Leitungswasserversicherung. Austritt von Leitungswasser
2.1. Versichert sind Sachschäden, die an den versicherten Sachen durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser durch den plötzlichen Wasseraustritt aus Aquarien, Wasserbetten, Zimmerbrunnen und Wassersäulen verursacht werden. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und angeschlossenen wasserführenden Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Artikel 25 zum Wohnungsinhalt gehören. Sole, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sind Leitungswasser gleichgestellt.
2.1.1. Unter Austritt von Leitungswasser verstehen wir das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen. Gleiches gilt für das bestimmungswidrige Austreten von Wasser aus innerhalb des versicherten Gebäudes verlaufenden Regenabfluss- oder Brauchwasserleitungen sowie Mischwasserkanälen.
2.1.2. Unter den Begriff Frost fallen Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und angeschlossenen wasserführenden Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Artikel 25 zum Wohnungsinhalt gehören.
2.1.3. Bei Schäden an angeschlossenen Wassereinrichtungen sowie Armaturen und Siphons ersetzen wir Kosten für die Erneuerung oder Reparatur dieser Sachen innerhalb der versicherten Räumlichkeiten bis 500 Euro, wenn diese durch das Aufsuchen und/oder Beheben eines Schadens an wasserführenden Rohren durch Rohrbruch, Rohrbruch durch Korrosion, Verstopfungsbehebung oder Frostschaden unbedingt notwendig ist. Diese Versicherung gilt nur, wenn keine andere Versicherung dafür Entschädigung leistet.
2.1.4. Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Aquarien (maximales Fassungsvermögen 1.000 Liter je Behältnis) gilt inklusive etwaiger Folgeschäden am Aquarieninhalt - Lebewesen und Pflanzen - mitversichert.
2.1.5. Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen und Wassersäulen gilt mitversichert.
2.1.6. Der Austritt von Wasser aus Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) im Sanitär- und Badezimmerbereich ist mitversichert.
2.2. Folgende Schäden sind nicht versichert:
2.2.1. Schäden durch Grund- oder Hochwasser, Überschwemmung, Muren, durch Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.
2.2.2. Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten.
2.2.3. ...
Leitungswasserversicherung. 3.1 Schäden durch Austreten von Leitungswasser und durch Xxxxx.
3.2 Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ablei- tungsrohren oder angeschlossenen Einrichtun- gen von Wasserleitungs-, Warmwasserversor- gungs- oder Heizungsanlagen.
3.3 Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezim- mereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und an- geschlossenen wasserführenden Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Artikel 1 zum Woh- nungsinhalt gehören.
3.4 Nicht versichert sind: Schäden durch Grund- oder Hochwasser, durch Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.
3.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- immungen im Rahmen der Versicherungs- summe:
Leitungswasserversicherung. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
a) In nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten sind die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasserführende Anlagen abzusperren.
b) Während der Heizperiode (Anfang November bis Ende Xxxx) sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren oder durch Frostschutzmittel zu schützen, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das vorübergehend Außer-Betrieb-Setzen einer Anlage wird dem „nicht durchgehend in Betrieb Halten“ gleichgesetzt.
3. Ende der Rohbauversicherung (Laufzeit): Die Rohbauversicherung mit reduzierter Prämie endet mit dem in der Polizze dokumentierten Datum (Ende der Rohbaudeckung), spätestens jedoch mit der Fertigstellung des Gebäudes. Als Fertigstellung des Gebäudes im Sinne dieser Vereinbarung gilt der Zeitpunkt ab dem sämtliche bauseitigen Tätigkeiten am Objekt abgeschlossen sind. Es ist nicht Voraussetzung, dass es auch tatsächlich benutzt wird. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, wird bestimmt: Eine Bauvollendung vor Ende der Rohbaudeckung ist dem Versicherer unverzüglich bekanntzugeben.
4. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags wird auf die Bestimmungen des Laufzeitvorteils (Klausel 1000K) hingewiesen. Alle anderen Sparten sowie die Inhaltsversicherung können gegen Prämie ab dem in der Polizze vermerkten Ende der Rohbaudeckung, oder wenn das Gebäude bezugsfertig ist, versichert werden. Es ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer in jedem Schadensfall zur Gewerbeversicherung – Inhalt den in der Polizze dokumentierten Selbstbehalt zu tragen hat. Der Selbstbehalt gilt ausschließlich für die Xxxxxxx Xxxxx-Inhalts-, Betriebsunterbrechungs-, Einbruchdiebstahl-, Sturm-Inhalts-, Leitungswasser-Inhalts- und Glas-Inhaltsversicherung (sofern diese Sparten beantragt sind). Sollte in den in dieser Polizze zugrundeliegenden Bedingungen und Klauseln bereits ein Selbstbehalt vereinbart sein, kommt der jeweils höhere zur Anwendung. Es ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer in jedem Schadensfall zur Gewerbeversicherung – Gebäude den in der Polizze dokumentierten Selbstbehalt zu tragen hat. Der Selbstbehalt gilt ausschließlich für die Xxxxxxx Xxxxx-Gebäude-, Sturm-Gebäude-, Leitungswasser-Gebäude- und Glas-Gebäudeversiche...
Leitungswasserversicherung. Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach- Gewerbeversicherung (VSG 2018)
2.1. Gegen Leitungswasserschäden ist das Gartenhaus mit Anbau und Nebengebäuden mit 25.000,- € (Grundversicherungs- summe) und deren Inhalt innerhalb der Laube und Anbau mit 5.000,- € (Grundversicherungssumme) versichert.
2.2. Wasserverluste bei Rohrbrüchen innerhalb der Laube sind bis 100 m³ (max. 300,- €) versichert, sofern die Ursache nicht auf Frost zurückzuführen ist.
2.3. Wasserführende Leitungen sind vor Einbruch der kalten Jah- reszeit vollständig zu entleeren oder/und ausreichend zu be- heizen, um Frostschäden zu vermeiden.
2.4. Mitversichert sind Aufräumungs- und Abbruchskosten bis zu 100% der Gebäudeversicherungssumme.
Leitungswasserversicherung. Während der Rohbauphase besteht Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden nur dann, wenn kein anderer Versicherer in den Schaden eintritt. Sie sind verpflichtet, in nicht beaufsichtigten und nicht benutzten Baulichkeiten alle Wasserzuleitungen abzusperren und während der Frostperiode geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Details dazu finden Sie im Artikel 34, Punkt 2.3.
Leitungswasserversicherung. 1 Versicherte Gefahren und Schäden § 2 Versicherte Sachen § 3 Ausschlüsse, nicht versicherte Gefahren und Schäden § 4 Aufräumungs- und Abbruchkosten Bewegungs- und Schutzkosten § 5 Zeit-, Neuwert-, Unterversicherung § 6 Selbstbehalt und Rabatte
Leitungswasserversicherung. Das Mitglied kann gegen besonderen Beitrag das Risiko von Leitungswasser, Rohrbruch und Frostschäden versichern. Diese Versicherung ist subsidiär gegenüber anderen bestehenden Schiffsversicherungen (Kasko, Effekten, Zubehör und Aus- rüstung, Maschine etc.)
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb des versicherten Fahrzeugs eintretende,
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren,
Leitungswasserversicherung. Versicherte Gefahren und Schäden 5
Leitungswasserversicherung. 62 GW 001 2 Mitversicherung von Wasserzuleitungs- und Wasserableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstückes 62 GW 002 2 Zusatzdeckungen Variante D 62 GW 003 2 Zusatzdeckungen Variante E 62 GW 004 2 Zusatzdeckungen Variante F 62 GW 009 0 Regenabläufe und Rinnenkessel
Leitungswasserversicherung. (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert) Teil D - Einbruchdiebstahlversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert) Teil E - Glasversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)