Entgelte. 11 Entgelte für die einzelnen Leistungen (1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 15. (2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019). (3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost. (4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: - siehe beigefügte Tabelle der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 entsprechend. (5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016). Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages. (6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann. (7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden. (8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen. (9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist. (1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. (2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcreme. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist der Bewohner bzw. dessen Angehörige für eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständig (1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist. (2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten. (3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt. (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt. (5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad. (1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. (2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. (3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung. (4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden. (5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 10 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim der Einrichtung nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1514.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 kalendertäglich 11,02 € Der Einzelzimmerzuschlag Das Entgelt für Verpflegung beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).kalendertäglich 12,06 €
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt Pflegeleistungen, der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von medizinischen Behandlungspflege und der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) sozialen Betreuung richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sind entsprechend den fünf Pflegegraden gem. § 15 SGB XI in 5 Pflegegrade eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: Bei der Zuordnung des Bewohners ist der von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachters und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einem anderen Pflegegrad notwendig oder ausreichend ist. Das Entgelt für Pflegeleistungen beträgt kalendertäglich - siehe beigefügte Tabelle bei Pflegegrad 1 39,95 € - bei Pflegegrad 2 54,29 € - bei Pflegegrad 3 70,46 € - bei Pflegegrad 4 87,32 € - bei Pflegegrad 5 94,88 € Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Entgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. die Pflegeleistungen zurzeit Wählen Sie ein Element aus..
(4) Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners auf Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und dem Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 13, Abs. 5 entsprechend.
(5) Der vom Land Bayern erhobene Ausbildungszuschlag wurde für unsere Pflegeeinrichtung nach den geltenden Regelungen ermittelt und beträgt ab 01.10.2020 kalendertäglich 2,23 €.
(6) Im Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen nicht geförderte Investitionskosten beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im Einbettzimmer kalendertäglich 22,15 €. Das Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten beträgt im Zweibettzimmer kalendertäglich 17,65 €. Der Bewohner hat sich beim Einzug für die Nutzung eines Wählen Sie ein Element aus. entschieden, so dass Investitionskosten in Höhe von Wählen Sie ein Element aus. berechnet werden. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(67) Die Pflegesätze Entgelte für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 Pflegeleistungen werden in Höhe des dem Leistungsbescheid Leistungsbetrages der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der PflegesatzanteilAnteil des Entgeltes für Pflegeleistungen, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) 8) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) 9) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten Pflegeversicherung rechnet das Heim die Einrichtung auch die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 8 43b SGB XI mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim die Einrichtung zu zahlen.
(910) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim die Einrichtung direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 10 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Betreuungsleistungen nach § 8 7a Abs. 3 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für derzeit kalendertäglich Einbettzimmer Zweibettzimmer - in Pflegegrad 1 87,41 € 82,91 € - in Pflegegrad 2 101,75 € 97,25 € - in Pflegegrad 3 117,92 € 113,42 € - in Pflegegrad 4 134,78 € 130,28 € - in Pflegegrad 5 142,34 € 137,84 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen PflegegradPflegegrad Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Gesamtentgelt zurzeit Einbettzimmer €.
(2) Das Die vom Bewohner zu tragende Entgelt tragenden Entgelte sind monatlich abzurechnen. Der Betrag ist jeweils im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig und wird von der Einrichtung mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen, wenn der Bewohner den Abbuchungsauftrag (Anlage 12) erteilt hat. In allen anderen Fällen ist das Gesamtentgelt auf das Konto bei der Sparkasse Neustadt an der Aisch IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, 00 BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto .
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, erhält beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser mit Aufenthalte.
(2) Soweit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor Bewohner länger als drei Tage abwesend ist, nimmt die Einrichtung Abschläge vom Heimentgelt in der nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist Anlage 2 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.3) sind nicht in Bei Änderungen der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch die Einrichtung Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die Einrichtung die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim die Einrichtung in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem in einen höheren Pflegegrad zugeordneteingestuft, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den das jeweils vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes Entgeltes für Pflegeleistungen zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung Einrichtungsleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim die Einrichtung nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim der Einrichtung den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx der Einrichtung verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim die Einrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim die Einrichtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem das Entgelt für Pflegeleistungen des nächsthöheren Pflegegrad Pflegegrades zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim die Einrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx der Einrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegekasse/ Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den das jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim Die Einrichtung hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim die Einrichtung unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Einrichtung die Entgelterhöhung nach Absatz Abs. 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes Abs. 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 10 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim der Einrichtung nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1514.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 kalendertäglich 11,05 € Der Einzelzimmerzuschlag Das Entgelt für Verpflegung beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).kalendertäglich 12,20 €
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt Pflegeleistungen, der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von medizinischen Behandlungspflege und der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) sozialen Betreuung richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sind entsprechend den fünf Pflegegraden gem. § 15 SGB XI in 5 Pflegegrade eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: Bei der Zuordnung des Bewohners ist der von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachters und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einem anderen Pflegegrad notwendig oder ausreichend ist. Das Entgelt für Pflegeleistungen beträgt kalendertäglich - siehe beigefügte Tabelle bei Pflegegrad 1 76,54 € - bei Pflegegrad 2 76,54 € - bei Pflegegrad 3 76,54 € - bei Pflegegrad 4 76,54 € - bei Pflegegrad 5 76,54 € Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Entgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. die Pflegeleistungen zurzeit Wählen Sie ein Element aus..
(4) Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners auf Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und dem Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 13, Abs. 5 entsprechend.
(5) Der vom Land Bayern erhobene Ausbildungszuschlag wurde für unsere Pflegeeinrichtung nach den geltenden Regelungen ermittelt und beträgt ab 01.10.2020 kalendertäglich 2,26 €.
(6) Im Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen nicht geförderte Investitionskosten beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im Einbettzimmer kalendertäglich 22,15 €. Das Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten beträgt im Zweibettzimmer kalendertäglich 17,65 €. Der Bewohner hat sich beim Einzug für die Nutzung eines Wählen Sie ein Element aus. entschieden, so dass Investitionskosten in Höhe von Wählen Sie ein Element aus. berechnet werden. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(67) Die Pflegesätze Entgelte für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 Pflegeleistungen werden in Höhe des dem Leistungsbescheid Leistungsbetrages der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der PflegesatzanteilAnteil des Entgeltes für Pflegeleistungen, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) 8) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) 9) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten Pflegeversicherung rechnet das Heim die Einrichtung auch die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 8 43b SGB XI mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim die Einrichtung zu zahlen.
(910) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim die Einrichtung direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 10 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Betreuungsleistungen nach § 8 7a Abs. 3 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für derzeit kalendertäglich Einbettzimmer Zweibettzimmer - in Pflegegrad 1 124,20 € 119,70 € - in Pflegegrad 2 124,20 € 119,70 € - in Pflegegrad 3 124,20 € 119,70 € - in Pflegegrad 4 124,20 € 119,70 € - in Pflegegrad 5 124,20 € 119,70 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen PflegegradPflegegrad Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Gesamtentgelt zurzeit Wählen Sie ein Element aus. €.
(2) Das Die vom Bewohner zu tragende Entgelt tragenden Entgelte sind monatlich abzurechnen. Der Betrag ist jeweils im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig und wird von der Einrichtung mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen, wenn der Bewohner den Abbuchungsauftrag (Anlage 12) erteilt hat. In allen anderen Fällen ist das Gesamtentgelt auf das Konto bei der Sparkasse Neustadt an der Aisch IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, 00 BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto .
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, erhält beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser mit Aufenthalte.
(2) Soweit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor Bewohner länger als drei Tage abwesend ist, nimmt die Einrichtung Abschläge vom Heimentgelt in der nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist Anlage 2 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.3) sind nicht in Bei Änderungen der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch die Einrichtung Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die Einrichtung die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim die Einrichtung in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem in einen höheren Pflegegrad zugeordneteingestuft, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den das jeweils vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes Entgeltes für Pflegeleistungen zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung Einrichtungsleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim die Einrichtung nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim der Einrichtung den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx der Einrichtung verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim die Einrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim die Einrichtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem das Entgelt für Pflegeleistungen des nächsthöheren Pflegegrad Pflegegrades zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim die Einrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx der Einrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegekasse/ Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den das jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Einrichtung die Entgelterhöhung nach Absatz Abs. 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes Abs. 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Entgelte. 11 12 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1516.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 18,40 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019)täglich.
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €14,16 € täglich. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit zur Zeit € 4,05 4,72 (Lebensmittelaufwand1/3 der Verpflegungskosten) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: - siehe beigefügte Tabelle in Pflegegrad 1 täglich € 49,23 - in Pflegegrad 2 täglich € 61,69 - in Pflegegrad 3 täglich € 77,87 - in Pflegegrad 4 täglich € 94,73 - in Pflegegrad 5 täglich € 102,29 - zzgl. Ausbildungsumlage Generalisierte Ausbildung tgl. € 3,72 Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Pflegegrad Einstufung beträgt der Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradzuzüglich Ausbildungskosten zurzeit € XXX täglich. Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 15 Abs. 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)19,88 täglich. Erhält Soweit ein Anspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen besteht, wird der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer Investitionskostenbetrag direkt mit der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten BetragesLandesrecht zuständigen Behörde abgerechnet.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016)1.106,73 monatlich. Ist Zur Begrenzung dieses Eigenanteils der pflegeversicherte Bewohner Versicherten an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ab dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner1. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch Januar 2022 zusätzlich zu den Leistungen nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner einen Leistungszuschlag nach Maßgabe des § 43c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag wird ebenfalls unmittelbar mit der Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegungabgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit 43 und § 43c SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlenin Rechnung gestellt.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcreme. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist der Bewohner bzw. dessen Angehörige für eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständig
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 12 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die stationäre Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1516.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 17,31 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).täglich;
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €5,60 € täglich. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit zur Zeit € 4,05 3,50 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt: - in Pflegegrad 1 täglich € 42,99 - in Pflegegrad 2 täglich € 55,11 - in Pflegegrad 3 täglich € 71,29 - in Pflegegrad 4 täglich € 88,15 - in Pflegegrad 5 täglich € 95,71 - zzgl. Ausbildungszuschlag täglich € 2,82 Der Pflegesatz beträgt: - siehe beigefügte Tabelle beträgt auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz für bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen PflegegradPflegegrad Einstufung inkl. Ausbildungszuschlag täglich € XXX. Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die stationäre Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz Abs. 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016). Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016)29,80 täglich. Ist Zur Begrenzung dieses Eigenanteils der pflegeversicherte Bewohner Versicherten an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ab dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner1. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch Januar 2022 zusätzlich zu den Leistungen nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner einen Leistungszuschlag nach Maßgabe des § 43c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag wird ebenfalls unmittelbar mit der Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegungabgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit 43 und § 43c SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlenin Rechnung gestellt.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcreme. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist der Bewohner bzw. dessen Angehörige für eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständig
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Wohn Und Betreuungsvertrag
Entgelte. 11 10 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim der Einrichtung nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1514.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 kalendertäglich 11,05 € Der Einzelzimmerzuschlag Das Entgelt für Verpflegung beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).kalendertäglich 12,20 €
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt Pflegeleistungen, der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von medizinischen Behandlungspflege und der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) sozialen Betreuung richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sind entsprechend den fünf Pflegegraden gem. § 15 SGB XI in 5 Pflegegrade eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: Bei der Zuordnung des Bewohners ist der von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachters und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einem anderen Pflegegrad notwendig oder ausreichend ist. Das Entgelt für Pflegeleistungen beträgt kalendertäglich - siehe beigefügte Tabelle bei Pflegegrad 1 41,27 € - bei Pflegegrad 2 56,06 € - bei Pflegegrad 3 72,23 € - bei Pflegegrad 4 89,10 € - bei Pflegegrad 5 96,66 € Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Entgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. die Pflegeleistungen zurzeit Wählen Sie ein Element aus..
(4) Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners auf Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und dem Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 13, Abs. 5 entsprechend.
(5) Der vom Land Bayern erhobene Ausbildungszuschlag wurde für unsere Pflegeeinrichtung nach den geltenden Regelungen ermittelt und beträgt ab 01.01.2021 kalendertäglich 2,26 €.
(6) Im Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen nicht geförderte Investitionskosten beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im Einbettzimmer kalendertäglich 22,15 €. Das Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten beträgt im Zweibettzimmer kalendertäglich 17,65 €. Der Bewohner hat sich beim Einzug für die Nutzung eines Wählen Sie ein Element aus. entschieden, so dass Investitionskosten in Höhe von Wählen Sie ein Element aus. berechnet werden. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(67) Die Pflegesätze Entgelte für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 Pflegeleistungen werden in Höhe des dem Leistungsbescheid Leistungsbetrages der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der PflegesatzanteilAnteil des Entgeltes für Pflegeleistungen, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) 8) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) 9) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten Pflegeversicherung rechnet das Heim die Einrichtung auch die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 8 43b SGB XI mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim die Einrichtung zu zahlen.
(910) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim die Einrichtung direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 10 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Betreuungsleistungen nach § 8 7a Abs. 3 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für derzeit kalendertäglich Einbettzimmer Zweibettzimmer - in Pflegegrad 1 88,93 € 84,43 € - in Pflegegrad 2 103,72 € 99,22 € - in Pflegegrad 3 119,89 € 115,39 € - in Pflegegrad 4 136,76 € 132,26 € - in Pflegegrad 5 144,32 € 139,82 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen PflegegradPflegegrad Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Gesamtentgelt zurzeit Wählen Sie ein Element aus. €.
(2) Das Die vom Bewohner zu tragende Entgelt tragenden Entgelte sind monatlich abzurechnen. Der Betrag ist jeweils im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig und wird von der Einrichtung mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen, wenn der Bewohner den Abbuchungsauftrag (Anlage 12) erteilt hat. In allen anderen Fällen ist das Gesamtentgelt auf das Konto bei der Sparkasse Neustadt an der Aisch IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, 00 BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto .
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, erhält beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser mit Aufenthalte.
(2) Soweit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor Bewohner länger als drei Tage abwesend ist, nimmt die Einrichtung Abschläge vom Heimentgelt in der nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist Anlage 2 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.3) sind nicht in Bei Änderungen der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch die Einrichtung Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die Einrichtung die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim die Einrichtung in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem in einen höheren Pflegegrad zugeordneteingestuft, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den das jeweils vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes Entgeltes für Pflegeleistungen zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung Einrichtungsleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim die Einrichtung nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim der Einrichtung den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx der Einrichtung verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim die Einrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim die Einrichtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem das Entgelt für Pflegeleistungen des nächsthöheren Pflegegrad Pflegegrades zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim die Einrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx der Einrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegekasse/ Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den das jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim Die Einrichtung hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim die Einrichtung unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Einrichtung die Entgelterhöhung nach Absatz Abs. 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes Abs. 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 10 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim der Einrichtung nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1514.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 kalendertäglich 10,78 € Der Einzelzimmerzuschlag Das Entgelt für Verpflegung beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).kalendertäglich 11,91 €
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt Pflegeleistungen, der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von medizinischen Behandlungspflege und der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) sozialen Betreuung richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sind entsprechend den fünf Pflegegraden gem. § 15 SGB XI in 5 Pflegegrade eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: Bei der Zuordnung des Bewohners ist der von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachters und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einem anderen Pflegegrad notwendig oder ausreichend ist. Das Entgelt für Pflegeleistungen beträgt kalendertäglich - siehe beigefügte Tabelle bei Pflegegrad 1 73,26 € - bei Pflegegrad 2 73,26 € - bei Pflegegrad 3 73,26 € - bei Pflegegrad 4 73,26 € - bei Pflegegrad 5 73,26 € Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Entgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. die Pflegeleistungen zurzeit Wählen Sie ein Element aus..
(4) Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners auf Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und dem Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 13, Abs. 5 entsprechend.
(5) Der vom Land Bayern erhobene Ausbildungszuschlag wurde für unsere Pflegeeinrichtung nach den geltenden Regelungen ermittelt und beträgt ab 01.08.2020 kalendertäglich 1,36 €.
