Common use of Entgelt Clause in Contracts

Entgelt. 5.1. Als Vergütung für die in Artikel 1 genannten Leistungen zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die folgenden Preise: 5.1.1. für die Tätigkeit laut Abs. 1.1 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Lieferung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.2. für die Tätigkeit laut Abs. 1.2.2 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Installation“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist, unbeschadet der Angaben in Abs. 1.2.4 des VERTRAGS; 5.1.3. für die Tätigkeit laut Abs. 1.3 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Aktivierung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.4. für die Tätigkeit laut Abs. 1.5 ein allumfassendes monatliches Entgelt (nachstehend „Ladekosten“) laut Angebot. Die erste und die letzte Monatsgebühr werden anteilmäßig auf der Grundlage der Tage der tatsächlichen Gültigkeit des Vertragsverhältnisses berechnet. Es wird vereinbart, dass die Ladekosten nicht die Aufladungen an FAST-DC- und Hyper-DC-Stationen gemäß den Angaben auf der Website umfassen, die auf Zeit- oder Verbrauchsbasis nach dem jeweils geltenden und auf der Website veröffentlichten und aktualisierten Tarif berechnet werden. Wie bereits in Abs. 1.5.3 des VERTRAGS angegeben, werden eventuelle Strafen und/oder Sanktionen und/oder Entschädigungen für die verlängerte Belegung der öffentlichen Ladestationen im Netz des LIEFERANTEN nach Beendigung des Ladevorgans und/oder an Ladestationen von Drittanbietern gemäß den auf der Website veröffentlichten Bedingungen in Rechnung gestellt und sind nicht in das Vertragsentgelt enthalten. 5.2. Der Preis für die Tätigkeit laut Abs. 1.6 ist bereits in den oben angegebenen Entgelten enthalten. 5.3. Alle in diesem Artikel angegebenen Entgelte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die vom KUNDEN zu entrichten ist.

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Sources: Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur

Entgelt. 5.1. Als Vergütung 6.1 Der Besteller verpflichtet sich, DAT das aufgrund der Bestellung und der aktuellen Preisliste geschuldete Entgelt zu leisten und eine entsprechende Ein- zugsermächtigung zu erteilen. 6.2 DAT behält sich Preisanpassungen ausdrücklich vor (Punkt 8.3). 6.3 DAT fakturiert im Monat des Vertragsabschlusses zunächst für die Zeit vom Vertragsbeginn bis zum Ende des Kalenderjahres, danach jeweils zu Beginn des Kalenderjahres für das gesamte Jahr im voraus; das Entgelt ist jeweils unmittelbar bei Erhalt von Rechnungen ohne Abzug fällig. 6.4 Im Fall berechtigter vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Besteller erhält dieser eine anteilige Rückvergütung, sofern er diese nicht – auch nicht anteilig – zu vertreten hat. 6.5 Die jährlichen Gebühren werden durch die in Artikel 1 genannten Leistungen zahlt der KUNDE Einziehungsermächtigung genannte Person eingezogen. DAT behält sich vor, die jeweilige Jahresfaktur über Dritte (z.B. Hersteller, Importeure, Händlerorganisationen oder ähnliche) abzuwickeln oder deren Ansprüche an Dritte abzutreten. 6.6 Zahlt der Besteller nicht binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum, schuldet der Besteller gemäß § 352 UGB ohne Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit den gesetzlichen Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem LIEFERANTEN die folgenden Preise: 5.1.1Basiszinssatz. Darüber hinaus wird DAT für die Tätigkeit laut Abs. 1.1 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Lieferung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.2. für die Tätigkeit laut Abs. 1.2.2 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Installation“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist, unbeschadet der Angaben in Abs. 1.2.4 Dauer des VERTRAGS; 5.1.3. für die Tätigkeit laut Abs. 1.3 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Aktivierung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.4. für die Tätigkeit laut Abs. 1.5 ein allumfassendes monatliches Entgelt (nachstehend „Ladekosten“) laut Angebot. Die erste und die letzte Monatsgebühr werden anteilmäßig auf der Grundlage der Tage der tatsächlichen Gültigkeit des Vertragsverhältnisses