Geltendmachung der Invalidität Musterklauseln

Geltendmachung der Invalidität. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Geltendmachung der Invalidität. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditäts- leistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldi- gen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Geltendmachung der Invalidität. A.4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie tei- len uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung aus- geschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. A.4.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleis- tung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.7), sofern diese vereinbart ist.
Geltendmachung der Invalidität. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.6), sofern diese vereinbart ist. A.4.5.2 Art der Leistung Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind – die vereinbarte Versicherungssumme und – der unfallbedingte Invaliditätsgrad. A.4.5.3 Berechnung und Höhe der Leistung Der Invaliditätsgrad richtet sich – nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, – ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.4.9.6).
Geltendmachung der Invalidität. Sie müssen die Invalidität innerhalb der zur innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Geltendmachung der Invalidität. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Haben Sie den Tarif UnfallRente Exklusiv abgeschlossen, gelten die erweiterten Fristen gemäß Punkt E-2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die Versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Leistung gemäß Punkt 2.2.
Geltendmachung der Invalidität. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Stirbt die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an dessen Folgen, besteht kein Anspruch auf die Leistung. In diesem Fall zahlen wir die im Versicherungsschein genannte Todesfallleistung gemäß Ziffer 2.7 dieser Bedingungen. Bei einer unfallbedingten Invalidität ersetzen wir die finan- ziellen Folgen (ohne Verdienstausfall) des unfallbedingten Personenschadens so, als ob wir schadenersatzpflichtig wären. Finanzielle Folgen können z. B. – Heilbehandlungskosten, – Pflegekosten, – Umbaukosten, – Schmerzensgeld, – Haushaltsführungskosten (z. B. Kosten für eine Haushaltshilfe, Kosten für Kinderbetreuung) sein. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Scha- denersatzbestimmungen des Privatrechts unter Anrechnung der Leistungen schadenersatzpflichtiger Dritter für den Schadenfall (vorrangige Leistungspflicht Dritter, vgl. Ziffer 9) und der Leistungen aus Sozialversicherungen und obligatori- schen Versicherungen (vgl. Ziffer 3.1). Die Höchstleistung für sämtliche Leistungen eines versi- cherten Unfalls aus dieser Unfallversicherung (Ziffer 2.1 bis 2.7) ist für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres je versicherte Person auf die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme begrenzt (vgl. Ziffer 3.2).
Geltendmachung der Invalidität. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Stirbt die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an dessen Folgen, besteht kein Anspruch auf die Leistung. In diesem Fall zahlen wir die im Versicherungsschein genannte Todesfallleistung gemäß Ziffer 2.7 dieser Bedingungen.
Geltendmachung der Invalidität. Du musst die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Du teilst uns mit, dass Du von einer In- validität ausgehst. Versäumst Du diese Frist, ist der Anspruch auf Invali- ditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich ent- schuldigen, wenn Xx die Frist versäumt hast. Beispiel: Du hast durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und warst deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Geltendmachung der Invalidität. Die versicherte Person muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer geltend machen. Geltend machen heißt: die versicherte Person teilt dem Versicherer mit, dass sie von einer Invalidität ausgeht. Versäumt die versicherte Person diese Frist, ist der Anspruch auf Invalidi- tätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt sich entschuldigen, wenn die Frist versäumt wurde.