(6) Im Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen nicht geförderte Investitionskosten beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im Einbettzimmer kalendertäglich 19,44 €. Das Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten beträgt im Zweibettzimmer kalendertäglich 15,74 €. Der Bewohner hat sich beim Einzug für die Nutzung eines Wählen Sie ein Element aus. entschieden, so dass Investitionskosten in Höhe von Wählen Sie ein Element aus. berechnet werden. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(67) Die Pflegesätze Entgelte für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 Pflegeleistungen werden in Höhe des dem Leistungsbescheid Leistungsbetrages der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der PflegesatzanteilAnteil des Entgeltes für Pflegeleistungen, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) 8) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) 9) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten Pflegeversicherung rechnet das Heim die Einrichtung auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 8 43b SGB XI mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim die Einrichtung zu zahlen.
(910) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim die Einrichtung direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 10 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Betreuungsleistungen nach § 8 7a Abs. 3 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für derzeit kalendertäglich Einbettzimmer Zweibettzimmer - in Pflegegrad 1 116,75 € 113,05 € - in Pflegegrad 2 116,75 € 113,05 € - in Pflegegrad 3 116,75 € 113,05 € - in Pflegegrad 4 116,75 € 113,05 € - in Pflegegrad 5 116,75 € 113,05 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen PflegegradPflegegrad Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Gesamtentgelt zurzeit Wählen Sie ein Element aus. €.
(2) Das Die vom Bewohner zu tragende Entgelt tragenden Entgelte sind monatlich abzurechnen. Der Betrag ist jeweils im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig und wird von der Einrichtung mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen, wenn der Bewohner den Abbuchungsauftrag (Anlage 12) erteilt hat. In allen anderen Fällen ist das Gesamtentgelt auf das Konto bei der Sparkasse Uffenheim IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, DE37 7625 1020 0225 1788 13 BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto .
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, erhält beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser mit Aufenthalte.
(2) Soweit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor Bewohner länger als drei Tage abwesend ist, nimmt die Einrichtung Abschläge vom Heimentgelt in der nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Anlage 2 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(3) Bei Änderungen der Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch die Einrichtung Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die Einrichtung die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim die Einrichtung in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem in einen höheren Pflegegrad zugeordneteingestuft, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den das jeweils vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes Entgeltes für Pflegeleistungen zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung Einrichtungsleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim die Einrichtung nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim der Einrichtung den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx der Einrichtung verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim die Einrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim die Einrichtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem das Entgelt für Pflegeleistungen des nächsthöheren Pflegegrad Pflegegrades zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim die Einrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx der Einrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegekasse/ Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den das jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag Über Die Kurzzeitpflege
Entgelte. 11 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim der PWA nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim PWA Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 15.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019)331,58 €.
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 369,30 €. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit 5,41 € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt(Anteil Pflege) beträgt mtl. im: - siehe beigefügte Tabelle der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. in Pflegegrad 1 1257,26 € - in Pflegegrad 2 1848,62 € - in Pflegegrad 3 2340,82 € - in Pflegegrad 4 2853,70 € - in Pflegegrad 5 3083,68 € - zuzüglich Ausbildungszuschlag 31,03 € § 82a SGBXI - zuzüglich Ausbildungsumlage 106,47 € § 12 Abs.4 PflAFinV Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die PWA berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx der PWA im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt zur Zeit für Doppelzimmer im Neubau und Villa 620,87 € 13,02 täglich (Stand November 2016). Erhält , für Einzelzimmer im Neubau 875,79 € und für Einzelzimmer im Mittelbau und der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.Villa 736,77 €
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht nach § 43 SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils 39,98 € 11,14/Tag ( Stand November 2016)tgl.. Zur Begrenzung dieses Eigenanteils der Versicherten an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ab dem 1. Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch Januar 2022 zusätzlich zu den Leistungen nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner einen Leistungszuschlag nach Maßgabe des § 43c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag wird ebenfalls unmittelbar mit der Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegungabgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit 43 und § 43c SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlenin Rechnung gestellt.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcreme. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist der Bewohner bzw. dessen Angehörige für eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständig
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Pflegevertrag
Entgelte. 11 12 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die stationäre Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 15.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 17,31 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).täglich;
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €5,60 € täglich. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit zur Zeit € 4,05 3,50 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: - siehe beigefügte Tabelle der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradin Pflegegrad 1 täglich € 42,99 - in Pflegegrad 2 täglich € 55,11 - in Pflegegrad 3 täglich € 71,29 - in Pflegegrad 4 täglich € 88,15 - in Pflegegrad 5 täglich € 95,71 - zzgl. Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle Ausbildungszuschlag täglich € 2,82 Nach der Zuordnung zu einem zur Pflegeklasse und der Einstufung in den Pflegegrad Einstufung beträgt das Entgelt zurzeit inklusive der Ausbildungszuschlag € XXX täglich. Bei einer Einstufung in einen niedrigeren oder höheren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 ändert sich die Zuordnung entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016). Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann29,80 täglich.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcreme. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist der Bewohner bzw. dessen Angehörige für eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständig
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Wohn Und Betreuungsvertrag
Entgelte. 11 12 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1516.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 16,17 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019)täglich.
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €5,46 € täglich. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit zur Zeit 4,30 € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: - siehe beigefügte Tabelle in Pflegegrad 1 täglich € 40,44 - in Pflegegrad 2 täglich € 51,84 - in Pflegegrad 3 täglich € 68,02 - in Pflegegrad 4 täglich € 84,88 - in Pflegegrad 5 täglich € 92,44 - zzgl. Ausbildungszuschlag § 26 PflBG tgl. € 2,92 Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine in den Pflegegrad Einstufung beträgt der Pflegesatz zuzüglich Ausbildungskosten zurzeit € XXX täglich. Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz Abs. 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt 22,00 € 13,02 täglich (Stand November 2016)täglich. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz in Höhe von 16,00 € täglich an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016)26,53 täglich. Ist Zur Begrenzung dieses Eigenanteils der pflegeversicherte Bewohner Versicherten an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ab dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner1. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch Januar 2022 zusätzlich zu den Leistungen nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner einen Leistungszuschlag nach Maßgabe des § 43c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag wird ebenfalls unmittelbar mit der Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegungabgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit 43 und § 43c SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlenin Rechnung gestellt.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcreme. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist der Bewohner bzw. dessen Angehörige für eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständig
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 15.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019)täglich.
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €€ täglich. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Im Falle ausschließlicher und dauerhafter Versorgung des Bewohners durch Sondenernährung auf Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werdenDritter (z.B. Krankenversicherung), so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit z.Zt. € 4,05 xx (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: - siehe beigefügte Tabelle beträgt täglich • in Pflegegrad 1 € • in Pflegegrad 2 € • in Pflegegrad 3 € • in Pflegegrad 4 € • in Pflegegrad 5 € • zuzüglich Ausbildungskosten € Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum Pflegegrad 3 beträgt der Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradzuzüglich Ausbildungskosten zurzeit € täglich. Bewilligt die Pflegekasse / Pflegekasse/die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende tägliche Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)xx. Erhält der Bewohner Bewoh- ner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte tägliche Investitionskostensatz in Höhe von € 14,57 an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages der Pflegekasse nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14xx/Tag ( Stand November 2016)Monat. Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.. § 12 Gesamtentgelt
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradderzeit täglich • in Pflegegrad 1 € • in Pflegegrad 2 € • in Pflegegrad 3 € • in Pflegegrad 4 € • in Pflegegrad 5 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum Pflegegrad ___ beträgt das Gesamtentgelt zurzeit € täglich.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto bei der Wiesbadener Volksbank (IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX xx) zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines 3. Werktag eines Monats fällig.
(3) Abweichend von § 12 Abs. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 2, kann der Bewohner das Heim beauftragen, das zu entrichtende Entgelt über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom von einem anzugebendem Konto abzubuchen. § 13 Abwesenheit des Bewohners
(1) Soweit der Bewohner länger als 3 Tage abwesend ist, erhält dieser mit nimmt das Heim Abschläge vom Heimentgelt in der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach 75 b SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthaltenAnlage Nr. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist 4 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(2) Bei Änderung der Regelung des Landesrahmenvertrages nach § 75 b SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzwals auch das Heim Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Vertrages. dessen Angehörige für eine permanente § 14 Leistungs- und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigEntgeltanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.. § 15 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des der §§ 14 und 15.
(2) Das Entgelt für die Unterkunft beträgt 16,39 16,12 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ / Tag*; ( Stand 01.01.2019* mit Tag ist immer Kalendertag gemeint ).
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit 12,92 € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost/ Tag.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: beträgt - siehe beigefügte Tabelle in Pflegegrad 1 pro Tag € 59,75 - in Pflegegrad 2 pro Tag € 74,37 - in Pflegegrad 3 pro Tag € 90,54 - in Pflegegrad 4 pro Tag € 107,40 - in Pflegegrad 5 pro Tag € 114,96 - zuzüglich Ausbildungskosten ab 01.01.22 pro Tag € 4,54 Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum «Einstufung.Bezeichnung» beträgt der Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. zuzüglich Ausbildungskosten zurzeit Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom von Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im DZ€ 25,90 im EZ€ Bestandszimmer 32,70 / Neu- Anbau 35,90 täglich. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz in Höhe von € 24,35 täglich an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016)41,80 pro Tag. Zur Begrenzung dieses Eigenanteils der Versicherten an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu den Leistungen nach § 43 SGB XI einen Leistungszuschuss nach Maßgabe des § 43c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag wird ebenfalls unmittelbar mit der Pflegekasse abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht nach § 43 und § 43c SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Bei der Rückerstattung eines Teils des Eigenanteils durch die Pflegekassen können in der Übergangsphase voraussichtlich bis Mai 2022, ggf. auch länger, Verzögerungen eintreten, die durch die Pflegekassen zu vertreten sind. Die Rückerstattung an den Bewohner durch das Heim erfolgt erst nach Auszahlung selbiger Rückerstattung durch die Pflegekassen an das Heim. Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten Heilfürsorgeberechtigten, rechnet das Heim auch die Pflegesätze Pflegesätze, sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.. § 12 Gesamtentgelt
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeitderzeit : Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradim Einzelzimmer Bestandszimmer Neubau/Anbau - in Pflegegrad 1 pro Tag € 127,85 € 131,05 - in Pflegegrad 2 pro Tag € 142,47 € 145,67 - in Pflegegrad 3 pro Tag € 158,64 € 161,84 - in Pflegegrad 4 pro Tag € 175,50 € 178,70 - in Pflegegrad 5 pro Tag € 183,06 € 186,26 im Doppelzimmer: - in Pflegegrad 1 pro Tag € 121,05 - in Pflegegrad 2 pro Tag € 135,67 - in Pflegegrad 3 pro Tag € 151,84 - in Pflegegrad 4 pro Tag € 168,70 - in Pflegegrad 5 pro Tag € 176,26 Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum «Einstufung.Bezeichnung» beträgt das Gesamtentgelt zurzeit € «Verguetung.GesamtkostenProTagPflegegrad3» pro Tag.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto 1000185247 bei der Kreissparkasse Ostalb mit der IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, XX00000000000000000000 und der BIC: XXXXXXX0XXX OASPDE6Axxx zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines 1.Tag eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-SEPA- Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In (Näheres regelt Anlage 7). § 13 Abwesenheit des Bewohners
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
(2) Soweit der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutztBewohner länger als drei Tage abwesend ist, welches monatlich auf nimmt das Heim Abschläge vom Heimentgelt in der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcremenach dem Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Anlage 1 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(3) Bei Änderung der Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzwals auch das Heim Anspruch auf eine entsprechende Anpassung dieses Vertrages. dessen Angehörige für eine permanente § 14 Leistungs- und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigEntgeltanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordneteingestuft, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung Pflegekasse-/Pflegever- sicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend ent- sprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem der bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung Pflegekasse- /Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem den nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem einer niedrigeren Pflegegrad Pflegestufe durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.neue Pflegegrad § 15 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz Abs. 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes Abs. 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 10 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim der Einrichtung nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1514.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 kalendertäglich 10,43 € Der Einzelzimmerzuschlag Das Entgelt für Verpflegung beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).kalendertäglich 11,60 €
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt Pflegeleistungen, der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von medizinischen Behandlungspflege und der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) sozialen Betreuung richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sind entsprechend den fünf Pflegegraden gem. § 15 SGB XI in 5 Pflegegrade eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: Bei der Zuordnung des Bewohners ist der von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachters und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einem anderen Pflegegrad notwendig oder ausreichend ist. Das Entgelt für Pflegeleistungen beträgt kalendertäglich allgemein geronto intensiv - siehe beigefügte Tabelle bei Pflegegrad 1 72,81 € 72,81 € 73,36 € - bei Pflegegrad 2 72,81 € 72,81 € 73,36 € - bei Pflegegrad 3 72,81 € 72,81 € 73,36 € - bei Pflegegrad 4 72,81 € 72,81 € 73,36 € - bei Pflegegrad 5 72,81 € 72,81 € 73,36 € Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Wählen Sie ein Element aus. beträgt des Entgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegraddie Pflegeleistungen zurzeit Wählen Sie ein Element aus. €.
(4) Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners auf Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und dem Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 13, Abs. 5 entsprechend.
(5) Der vom Land Bayern erhobene Ausbildungszuschlag wurde für unsere Pflegeeinrichtung nach den geltenden Regelungen ermittelt und beträgt ab 01.01.2021 kalendertäglich 2,28 € (allgemein) oder 1,76 € (geronto) bzw. 4,26 € (intensiv).
(6) Im Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen nicht geförderte Investitionskosten beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im Einbettzimmer kalendertäglich Wählen Sie ein Element aus. €. Das Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten beträgt im Zweibettzimmer kalendertäglich Wählen Sie ein Element aus. €. Der Bewohner hat sich beim Einzug für die Nutzung eines Wählen Sie ein Element aus. entschieden, so dass Investitionskosten in Höhe von Wählen Sie ein Element aus. berechnet werden. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(67) Die Pflegesätze Entgelte für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 Pflegeleistungen werden in Höhe des dem Leistungsbescheid Leistungsbetrages der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der PflegesatzanteilAnteil des Entgeltes für Pflegeleistungen, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) 8) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) 9) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten Pflegeversicherung rechnet das Heim die Einrichtung auch die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 8 43b SGB XI mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim die Einrichtung zu zahlen.
(910) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim die Einrichtung direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 10 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Betreuungsleistungen nach § 8 7a Abs. 3 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.derzeit kalendertäglich Allgemeine Pflege Gerontopsych. Pflege Intensivpflege EZ DZ EZ DZ EZ DZ in Pflegegrad 1 113,38 € 112,62 € 113,53 € 112,76 € 117,23 € 115,03 € in Pflegegrad 2 113,38 € 112,62 € 113,53 € 112,76 € 117,23 € 115,03 € in Pflegegrad 3 113,38 € 112,62 € 113,53 € 112,76 € 117,23 € 115,03 € in Pflegegrad 4 113,38 € 112,62 € 113,53 € 112,76 € 117,23 € 115,03 € in Pflegegrad 5 113,38 € 112,62 € 113,53 € 112,76 € 117,23 € 115,03 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in Pflegegrad und im Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Gesamtentgelt zurzeit Klicken Sie hier, um Text einzugeben. €
(2) Das Die vom Bewohner zu tragende Entgelt tragenden Entgelte sind monatlich abzurechnen. Der Betrag ist jeweils im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig und wird von der Einrichtung mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen, wenn der Bewohner den Abbuchungsauftrag (Anlage 13) erteilt hat. In allen anderen Fällen ist das Gesamtentgelt auf das Konto bei der Commerzbank Nürnberg IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, 00 BIC: XXXXXXX0XXX XXXXXXXXXXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto .
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, erhält beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser mit Aufenthalte.
(2) Soweit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor Bewohner länger als drei Tage abwesend ist, nimmt die Einrichtung Abschläge vom Heimentgelt in der nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Anlage 2 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(3) Bei Änderungen der Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch die Einrichtung Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die Einrichtung die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim die Einrichtung in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem in einen höheren Pflegegrad zugeordneteingestuft, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den das jeweils vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes Entgeltes für Pflegeleistungen zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung Einrichtungsleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim die Einrichtung nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim der Einrichtung den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx der Einrichtung verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim die Einrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim die Einrichtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem das Entgelt für Pflegeleistungen des nächsthöheren Pflegegrad Pflegegrades zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim die Einrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx der Einrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegekasse/ Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den das jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag Über Die Kurzzeitpflege
Entgelte. 11 10 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim der Einrichtung nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1514.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 kalendertäglich 11,60 € Der Einzelzimmerzuschlag Das Entgelt für Verpflegung beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).kalendertäglich 13,20 €
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt Pflegeleistungen, der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von medizinischen Behandlungspflege und der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) sozialen Betreuung richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sind entsprechend den fünf Pflegegraden gem. § 15 SGB XI in 5 Pflegegrade eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: Bei der Zuordnung des Bewohners ist der von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachters und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einem anderen Pflegegrad notwendig oder ausreichend ist. Das Entgelt für Pflegeleistungen beträgt kalendertäglich - siehe beigefügte Tabelle bei Pflegegrad 1 46,87 € - bei Pflegegrad 2 68,34 € - bei Pflegegrad 3 84,51 € - bei Pflegegrad 4 101,38 € - bei Pflegegrad 5 108,94 € Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Entgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. die Pflegeleistungen zurzeit Wählen Sie ein Element aus..
(4) Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners auf Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und dem Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 13, Abs. 5 entsprechend.
(5) Der vom Land Bayern erhobene Ausbildungszuschlag wurde für unsere Pflegeeinrichtung nach den geltenden Regelungen ermittelt und beträgt ab 01.01.2022 kalendertäglich 0,00 €.
(6) Im Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen nicht geförderte Investitionskosten beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im Einbettzimmer kalendertäglich 19,60 €. Das Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten beträgt im Zweibettzimmer kalendertäglich 15,80 €. Der Bewohner hat sich beim Einzug für die Nutzung eines Wählen Sie ein Element aus. entschieden, so dass Investitionskosten in Höhe von Wählen Sie ein Element aus. berechnet werden. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(67) Die Entgelte für Pflegeleistungen werden in Höhe des Leistungsbetrages der Pflegekasse unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Anteil des Entgeltes für Pflegeleistungen, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt.
(8) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(9) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung rechnet die Einrichtung auch die Entgelte für Pflegeleistungen sowie den Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an die Einrichtung zu zahlen.
(10) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann die Einrichtung direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 10 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 7a Abs. 3 zusammen. Es beträgt derzeit kalendertäglich Einbettzimmer Zweibettzimmer - in Pflegegrad 1 91,27 € 87,47 € - in Pflegegrad 2 112,74 € 108,94 € - in Pflegegrad 3 128,91 € 125,11 € - in Pflegegrad 4 145,78 € 141,98 € - in Pflegegrad 5 153,34 € 149,54 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Pflegegrad Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Gesamtentgelt zurzeit Wählen Sie ein Element aus. €.
(2) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht nach § 43 SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils 43,03 € 11,14/Tag ( Stand November 2016)pro Tag. Ist Zur Begrenzung dieses Eigenanteils der pflegeversicherte Bewohner Versicherten an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ab dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner1. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch Januar 2022 zusätzlich zu den Leistungen nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner einen Leistungszuschlag nach Maßgabe des § 43c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag wird ebenfalls unmittelbar mit der Pflegekasse geltend machen kannabgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht nach § 43 und § 43c SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt.
(73) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt tragenden Entgelte sind monatlich abzurechnen. Der Betrag ist jeweils im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig und wird von der Einrichtung mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen, wenn der Bewohner den Abbuchungsauftrag (Anlage 12) erteilt hat. In allen anderen Fällen ist das Gesamtentgelt auf das Konto bei der Sparkasse Neustadt an der Aisch IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, 00 BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto .
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, erhält beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser mit Aufenthalte.
(2) Soweit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor Bewohner länger als drei Tage abwesend ist, nimmt die Einrichtung Abschläge vom Heimentgelt in der nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist Anlage 2 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.3) sind nicht in Bei Änderungen der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch die Einrichtung Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die Einrichtung die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim die Einrichtung in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem in einen höheren Pflegegrad zugeordneteingestuft, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den das jeweils vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes Entgeltes für Pflegeleistungen zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung Einrichtungsleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim die Einrichtung nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim der Einrichtung den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx der Einrichtung verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim die Einrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim die Einrichtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem das Entgelt für Pflegeleistungen des nächsthöheren Pflegegrad Pflegegrades zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim die Einrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx der Einrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegekasse/ Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den das jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim Die Einrichtung hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim die Einrichtung unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Einrichtung die Entgelterhöhung nach Absatz Abs. 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes Abs. 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 15.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 10,40 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019)tgl.
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €8,50 € tgl. . Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten ersparter Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) 25 % täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: - siehe beigefügte Tabelle der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz in Pflegegrad 1 21,11 € tgl. - in Pflegegrad 2 27,06 € tgl. - in Pflegegrad 3 43,24 € tgl. - in Pflegegrad 4 60,10 € tgl. - in Pflegegrad 5 67,66 € tgl. Das Entgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. die Ausbildungsumlage gemäß § 82a SGB XI beträgt 1,12 € tgl.. Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt 15,95 € 13,02 täglich (Stand November 2016)tgl. . Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz in Höhe von 8,30 € tgl. an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils ca. 1147,00 € 11,14/Tag ( Stand November 2016)mtl. . Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradderzeit - in Pflegegrad 1 1736,38 € mtl. - in Pflegegrad 2 1917,38 € mtl. - in Pflegegrad 3 2409,57 € mtl. - in Pflegegrad 4 2922,45 € mtl. - in Pflegegrad 5 3152,43 € mtl. Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum Pflegegrad beträgt das Gesamtentgelt zurzeit € mtl. .
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: bei der Volksbank Kraichgau, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX BIC XXXXXX00XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 drei Werktage vor dem Fälligkeitstermin.
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. In Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
(2) Soweit der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutztBewohner länger als drei Tage abwesend ist, welches monatlich auf nimmt das Heim Abschläge vom Heimentgelt in der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcremenach dem Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Anlage 3 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(3) Bei Änderung der Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch das Heim Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 10 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim der Einrichtung nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1514.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 kalendertäglich 10,66 € Der Einzelzimmerzuschlag Das Entgelt für Verpflegung beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).kalendertäglich 11,70 €
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt Pflegeleistungen, der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von medizinischen Behandlungspflege und der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) sozialen Betreuung richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sind entsprechend den fünf Pflegegraden gem. § 15 SGB XI in 5 Pflegegrade eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: Bei der Zuordnung des Bewohners ist der von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachters und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einem anderen Pflegegrad notwendig oder ausreichend ist. Das Entgelt für Pflegeleistungen beträgt kalendertäglich - siehe beigefügte Tabelle bei Pflegegrad 1 39,28 € - bei Pflegegrad 2 52,05 € - bei Pflegegrad 3 68,22 € - bei Pflegegrad 4 85,08 € - bei Pflegegrad 5 92,65 € Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Wählen Sie ein Element aus. beträgt des Entgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. die Pflegeleistungen zurzeit Wählen Sie ein Element aus..
(4) Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners auf Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und dem Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 13, Abs. 5 entsprechend.
(5) Der vom Land Bayern erhobene Ausbildungszuschlag wurde für unsere Pflegeeinrichtung nach den geltenden Regelungen ermittelt und beträgt ab 01.08.2020 kalendertäglich 1,66 €.
(6) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen nicht geförderte Investitionskosten beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im Einbettzimmer kalendertäglich 19,70 €. Das Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten beträgt im Zweibettzimmer kalendertäglich 15,90 €. Der Bewohner hat sich beim Einzug für die Nutzung eines Wählen Sie ein Element aus. entschieden, so dass Investitionskosten in Höhe von Wählen Sie ein Element aus. berechnet werden. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(67) Die Pflegesätze Entgelte für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 Pflegeleistungen werden in Höhe des dem Leistungsbescheid Leistungsbetrages der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der PflegesatzanteilAnteil des Entgeltes für Pflegeleistungen, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) 8) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) 9) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten Pflegeversicherung rechnet das Heim die Einrichtung auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 8 43b SGB XI mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim die Einrichtung zu zahlen.