berechnet. Es wird vereinbart, dass die Ladekosten nicht die Aufladungen an FAST-DC- und Hyper-DC-Stationen gemäß den Angaben auf der Website umfassen, die auf Zeit- Verzugs von ihren Leistungspflichten befreit; schuldet so während dieser Zeit insbesondere keine Updates oder Verbrauchsbasis nach dem jeweils geltenden und auf der Website veröffentlichten und aktualisierten Tarif berechnet werden. Wie bereits in Abs. 1.5.3 des VERTRAGS angegeben, werden eventuelle Strafen und/oder Sanktionen und/oder Entschädigungen für die verlängerte Belegung der öffentlichen Ladestationen im Netz des LIEFERANTEN nach Beendigung des Ladevorgans und/oder an Ladestationen von Drittanbietern gemäß den auf der Website veröffentlichten Bedingungen in Rechnung gestellt und sind nicht in das Vertragsentgelt enthaltenSchulungsdienste. 5.2. Der Preis für die Tätigkeit laut Abs. 1.6 ist bereits in den oben angegebenen Entgelten enthalten6.7 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DAT schriftlich anerkannt sind. 5.3. Alle in diesem Artikel angegebenen Entgelte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die vom KUNDEN zu entrichten ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 5.16.1 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen zu folgendem Pauschalentgelt: Pauschalentgelt in EUR (ohne Umsatzsteuer): Umsatzsteuer in EUR: Pauschalentgelt in EUR (inkl. Umsatzsteuer): 6.2 Das laut dem Punkt 6.1 vereinbarte Pauschalentgelt wird verrechnet: Einmalig Jährlich Monatlich, in monatlich gleich hohen Teilbeträgen 6.3 Nebenleistungen und sonstige Leistungen, auch wenn sie in diesem Vertrag nicht gesondert angeführt sind, aber zur Herbeiführung des vertraglichen Leistungserfolges erforderlich oder zweckmäßig sind, Ergänzungen kleineren Umfanges, Klarstellungen oder die Teilnahme an Besprechungen zum Vertragsgegenstand (Punkt 2), die der Auftraggeber verlangen sollte, sind im Rahmen des vereinbarten Pauschalentgelts (Punkt.6.1) zu erbringen. Als Vergütung für die in Artikel 1 genannten Leistungen zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die folgenden Preise: 5.1.1. für die Tätigkeit laut Abs. 1.1 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Lieferung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag Ergänzungen kleineren Umfanges sind solche zu verstehen ist; 5.1.2. für die Tätigkeit laut Abs. 1.2.2 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Installation“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist, unbeschadet der Angaben in Abs. 1.2.4 des VERTRAGS; 5.1.3. für die Tätigkeit laut Abs. 1.3 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Aktivierung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.4. für die Tätigkeit laut Abs. 1.5 ein allumfassendes monatliches Entgelt (nachstehend „Ladekosten“) laut Angebot. Die erste und die letzte Monatsgebühr werden anteilmäßig auf der Grundlage der Tage der tatsächlichen Gültigkeit des Vertragsverhältnisses berechnet. Es wird vereinbart, dass die Ladekosten nicht die Aufladungen an FAST-DC- und Hyper-DC-Stationen gemäß den Angaben auf der Website umfassenverstehen, die auf Zeit- oder Verbrauchsbasis nach dem jeweils geltenden insgesamt nicht mehr als 10% des vereinbarten Pauschalentgelts verursachen. Spesen von Mitarbeiter/innen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers sowie allfälliger Subunternehmer/innen (z.B. Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Fahrtzeit und auf der Website veröffentlichten und aktualisierten Tarif berechnet werden. Wie bereits in Abs. 1.5.3 des VERTRAGS angegeben, werden eventuelle Strafen unddergleichen) trägt jedenfalls die Auftragnehmerin/oder Sanktionen und/oder Entschädigungen für die verlängerte Belegung der öffentlichen Ladestationen im Netz des LIEFERANTEN nach Beendigung des Ladevorgans und/oder an Ladestationen von Drittanbietern gemäß den auf der Website veröffentlichten Bedingungen in Rechnung gestellt und sind nicht in das Vertragsentgelt enthaltenAuftragnehmer. 5.2. Der Preis für die Tätigkeit laut Abs. 1.6 ist bereits in den oben angegebenen Entgelten enthalten. 5.3. Alle in diesem Artikel angegebenen Entgelte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die vom KUNDEN zu entrichten ist.

