Entgelt. Pauschalfestpreis Das vereinbarte Entgelt, der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (in Worten: Euro [•]) netto. Die AG erklärt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu sein. Demgemäß optiert die AN zur Umsatzsteuer. Aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt zu entrichten. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen Festpreis. Mit der Bezahlung des Pauschalfestpreises durch die AG an die AN sind sämtliche von der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsieht. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind lediglich informativ; allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben auf den Pauschalfestpreis keine Auswirkungen. Der Pauschalfestpreis beinhaltet daher bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche Arbeitsleistungen, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sich ergebenden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abgaben, die Kosten für die Baustelleneinrichtung, für die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und sonstige Betriebsmittel, sowie die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc), Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht von der Bezahlung des Pauschalfestpreises umfasst sind Gebühren und Abgaben, die Aufschließung- und Anschlusskosten für alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verbrauchskosten für Strom und Wasser während der Bauzeit, Entgelt für Arbeiten außerhalb der Leistungsgrenzen gemäß den Punkten 5.3.1 und 5.3.1.4 Leistungen im Zusammenhang mit einer allenfalls doch zu erwirkenden Betriebsanlagengenehmigung insbesondere alle zur Erfüllung von darin enthaltenen Auflagen erforderlichen Leistungen, Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen (insbesondere Bauzeitverzögerungen) infolge von Ereignissen, welche in die Sphäre der AG fallen.18 Für die von der AN nach Punkt 9.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 9.2.3.3 ausgewählten Anboten, zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der AG schuldet den Zusatz-Pauschalfestpreis zusätzlich zum Pauschalfestpreis. Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines allfälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderungen gemäß Punkt 10, der Zahlung des Zusatz-Pauschalfestpreises nach Punkt 13.1.4 sowie der Zahlung der von der AG zu übernehmenden Entgelte und Kosten gemäß Punkt 13.1.3 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die vollständige, mängelfreie und auftragsgemäße Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die AN ist daher nicht berechtigt, eine Anpassung des Pauschalfestpreises zu verlangen; insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen der AN – aus welchen Gründen auch immer – ändern oder die von ihr getroffenen Annahmen sich als unzutreffend erweisen.
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Samples: Totalunternehmervertrag
Entgelt. Pauschalfestpreis Das 5.1 goodguys gmbh steht für ihre Dienste das vereinbarte Entgelt, der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (in Worten: Euro [•]) netto. Die AG erklärtsonst ein angemessenes Entgelt, Unternehmer zu.
5.2 goodguys gmbh ist berechtigt, das Entgelt im Sinne Verhältnis der Erhöhung des Umsatzsteuergesetzes von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 nach Ablauf jeweils eines Vertragsjahres („Stichtag“) zu seinerhöhen. Demgemäß optiert Ausgangsbasis ist die AN zur Umsatzsteuerfür den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Aufgrund (i) Xxxxxx nach Veröffentlichung der Bestimmungen Indexzahl für den entsprechenden Monat des Umsatzsteuergesetzes hat darauffolgenden Jahres ein Vergleich möglich ist und somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an Erhöhung des Entgelts feststeht, ist das Finanzamt erhöhte Entgelt nach Rechnungslegung zu entrichtenbezahlen. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart Eine rückwirkende Geltendmachung der Indexerhöhung ist zulässig. (ii) goodguys gmbh ist nach eigenem Ermessen berechtigt, alternativ die Erhöhung zum Stichtag vorzunehmen, wobei auf die im Zeitpunkt der Abrechnung zuletzt veröffentlichte Indexzahl abzustellen ist, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen Festpreis. Mit Wird der Bezahlung des Pauschalfestpreises durch die AG an die AN sind sämtliche Verbraucherpreisindex von der AN Statistik Austria nicht mehr geführt, so ist der dann ersatzweise verlautbarte Index für die Wertsicherung heranzuziehen.
5.3 Über den vorstehenden Punkt 5.2 hinausgehende Änderungen des Entgelts sowie Änderungen des Leistungsumfangs sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegoltenVerständigung des Kunden über die von goodguys gmbh gewünschte Änderung wirksam, soweit dieser Vertrag sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsiehtbis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei goodguys gmbh einlangt. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind lediglich informativ; allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben goodguys gmbh wird den Kunden in der Verständigung auf den Pauschalfestpreis keine Auswirkungendie jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Pauschalfestpreis beinhaltet daher bezogen auf Kunde hat das Recht, den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche ArbeitsleistungenVertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.
5.4 Soweit nicht anders angegeben, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen versteht sich ergebenden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abgaben, die Kosten für die Baustelleneinrichtung, für die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und sonstige Betriebsmittel, sowie die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc), Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht von der Bezahlung des Pauschalfestpreises umfasst sind Gebühren und Abgaben, die Aufschließung- und Anschlusskosten für alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verbrauchskosten für Strom und Wasser während der Bauzeit, Entgelt für Arbeiten außerhalb der Leistungsgrenzen gemäß den Punkten 5.3.1 und 5.3.1.4 Leistungen im Zusammenhang mit einer allenfalls doch zu erwirkenden Betriebsanlagengenehmigung insbesondere alle zur Erfüllung von darin enthaltenen Auflagen erforderlichen Leistungen, Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen (insbesondere Bauzeitverzögerungen) infolge von Ereignissen, welche in die Sphäre der AG fallen.18 Für die von der AN nach Punkt 9.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 9.2.3.3 ausgewählten Anboten, Honorar zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. USt.