(910) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim die Einrichtung direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 10 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Betreuungsleistungen nach § 8 7a Abs. 3 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für derzeit kalendertäglich Einbettzimmer Zweibettzimmer - in Pflegegrad 1 83,00 € 79,20 € - in Pflegegrad 2 95,77 € 91,97 € - in Pflegegrad 3 111,94 € 108,14 € - in Pflegegrad 4 128,80 € 125,00 € - in Pflegegrad 5 136,37 € 132,57 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen PflegegradPflegegrad Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Gesamtentgelt zurzeit €.
(2) Das Die vom Bewohner zu tragende Entgelt tragenden Entgelte sind monatlich abzurechnen. Der Betrag ist jeweils im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig und wird von der Einrichtung mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen, wenn der Bewohner den Abbuchungsauftrag (Anlage 12) erteilt hat. In allen anderen Fällen ist das Gesamtentgelt auf das Konto bei der Sparkasse Uffenheim IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, 00 BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto .
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, erhält beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser mit Aufenthalte.
(2) Soweit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor Bewohner länger als drei Tage abwesend ist, nimmt die Einrichtung Abschläge vom Heimentgelt in der nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Anlage 2 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(3) Bei Änderungen der Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch die Einrichtung Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die Einrichtung die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim die Einrichtung in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem in einen höheren Pflegegrad zugeordneteingestuft, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den das jeweils vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes Entgeltes für Pflegeleistungen zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung Einrichtungsleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim die Einrichtung nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim der Einrichtung den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx der Einrichtung verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim die Einrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim die Einrichtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem das Entgelt für Pflegeleistungen des nächsthöheren Pflegegrad Pflegegrades zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim die Einrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx der Einrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegekasse/ Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den das jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim Die Einrichtung hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim die Einrichtung unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Einrichtung die Entgelterhöhung nach Absatz Abs. 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes Abs. 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
Appears in 1 contract
Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie als auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 15.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 14,62 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019)täglich.
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €9,75 € täglich. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Im Falle ausschließlicher und dauerhafter Versorgung des Bewohners durch Sondenernährung auf Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werdenDritter (z.B. Krankenversicherung), so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit z.Zt. 4,71 € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der • in Pflegegrad 1 39,33 € • in Pflegegrad 2 41,55 € • in Pflegegrad 3 57,73 € • in Pflegegrad 4 74,59 € • in Pflegegrad 5 82,15 € • zuzüglich Ausbildungskosten 1,92 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum Pflegegrad beträgt der Pflegesatz beträgt: - siehe beigefügte Tabelle der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradzuzüglich Ausbildungskosten zurzeit € täglich. Bewilligt die Pflegekasse / Pflegekasse/die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende tägliche Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)16,02 €. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte tägliche Investitionskostensatz in Höhe von 14,57 € an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages der Pflegekasse nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils 1.781,00 € 11,14/Tag ( Stand November 2016)(gerundet) pro Monat. Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.. § 12 Gesamtentgelt
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradderzeit täglich • in Pflegegrad 1 81,64 € • in Pflegegrad 2 83,86 € • in Pflegegrad 3 100,04 € • in Pflegegrad 4 116,90 € • in Pflegegrad 5 124,46 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum Pflegegrad beträgt das Gesamtentgelt zurzeit € täglich.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX mit der IBAN DEXX XXXX XXXX XXXX XX bei der Rheingauer Volksbank zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines 3. Werktag eines Monats fällig.
(3) Abweichend von § 12 Abs. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 2 kann der Bewohner das Heim beauftragen, das zu entrichtende Entgelt über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom von einem anzugebendem Konto abzubuchen. § 13 Abwesenheit des Bewohners
(1) Soweit der Bewohner länger als 3 Tage abwesend ist, erhält dieser mit nimmt das Heim Abschläge vom Heimentgelt in der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach 75 b SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthaltenAnlage Nr. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist 5 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(2) Bei Änderung der Regelung des Landesrahmenvertrages nach § 75 b SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzwals auch das Heim Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Vertrages. dessen Angehörige für eine permanente § 14 Leistungs- und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigEntgeltanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung Aufforderung, vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.. § 15 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 8 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte Das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 15Unterkunft beträgt täglich € 15,80.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €€ 11,96 täglich. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit zur Zeit € 4,05 3,90 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(43) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen Pflege und Betreuung (Pflegesatz§ 4 und § 5) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den beträgt - ohne Pflegegrad täglich € 57,17 - Ausbildungszuschlag täglich € 2,17 Auf Grundlage der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: - siehe beigefügte Tabelle der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist zum Pflegegrad 0 beträgt das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 entsprechendEntgelt zuzüglich Ausbildungskosten zurzeit € xxx täglich.
(54) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)27,92 täglich. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz von € 25,50 täglich an die Stelle des in Satz 2 1 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(75) Die Entgelte für Unterkunft Pflege und VerpflegungBetreuung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten Investitionsaufwendungen sowie die Zusatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(6) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung rechnet das Heim auch das Entgelt für Pflege und Betreuung sowie den Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 7 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Betreuungsleistungen nach § 8 5a Abs. 3 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für derzeit im Einzelzimmer - ohne Pflegegrad täglich € 115,02 - Vergütungszuschlag § 5a Abs.3 monatlich € 188,00 (§43b - zusätzliche Betreuungsleistung) Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners in den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.Pflegegrad 0 beträgt das Gesamtentgelt zurzeit inkl. Ausbildungskosten € xxx täglich (plus monatlich € xxx)
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Anfang eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcreme. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Soweit der Bewohner bzw. dessen Angehörige länger als drei Tage abwesend ist, verringert sich das Gesamtentgelt um den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen in Höhe von derzeit pauschal 25% auf das Entgelt für eine permanente Pflege und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigBetreuung und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung täglich.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt wird das Heim die entsprechend angepassten notwendigen LeistungenLeistungen anbieten. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird Der Bewohner kann das Angebot der an den veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf angepassten Leistungen auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Xxxxx und das vom Bewohner zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Bewohner aufgrund das Angebot angenommen hat.
(3) Das Heim hat das Angebot zur Anpassung des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber Vertrages dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine durch Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden angebotenen Leistungen sowie des bisherigen der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 besteht Anspruch der Einrichtung des Xxxxx auf Zustimmung des Bewohners zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz Abs. 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes Abs. 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner Bewohner, wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses des Vertrages nach Maßgabe des § 15.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 täglich € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019)14,38.
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €täglich € 5,17. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit zur Zeit € 4,05 3,50 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilteingeteilt und inkl. Der Pflegesatz beträgtder Ausbildungsvergütungen gem. § 82 a SGB XI und Ausbildungsumlage: - siehe beigefügte Tabelle in Pflegegrad 1 täglich € 38,83 - in Pflegegrad 2 täglich € 49,78 - in Pflegegrad 3 täglich € 65,95 - in Pflegegrad 4 täglich € 82,82 - in Pflegegrad 5 täglich € 90,38 Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Einstufung beträgt der Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradzurzeit täglich € XXX. Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz Abs. 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)18,75 täglich. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer Dauer, der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § §80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle in Höhe von € 16,60 täglich anstelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016)24,47 täglich. Ist Zur Begrenzung dieses Eigenanteils der pflegeversicherte Bewohner Versicherten an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ab dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner1. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch Januar 2022 zusätzlich zu den Leistungen nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner einen Leistungszuschlag nach Maßgabe des § 43c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag wird ebenfalls unmittelbar mit der Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegungabgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit 43 und § 43c SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlenin Rechnung gestellt.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: XXXXXXX0XXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcreme. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist der Bewohner bzw. dessen Angehörige für eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständig
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 15.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 467,86 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019)monatlich.