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Sources: Werkvertrag

Entgelt. 5.15.1 Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten un- abhängig. Als Vergütung Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. 5.2 Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entste- henden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. 5.3 Das vereinbarte Entgelt ist im ersten Vertragsjahr innerhalb von 14 Tagen nach Rech- nungslegung für die in Artikel 1 genannten Leistungen zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die folgenden Preise: 5.1.1. für die Tätigkeit laut Abs. 1.1 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Lieferung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.2. für die Tätigkeit laut Abs. 1.2.2 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Installation“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist, unbeschadet der Angaben in Abs. 1.2.4 des VERTRAGS; 5.1.3. für die Tätigkeit laut Abs. 1.3 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Aktivierung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.4. für die Tätigkeit laut Abs. 1.5 ein allumfassendes monatliches Entgelt (nachstehend „Ladekosten“) laut Angebot. Die erste und die letzte Monatsgebühr werden anteilmäßig auf der Grundlage der Tage der tatsächlichen Gültigkeit des Vertragsverhältnisses berechnet. Es wird vereinbart, dass die Ladekosten nicht die Aufladungen an FAST-DC- und Hyper-DC-Stationen gemäß den Angaben auf der Website umfassen, die auf Zeit- oder Verbrauchsbasis nach dem jeweils geltenden und auf der Website veröffentlichten und aktualisierten Tarif berechnet werden. Wie bereits in Abs. 1.5.3 des VERTRAGS angegeben, werden eventuelle Strafen und/oder Sanktionen und/oder Entschädigungen für die verlängerte Belegung der öffentlichen Ladestationen gesamte Räumungsperiode im Netz des LIEFERANTEN Voraus zu begleichen. In den Fol- gejahren ist das Räumungsentgelt am 1. November fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Ladevorgans und/oder an Ladestationen von Drittanbietern gemäß den auf Rechnungslegung zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Website veröffentlichten Bedingungen in Rechnung gestellt Auftraggeber die gesetzlichen Zinsen. Weiters trägt der Auftraggeber die mit der Einbringlichma- chung verbundenen Mahn-, Auskunfts- und sind nicht in das Vertragsentgelt enthaltensonstigen Kosten. 5.25.4 Das Entgelt orientiert sich am marktüblichen Preis. Der Preis für die Tätigkeit laut Abs. 1.6 ist bereits in Eine Angleichung des Entgelts ist 5.5 Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den oben angegebenen Entgelten enthaltenAuftragnehmer – ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche – von jeder Reinigungsverpflichtung und Haftung. 5.3. Alle in diesem Artikel angegebenen Entgelte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die vom KUNDEN zu entrichten ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Winterdienst

Entgelt. 5.16.1. Als Vergütung Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ergibt sich das Entgelt für die in Artikel 1 genannten Leistungen zahlt unter Punkt 2.1. und 2.2. angeführten Softwarepflegeleistungen aus der KUNDE dem LIEFERANTEN die folgenden Preise: 5.1.1zum Zeitpunkt des Angebotes jeweils gültigen Preisliste von POS. für die Tätigkeit laut Abs. 1.1 ein Dieses Entgelt (nachstehend „Kosten für Lieferung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.2. für die Tätigkeit laut Abs. 1.2.2 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Installation“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist, unbeschadet der Angaben in Abs. 1.2.4 des VERTRAGS; 5.1.3. für die Tätigkeit laut Abs. 1.3 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Aktivierung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.4. für die Tätigkeit laut Abs. 1.5 ein allumfassendes monatliches Entgelt (nachstehend „Ladekosten“) laut Angebot. Die erste und die letzte Monatsgebühr werden anteilmäßig auf der Grundlage der Tage der tatsächlichen Gültigkeit des Vertragsverhältnisses berechnet. Es wird vereinbart, dass die Ladekosten nicht die Aufladungen an FAST-DC- und Hyper-DC-Stationen gemäß den Angaben auf der Website umfassen, die auf Zeit- oder Verbrauchsbasis nach dem jeweils geltenden und auf der Website veröffentlichten und aktualisierten Tarif berechnet werden. Wie bereits in Abs. 1.5.3 des VERTRAGS angegeben, werden eventuelle Strafen und/oder Sanktionen und/oder Entschädigungen für die verlängerte Belegung der öffentlichen Ladestationen jährlich im Netz des LIEFERANTEN nach Beendigung des Ladevorgans und/oder an Ladestationen von Drittanbietern gemäß den auf der Website veröffentlichten Bedingungen Vorhinein in Rechnung gestellt und sind nicht in das Vertragsentgelt enthaltenist mangels anderer Vereinbarung bei Rechnungserhalt sofort fällig. 5.26.2. Der Preis Zusatzleistungen (insbesondere solche gemäß Punkt 2.3., 2.4. und Punkt 3.6.) werden nach der zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Preisliste der POS berechnet. Ist das Personal von POS durch Verzug des Kunden mit der Erfüllung von Mitwirkungspflichten an der Fortführung der Vertragserfüllung gehindert, wird POS versuchen, ihre Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, werden Stehzeiten als Arbeitszeit verrechnet. Das Entgelt für die Tätigkeit laut Abs. 1.6 diese Zusatzleistungen wird jeweils monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt und ist bereits in den oben angegebenen Entgelten enthaltenmangels anderer Vereinbarung bei Rechnungserhalt sofort fällig. 5.36.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 6.4. Alle in diesem Artikel angegebenen Entgelte Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuernetto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und allfälliger Spesen und Gebühren. 6.5. Alle Preise sind wertgesichert und werden an den VPI 2015 gekoppelt. Die Preisanpassung erfolgt jährlich per 1. Jänner. Darüber hinausgehende Preisanpassungen werden von POS mindestens drei Monate vorher angekündigt. Sollte der Kunde eine solche Anpassung nicht akzeptieren, so ist er zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Kündigt er nicht bis zum Inkrafttreten der Preisanpassung, so gilt dies als Einverständnis. 6.6. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des Kunden ist nur mit schriftlicher Genehmigung von POS zulässig. 6.7. Für alle Verbindlichkeiten des Kunden werden während der Dauer des Verzugs Verzugszinsen gemäß § 352 UGB verrechnet. POS behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug ist POS berechtigt, die vom KUNDEN Erbringung weiterer Dienstleistungen und Lieferungen zu entrichten istverweigern.