5.5 Der AG schuldet den Zusatz-Pauschalfestpreis zusätzlich zum Pauschalfestpreis. Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines allfälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderungen gemäß Punkt 10, der Zahlung des Zusatz-Pauschalfestpreises nach Punkt 13.1.4 sowie der Zahlung der von der AG zu übernehmenden Entgelte und Kosten gemäß Punkt 13.1.3 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die vollständige, mängelfreie und auftragsgemäße Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die AN Kunde ist daher nicht berechtigt, eine Anpassung mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von goodguys gmbh aufzurechnen, außer es handelt sich um Forderungen, die gerichtlich festgestellt oder von goodguys gmbh ausdrücklich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Pauschalfestpreises zu verlangen; insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen der AN – aus welchen Gründen auch immer – ändern oder die von ihr getroffenen Annahmen sich als unzutreffend erweisenKunden wird ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt. Pauschalfestpreis Das vereinbarte EntgeltFür die in Punkt IV und V dieses Vertrages genannten Leistungen einschließlich der Vermittlung von zwei Personenbetreuer, die sich im Turnus abwechseln, wird auf Basis Pflegestufe …… eine einmalige Vermittlungsgebühr in der Pauschalfestpreis beträgt Höhe von EUR [•] ,- (in Worten: Euro [•]inkl. 20& MWSt.) nettound ein Monatsbeitrag von EUR ,- (inkl. 20% MWSt.), wobei das Jahr mit dem Vermittlungsmonat beginnt, vereinbart. Sollte sich die Pflegestufe ändern muss dies umgehend bekannt gegeben werden. Die AG erklärt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu seinlaufenden Kosten werden dann automatisch angepasst. Demgemäß optiert die AN zur Umsatzsteuer. Aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt zu entrichten. Soweit Diese Kosten gelten immer in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen Festpreis. Mit der Bezahlung des Pauschalfestpreises durch die AG an die AN sind sämtliche von der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsieht. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind lediglich informativ; allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben auf den Pauschalfestpreis keine Auswirkungen. Der Pauschalfestpreis beinhaltet daher bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche Arbeitsleistungen, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sich ergebenden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abgaben, die Kosten für die Baustelleneinrichtung, für die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und sonstige Betriebsmittel, sowie die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc), Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht von der Bezahlung des Pauschalfestpreises umfasst sind Gebühren und Abgaben, die Aufschließung- und Anschlusskosten für alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verbrauchskosten für Strom und Wasser während der Bauzeit, Entgelt für Arbeiten außerhalb der Leistungsgrenzen gemäß den Punkten 5.3.1 und 5.3.1.4 Leistungen im Zusammenhang mit einer allenfalls doch zu erwirkenden Betriebsanlagengenehmigung insbesondere alle zur Erfüllung von darin enthaltenen Auflagen erforderlichen Leistungen, Leistungsänderungen aufrechten Vereinbarung mit einer unserer Pflegerinnen. Bei Auflösung der Pflegevereinbarungen erlischt auch automatisch diese Vereinbarung. Notfalleinsätze werden laut Stundentarif extra verrechnet Die Vermittlungsgebühr ist bei Vertragsabschluss und Leistungsabweichungen (insbesondere Bauzeitverzögerungen) infolge von Ereignissen, welche in die Sphäre der AG fallen.18 Für die von der AN nach Punkt 9.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 9.2.3.3 ausgewählten Anboten, zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höheübermittelter Rechnung fällig. Der AG schuldet den Zusatz-Pauschalfestpreis zusätzlich zum PauschalfestpreisMonatsbeitrag ist jeweils Monatlich auf das Konto des Pflegedienst Steiermark, unter Anführung der Rechnungsnummer zu überweisen oder in bar auszubezahlen. Bei einer Verzögerung des Arbeitsbeginnes, durch Nichtverschulden des Pflegedienst Steiermark z.B. bei Nichtentlassen aus dem Krankenhaus, kommt es zu keiner Rückerstattung der Kosten. Da der Auftragnehmer bereit ist, fristgerecht zu vermitteln. Widrigenfalls ist Pflegedienst Steiermark zur Leistungsverweigerung berechtigt. In der Vermittlungsgebühr enthalten ist der einmalige Austausch pro Pflegerin (Pflegerinnen können je 2x pro Jahr ausgetauscht werden), sollte der Auftraggeber aus bestimmten Gründen nicht zufrieden sein, die Chemie nicht stimmen,… Für jeden weiteren Austausch wird eine Pauschale von EUR 90,- vereinbart. Bei direkter Übernahme des Pflegepersonales (Ganzjährig ohne Pflegedienst Steiermark Betreuung) gilt eine einmalige Servicegebühr in der Höhe von 6 Monatsbeiträgen als vereinbart. Bei Zusage bzw. Einweisung zur Therapy oder ähnlichem gilt wiefolgt vereinbart: Ein Minimum an 7 Tagessätzen ab Zusagetag pro jeweiligen Monat wird bezahlt und die weitere Vorgehensweise fallweise besprochen. Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung restliche Zeit des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines allfälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderungen gemäß Punkt 10, der Zahlung des Zusatz-Pauschalfestpreises nach Punkt 13.1.4 sowie der Zahlung der von der AG zu übernehmenden Entgelte und Kosten gemäß Punkt 13.1.3 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die vollständige, mängelfreie und auftragsgemäße Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die AN ist daher Monats muss dann nicht berechtigt, eine Anpassung des Pauschalfestpreises zu verlangen; insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen der AN – aus welchen Gründen auch immer – ändern oder die von ihr getroffenen Annahmen sich als unzutreffend erweisenbezahlt werden.
