Maschinenversicherung Musterklauseln

Maschinenversicherung. Die Technologisierung unserer Arbeitswelt bringt nicht nur entscheidende Wettbewerbsvorteile und Annehm- lichkeiten für die einzelnen Betriebe, sondern aufgrund der komplizierten Technik und dem mit der Anschaf- fung verbundenen nicht unerheblichen Investitionsvolumen auch zusätzliche Gefahren mit sich. Zerstörung oder Verlust stellen ein ernst zu nehmendes Risiko dar und können jedem Unternehmen finan- ziell schwer zu schaffen machen. Sorgen Sie vor und schützen Ihre Investitionen mit einer Maschinen- Versicherung ▪ Durch einen Fahrfehler kippt der Mobilbagger in den Straßengraben. ▪ Aufgrund mangelnder Standfestigkeit stürzt der Turmdrehkran um. ▪ Unbekannte entwenden einen fast neuen Radlader von der Baustelle. ▪ Durch einen Kurzschluss im Motor brennt die Planierraupe fast vollständig aus. ▪ Durch vorsätzliche Brandstiftung wird die Straßenkehrmaschine zerstört. Durch eine zu schnelle Dreh- bewegung bei Abrissarbeiten stürzt der Bagger um.
Maschinenversicherung. 1 Selbstbehalt und Rabatte § 2 Ölanalyse § 3 Revision § 4 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § 5 Versicherungssumme und Leistung § 6 Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen § 7 Regressverzicht
Maschinenversicherung. Das Mitglied kann gegen besonderen Beitrag maschinelle Einrichtungen und sonstige technische Anlagen des Schiffes, z. B. die Hauptantriebsanlage, Hilfsaggregate, Pumpen, Kühlanlagen, versichern. Näheres regeln die Besonderen Versi- cherungsbedingungen. Der Verein ersetzt keine unmittelbaren und/oder mittelbaren Schäden, die entstehen durch oder infolge,
Maschinenversicherung. Das Mitglied kann gegen besonderen Beitrag maschinelle Einrichtungen und sonstige technische Anlagen des Schiffes, z. B. die Hauptantriebsanlage, Hilfsaggregate, Pumpen, Kühlanlagen, die im Versicherungsvertrag verzeichnet sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versichern: Jedem Vertrag liegt ein vom § 7 der AVB unabhängiger und eigenständiger Selbstbehalt im Leistungsfall des Versiche- rers zugrunde. In besonders gelagerten Fällen kann der Verein auf die Anrechnung des Selbstbehaltes verzichten. Die Einräumung von Rabatten ist möglich. Nach 1.000 Betriebsstunden, zumindest aber jährlich, hat der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten das Motoren- und Getriebeöl durch ein anerkanntes Institut untersuchen zu lassen und das Protokoll unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Die Probeentnahme ist jeweils vor einem Ölwechsel vorzunehmen. Ergibt die Diagnose, dass weitere Überprüfungs- oder Reparaturarbeiten erforderlich sind, so müssen diese unverzüglich durchgeführt werden. Mindestens folgende Werte sollten bei der Ölanalyse festgehalten werden: Betriebsstunden gesamt zum Zeitpunkt der Ölentnahme, Ölverweilzeit im Motor, Viskosität (40 oder 100 °C), Oxidation, Verschmutzung, TBN, Wasser, Silizium, Dispergenzien, Metallgehalte sowie Angabe über Partikel > 10 µm. Bei beanstandeten Analyseergebnissen muss der Anspruchsteller den Nachweis einer entsprechenden Überprüfung der Maschine und ggf. deren Reparatur noch vor Schadeneintritt erbringen. Bei Neuversicherung von Maschinen hat der Versicherungsnehmer eine entsprechende Analyse vorzulegen, die nicht älter als ein halbes Jahr ist, bezogen auf das Datum des Vertragsbeginns. Ggf. kann ihm eine Nachfrist von bis zu 2 Monaten zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen gewährt werden.
Maschinenversicherung. Versichertes Risiko: Versicherte Gefahren: Entschädigungsleistung: Individuelle Selbstbeteiligungen sind möglich. Besondere Deckungserweiterungen:
Maschinenversicherung. Allianz Bedingungen für die Maschinenversicherung ABMG 2012 –Fassung September 2012- soweit vereinbart die Besondere Vereinbarung Maschinenversicherung – Allianz ABMG 2012:
Maschinenversicherung. Zu einem im Mietvertrag festgelegten Versicherungstarif, bemessen vom Bruttomietzins pro Kalendertag, ist der Mieter während der gesam- ten Mietdauer gegen die unter 8 c) erwähnten Risiken versichert, unter der Voraussetzung, dass die Maschine gemäss den vom Vermieter erteilten Instruktionen gebraucht wird (gilt auch für immatrikulierte Fahrzeuge). Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt von CHF 2'000.- vor, sowie 15% Beteiligung an der Schadensumme, die sich pro Schadenfall auf max. CHF 20’000.- inkl. Selbstbehalt, zuzüglich MwSt. beläuft. Diebstahl und Vandalismus sind unter der Bedingung versichert, dass der Mieter beweisen kann, alle Vorsorgemassnahmen getroffen zu haben, d.h. den Kontaktschlüssel abgezogen, den Diebstahlschutz aktiviert, das Mietobjekt angekettet bzw. eingeschlossen zu haben. lm Falle von Diebstahl oder Vandalismus ist der Mieter verpflichtet, sofort alle Formalitäten im Zusammenhang mit dem Ereignis (sofortige Anzeige bei der Polizei, sowie Schadenmeldung) zu erledigen. Der Mieter kann für jede Nichterfüllung dieser Formalitäten haftbar gemacht werden. Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine offenkundige Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowie Glasschäden an den Türen, Lichtern usw., Reifenschäden (Platten, zerschnittener Reifen), Schäden an den Gummiraupen sowie die Ein- sätze des Mechanikers zum Zwecke der Wiederinstandstellung von Motoren wegen fehlenden oder falsch eingefüllten Betriebsstoffen.
Maschinenversicherung. Die Gefahr von unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen des Mietobjektes als Folge von Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern, Überlast, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, in Folge gewaltsamer äusserer Einwirkung, insbesondere Zusammenstössen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken, durch unfallmässiges äusseres Anprallen von Gütern, durch Wind und Sturm sowie Schäden und Verluste durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Elementarereignisse oder vollendeten Diebstahl trägt die Vermieterin während der gesamten Mietdauer. Industriestr. 17 UBS Switzerland AG XX-0000 Xxxxxxxx XX-0000 Xxxxxx Fon +00 00 0000000 XX00 0000 0000 0000 0000 X Fax +00 00 0000000 CHE-112.270.038 MWST xxxx@xxxxxxx.xx Zugunsten von Böcker Schweiz AG Autokrane Treppensteiger Anhängerkrane Palettengabeln Bauaufzüge Kippmulden Möbelaufzüge Glassauganlagen Montagelifte Hebetechnik xxx.xxxxxxx.xx Der Mieter leistet dafür eine pauschale Beteiligung pro Vertrag und Gerät. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. Von dieser Regelung kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden und dies auch nur gestützt auf den durch den Mieter zu erbringenden schlüssigen Nachweis eines zumindest gleichwertigen Versicherungsschutzes sowie gegen vorgängige Abtretung des Anspruchs auf Versicherungsleistung an die Vermieterin. Ein Regress gegenüber der Vermieterin und/oder der Versicherung der Vermieterin ist auszuschliessen. Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine fahrlässige Schadensverursachung oder Verschulden zurück zu führen sind, bei denen das Gerät nicht gemäss den von der Vermieterin erteilten Instruktionen und Zweckbestimmung gebraucht wurde (u.a. nicht richtig abgestützt oder falsche Betriebsstoffe verwendet wurde), sowie Glasschäden an der Kabine, Lichtern etc. und Reifenschäden. Solche Schäden gehen zu Lasten des Mieters, der bei fahrlässiger Schadensverursachung oder Verschulden einen Rückgriff zu gewärtigen hat. Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall. Die Vermieterin haftet nicht für über diese Deckungssumme hinausgehende Schäden. Der Mieter hat die genannte Deckungssumme übersteigenden Schadenbetreffnisse sowie den Selbstbehalt zu übernehmen. Haftpflichtversicherung (ausserhalb Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung) Der Mieter ist verpflicht...

Related to Maschinenversicherung

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen (siehe Ziff. 6 Teil A Entschädigungsgrenzen) sind im Anschluss von (1) und (2) anzuwenden.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.