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Sources: Software License Agreement

Entgelt. 5.12.1 Für die Einräumung und Inanspruchnahme der dinglichen Rechte gemäß Punkt 1.1 des Vertrages werden folgende Quadratmetersätze vereinbart: Fundament bzw. Kranstellfläche in €/(m2*a) Zuwegung in €/(m2*a) Rotorüberstreichung in €/(m2*a) 2.2 Für die Einräumung und Inanspruchnahme der dinglichen Rechte gemäß Punkt 1 des Vertrages unter Anwendung der Quadratmetersätze des Punkt 2.1 und folgender Flächenbedarfstabelle Fundament und oder Kranstellfläche in m2 Zuwegung in m2 Rotorüberstreichung in m2 und für alle dadurch hervorgerufenen Nachteile verpflichtet sich der Betreiber, dem Grundeigentümer ein jährliches Entgelt in der Höhe von 0 Euro, in Worten Null Euro zuzüglich einer allfälligen Umsatzsteuer, zu bezahlen. Das jährliche Entgelt gemäß Punkt 2 wird unter Anwendung der Quadratmetersätze des Punkt 2.1 angepasst, wenn der Betreiber einen anderen Standort der Windkraftanlage, der Kranstellfläche oder eines Weges gewählt hat und daher Flächen anderen Ausmaßes als die in der Flächenbedarfstabelle des Punkt 2.2 angegebenen Flächen in Anspruch nimmt. Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Nebenrechte wie z.B. Warnschilder und Leitungen aus Punkt 1.1 ist im jährlichen Entgelt enthalten. Errechnet sich aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ein jährliches Entgelt von weniger als 400 Euro, so gebührt bei Baubeginn das Zehnfache dieses so errechneten Betrags als einmaliges Entgelt, mindestens aber 250 Euro. 2.3 Die jährliche Entschädigung ist ab Baubeginn zu entrichten, wobei das erste Jahr (1. Jänner bis 31. Dezember) anteilig in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Baubeginns zu berücksichtigen ist. In den darauffolgenden Kalenderjahren ist der volle Jahresbetrag spätestens zum 1. Juli jeden Jahres auf ein vom Grundeigentümer bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Bodenerkundungen und Vermessungsarbeiten stellen keinen Baubeginn dar. 2.4 Für die Einräumung der dinglichen Rechte gemäß Punkt 1.2 des Vertrages gebührt dem Grundeigentümer kein gesondertes Entgelt. Unberührt bleibt der Anspruch auf Ersatz des verursachten Flurschadens gemäß Punkt 5.4. 2.5 Es wird folgende Wertbeständigkeit des jährlichen Entgelts vereinbart: Zur Berechnung der Wertsicherung dient der vereinnahmte durchschnittliche Strompreis des Betreibers im Kalenderjahr, für das das Entgelt (die Entschädigung) zu entrichten ist (= jener Preis, der dem Betreiber für die erzeugte kWh vergütet wird; dieser ist dem Grundeigentümer auf Verlangen jährlich vorzulegen). Als Vergütung Ausgangsbasis für die Wertsicherung gilt der Einspeisetarif nach § 6 der Ökostrom- Einspeisetarifverordnung 2016, BGBl II 2015/459 in Artikel 1 genannten Leistungen zahlt der KUNDE Höhe von 9,04 Cent/kWh. Das jährliche Entgelt (die Entschädigung) verändert sich in dem LIEFERANTEN Verhältnis, in dem sich der Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Schwankungen von weniger als 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreitung dieser Grenze wird jedoch die folgenden Preise: 5.1.1gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Tätigkeit laut AbsBerechnung der weiteren Überschreitungen. 1.1 ein Steht der vereinnahmte durchschnittliche Strompreis des Betreibers im Kalenderjahr, für das das Entgelt (nachstehend „Kosten für Lieferung“die Entschädigung) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.2. für die Tätigkeit laut Abs. 1.2.2 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Installation“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist, unbeschadet der Angaben in Abs. 1.2.4 des VERTRAGS; 5.1.3. für die Tätigkeit laut Abs. 1.3 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Aktivierung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.4. für die Tätigkeit laut