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Samples: Vermittlungsvertrag
Entgelt. Pauschalfestpreis Das vereinbarte Entgelt14.1 Die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Entgelte sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für die gesamte Vertragslaufzeit im Voraus fällig. Im ersten Monat wird der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Werbeflächen fällig. Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Ka‐ lendermonats geschlossen, berechnet sich der für den ersten Monat zu entrichtende Mietzins anteilig nach den verbleibenden Tagen des Mo‐ nats, beginnend mit der Zurverfügungstellung der Werbeflächen. Neben‐ kosten können gesondert in Worten: Euro [•]) nettoRechnung gestellt werden. Die AG erklärtEntgelte sind auch dann ungekürzt fällig, Unternehmer im Sinne wenn sich der Beginn der Werbemaßnahme entsprechend Ziffer 3.3 verschiebt.
14.2 Soweit kein Zahlungsziel vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungslegung zahlbar. Für die Rechtzei‐ tigkeit der Zahlung ist der Tag des Umsatzsteuergesetzes zu sein. Demgemäß optiert die AN zur Umsatzsteuer. Aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt Geldeingangs maßgeblich.
14.3 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu entrichten. Soweit Die Verzugszinsen betragen 9 % über dem gültigen Basiszinssatz. Der Verzug setzt keine Mahnung der FSG voraus.
14.4 Skonto wird nicht gewährt.
14.5 Eine Agenturprovision für die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages entsteht nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung in diesem der Auf‐ tragsbestätigung. Wird der Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart istoder nur teilweise erfüllt, handelt es ent‐ fällt oder reduziert sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen Festpreis. Mit eine Agenturprovision entsprechend.
14.6 Die FSG hat während der Bezahlung des Pauschalfestpreises durch die AG an die AN sind sämtliche von der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegoltenVertragslaufzeit das Recht, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsieht. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind lediglich informativ; allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben auf den Pauschalfestpreis keine Auswirkungen. Der Pauschalfestpreis beinhaltet daher bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche Arbeitsleistungen, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller vom Vertrags‐ partner eine Bürgschaft für die Durchführung bis zu diesem Zeitpunkt noch fälligen und künftigen Entgelte zu verlangen.
14.7 Eine kurzfristige Beeinträchtigung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen Werbung berechtigt nicht zur Minderung des Entgelts.
14.8 Alle Preise verstehen sich ergebenden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abgabenals Nettopreise, die zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
14.9 Die FSG ist berechtigt, alle Kosten für die Baustelleneinrichtung, für die Schaffung andere vereinbarte Dienstleistun‐ gen anteilig pauschal oder nach dem jeweils gültigen Tarif der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser FSG weiter zu berechnen.
14.10 Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen zulässig.
14.11 Der FSG stehen Aufrechnungs‐ und sonstige Betriebsmittel, Zurückbehaltungsrechte sowie die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc), Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht von der Bezahlung Einrede des Pauschalfestpreises umfasst sind Gebühren und Abgaben, die Aufschließung- und Anschlusskosten für alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verbrauchskosten für Strom und Wasser während der Bauzeit, Entgelt für Arbeiten außerhalb der Leistungsgrenzen gemäß den Punkten 5.3.1 und 5.3.1.4 Leistungen im Zusammenhang mit einer allenfalls doch zu erwirkenden Betriebsanlagengenehmigung insbesondere alle zur Erfüllung von darin enthaltenen Auflagen erforderlichen Leistungen, Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen (insbesondere Bauzeitverzögerungen) infolge von Ereignissen, welche nicht erfüllten Vertrages in die Sphäre der AG fallen.18 Für die von der AN nach Punkt 9.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 9.2.3.3 ausgewählten Anboten, zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der AG schuldet den Zusatz-Pauschalfestpreis zusätzlich zum Pauschalfestpreisgesetzlichem Umfang zu. Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines allfälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderungen gemäß Punkt 10, der Zahlung des Zusatz-Pauschalfestpreises nach Punkt 13.1.4 sowie der Zahlung der von der AG zu übernehmenden Entgelte und Kosten gemäß Punkt 13.1.3 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die vollständige, mängelfreie und auftragsgemäße Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die AN FSG ist daher nicht insbesondere berechtigt, eine Anpassung des Pauschalfestpreises zu verlangen; insbesondere auch dann nichtfällige Zahlungen zurückzuhalten, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen der AN – solange ihr noch Ansprüche aus welchen Gründen auch immer – ändern unvollständigen oder die von ihr getroffenen Annahmen sich als unzutreffend erweisenmangelhaften Leistungen ge‐ gen den Vertragspartner zustehen.
