Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Musterklauseln

Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern a. EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden. b. EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Umsied- lung des Wespennestes bis zu einer Höhe von 500,– € je Ver- sicherungsfall. c. EA erbringt keine Leistung, wenn – die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn des Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war; – das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich befin- det, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet wer- den kann; – dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern. 13.1 Wird in bzw. außen an der versicherten Wohnung ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisiert der Versi- cherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten. 13.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn a) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, zum Beispiel wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist, b) das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern a. EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden. b. EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennestes bis zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall. c. EA erbringt keine Leistung, wenn - die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn des Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war; - das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann; - dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern. 5.8.1 Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern. Als Versicherungsort sehen wir das gesamte Grundstück an, auf dem die versicherte Wohnung liegt. 5.8.2 Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens 500 Euro. 5.8.3 In folgendem Fall übernehmen wir weder Kosten noch Organisation: Aus rechtlichen Gründen ist es nicht zulässig, das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest zu entfernen, oder es umzusiedeln. Das können bspw. Grün- de des Artenschutzes sein.
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern. 4.8.1 Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wes- pen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung (D 2) befinden. 4.8.2 Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu 500 € je Versi- cherungsfall. 4.8.3 Wir erbringen keine Leistungen, wenn a) sich das Wespen-, Hornissen- und Bienennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet wer- den kann, b) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- und Bie- nennests aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschut- zes, nicht zulässig ist.
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern. Wir beteiligen uns an fachgerechten Entfernung bzw. Umsied- lung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses befinden und dies bis zu der vertraglich vereinbarten Entschädigung in Höhe von 500,– €. Sie haben auch dann einen Anspruch auf Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern – in Erweiterung zu Ziffer 2 – wenn eine Beeinträchtigung des Versicherungsortes durch die genannten Insektennester von einem Teil der Außenfassade oder von einem Gartenhaus oder Schuppen ausgeht. Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn sich das Wespen-, Hornis- sen- oder Bienennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht Ihrer versicherten Wohnung oder Ihrem Einfamili- enhaus zugeordnet werden kann, die Entfernung bzw Um- siedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes aus rechtlichen Gründen (z. B. aus Gründen des Artenschutzes) nicht zulässig ist, das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest mit Ihrem Willen oder dem Willen einer versicherten Person in den Bereich Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfami- lienhauses gelangt ist.
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern. 4.8.1 Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wes- pen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich am Versicherungsort (D 2.) befinden. Versicherungsschutz dafür haben Sie auch bei im dazugehörenden Gar- ten befindlichen Wespen-, Hornissen- und Bienennestern. 4.8.2 Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu 500 Euro je Ver- sicherungsfall. 4.8.3 In folgendem Fall übernehmen wir weder Kosten noch Organisation: Aus rechtlichen Gründen ist es nicht zulässig, das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest zu entfernen, oder es umzusiedeln. Das können bspw. Grün- de des Artenschutzes sein.
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern a. Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der versicherten Woh- nung befinden. b. Wir übernehmen die Kosten für die Entfernung von Hornissen- und Bienennestern, die auf Veranlassung der versicherten Person unter Einhaltung der örtlich geltenden gesetzlichen bzw. amtli- chen Vorgaben entsprechend ausgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person den Scha- denfall vor dem eigenen Tätigwerden mit dem Versicherer abge- stimmt hat. c. Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist eine Meldung gemäß Ziffer 1. c. d. Die Leistung ist auf die in Ziffer 3. genannten Entschädigungs- grenzen begrenzt. e. Wir erbringen keine Leistungen, wenn a) sich das Wespen-, Hornissen- und Bienennest in einem räum- lichen Bereich befindet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann, b) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist, c) das Wespen-, Hornissen- und Bienennest bereits vor Vertrags- beginn vorhanden war, d) das Wespen-, Hornissen- und Bienennest mit Willen der ver- sicherten Person in den Bereich der versicherten Wohnung gelangt ist.
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- oder Bienennestern die sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden. Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn die Entfernung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall 1.000 EUR begrenzt.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen