Einstellung und Rückforderung der Förderung Musterklauseln

Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, idgF. eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, und es tritt das Erlöschen des Anspruches zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Förderungen ein, wenn
Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30 b Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der Kommunalkredit Public Consulting GmbH oder der EU ganz oder teilweise sofort zurückzuzahlen, bzw. eine zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderung erlischt, wenn
Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer (mehrere Förderungsnehmer zu ungeteilter Hand) ist (sind) verpflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die erhaltene Förderung über schriftliche Aufforderung des Förderungsgebers, der Förderstelle innerhalb von 14 Tagen – sofern dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen – als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise zurückzuerstatten bzw. es werden zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen eingestellt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
Einstellung und Rückforderung der Förderung a. Der/die Fördernehmer/in (mehrere Fördernehmer/innen zu ungeteilter Hand) ist (sind) ver- pflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – über entsprechende schriftliche Aufforderung durch den Fördergeber die erhaltene Förde- rung der Förderstelle innerhalb der gesetzten Frist ganz oder teilweise zurückzuerstatten bzw. werden zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen eingestellt, wenn • Fördergeber oder Förderstelle über wesentliche Umstände nicht, unrichtig oder un- vollständig informiert wurden, • das geförderte Vorhaben nicht durchgeführt werden konnte, • die geförderte Maßnahme verschuldensunabhängig nicht in Anspruch genommen oder vorzeitig abgebrochen wurde, • die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde, • Auflagen oder Bedingungen der Fördervereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden oder die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen sind, • Berichts- und Meldepflichten nicht nachgekommen wurde, sofern eine schriftliche, befristete Mahnung mit ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsfolgen erfolglos ge- blieben ist, • Prüfungen be- oder verhindert wurden, • sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften, insbesondere die jeweils geltenden Kollek- tivvertragsbestimmungen, nicht eingehalten wurden, • über das Vermögen des Fördernehmers/der Fördernehmerin vor oder während der Durchführung des Vorhabens oder vor Ablauf eines allenfalls geltenden Verpflich- tungszeitraumes ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein Insolvenzantrag mangels Deckung des Vermögens abgewiesen wurde und ein weiterer Rückforderungsgrund vor- liegt; dies in jenem Ausmaß, in dem förderbare Leistungen seitens des Förderneh- mers/der Fördernehmerin bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht wurden und nachgewiesen werden können, • von Organen der EU die Aussetzung und/oder die Rückforderung verlangt wurde, • die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet wurden, • die Ansprüche aus der Förderung Dritten überlassen wurden, insbesondere im Wege der Abtretung, Verpfändung oder Anweisung oder wenn diese Ansprüche von Dritten in Exekution gezogen wurden, • ein Verstoß gegen die Entgeltbestimmungen der Richtlinien für Dienstverträge von Managerinnen und Managern (Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 12.06.2012, geändert mit Beschluss vom 14.06.2016) vorliegt, • die Richtigkeit der Endabrechnung nicht mehr überprüft werden kann, außer in Fällen höherer Gewalt.
Einstellung und Rückforderung der Förderung. 5.1 Förderungsnehmende haben bereits ausbezahlte Förderungsmittel – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b AuslBG – über schriftliche Aufforderung des Förderungsgebers, einer beauftragten Abwicklungsstelle oder Organen der Europäischen Union ganz oder teilweise sofort rückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte, aber noch nicht ausgezahlte Förderungen erlischt, wenn
Einstellung und Rückforderung der Förderung. 1. Aus folgenden Gründen erlischt ein Anspruch auf Auszahlung bzw. sind die dem Förderungswerber bereits ausbezahlte Beträge sofort (auf erste Aufforderung) zur Rückzahlung fällig, wenn einer oder mehrere der nachstehenden Punkte erfüllt sind:
Einstellung und Rückforderung der Förderung. 12.1 Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig die Zusicherung einer Förderung, soweit diese noch nicht ausbezahlt wurde, erlischt, wenn
Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung der Förderungsabwicklungsstelle – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen zurückzuzahlen, wenn insbesondere
Einstellung und Rückforderung der Förderung. 5.1 Förderungsnehmende haben bereits ausbezahlte Förderungsmittel – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere
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