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Samples: Werbe Und Promotionsvertrag
Entgelt. Pauschalfestpreis Das vereinbarte Entgelt, der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (in Worten: Euro [•]) netto. Die AG erklärt, Unternehmer an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im Sinne jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Entlohnungsregelungen des Umsatzsteuergesetzes Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, für deren richtige Anwendung die vollständigen Informationen des Auftraggebers unerlässlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu seingeben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch den Überlasser zu gewährleisten. Demgemäß optiert Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u.a. Biennalsprünge, Vorrückungen) in Kraft, so ist der Überlasser berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben. Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung einer überlassenen Arbeitskraft wie z.B. Krankheit, Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung tragt grundsätzlich der Überlasser. Fehlzeiten einer überlassenen Arbeitskraft infolge von Arbeitsunfällen, die AN zur Umsatzsteuersich ereignen, solange und sofern die überlassene Arbeitskraft unter Ihrer Dienstaufsicht oder unter Ihrem Direktionsrecht steht, gehen hingegen zu Ihren Lasten und werden wie gearbeitete Zeit an den Beschäftiger verrechnet. Aufgrund Davon sind auch Arbeitsunfälle erfasst, die auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen sind. Zur Arbeitszeit zählen die Zeit der Bestimmungen tatsächlich geleisteten Stunden und/oder wenn vertraglich vereinbart die Anreisezeit der Arbeitskraft zum Einsatzort sowie andere im Überlassungsvertrag vereinbarte Spesen. Grundlage für die Abrechnung des Umsatzsteuergesetzes hat somit Honorars sind die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer vom Beschäftiger zu unterschreibenden Arbeitsstundennachweise sowie der Stundensatz des Überlassers, wie er sich aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt zu entrichtenAngebot oder der Auftragsbestätigung ergibt, oder wie er vom Überlasser üblicherweise verrechnet wird. Soweit Das Honorar ist zuzüglich der Umsatzsteuer geschuldet. Behauptet der Beschäftiger, in diesem Vertrag derartigen Arbeitsstundennachweisen verzeichnete Stunden seien tatsächlich nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart istgeleistet worden, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen Festpreisträgt er hierfür die Beweislast. Mit Werden die Arbeitsstundennachweise vom Beschäftiger nicht unterschrieben, erfolgt die Abrechnung aufgrund der Bezahlung Arbeitsaufzeichnungen des Pauschalfestpreises durch die AG an die AN sind sämtliche von der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsieht. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind lediglich informativ; allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben auf den Pauschalfestpreis keine Auswirkungen. Der Pauschalfestpreis beinhaltet daher bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche Arbeitsleistungen, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sich ergebenden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abgaben, die Kosten für die Baustelleneinrichtung, für die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und sonstige Betriebsmittel, sowie die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc), Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht von der Bezahlung des Pauschalfestpreises umfasst sind Gebühren und Abgaben, die Aufschließung- und Anschlusskosten für alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verbrauchskosten für Strom und Wasser während der Bauzeit, Entgelt für Arbeiten außerhalb der Leistungsgrenzen gemäß den Punkten 5.3.1 und 5.3.1.4 Leistungen im Zusammenhang mit einer allenfalls doch zu erwirkenden Betriebsanlagengenehmigung insbesondere alle zur Erfüllung von darin enthaltenen Auflagen erforderlichen Leistungen, Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen (insbesondere Bauzeitverzögerungen) infolge von Ereignissen, welche in die Sphäre der AG fallen.18 Für die von der AN nach Punkt 9.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 9.2.3.3 ausgewählten Anboten, zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der AG schuldet den Zusatz-Pauschalfestpreis zusätzlich zum Pauschalfestpreis. Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines allfälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderungen gemäß Punkt 10, der Zahlung des Zusatz-Pauschalfestpreises nach Punkt 13.1.4 sowie der Zahlung der von der AG zu übernehmenden Entgelte und Kosten gemäß Punkt 13.1.3 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die vollständige, mängelfreie und auftragsgemäße Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die AN ist daher nicht berechtigt, eine Anpassung des Pauschalfestpreises zu verlangen; insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen der AN – aus welchen Gründen auch immer – ändern oder die von ihr getroffenen Annahmen sich als unzutreffend erweisenÜberlassers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Personalbereitstellung
Entgelt. Pauschalfestpreis 7.1. Sofern sich die Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses für ein Mietverhältnis (widerkehrende Entgelte) entschieden haben gelten die nachstehenden Bestimmungen: Das vereinbarte EntgeltMietentgelt für die Software EMEREC ist im Angebot festgehalten und jährlich im Voraus fällig. Der KUNDE verpflichtet sich, RB dieses Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer samt sonstigen allfälligen Gebühren und Steuern auf das genannte Konto zu bezahlen. RB ist berechtigt eine Wertanpassung dieses Mietentgelts durchzuführen und wird den KUNDEN rechtzeitig hierüber informieren. Basis für die Wertanpassung ist der für den Monat, welcher vor Vertragsabschluss liegt, verlautbarte Verbraucherpreisindex der Statistik Austria. Wird dieser Index nicht mehr veröffentlicht, dann gilt der an dessen Stelle tretende Index als vereinbart, wobei mit Ende der Veröffentlichung des VPI, der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (in Worten: Euro [•]) nettoBasiswert des an dessen Stelle tretenden Indexes für die Berechnung des Entgelts maßgebend ist und die Wertanpassung - unabhängig von einer vereinbarten Schwankungsbreite - schlagend wird.
7.2. Die AG erklärt, Unternehmer Sofern sich die Parteien im Sinne Rahmen des Umsatzsteuergesetzes Vertragsschlusses für ein Kaufverhältnis (Einmalzahlung) entschieden haben gelten die nachstehenden Bestimmungen: Das Kaufentgelt (Kaufpreis) für die Software EMEREC ist im Angebot festgehalten und mit Lieferung der Software EMEREC fällig. Der KUNDE verpflichtet sich, RB dieses Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer samt sonstigen allfälligen Gebühren und Steuern auf das genannte Konto zu seinbezahlen.
