Entgelte und Abrechnung Musterklauseln

Entgelte und Abrechnung. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, dem VNB die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung. 4.2 Der VNB kann die pauschalen Preise der Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. Er teilt Preisänderungen mit einer Frist von acht Wochen zum Inkrafttreten der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mit. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ wird dem Lieferanten grundsätzlich mit der nächsten Netznutzungsrechnung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB erbracht, wenn der VNB mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung bei den Letztverbrauchern vorzunehmen. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestellt. 4.4 Der VNB stellt dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren in Rechnung. 4.5 Rechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. 4.6 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 4.7 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Entgelte und Abrechnung. 5.1 Der beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage 4 beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschluss- versuche sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. 5.2 Die in der Anlage 4 benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten vom Netzbetreiber angepasst werden. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten rechtzeitig über etwaige Preisänderungen informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab Zugang. Der Lieferant hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. 5.3 Die Entgelte gemäß Anlage 4 werden dem Lieferanten grundsätzlich nach jeweiliger Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Entsprechend der Ausführungen zu 2.1 kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, zählpunktbezogen durchführen. 5.4 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Entgelte und Abrechnung. 1 Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung der anlässlich der Buchung bzw. bei Mietbeginn in der tim-App angezeigten bzw. gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenpreisliste geltenden Gebühren sowie allfälliger sonstiger Kosten (wie z. B. für Verspätungen, Reinigung des Fahrzeugs usw). Sämtliche Preise, die dem Kunden in der Buchungsplattform während der Buchung angezeigt werden, stellen lediglich unverbindliche Schätzungen dar. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der tatsächlichen Dauer der jeweiligen Einzelmietverträge (somit entsprechend der Dauer ab gebuch- tem Mietbeginn des Fahrzeugs bis zur Beendigung der Fahrt durch Ablauf der gebuchten Nutzungs- dauer und ordnungsgemäßer Fahrzeugrückgabe entsprechend diesen AGB bzw. nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern).
Entgelte und Abrechnung a. Der Transportkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederherstellung der Anschlussnutzung gemäß dem auf der Internetseite des Netzbetreibers (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx/Xxxxx/Xxxxxxx/Xxxxxxx0_000000.xxxx#xxxxxx) ver- öffentlichten „Preisblatt WarendorfNETZ“ zu ersetzen. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung. b. Der Netzbetreiber kann die pauschalen Preise der Anlage „Preisblatt WarendorfNETZ“ bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. c. 9 Ziffer 10, 11, 12 und 14 des LRV gelten entsprechend. Abweichend hiervon kann der Netzbetreiber die Kosten für die Wiederherstellung gemäß „Preisblatt WarendorfNETZ“ und entsprechend § 11 Ziffer 7 LRV sofort und noch vor der Wiederherstellung, verlangen.
Entgelte und Abrechnung. Der Transportkunde zahlt dem Netzbetreiber für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung und/oder für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung die Entgelte gemäß dem unter xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxx veröffentlichten Preisblattes. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche und erfolglose Wiederanschlussversuche. Kosten die durch Handlungen eines anderen Messstellenbetreibers entstehen, sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und sind vom Transportkunden gesondert zu vergüten. Die veröffentlichten pauschalen Entgelte können vom Netzbetreiber angepasst werden. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden in Textform rechtzeitig über etwaige Entgeltänderungen informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab deren Zugang beim Transportkunden. Die unter xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxx veröffentlichten Entgelte werden dem Transportkunden nach jeweiliger Leistungserbringung gemäß §9 in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Der Netzbetreiber kann die Rechnungsstellung im INVOIC-Verfahren oder Belegverfahren durchführen. Bei beiden Verfahren erfolgt eine zählpunktscharfe Abrechnung.
Entgelte und Abrechnung. (1) Soweit Entgelte für die Leistungen der DHL anfallen, ergeben sich diese aus der im Entwicklerportal abrufbaren Preisliste. (2) Die Zahlungspflicht entsteht nicht nur bei befugter sondern auch bei unbefugter Nutzung des Dienstes über das Nutzerkonto des Nutzers durch Dritte. Die DHL ergreift allerdings unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen, sobald sie vom Nutzer über eine bevorstehende unbefugte Nutzung informiert wird. Eine Zahlungspflicht für Entgelte, die nach einer solchen Information an die DHL entstehen, besteht nicht. (3) Alle vom Nutzer geschuldeten Entgelte sind in Euro zur Zahlung fällig. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe. (4) Die Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich im Voraus. Die Zahlung der Rechnung erfolgt ausschließlich mittels Lastschriftverfahren. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass das Konto für die Zahlung eine entsprechende Deckung aufweist. (5) Gerät der Nutzer mit der Entgeltzahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Überdies kann die DHL den Dienst für den Nutzer sperren. Die Sperre entbindet den Nutzer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der angefallenen Entgelte.

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  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden