Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall - eingetreten und - von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall – eingetreten und – innerhalb von 36 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. Die Invalidität ist
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. Die Invalidität ist • innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und • innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Haben Sie den Tarif UnfallRente Exklusiv abgeschlossen, gelten erweiterten Fristen, s. Punkt E-2.1.1.1.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. Die Invalidität ist - innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall eingetre- ten (Eintrittsfrist) und - innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt (Ärztliche Feststellung) worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. GHV Unfall Basis 15 Monate 21 Monate GHV Unfall Komfort 18 Monate 24 Monate GHV Unfall Premium 21 Monate 27 Monate
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. Geltendmachung der Invalidität Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod in den ersten 15 Monaten
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. A.4.5.1.2 Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht nur, wenn die Invalidität - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. A.4.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Un- fall – eingetreten und – von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten eingetreten sein und innerhalb von 36 Monaten ärztlich festgestellt sein. Die Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditäts- leistung.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität. Die Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall - eingetreten und - von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Inva- liditätsleistung.