7.3. Demgemäß optiert die AN zur Umsatzsteuer. Aufgrund Sofern der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt zu entrichten. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen Festpreis. Mit KUNDE mit der Bezahlung des Pauschalfestpreises durch die AG an die AN sind vereinbarten Entgeltes in Verzug ist, ist RB berechtigt, unter einmaliger Nachfristsetzung den Zugang bis zum Eingang des Entgeltes samt Zinsen und etwaiger Kosten der Anspruchsverfolgen (zB Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Barauslagen etc) zu sperren. Für den Fall der Sperre des Zugangs und einer nachfolgenden Wiedereinrichtung des Zugangs verpflichtet sich der KUNDE sohin sämtliche Aufwendungen und Kosten der Wiedereinrichtung laut aktueller Preisliste zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen.
7.4. Sollte der KUNDE auch nach Nachfristsetzung, das Entgelt samt Zinsen und Nebenkosten nicht begleichen, ist RB berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden und Schadenersatz zu begehren.
7.5. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem KUNDE nur dann und insoweit zu, als Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsieht. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind lediglich informativ; allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben auf den Pauschalfestpreis keine AuswirkungenRB anerkannt worden sind. Der Pauschalfestpreis beinhaltet daher bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche Arbeitsleistungen, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sich ergebenden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abgaben, die Kosten für die Baustelleneinrichtung, für die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und sonstige Betriebsmittel, sowie die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc), Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht KUNDE ist nicht zur Zurückbehaltung von der Bezahlung des Pauschalfestpreises umfasst sind Gebühren und Abgaben, die Aufschließung- und Anschlusskosten für alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verbrauchskosten für Strom und Wasser während der Bauzeit, Entgelt für Arbeiten außerhalb der Leistungsgrenzen gemäß den Punkten 5.3.1 und 5.3.1.4 Leistungen im Zusammenhang mit einer allenfalls doch zu erwirkenden Betriebsanlagengenehmigung insbesondere alle zur Erfüllung von darin enthaltenen Auflagen erforderlichen Leistungen, Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen (insbesondere Bauzeitverzögerungen) infolge von Ereignissen, welche in die Sphäre der AG fallen.18 Für die von der AN nach Punkt 9.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 9.2.3.3 ausgewählten Anboten, zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher HöheZahlungen berechtigt. Der AG schuldet den Zusatz-Pauschalfestpreis zusätzlich zum Pauschalfestpreis. Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines allfälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderungen gemäß Punkt 10, der Zahlung des Zusatz-Pauschalfestpreises nach Punkt 13.1.4 sowie der Zahlung der von der AG zu übernehmenden Entgelte und Kosten gemäß Punkt 13.1.3 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die vollständige, mängelfreie und auftragsgemäße Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die AN KUNDE ist daher insbesondere nicht berechtigt, eine Anpassung des Pauschalfestpreises zu verlangen; insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen der AN – aus welchen Gründen auch immer – ändern wegen Gewährleistungsansprüchen oder die von ihr getroffenen Annahmen sich als unzutreffend erweisensonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.
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Samples: Software License Agreement
Entgelt. Pauschalfestpreis Das vereinbarte Entgelt11.1. Sämtliche Vergütungen und Entgelte sind Nettopreise in Euro exklusive Umsatzsteuer und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind frei blei- bend.
11.2. Kosten für Nebenleistungen, der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (in Worten: Euro [•]) netto. Die AG erklärt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu sein. Demgemäß optiert die AN zur Umsatzsteuer. Aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt zu entrichten. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen Festpreis. Mit der Bezahlung des Pauschalfestpreises durch die AG an die AN sind sämtliche von der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsieht. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind lediglich informativ; allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben auf den Pauschalfestpreis keine Auswirkungen. Der Pauschalfestpreis beinhaltet daher bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche Arbeitsleistungen, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sich ergebenden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abgabeninsbesondere solche, die Holo-Industrie nicht am Geschäftssitz erbringt, wie z.B. Fahrt-, Nächtigungskosten, Spesen, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Überstundenleistungen, sowie Kosten für die BaustelleneinrichtungBeschaffung von Genehmigungen, für die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für StromGebühren, Wasser und sonstige Betriebsmittel, sowie die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc)Abgaben, Steuern, Gebühren Zölle oder Ähnliches richten sich nach dem tat- sächlichen Aufwand und Abgabensind vom Auftraggeber zusätzlich gesondert zu vergüten.
11.3. Nicht Zusätzliche Leistungen, wie insbesondere Updates, Unterstützungs-, Schulungs- und Wartungsarbeiten am Vertragsgegenstand sind – sofern es sich nicht um die Erledigung von Gewährleitungsansprüchen handelt – gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten.
11.4. Holo-Industrie ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss entstehenden Lohn- und Materialkostensteigerungen die Preise im Ausmaß der jeweili- gen Steigerung zu erhöhen und mit der nächstfolgenden Rechnungsstel- lung zu verrechnen.
11.5. Rechnungen sind prompt bei Erhalt zur Zahlung fällig, wobei alle Zahlun- gen spesen- und abzugsfrei zu leisten sind. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers, Einziehungs- und sonstige Spesen gehen ebenfalls zulasten des Auftraggebers.
11.6. Holo-Industrie ist berechtigt, Anzahlungen oder sonstige Sicherheiten durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung einzufordern.
