Elektronikversicherung. 18.1 Der Mieter ist verpflichtet, für elektrisch betriebene Mietobjekte eine Elektronikversicherung abzuschließen, die insbesondere Schäden durch Bedienungsfehler, Diebstahl, Feuchtigkeit, Überspannung, Brand, Blitzschlag und Explosion umfasst.
18.2 Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen, dass er die Elektronikversicherung abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, im eigenen Namen eine Elektronikversicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen.
18.3 Der Mieter hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von 6 Wochen nach Übernahme der Mietobjekte an den Vermieter übersendet. Der Sicherungsschein muss festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den Vermieter bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
18.4 Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrags alle Rechte aus dem Elektronikversicherungsvertrag an den Vermieter ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Im Falle eines Schadens an einem Mietobjekt ist der Mieter ermächtigt und verpflichtet, die an den Vermieter abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und des Schädigers sind unmittelbar an den Vermieter zu leisten.
Elektronikversicherung. Die Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten der Fachverbände und Vereine werden zunehmend durch den Einsatz von Personal- computern erledigt. Neben PC und anderen EDV-Anlagen kom- men vielfach auch Telefaxgeräte, Fotokopierer o.ä. technische Geräte zum Einsatz. Eine Elektronikversicherung bietet Kosten- schutz bei z. B. Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkom- men solcher Geräte. ➞ Auch hierzu ist das Versicherungsbüro gerne Ihr An- sprechpartner.
Elektronikversicherung. Erstattet die Kosten für eine Ersatzbeschaffung des im Service-Center registrierten versicherten Gerätes bis zur in den Vertragsdaten genannten Höhe, wenn dieses durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhanden- kommt. Darüber hinaus werden die durch die unberechtigte Nutzung eines registrierten Mobiltelefons / Smartphones nach der Straftat entstandenen Verbindungsentgelte (Telefon- und Internetgebühren) bis zur in den Vertragsdaten genannten Höhe erstattet, wenn das versicherte Mobiltelefon aus versichertem Grund abhandenkommt.
Elektronikversicherung. Gegenstand der Versicherung (§1): Pro GiroPRIVILEG RED! Kontoinhaber kann maximal ein privat genutztes Mobiltelefon für die Versicherung registriert werden. Die Registrierung kann unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx im Bereich „Sicherheit“ über den Download des Registrierungsformulars, oder direkt online vor- genommen werden. Höhe der Versicherungsleistung (§ 4): Die Versicherungssumme für Mobiltelefone (bzw. Smartphones) ent- spricht dem Wiederbeschaffungswert, maximal jedoch € 250,- je Schadenfall für GiroPRIVILEG RED! Kunden. Die Versicherungssumme für Verbindungsentgelte beträgt maximal € 100,- je Schadenfall. Obliegenheiten im Schadenfall (§ 6): Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle anzuzei- gen und im Service-Center zu melden. Selbstbehalt (§ 6): Der Selbstbehalt beträgt € 25,- je Schadenfall.
Elektronikversicherung. Gegenstand der Versicherung (§1): Pro GiroPRIVILEG GOLD, SILBER und BLUE! Kontoinhaber können jeweils zwei privat genutzte elektronische Geräte für die Versicherung registriert werden. Versicherbar sind: ∙ ein Mobiltelefon (bzw. Smartphone), ∙ ein Tablet, ∙ ein Laptop oder ∙ ein Netbook. Die Registrierung kann unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx im Bereich „Sicherheit“ über den Download des Registrierungsformulars, oder direkt online vor- genommen werden. Höhe der Versicherungsleistung (§ 4): Die Versicherungssumme für Mobiltelefone (bzw. Smartphones) ent- spricht dem Wiederbeschaffungswert, maximal jedoch ∙ € 1.000,- je Schadenfall für GiroPRIVILEG GOLD und SILBER Kunden ∙ € 500,- je Schadenfall für GiroPRIVILEG BLUE! Kunden Die Versicherungssumme für Verbindungsentgelte beträgt für alle Pakete maximal € 100,- je Schadenfall. Die Versicherungssumme für Tablets, Laptops und Netbooks beträgt maximal € 1.000,- je Schadenfall für GiroPRIVILEG GOLD und SILBER Kunden und € 500,- je Schadenfall für GiroPRIVILEG BLUE! Kunden. Der Wiederbeschaffungswert für Tablets, Laptops und Netbooks unter- liegt der folgenden Wertminderungstabelle: Für alle versicherten Geräte, die pro Jahr unter diese Versicherung fallen (12 Monate nach Registrierung im Service-Center), werden höchstens € 2.000,- erstattet. Obliegenheiten im Schadenfall (§ 6): Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich, spätestens inner-halb von 48 Stunden, der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle anzuzei- gen und im Service-Center zu melden. Selbstbehalt (§ 6): Der Selbstbehalt beträgt € 25,- je Schadenfall.
Elektronikversicherung. (kurz: VB GHV 14 KI AFF V1) Versichert ist das technische Gerät gemäß Vertragsdaten, das sich im Eigentum der versicherten Person befin- det und im Service-Center registriert wurde (= versichertes Gerät). Die Registrierung muss den Gerätetyp, das Modell sowie die Serien- oder IMEI-Nummer beinhalten. Es besteht zudem Versicherungsschutz für die im Nachgang der Straftat durch die unberechtigte Nutzung des Mobiltelefons bzw. Smartphones der versicherten Person nachweislich in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte (Telefon- und Internetgebühren) bis zur in den Vertragsdaten genannten Höhe. Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Gerät abhandenkommt durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, ist je Karteninhaber die Registrierung von maximal einem versicherten Gerät möglich. Ein Wechsel des versicherten Xxxxxx beeinträchtigt den Versicherungs- schutz nicht, vorausgesetzt das Service-Center hat das Registrierungsformular über den Wechsel erhalten und diesen bestätigt.
