Maschinenversicherung Musterklauseln

Maschinenversicherung. Die Technologisierung unserer Arbeitswelt bringt nicht nur entscheidende Wettbewerbsvorteile und Annehm- lichkeiten für die einzelnen Betriebe, sondern aufgrund der komplizierten Technik und dem mit der Anschaf- fung verbundenen nicht unerheblichen Investitionsvolumen auch zusätzliche Gefahren mit sich. Zerstörung oder Verlust stellen ein ernst zu nehmendes Risiko dar und können jedem Unternehmen finan- ziell schwer zu schaffen machen. Sorgen Sie vor und schützen Ihre Investitionen mit einer Maschinen- Versicherung ▪ Durch einen Fahrfehler kippt der Mobilbagger in den Straßengraben. ▪ Aufgrund mangelnder Standfestigkeit stürzt der Turmdrehkran um. ▪ Unbekannte entwenden einen fast neuen Radlader von der Baustelle. ▪ Durch einen Kurzschluss im Motor brennt die Planierraupe fast vollständig aus. ▪ Durch vorsätzliche Brandstiftung wird die Straßenkehrmaschine zerstört. Durch eine zu schnelle Dreh- bewegung bei Abrissarbeiten stürzt der Bagger um.
Maschinenversicherung. Zu einem im Mietvertrag festgelegten Versicherungstarif, bemessen vom Bruttomietzins pro Kalendertag, ist der Mieter während der gesam- ten Mietdauer gegen die unter 8 c) erwähnten Risiken versichert, unter der Voraussetzung, dass die Maschine gemäss den vom Vermieter erteilten Instruktionen gebraucht wird (gilt auch für immatrikulierte Fahrzeuge). Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt von CHF 2'000.- vor, sowie 15% Beteiligung an der Schadensumme, die sich pro Schadenfall auf max. CHF 20’000.- inkl. Selbstbehalt, zuzüglich MwSt. beläuft. Diebstahl und Vandalismus sind unter der Bedingung versichert, dass der Mieter beweisen kann, alle Vorsorgemassnahmen getroffen zu haben, d.h. den Kontaktschlüssel abgezogen, den Diebstahlschutz aktiviert, das Mietobjekt angekettet bzw. eingeschlossen zu haben. lm Falle von Diebstahl oder Vandalismus ist der Mieter verpflichtet, sofort alle Formalitäten im Zusammenhang mit dem Ereignis (sofortige Anzeige bei der Polizei, sowie Schadenmeldung) zu erledigen. Der Mieter kann für jede Nichterfüllung dieser Formalitäten haftbar gemacht werden. Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine offenkundige Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowie Glasschäden an den Türen, Lichtern usw., Reifenschäden (Platten, zerschnittener Reifen), Schäden an den Gummiraupen sowie die Ein- sätze des Mechanikers zum Zwecke der Wiederinstandstellung von Motoren wegen fehlenden oder falsch eingefüllten Betriebsstoffen.
Maschinenversicherung. Allianz Bedingungen für die Maschinenversicherung ABMG 2012 –Fassung September 2012- soweit vereinbart die Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung – Allianz ABMG 2012:
Maschinenversicherung. Die Gefahr von unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen des Mietobjektes als Folge von Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern, Überlast, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, in Folge gewaltsamer äusserer Einwirkung, insbesondere Zusammenstössen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken, durch unfallmässiges äusseres Anprallen von Gütern, durch Wind und Sturm sowie Schäden und Verluste durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Elementarereignisse oder vollendeten Diebstahl trägt die Vermieterin während der gesamten Mietdauer. Industriestr. 17 UBS Switzerland AG XX-0000 Xxxxxxxx XX-0000 Xxxxxx Fon +00 00 0000000 XX00 0000 0000 0000 0000 X Fax +00 00 0000000 CHE-112.270.038 MWST xxxx@xxxxxxx.xx Zugunsten von Böcker Schweiz AG Autokrane Treppensteiger Anhängerkrane Palettengabeln Bauaufzüge Kippmulden Möbelaufzüge Glassauganlagen Montagelifte Hebetechnik xxx.xxxxxxx.xx Der Mieter leistet dafür eine pauschale Beteiligung pro Vertrag und Gerät. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. Von dieser Regelung kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden und dies auch nur gestützt auf den durch den Mieter zu erbringenden schlüssigen Nachweis eines zumindest gleichwertigen Versicherungsschutzes sowie gegen vorgängige Abtretung des Anspruchs auf Versicherungsleistung an die Vermieterin. Ein Regress gegenüber der Vermieterin und/oder der Versicherung der Vermieterin ist auszuschliessen. Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine fahrlässige Schadensverursachung oder Verschulden zurück zu führen sind, bei denen das Gerät nicht gemäss den von der Vermieterin erteilten Instruktionen und Zweckbestimmung gebraucht wurde (u.a. nicht richtig abgestützt oder falsche Betriebsstoffe verwendet wurde), sowie Glasschäden an der Kabine, Lichtern etc. und Reifenschäden. Solche Schäden gehen zu Lasten des Mieters, der bei fahrlässiger Schadensverursachung oder Verschulden einen Rückgriff zu gewärtigen hat. Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall. Die Vermieterin haftet nicht für über diese Deckungssumme hinausgehende Schäden. Der Mieter hat die genannte Deckungssumme übersteigenden Schadenbetreffnisse sowie den Selbstbehalt zu übernehmen. Haftpflichtversicherung (ausserhalb Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung) Der Mieter ist verpflicht...
Maschinenversicherung. 1 Selbstbehalt und Rabatte § 2 Ölanalyse § 3 Revision § 4 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § 5 Versicherungssumme und Leistung § 6 Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen § 7 Regressverzicht
Maschinenversicherung. Das Mitglied kann gegen besonderen Beitrag maschinelle Einrichtungen und sonstige technische Anlagen des Schiffes, z. B. die Hauptantriebsanlage, Hilfsaggregate, Pumpen, Kühlanlagen, versichern. Näheres regeln die Besonderen Versi- cherungsbedingungen. Der Verein ersetzt keine unmittelbaren und/oder mittelbaren Schäden, die entstehen durch oder infolge,
Maschinenversicherung. Das Mitglied kann gegen besonderen Beitrag maschinelle Einrichtungen und sonstige technische Anlagen des Schiffes, z. B. die Hauptantriebsanlage, Hilfsaggregate, Pumpen, Kühlanlagen, die im Versicherungsvertrag verzeichnet sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versichern: Jedem Vertrag liegt ein vom § 7 der AVB unabhängiger und eigenständiger Selbstbehalt im Leistungsfall des Versiche- rers zugrunde. In besonders gelagerten Fällen kann der Verein auf die Anrechnung des Selbstbehaltes verzichten. Die Einräumung von Rabatten ist möglich. Nach 1.000 Betriebsstunden, zumindest aber jährlich, hat der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten das Motoren- und Getriebeöl durch ein anerkanntes Institut untersuchen zu lassen und das Protokoll unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Die Probeentnahme ist jeweils vor einem Ölwechsel vorzunehmen. Ergibt die Diagnose, dass weitere Überprüfungs- oder Reparaturarbeiten erforderlich sind, so müssen diese unverzüglich durchgeführt werden. Mindestens folgende Werte sollten bei der Ölanalyse festgehalten werden: Betriebsstunden gesamt zum Zeitpunkt der Ölentnahme, Ölverweilzeit im Motor, Viskosität (40 oder 100 °C), Oxidation, Verschmutzung, TBN, Wasser, Silizium, Dispergenzien, Metallgehalte sowie Angabe über Partikel > 10 µm. Bei beanstandeten Analyseergebnissen muss der Anspruchsteller den Nachweis einer entsprechenden Überprüfung der Maschine und ggf. deren Reparatur noch vor Schadeneintritt erbringen. Bei Neuversicherung von Maschinen hat der Versicherungsnehmer eine entsprechende Analyse vorzulegen, die nicht älter als ein halbes Jahr ist, bezogen auf das Datum des Vertragsbeginns. Ggf. kann ihm eine Nachfrist von bis zu 2 Monaten zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen gewährt werden.
Maschinenversicherung. Versichertes Risiko: Versicherte Gefahren: Entschädigungsleistung: Individuelle Selbstbeteiligungen sind möglich. Besondere Deckungserweiterungen: Versichertes Risiko: Versicherte Gefahren und Schäden: Leistungszeit: Entschädigungsleistung: Versicherungssumme (wahlweise): Selbstbeteiligung:

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und