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €158,18 € monatlich. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt Verpflegungsentgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit SondenkostSondenkost in Höhe von € 3,00 täglich.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: beträgt - siehe beigefügte Tabelle in Pflegegrad 1 monatlich € 1.169,65 - in Pflegegrad 2 monatlich € 1.517,05 - in Pflegegrad 3 monatlich € 2.008,94 - in Pflegegrad 4 monatlich € 2.522,12 - in Pflegegrad 5 monatlich € 2.752,10 - zuzüglich Ausbildungskosten monatlich € 62,67 Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum Pflegegrad beträgt der Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradzuzüglich Ausbildungskosten zurzeit € . Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)423,75 monatlich. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz in Höhe von € 393,33 monatlich an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016)809,78 monatlich. Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten rechnet das Heim auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradderzeit - in Pflegegrad 1 monatlich € 2.282,11 - in Pflegegrad 2 monatlich € 2.629,50 - in Pflegegrad 3 monatlich € 3.121,40 - in Pflegegrad 4 monatlich € 3.634,58 - in Pflegegrad 5 monatlich € 3.864,56 Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum Pflegegrad beträgt das Gesamtentgelt zurzeit € monatlich.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto IBAN: IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00, 00 (BIC: XXXXXXX0XXX XXXXXX00XXX) bei der Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines 5. eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 3 Werktage vor dem Fälligkeitstermin.
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. In Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
(2) Soweit der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutztBewohner länger als drei Tage abwesend ist, welches monatlich auf nimmt das Heim Abschläge vom Heimentgelt in der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcremenach dem Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Anlage 3 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(3) Bei Änderung der Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch das Heim Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordnet, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 10 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen Vereinba- rungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim der Einrichtung nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 1514.
(2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 16,39 kalendertäglich 18,63 € Der Einzelzimmerzuschlag Das Entgelt für Verpflegung beträgt 5,11€ ( Stand 01.01.2019).kalendertäglich 10,79 €
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt Pflegeleistungen, der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von medizinischen Behandlungspflege und der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) sozialen Betreu- ung richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze Entgelte für Pflegeleistungen sind entsprechend den fünf Pflegegraden gem. § 15 SGB XI in 5 Pflegegrade eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: Bei der Zuordnung des Bewohners ist der von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pfle- gegrad gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachters und der Pfle- geleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einem anderen Pflegegrad notwendig oder ausreichend ist. Das Entgelt für Pflegeleistungen beträgt kalendertäglich - siehe beigefügte Tabelle bei Pflegegrad 1 38,13 € - bei Pflegegrad 2 48,89 € - bei Pflegegrad 3 65,06 € - bei Pflegegrad 4 81,92 € - bei Pflegegrad 5 89,49 € Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige Pflegesatz bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Entgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. die Pflegeleistungen zurzeit Wählen Sie ein Element aus.
(4) Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners auf Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung Nach- berechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz verein- barten Entgelt für Pflegeleistungen und dem Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 13, Abs. 5 entsprechend.
(5) Der vom Land Rheinland-Pfalz erhobene Ausbildungsausgleichsbetrag für die Refinanzierung der Ausbildungsplätze in der Altenpflege sowie der Umlagebetrag für die Refinanzierung der Ausbildungs- kosten nach dem Pflegeberufegesetz betragen zusammen kalendertäglich 4,13 €.
(6) Im Pflegesatz Entgelt für Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen Aufwen- dungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigtberücksich- tigt. Das vom Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen nicht geförderte Investitionskosten beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im Einbettzimmer kalendertäglich 20,89 €. Das Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten beträgt im Zweibettzimmer kalendertäglich 17,89 €. Der Bewohner hat sich beim Einzug für die Nutzung eines Wählen Sie ein Element aus. entschieden, so dass Investitionskosten in Höhe von Wählen Sie ein Element aus. berechnet werden. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(67) Die Pflegesätze Entgelte für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 Pflegeleistungen werden in Höhe des dem Leistungsbescheid Leistungsbetrages der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar unmit- telbar mit dieser abgerechnet. Der PflegesatzanteilAnteil des Entgeltes für Pflegeleistungen, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016). Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) 8) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten Investitionskos- ten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern Kostenträ- gern übernommen werden.
(8) 9) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten Pflegeversicherung rechnet das Heim die Einrichtung auch die Pflegesätze sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 8 43b SGB XI mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim die Einrichtung zu zahlen.
(910) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt die Einrichtung di- rekt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 10 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung Betreuungsleistungen nach § 8 7a Abs. 3 zusammen. Es beträgt derzeit: Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für derzeit kalendertäglich Einbettzimmer Zweibettzimmer - in Pflegegrad 1 92,57 € 89,57 € - in Pflegegrad 2 103,33 € 100,33 € - in Pflegegrad 3 119,50 € 116,50 € - in Pflegegrad 4 136,36 € 133,36 € - in Pflegegrad 5 143,93 € 140,93 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners in den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.Pfle- gegrad Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Gesamtentgelt zurzeit Wählen Sie ein Element aus..
(2) Das Die vom Bewohner zu tragende Entgelt tragenden Entgelte sind monatlich abzurechnen. Der Betrag ist jeweils im Voraus am dritten Werktag eines Monats fällig und wird von der Einrichtung mittels Lastschrift im Ab- buchungsauftragsverfahren eingezogen, wenn der Bewohner den Abbuchungsauftrag (Anlage 12) erteilt hat. In allen anderen Fällen ist das Gesamtentgelt auf das Konto bei der Sparkasse Vorderpfalz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, 00 BIC: XXXXXXX0XXX XXXXXX0XXXX zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto .
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, erhält beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser mit Aufenthalte.
(2) Soweit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor Bewohner länger als drei Tage abwesend ist, nimmt die Einrichtung Abschläge vom Heimentgelt in der nach dem Fälligkeitstermin. In der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutzt, welches monatlich auf der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, HaftcremeLandesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Anlage 2 beigefügt und Vertragsbe- standteil.
(3) Bei Änderungen der Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzw. dessen Angehörige für als auch die Einrichtung Anspruch auf eine permanente und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigentsprechende Anpassung dieses Vertrages.
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die Einrichtung die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim die Einrichtung in einigen wenigen weni- gen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung An- passung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem in einen höheren Pflegegrad zugeordnetPfle- gegrad eingestuft, ist das Heim die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den das jeweils vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung Vo- raussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung Ge- genüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen bis- herigen und des neuen Pflegesatzes Entgeltes für Pflegeleistungen zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung Einrichtungsleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzenset- zen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der PflegekassePflegekas- se/Pflegeversicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt Unter- bleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim die Einrichtung nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim der Einrichtung den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung Anpassungser- klärung entsprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx der Einrichtung verpflichtet, bei seiner PflegekassePflege- kasse/Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung Aufforde- rung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim die Einrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten zulei- ten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim die Ein- richtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem das Entgelt für Pflegeleistungen des nächsthöheren Pflegegrad Pflegegrades zu berechnen. Werden die Voraussetzungen Voraus- setzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung Pflegeversiche- rung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim die Einrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag Be- trag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx der Einrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung Höherstu- fung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung Begutach- tung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad durch die Pflegekasse/PflegeversicherungPflegekasse/ Pflegeversiche- rung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den das jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz vereinbarte Entgelt für Pflegeleistungen für den neuen Pflegegrad.
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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Samples: Heimvertrag
Entgelte. 11 Entgelte für die einzelnen Leistungen
(1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heim nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des der §§ 14 und 15.
(2) Das Entgelt für die Unterkunft beträgt 16,39 17,49 € Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 5,11€ / Tag*; ( Stand 01.01.2019* mit Tag ist immer Kalendertag gemeint ).
(3) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 8,85 €. Nimmt der Bewohner aufgrund seines Gesundheitszustandes, von der gelegentlichen Verabreichung von Getränken abgesehen, ausschließlich Sondenkost zu sich, deren Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung getragen werden, so gilt ein um den ersparten Verpflegungsaufwand in Höhe von zurzeit 13,37 € 4,05 (Lebensmittelaufwand) täglich vermindertes Entgelt ab dem Zeitpunkt des Beginns der ausschließlichen Versorgung mit Sondenkost/ Tag.