Elektronikversicherung. 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § 3 Versicherte Interessen § 4 Versicherungsort § 5 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 7 Umfang der Entschädigung § 8 Selbstbehalt und Rabatte § 9 Angleichung der Prämien und Versicherungssummen Gesellschaftsangaben VEREINIGTE SCHIFFS-VERSICHERUNG V.A.G.® Rechtsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Registergericht u. Registernummer Amtsgericht Hannover, 81 HRB 5332 Steuernummer 25/204/21309 Hausanschrift und Sitz der Gesellschaft Xxxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxxx (ladungsfähige Anschrift) Vorstand Xxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Niederlassungen VEREINIGTE SCHIFFS-VERSICHERUNG V.A.G.® Xxxxxxxxxxxxxxx 0x 00000 Xxxxx VEREINIGTE SCHIFFS-VERSICHERUNG V.A.G.® Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx (Xxxxxxx) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Vereinigte Schiffs-Versicherung V.A.G.® ist durch Erlaubnis der zuständigen Auf- sichtsbehörde zum Betrieb folgender Versicherungen berechtigt: Schiffskasko und Haft- pflicht, Effekten, Zubehör, Ausrüstung, Baurisiko, Verdienstausfall, Hakenlast, maschinelle Einrichtungen des Schiffes. Zuständige Aufsichts- behörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Wesentliche Merkmale der Versicherungs- leistung Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Vorschlag / Antrag / Vertrag und den Bedingungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zu zahlender Gesamtbeitrag Grundsätzlich erfolgt die Beitragsberechnung entsprechend dem versicherten Risiko auf Basis eines zu zahlenden Festbeitrages oder bestimmter Beitragsbemessungsgrundla- gen, auf die wiederum entsprechende Beitragssätze angewendet werden. Diese werden neben gegebenenfalls sonstigen in die Beitragsberechnung einfließenden Faktoren (z. B. Zuschläge / Rabatte) im Vorschlag / Antrag / Vertrag / Versicherungsschein und / oder in der Beitragsrechnung konkret ausgewiesen. Gültigkeitsdauer von Vorschlägen Grundsätzlich haben die Ihnen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Ver- fügung gestellten Informationen eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen als auch bei Vorschlägen und Preisangaben. Soweit Sie den betreffenden...
Elektronikversicherung. 14.1 Der LN ist verpflichtet, für elektrisch betriebene Leasingobjekte eine Elektronikversicherung abzuschließen, die insbesondere Schäden durch Bedienungsfehler, Diebstahl, Feuchtigkeit, Überspannung, Brand, Blitzschlag und Explosion umfasst.
14.2 Der LN hat dem LG auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen, dass er die Elektronikversicherung abgeschlossen oder beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der LN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der LG
14.3 Der LN hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer einen Sicherungsschein ausstellt und innerhalb von 6 Wochen nach Übernahme der Leasingobjekte an den LG übersendet. Der Sicherungsschein muss festlegen, dass Leistungen im Schadensfall nur an den LG bzw. nur mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
14.4 Der LN tritt mit Abschluss des Leasingvertrags alle Rechte aus dem Elektronikversicherungsvertrag an den LG ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Im Falle eines Schadens an einem Leasingobjekt ist der LN ermächtigt und verpflichtet, die an den LG abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für den LG geltend zu machen. Der LG ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und des Schädigers sind unmittelbar an den LG zu leisten.
Elektronikversicherung. Computer, Telefone und fast alle anderen elektronischen Medien sind nicht immer robust wie häufig ange- nommen. Oft genügt ein unbemerkter Anlass wie z.B. eine Stromschwankung im Netz, die Netzwerke lahm legt oder Mobiltelefone den Garaus macht. Je hochwertiger diese Geräte sind, desto größer der Schaden. Dieses Risiko lässt sich über eine Elektronik- versicherung umfassend absichern. Die Elektronikversicherung schützt Sie vor Brand, Blitzschlag, Sabotage und sogar vorsätzlich durch Dritte herbeigeführte Schäden an Ihrer Bürokommunikation bzw. Ihren Elektronischen Anlagen. Sie ist somit Teil Ihrer Vorsorge, die im Zeitalter der immer sensibleren elektrischen Anlagen einen wichti- gen Versicherungsteil darstellt. Aufgrund der hohen Anzahl von Schäden im privaten Bereich, bieten wir hier die Elektronikversicherung für Firmen an. Klicken Sie auf den jeweiligen Anbieter.
Elektronikversicherung. Das Mitglied kann gegen besonderen Beitrag die elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte des Schif- fes die im Versicherungsvertrag verzeichnet sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versichern. Der Versi- cherungsschutz erstreckt sich dabei nicht auf Schäden, die über eine Schiffsversicherung gem. den AVB abgedeckt werden können, wie z.B. Sinken, Kollision, Strandung etc.
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte auf dem versicherten Fahrzeug, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beende- ter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versi- cherungsortes.
2. Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
c) Werkzeuge aller Art;
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewech- selt werden müssen.