Leitungswasserversicherung. Austritt von Leitungswasser
Leitungswasserversicherung. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Leitungswasserversicherung. 3.1 Schäden durch Austreten von Leitungswasser und durch Xxxxx.
Leitungswasserversicherung. Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbever- sicherung (VSG 2018)
Leitungswasserversicherung. Was ist versichert? Versichert im Rahmen der Versicherungssumme sind Sachschäden durch ✓ Austritt von Leitungswasser Bei Gebäuden sind zusätzlich versichert: ✓ Frostschäden an Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen ✓ Bruchschäden an Rohrleitungen Die Versicherung ersetzt: ✓ Bei Wohnungen und Gebäuden: Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen ✓ Bei Gebäuden zusätzlich: Auftau- und Suchkosten Was ist nicht versichert? Schäden durch 🗶 Bruch an Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung 🗶 Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung 🗶 Verstopfungen jeder Art 🗶 Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachter Rückstau 🗶 Krieg innere Unruhen und Terror 🗶 außergewöhnliche Naturereignisse, z.B. Erdbeben 🗶 Kernenergie 🗶 vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenherbeiführung 🗶 Schäden an und durch Fußbodenheizungen, Klima-, Solar-, und Sprinkler- Anlagen 🗶 Schäden durch Wasser aus Schwimmbecken Wo bin ich versichert? ✓ Versicherungsschutz besteht am vereinbarten Versicherungsort. Welche Verpflichtungen habe ich? − Die TIROLER muss vollständig und ehrlich über das versicherte Xxxxxx informiert werden – vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit. − Das versicherte Risiko darf nach Vertragsabschluss nicht erheblich vergrößert oder erweitert werden. Eine dennoch eingetretene Gefahrenerhöhung ist dem Versicherer zu melden. − Jeder Schaden ist gering zu halten und der TIROLER so schnell wie möglich zu melden. − An der Feststellung des Schadenfalles und seiner Folgen ist mitzuwirken (z.B. Erteilung von Auskünften und Überlassung von Originalbelegen). − Alle Rohrleitungen sind ordnungsgemäß instand zu halten. − Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Wann und wie zahle ich? Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – je nach vertraglicher Vereinbarung, jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich z.B. mit SEPA-Lastschrift, Onlinebanking oder Zahlschein.
Leitungswasserversicherung. Der Versicherungsnehmer hat darauf zu achten, dass vor allem wasserführende Anlagen, Armaturen und angeschlossene Einrichtungen der Versicherungsräumlichkeiten ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig instand gehalten werden. Werden Gebäude, in denen sich die Versicherungsräume befinden, während der Frostperiode durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, dann sind ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Ausreichende Maßnahme bei Frostgefahr ist eine im Abstand von maximal drei Tagen durchgeführte Kontrolle der Heizanlage, die ausschließlich die versicherte Wohnung heizt. Fallweise Begehung der Versicherungsräume/Gebäude ist nicht ausreichend. Bleibt die Heizungsanlage nicht durchgehend in Betrieb, sind sämtliche wasserführenden Versorgungsleitungen und -anlagen abzusperren. Zuleitungen in Betrieb gehaltener Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt werden, müssen aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein.
Leitungswasserversicherung. 3.1 Versichert sind folgende Gefahren: Wasseraustritt aus Aquarien, Wassersäulen sowie Flüssigkeitsaustritt aus Wasserbetten; ausgenommen sind Allmählichkeitsschä- den. Nur wenn in der Polizze vereinbart und dokumentiert gilt ein Versicherungsschutz für die Gefahr Glasbruch gemäß Artikel 2, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) und nachfolgendem Punkt 4 als vereinbart. Jedenfalls versichert sind Schäden, die auf die Gefahren Feuer gemäß Artikel 2, Punkt 1 und Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) zurückzuführen sind.
Leitungswasserversicherung. (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert) Teil D - Einbruchdiebstahlversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert) Teil E - Glasversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Leitungswasserversicherung. (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Leitungswasserversicherung. 1 Versicherte Gefahren und Schäden § 2 Versicherte Sachen § 3 Ausschlüsse, nicht versicherte Gefahren und Schäden § 4 Aufräumungs- und Abbruchkosten Bewegungs- und Schutzkosten § 5 Zeit-, Neuwert-, Unterversicherung § 6 Selbstbehalt und Rabatte