11.7. Sofern die Vertragsparteien Teilzahlungen vereinbart haben, begründet der Verzug nur einer Teilzahlung die Gesamtfälligkeit der gesamten noch offenen Restforderung.
11.8. Bei Zahlungsverzug ist Holo-Industrie berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Die im Falle des Verzuges entstehenden und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
11.9. Bei Zahlungsverzug steht Holo-Industrie ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Erfüllung aller vertraglicher Verpflichtungen bis zur vollständigen Erledigung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers zu.
11.10. Die von Holo-Industrie erbrachte Vertragsleistung bleibt bis zur vollstän- digen Bezahlung des Pauschalfestpreises umfasst sind Gebühren vereinbarten Entgelts samt Spesen und Abgaben, die Aufschließung- und Anschlusskosten für alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verbrauchskosten für Strom und Wasser während der Bauzeit, Entgelt für Arbeiten außerhalb der Leistungsgrenzen gemäß den Punkten 5.3.1 und 5.3.1.4 Leistungen aller sons- tiger Nebenkosten im Zusammenhang Alleineigentum von Holo-Industrie.
11.11. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Auf- traggeber binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die den Rechnungsinhalt bildende Forderung als anerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Gegen Ansprüche von Holo-Industrie kann der Auftraggeber nur mit einer allenfalls doch zu erwirkenden Betriebsanlagengenehmigung insbesondere alle zur Erfüllung rechtskräftig gerichtlich festgestellten oder von darin enthaltenen Auflagen erforderlichen LeistungenHolo-Industrie ausdrück- lich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
11.12. Sämtliche Zahlungen des Auftraggebers werden auf die älteste entstan- dene Schuld angerechnet und zwar dergestalt, Leistungsänderungen dass Zahlungen zuerst auf die entstandenen Kosten, dann auf Zinsen und Leistungsabweichungen (insbesondere Bauzeitverzögerungen) infolge von Ereignissenmit dem Restbetrag auf die Vertragsleistungen verrechnet werden, welche in die Sphäre der AG fallen.18 Für die von der AN nach Punkt 9.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 9.2.3.3 ausgewählten Anboten, zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der AG schuldet den Zusatz-Pauschalfestpreis zusätzlich zum Pauschalfestpreis. Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung wobei gegenteilige Tilgungsbestimmungen des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines allfälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderungen gemäß Punkt 10, der Zahlung des Zusatz-Pauschalfestpreises nach Punkt 13.1.4 sowie der Zahlung der von der AG zu übernehmenden Entgelte und Kosten gemäß Punkt 13.1.3 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die vollständige, mängelfreie und auftragsgemäße Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die AN ist daher nicht berechtigt, eine Anpassung des Pauschalfestpreises zu verlangen; insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen der AN – aus welchen Gründen auch immer – ändern oder die von ihr getroffenen Annahmen sich als unzutreffend erweisenAuftraggebers unbeachtlich sind.
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Entgelt. Pauschalfestpreis 10.1 Der Berater hat Recht auf ein Entgelt für die geleisteten Dienste und auf Vergütung der Sachaufwendungen. Das vereinbarte Entgelt, der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (in Worten: Euro [•]) netto. Die AG erklärt, Unternehmer Entgelt des Beraters ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu seinVertrag in Form von Stundensätzen, Pauschalvergütungen, Selbstkostenpauschalen, Festpreisen bzw. Demgemäß optiert die AN zur Umsatzsteuer. Aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt zu entrichten. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen Festpreis. Mit der Bezahlung des Pauschalfestpreises durch die AG an die AN sind sämtliche von der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsiehtderen Kombination vereinbart. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen Vertrag kann auch eine andere Art der Festlegung des Entgelts vereinbart sein. Sofern die Höhe dieses Entgelts nicht im Vertrag bzw. in dessen Anlage (Preisliste) vereinbart wurde, sind lediglich informativ; allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben auf angemessen Bestimmungen des Anwaltstarifs anzuwenden.
10.2 Sofern ein Pauschalentgelt vereinbart wurde, schließt dieses Entgelt die laufenden Regiekosten des Beraters ein, vor allem Vergütungen der Verwaltungsarbeit, Nutzung des PKW in der Gemeinde des Sitzes des Beraters, Kosten der IT-Technik, Software, Informationsdatenbanken, Versicherung u. ä. ein. Entsprechend Bedingungen des Vertrags kann das Pauschaltentgelt vollen bzw. limitierten Umfang der Dienstleistungen des Beraters für einen vereinbarten Zeitraum einschließen.
10.3 Die Selbstkostenpauschale kann vor allem im Falle der langfristigen Vertretung des Klienten beim Steuer-, Verwaltungs- ggf. Gerichtsverfahren mit staatlichen Behörden vereinbart werden. Die Selbstkostenpauschale wird zusätzlich zum Preis der Dienstleistungen des Beraters vereinbart und deckt vor allem Selbstkosten des Beraters in Zusammenhang mit der Übernahme, Evidenz und Aufrechterhaltung der Bevollmächtigung, Zustellung des Schriftverkehrs dem Klienten sowie auch weitere geringfügige zusammenhängende Verwaltungskosten.
10.4 Das Pauschalentgelt und die Selbstkostenpauschale schließen nicht Entrichtung der Verwaltungsgebühren und sonstigen Gebühren, Reisespesen für Fahrten außerhalb der Gemeinde des Sitzes des Beraters und unerlässliche Unterkunftskosten der Mitarbeiter des Beraters für die Leistung von Diensten dem Klienten ein. Das Pauschalentgelt und die Regiepauschale schließen nicht angeforderte Unterlieferungen, Sachverständigengutachten, Übersetzungen und das Dolmetschen, Abschriften der vom Klienten bereitgestellten Texte, Zahlungen für die Beglaubigung von Urkunden und Entgelder der Notare ein. Das Pauschalentgelt und die Selbstkostenpauschale schließen ebenfalls nicht die über den Pauschalfestpreis keine AuswirkungenRahmen der laufenden Dienstleistungen des Beraters aufgewendeten Selbstkosten, wie Kommunikationsgebühren im größeren Umfang, angeforderte Sonderkosten für die Vervielfältigung von Urkunden und Verbrauchsmaterial, ein. Der Pauschalfestpreis beinhaltet daher bezogen auf Klient hat sie an den Berater in der nachgewiesenen Höhe, unter Voraussetzung deren zweckmäßigen und wirtschaftlichen Aufwendung zu vergüten.
10.5 Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil des gemäß Art. 10.1 bis 10.4 vereinbarten Entgelts, falls der Berater eine umsatzsteuerpflichtige Person ist, wird diese Steuer zum Entgelt hinzugerechnet.
10.6 Der Klient hat in den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche ArbeitsleistungenFristen eine angemessene Anzahlung des Entgelts und der Ausgaben, Materialkostendie vereinbarte Höhe des Entgelts und etwaige weitere Erfüllungen zu vergüten, Lieferungen falls er sich zu diesen verpflichtet hat.
10.7 Die vereinbarte Höhe aller Preise und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen Gebühren in diesem Artikel kann durch den Berater jährlich entsprechend dem erreichten Verbraucherpreisindex und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller den Lebenshaltungskosten für die Durchführung letzten 12 Monate des Vorjahres angepasst werden. Die entscheidende Angabe für die Anpassung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sich ergebenden Arbeitsleistungen Preise und Leistungsergänzungen sowie Gebühren ist die durch den Zuwachs des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes (CPI – Consumer Price Index) ausgedrückte Jahresinflationsrate in Prozenten, für 12 Monate des Vorjahres im Vergleich mit dem Durchschnitt der 12 Monate des, diesem Jahr vorangehenden Jahres, angeführt im Auszug aus der statistischen Ermittlung des Tschechischen Statistikamtes. Anpassung der Preis- und AbgabenGebührenhöhe ist dem Klienten mittels eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Grundlage für die Anpassung der Preis- und Gebührenhöhe ist die Höhe der Preise und Gebühren, die Kosten zuletzt in Übereinstimmung mit dem Vertrag vereinbart wurde, womit sich auch die mit dem Verbraucherpreis- und Lebenshaltungskostenindex für die Baustelleneinrichtungletzten 12 Monate des Vorjahres angepassten Preise und Gebühren verstehen. Die hiervor angeführte Anpassung der Preise und Gebühren ist als Festlegungsart der Preise und Gebühren für den weiteren Zeitraum in Übereinstimmung mit dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 526/1990 Slg., für über Preise, in Fassung späterer Vorschriften. Die Höhe der Preise und Gebühren wird stets ab dem 1. Januar angepasst und auf die Schaffung Zahlungen werden sie ab dem 2. Quartal des jeweiligen Jahres übertragen und zwar einschl. Nachzahlung der, durch die nicht berücksichtigte Anpassung der erforderlichen Anschlüsse für StromPreis- und Gebührenhöhe mit der Inflationsrate im 1. Quartal, Wasser entstandenen
10.8 Geht der Klient auf eine derartige Preis- und sonstige BetriebsmittelGebührenhöhe nicht ein, sowie kann der Berater die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc), Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht von der Bezahlung des Pauschalfestpreises umfasst sind Gebühren und AbgabenVerpflichtung mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen, die Aufschließung- und Anschlusskosten für alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verbrauchskosten für Strom und Wasser während am ersten Tag des nach der Bauzeit, Entgelt für Arbeiten außerhalb Zustellung der Leistungsgrenzen gemäß den Punkten 5.3.1 und 5.3.1.4 Leistungen im Zusammenhang mit einer allenfalls doch Kündigung folgenden Monats zu erwirkenden Betriebsanlagengenehmigung insbesondere alle zur Erfüllung von darin enthaltenen Auflagen erforderlichen Leistungen, Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen (insbesondere Bauzeitverzögerungen) infolge von Ereignissen, welche in die Sphäre laufen beginnt.
