Common use of Elektronikversicherung Clause in Contracts

Elektronikversicherung. 18.1 Der Mieter ist verpflichtet, für elektrisch betriebene Mietobjekte eine Elektronikversicherung abzuschließen, die insbesondere Schäden durch Bedienungsfehler, Diebstahl, Feuchtigkeit, Überspannung, Brand, Blitzschlag und Explosion umfasst. 18.2 Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen, dass er die Elektronikversicherung abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, im eigenen Namen eine Elektronikversicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen. 18.3 Der Mieter hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von 6 Wochen nach Übernahme der Mietobjekte an den Vermieter übersendet. Der Sicherungsschein muss festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Vermieter bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden. 18.4 Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags alle Rechte aus dem Elektronikversicherungsvertrag an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Im Falle eines Schadens an einem Mietobjekt ist der Mieter ermächtigt und verpflichtet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und des Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter zu leisten.

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