Ende des Versicherungsschutzes. 2.4.1 Der Versicherungsschutz endet – in der Reisekrankenversicherung auch für schwebende Versicherungsfälle • bei Ablauf des beantragten bzw. bestätigten Versicherungszeitrau- mes • bei vorzeitiger Kündigung • bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrags zum vereinbarten Zeitpunkt und Ablauf der Mahnfrist • spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes im Gastland • wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gastland nicht mehr vorliegen • wenn die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person entfällt
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Ende des Versicherungsschutzes. 2.4.1 Der Versicherungsschutz endet – in der Reisekrankenversicherung auch für schwebende Versicherungsfälle • bei Ablauf des beantragten bzw. bestätigten Versicherungszeitrau- mes Versicherungszeit- raumes • bei vorzeitiger Kündigung • bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrags zum vereinbarten Zeitpunkt und Ablauf der Mahnfrist • spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes im Gastland • wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gastland nicht mehr vorliegen • wenn die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person entfällt
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