10.9 Nach dem Rücktritt vom Vertrag ist der AG fallen.18 Für die von der AN nach Punkt 9.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 9.2.3.3 ausgewählten Anboten, zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der AG schuldet den Zusatz-Pauschalfestpreis zusätzlich zum Pauschalfestpreis. Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines allfälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderungen gemäß Punkt 10, der Zahlung des Zusatz-Pauschalfestpreises nach Punkt 13.1.4 sowie der Zahlung der von der AG zu übernehmenden Entgelte und Kosten gemäß Punkt 13.1.3 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die vollständige, mängelfreie und auftragsgemäße Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die AN ist daher nicht Berater berechtigt, eine Anpassung Abrechnung in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung durchzuführen. An dem, nach dem Tag, an dem Klienten diese Abrechnung zugestellt wurde, folgenden Tag, werden alle Forderungen des Pauschalfestpreises zu verlangen; insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen der AN – aus welchen Gründen auch immer – ändern oder die von ihr getroffenen Annahmen sich als unzutreffend erweisenBeraters fällig.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Leistung Der Steuerberatung
Entgelt. Pauschalfestpreis Das vereinbarte EntgeltFür die Leistungen des Dienstleisters gemäß des Vermittlungsvertrags in Zusammenhang mit der Personenbetreuung lt. §159 GewO, wird ein pauschales monatliches Entgelt von 330,- Euro vereinbart. Wenn die Betreuung nach kurzer Zeit endet, gelten Regelungen wie unter Punkt 10 beschrieben, da die Leistungen des Dienstleisters sonst nicht abgedeckt werden können. Der Betrag wird mit Ende jedes Monats mit einer Honorarnote in Rechnung gestellt und ist ab Unterfertigung des Vertrags auf das Konto des Dienstleisters zu überweisen (Verwendungszweck lautend auf die jeweilige Rechnungsnummer). Betreuungstage werden nur vor Beginn und nach Ende der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (Betreuung in Worten: Euro [•]) nettoAbzug gebracht. Wenn z.B. im Fall eines längeren Krankenhausaufenthalts, oder aus privaten Gründen keine Betreuungskraft vor Ort ist, bleiben die pauschalen monatlichen Zahlungen an den Dienstleister aufrecht, da auch in diesen Fällen die Verfügbarkeit des Dienstleisters und die Kommunikation mit dem Auftraggeber und den Betreuungskräften aufrechterhalten wird. Nachdem das Geld für die SVS-Beiträge den Betreuungskräften vom Auftraggeber zusätzlich zum Honorar ausbezahlt wird, wird empfohlen sich stichprobenartig zu vergewissern, dass dieses Geld von den Betreuungskräften auch wirklich verlässlich an die SVS überwiesen wird. Anderenfalls besteht kein Versicherungsschutz, was zum Entzug der Gewerbeberechtigung und in weiterer Folge zu Problemen mit der Landesföderung für die 24-Stunden-Betreuung führt. Es ist üblich, dass die Fahrtspesen für die An- und Abreise der Betreuungskräfte zur Gänze vom Auftraggeber übernommen werden. Die AG erklärt, Unternehmer Betreuungskräfte entscheiden dabei selbst mit welchem Verkehrsmittel sie reisen möchten. Alle Honorarnoten sind vom Auftraggeber zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 5 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Honorarnote zu bezahlen. Bei anhaltendem Zahlungsverzug werden die zum jeweiligen Zeitpunkt üblichen Verzugszinsen vereinbart. Kosten für Mahnungen und allfällige Inkassogebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Es wird im Sinne einer guten Stimmung empfohlen, dass auch jede Betreuungskraft spätestens zum Ende des Umsatzsteuergesetzes zu seinTurnus ihr jeweiliges Honorar auf dem Konto haben sollte. Demgemäß optiert die AN zur UmsatzsteuerAlle Entgelte können ggf. Aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt zu entrichten. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart istmögliche Erhöhungen von Steuern, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen Festpreis. Mit der Bezahlung des Pauschalfestpreises durch die AG Abgaben - oder an die AN sind sämtliche von Inflationsrate in Österreich angepasst werden. Sollte dies der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegoltenFall sein, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vorsiehtwird der Auftraggeber mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich darüber verständigt. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind lediglich informativ; allfällige Massenmehrungen Fall von Zahlungsausfällen stellt der Auftraggeber oder -minderungen haben auf den Pauschalfestpreis keine AuswirkungenAngehörige lt. Der Pauschalfestpreis beinhaltet daher bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche ArbeitsleistungenVorvertrag (z.B. Familienmitglieder, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sich ergebenden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abgaben, die Kosten für die Baustelleneinrichtung, für die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und sonstige Betriebsmittel, sowie die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, WasserNachlassbegünstigte, etc), Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht von der Bezahlung des Pauschalfestpreises umfasst sind Gebühren und Abgaben, die Aufschließung- und Anschlusskosten für alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verbrauchskosten für Strom und Wasser während der Bauzeit, Entgelt für Arbeiten außerhalb der Leistungsgrenzen gemäß den Punkten 5.3.1 und 5.3.1.4 Leistungen im Zusammenhang mit einer allenfalls doch zu erwirkenden Betriebsanlagengenehmigung insbesondere alle zur Erfüllung von darin enthaltenen Auflagen erforderlichen Leistungen, Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen (insbesondere Bauzeitverzögerungen.) infolge von Ereignissen, welche in die Sphäre der AG fallen.18 Für die von der AN nach Punkt 9.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 9.2.3.3 ausgewählten Anboten, zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der AG schuldet den Zusatz-Pauschalfestpreis zusätzlich zum Pauschalfestpreis. Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines allfälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderungen gemäß Punkt 10, der Zahlung des Zusatz-Pauschalfestpreises nach Punkt 13.1.4 sowie der Zahlung der von der AG zu übernehmenden Entgelte und Kosten gemäß Punkt 13.1.3 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages die vollständige, mängelfreie und auftragsgemäße Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die AN ist daher nicht berechtigt, eine Anpassung des Pauschalfestpreises zu verlangen; insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen der AN – aus welchen Gründen auch immer – ändern oder die von ihr getroffenen Annahmen sich als unzutreffend erweisenallfällige Zahlungen sicher.
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