Abs. 1.5 ein allumfassendes monatliches Entgelt (nachstehend „Ladekosten“) laut Angebot. Die erste und die letzte Monatsgebühr werden anteilmäßig auf der Grundlage der Tage der tatsächlichen Gültigkeit des Vertragsverhältnisses berechnet. Es wird vereinbart, dass die Ladekosten nicht die Aufladungen an FAST-DC- und Hyper-DC-Stationen gemäß den Angaben auf der Website umfassen, die auf Zeit- oder Verbrauchsbasis nach dem jeweils geltenden und auf der Website veröffentlichten und aktualisierten Tarif berechnet werden. Wie bereits in Abs. 1.5.3 des VERTRAGS angegeben, werden eventuelle Strafen und/oder Sanktionen und/oder Entschädigungen für die verlängerte Belegung der öffentlichen Ladestationen im Netz des LIEFERANTEN nach Beendigung des Ladevorgans und/oder an Ladestationen von Drittanbietern gemäß den auf der Website veröffentlichten Bedingungen in Rechnung gestellt und sind nicht in das Vertragsentgelt enthalten. 5.2. Der Preis für die Tätigkeit laut Abs. 1.6 ist bereits in den oben angegebenen Entgelten enthalten. 5.3. Alle in diesem Artikel angegebenen Entgelte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die vom KUNDEN zu entrichten ist, bei Fälligkeit des Entgelts noch nicht fest, ist zunächst das Entgelt (die Entschädigung) zu zahlen, das für das Vorjahr zu entrichten war. Eine allfällige Differenz wird im Folgejahr unverzinst ausgeglichen.

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Sources: Dienstbarkeitsvertrag

Entgelt. 5.18.1 Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebenden Verbindlichkeit des Versenders gegenüber LÜNEBOTE gilt das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis. 8.2 Die dem Absender entstehende Verbindlichkeit ist unverzüglich nach Erhalt der Abrechnung zu begleichen. Als Vergütung für die Gerät der Schuldner in Artikel 1 genannten Leistungen zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die folgenden Preise:Zahlungsverzug, gelten folgende Entgelte als vereinbart 5.1.1. für die Tätigkeit laut Abs. 1.1 ein 8.3 Das Entgelt kann auch durch Wertzeichen (nachstehend „Kosten für Lieferung“Briefmarken des Lünebote) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.2. für die Tätigkeit laut Abs. 1.2.2 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Installation“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist, unbeschadet der Angaben in Abs. 1.2.4 des VERTRAGS; 5.1.3. für die Tätigkeit laut Abs. 1.3 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Aktivierung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.4. für die Tätigkeit laut Abs. 1.5 ein allumfassendes monatliches Entgelt (nachstehend „Ladekosten“) laut Angebot. Die erste und die letzte Monatsgebühr werden anteilmäßig auf der Grundlage der Tage der tatsächlichen Gültigkeit des Vertragsverhältnisses berechnet. Es wird vereinbart, dass die Ladekosten nicht die Aufladungen an FAST-DC- und Hyper-DC-Stationen gemäß den Angaben auf der Website umfassen, die auf Zeit- oder Verbrauchsbasis nach dem jeweils geltenden LÜNEBOTE im Voraus entrichtet und auf der Website veröffentlichten und aktualisierten Tarif berechnet einzelnen Sendung frankiert werden. 8.4 Soweit das Sendungsentgelt für die Postdienstleistung LÜNEBOTE durch Briefmarken entrichtet wird, finden die Bestimmungen dieser AGB Anwendung, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt. Wie bereits in Abs. 1.5.3 Briefmarken des VERTRAGS angegeben, werden eventuelle Strafen LÜNEBOTEN gelten für die Annahme von Briefsendungen über stationäre Einrichtungen (z.B. Sammelstellen und/oder Sanktionen und/Briefkästen) des LÜNEBOTE. 8.5 Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich LÜNEBOTE das Recht vor, die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem Absender oder Entschädigungen für die verlängerte Belegung der öffentlichen Ladestationen im Netz des LIEFERANTEN nach Beendigung des Ladevorgans und/oder an Ladestationen von Drittanbietern gemäß den auf der Website veröffentlichten Bedingungen Empfänger in Rechnung gestellt und sind nicht in das Vertragsentgelt enthaltenzu stellen. 5.28.6 LÜNEBOTE ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarke zurückzunehmen. Der Preis für die Tätigkeit laut Abs. 1.6 ist bereits in den oben angegebenen Entgelten enthaltenBriefmarken von LÜNEBOTE dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden. 5.3. Alle in diesem Artikel angegebenen Entgelte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die vom KUNDEN zu entrichten ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelt. 5.1. Als Vergütung 7.1 Der AUFTRAGGEBER zahlt ASTRA für die in Artikel 1 genannten Leistungen zahlt VERTEILUNGEN das vereinbarte Entgelt zuzüglich der KUNDE dem LIEFERANTEN die folgenden Preise:gesetzlichen Umsatzsteuer. 5.1.1. für die Tätigkeit laut Abs. 1.1 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Lieferung“) laut Angebot, das 7.2 Die Rechnungsstellung erfolgt entweder nach einer einzelnen VERTEILUNG oder als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.2. für die Tätigkeit laut Abs. 1.2.2 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Installation“) laut Angebot, das wöchentliche Teilrechnung oder als einmaliger Betrag zu verstehen ist, unbeschadet der Angaben in Abs. 1.2.4 des VERTRAGS; 5.1.3. für die Tätigkeit laut Abs. 1.3 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Aktivierung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist; 5.1.4. für die Tätigkeit laut Abs. 1.5 ein allumfassendes monatliches Entgelt (nachstehend „Ladekosten“) laut AngebotGesamtrechnung nach Abschluss einer Verteilaktion. Die erste und die letzte Monatsgebühr werden anteilmäßig auf der Grundlage der Tage der tatsächlichen Gültigkeit des Vertragsverhältnisses berechnetgeltend gemachten Beträge sind sofort ohne Abzug zahlbar. Es wird vereinbart, dass die Ladekosten nicht die Aufladungen an FAST-DC- und Hyper-DC-Stationen gemäß den Angaben auf der Website umfassen, die auf Zeit- oder Verbrauchsbasis nach dem jeweils geltenden und auf der Website veröffentlichten und aktualisierten Tarif berechnet werden. Wie bereits in Abs. 1.5.3 des VERTRAGS angegeben, werden eventuelle Strafen Bei Zahlungsverzug und/oder Sanktionen Stundung werden die gesetzlichen Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt ASTRA vorbehalten. 7.3 Die VERTEILUNG ist hochgradig lohnintensiv. ASTRA ist daher – bei Zweifeln an der Zahlungs-/Kreditfähigkeit des AUFTRAGGEBERS – berechtigt, entweder Vorauskasse und/oder Entschädigungen für die verlängerte Belegung der öffentlichen Ladestationen im Netz Gestellung banküblicher Sicherheiten zu verlangen und bis dahin die Ausführung des LIEFERANTEN nach Beendigung Auftrags zurückzustellen. Bei einem Zah- lungsverzug des Ladevorgans und/oder an Ladestationen AUFTRAGGEBERS steht es ASTRA frei, die weitere Erfüllung von Drittanbietern gemäß den auf der Website veröffentlichten Bedingungen in Rechnung gestellt und sind nicht in das Vertragsentgelt enthaltenlaufenden Aufträgen abzulehnen bzw. zurückzustellen. 5.27.4 Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des AUFTRAGGEBERS ist ausgeschlossen. Der Preis Dies gilt nicht für die Tätigkeit laut Abs. 1.6 ist bereits in den oben angegebenen Entgelten enthaltenunbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. 5.3. Alle in diesem Artikel angegebenen Entgelte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer7.5 Zahlungen des AUFTRAGGEBERS tilgen unbeschadet anders lautender Bestimmungen jeweils zuerst die Kosten, dann die vom KUNDEN zu entrichten istZinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere. 7.6 Die Lastschriftvorankündigung (die sogenannte Pre-Notification) ist auf einen Tag verkürzt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen