschäden, die zurückzuführen sind auf Statikeingriffe, Aushub-, Planungs- und / oder Bauleitungs- arbeiten, die ein Versicherter ganz oder teilweise selbst ausführt, ohne dass er über eine entsprechende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Nicht unter diesen Ausschluss fallen alle übrigen Bauarbeiten/-leis- tungen sofern das Fahrzeug nicht im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvor- haben.Boots- haus untergebracht oder ausserhalb des Bootshauses nicht sachgemäss festgebunden ist und das Zubehör nicht unter sicherem Verschluss aufbewahrt oder nicht in üb- licher Weise am Fahrzeug befestigt ist;
k) Ansprüche für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung
l) Ansprüche wegen Schäden in Zusammenhang mit Silica, bleihaltigen Farbstoffen, Kupferchromarsenat, Schimmelpilz, Urea-Formaldehyde, Chlorhydrocarbons, Diethylstilboestrol, Halogenkohlenwasserstoffe (z. B. Perchlorethylen, Trichlorethan, CKW, FCKW, PCBLandtransporte verursachte Beulen oder Schramm-,
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