(4) Das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesatz) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegesätze sind entsprechend den fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Pflegesatz beträgt: beträgt Der Pflegesatz beträgt - siehe beigefügte Tabelle in Pflegegrad 1 pro Tag € 59,60 - in Pflegegrad 2 pro Tag € 78,76 - in Pflegegrad 3 pro Tag € 94,93 - in Pflegegrad 4 pro Tag € 111,79 - in Pflegegrad 5 pro Tag € 119,35 - zuzüglich Ausbildungskosten pro Tag € 4,39 (ab 01.01.2023) Auf Grundlage der gültigen Pflegesätze vom 01.01.2019 Der jeweilig gültige bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum «Einstufung.Bezeichnung» beträgt der Pflegesatz für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegradzuzüglich Ausbildungskosten zurzeit «Verguetung.PflegesatzProTag»+«Verguetung.AusbildungsumlageProTag»+«Verguetung.Ausbildungs zuschlagProTag» € pro Tag. Bewilligt die Pflegekasse / die Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist das Heim berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Pflegesatz und dem Pflegesatz des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Absatz 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 14 Absatz 5 entsprechend.
(5) Im Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen des Xxxxx im Sinne des § 82 SGB XI nicht berücksichtigt. Das vom von Bewohner zu entrichtende Entgelt für diese Investitionsaufwendungen beträgt € 13,02 täglich (Stand November 2016)im DZ€ 25,90 im EZ€ Bestandszimmer 32,70 / Neu- Anbau 35,90 täglich. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII festgesetzte Investitionskostensatz in Höhe von € 24,35 täglich an die Stelle des in Satz 2 genannten Betrages.
(6) Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegegrade 2 bis 5 derzeit einheitlich jeweils € 11,14/Tag ( Stand November 2016)53,59 pro Tag. Zur Begrenzung dieses Eigenanteils der Versicherten an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu den Leistungen nach § 43 SGB XI einen Leistungszuschuss nach Maßgabe des § 43c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag wird ebenfalls unmittelbar mit der Pflegekasse abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht nach § 43 und § 43c SGB XI getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Bei der Rückerstattung eines Teils des Eigenanteils durch die Pflegekassen können in der Übergangsphase voraussichtlich bis Mai 2022, ggf. auch länger, Verzögerungen eintreten, die durch die Pflegekassen zu vertreten sind. Die Rückerstattung an den Bewohner durch das Heim erfolgt erst nach Auszahlung selbiger Rückerstattung durch die Pflegekassen an das Heim. Ist der pflegeversicherte Bewohner dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes unmittelbar gegenüber dem Bewohner. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass er einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Absatz 3 SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen kann.
(7) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
(8) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigten Heilfürsorgeberechtigten, rechnet das Heim auch die Pflegesätze Pflegesätze, sowie den Vergütungszuschlag für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 8 mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen.
(9) Werden die Kosten von öffentlichen Leistungsträgern übernommen, so kann das Heim direkt mit diesen abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung geschlossen ist.. § 12 Gesamtentgelt
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach § 11 und bei privat Pflegeversicherten dem Vergütungszuschlag für zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 8 zusammen. Es beträgt derzeitderzeit : Das jeweilig gültige Gesamtheimentgelt für den Bewohner richtet sich nach dem jeweiligen PflegegradIm Einzelzimmer Bestandszimmer Neubau / Anbau in Pflegegrad 1 pro Tag € 127,70 € 130,90 (nur gegen Vorkasse, da kein Ersatz durch KK) in Pflegegrad 2 pro Tag € 142,32 € 145,52 in Pflegegrad 3 pro Tag € 158,49 € 161,69 in Pflegegrad 4 pro Tag € 175,35 € 178,55 in Pflegegrad 5 pro Tag € 182,91 € 186,11 Im Doppelzimmer - - in Pflegegrad 1 pro Tag € 120,90 (nur gegen Vorkasse, da kein Ersatz durch KK) - in Pflegegrad 2 pro Tag € 135,52 - in Pflegegrad 3 pro Tag € 151,69 - in Pflegegrad 4 pro Tag € 168,55 - in Pflegegrad 5 pro Tag € 176,11 Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Zuordnung des Bewohners zum «Einstufung.Bezeichnung» beträgt das Gesamtentgelt zurzeit € pro Tag.
(2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto 1000185247 bei der Kreissparkasse Ostalb mit der IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, XX00000000000000000000 und der BIC: XXXXXXX0XXX OASPDE6Axxx zu überweisen. Es ist jeweils am 01.eines 1.Tag eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 über das SEPA-SEPA- Basislastschriftverfahren durch Einzug vom Konto des Bewohners, erhält dieser mit der Rechnung eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 5 Werktage vor dem Fälligkeitstermin. In (Näheres regelt Anlage 7). § 13 Abwesenheit des Bewohners
(1) Im Fall vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, beispielsweise aufgrund Urlaubs, hält das Heim den Pflegeplatz für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Bewohner frei. Dieser Abwesenheitszeitraum, für den das Heim den Platz freihält, verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
(2) Soweit der Versorgung des Bewohners wird ein Pauschales Abrechnungssystem genutztBewohner länger als drei Tage abwesend ist, welches monatlich auf nimmt das Heim Abschläge vom Heimentgelt in der Kostenrechnung zu sehen ist. Die Pauschale beträgt derzeit 11,25€ pro Monat. Die Pauschale beinhaltet die Versorgung des Bewohners mit folgenden Artikeln: Duschgel, Deo, Einmalrasierer (Damen), Mundspülung, Rasierschaum, Feuchttücher, Kukident, Shampoo, Hautlotion, Zahncreme, Haftcremenach dem Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI festgelegten Höhe vor. Der Bewohner wird ausreichend gemäß seines Bedarfes mit diesen Pflegemitteln versorgt. Alle weiteren Artikel (z.B. Zahnbecher, Zahnbürste, Parfüm, Aftershave ect.) sind nicht entsprechende Auszug aus dem Landesrahmenvertrag ist in der Pauschale enthalten. Soll dieses pauschale Versorgungssystem nicht angewendet werden, muss dies bei Vertragsabschluss unmittelbar angezeigt werden. In diesem Fall ist Anlage 1 beigefügt und Vertragsbestandteil.
(3) Bei Änderung der Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Höhe der Vergütung im Falle der Abwesenheit haben sowohl der Bewohner bzwals auch das Heim Anspruch auf eine entsprechende Anpassung dieses Vertrages. dessen Angehörige für eine permanente § 14 Leistungs- und ausreichende Vorhaltung der Pflegemittel zuständigEntgeltanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
(1) Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt das Heim die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann das Heim in einigen wenigen Fällen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Absatz Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
(2) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs einem höheren Pflegegrad zugeordneteingestuft, ist das Heim berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für den höheren Pflegegrad zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass das Heim dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
(3) Der Bewohner verpflichtet sich, die Heimleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung Pflegekasse-/Pflegever- sicherung gestellt wird oder eine Änderung des Pflegegrades durch diese erfolgt. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch das Heim nach Absatz 2, ist der Bewohner verpflichtet, dem Heim den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend ent- sprechend Absatz 2 unverzüglich nachholt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einem höheren Pflegegrad als dem der bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Xxxxx verpflichtet, bei seiner Pflegekasse/Pflegeversicherung Pflegekasse- /Pflegeversicherung die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Die Aufforderung ist entsprechend Absatz 2 Satz 3 zu begründen; das Heim wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse und bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten (§ 87a Absatz Abs. 2 Satz 2 1 SGB XI). Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist das Heim berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem den nächsthöheren Pflegegrad zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegeversicherung eine Höherstufung deswegen ab, erstattet das Heim dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich; der Rückzahlungsbetrag ist ab Erhalt des jeweiligen Entgelts mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Rückzahlungspflicht des Xxxxx besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt.
(5) Erfolgt eine Zuordnung zu einem einer niedrigeren Pflegegrad Pflegestufe durch die Pflegekasse/Pflegeversicherung, ermäßigt sich das Entgelt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Bewohner nur noch Anspruch auf die entsprechend niedrigeren Leistungen der Pflegekasse/Pflegeversicherung hat, auf den jeweils nach diesem Vertrag vereinbarten Pflegesatz für den neuen Pflegegrad.neue Pflegegrad § 15 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
(1) Das Heim kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Das Heim hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das Heim unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(3) Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung zur Entgelterhöhung.
(4) Setzt eine Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann das Heim die Entgelterhöhung nach Absatz Abs. 1 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Absatzes Abs. 2 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
(5) Ermäßigungen der bisherigen Entgelte werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Absenkung mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern vereinbart ist oder durch die Schiedsstelle gem. § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII festgesetzt wird.
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