Entgelte. 2.1. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind. 2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. 2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern. 2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt. 2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag, Lieferantenrahmenvertrag
Entgelte. 2.11. Der Transportkunde zahlt Partner ist verpflichtet, an APG die vertraglich vereinbarten sowie die allenfalls nach der EW Eichsfeldgas jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Entgelte zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge sowie sämtliche Steuern und Abgaben zu bezahlen. Klarstellend wird festgehalten, dass Netzverluste vom Partner getragen werden.
2. Sollte für den Zugang einen Zeitraum keine Preisregelung bestehen, obwohl dies durch Gesetze, Verordnungen und/oder andere behördliche Verfügungen vorgesehen wäre oder eine bestehende Preisregelung aufgehoben bzw. für gesetz- und/oder verfassungswidrig erkannt werden, findet auf die betroffene Rechtsbeziehung bis zum Gasverteilungsnetz Zeitpunkt der EW Eichsfeldgas zum Zwecke Neuregelung das auf der Entnahme von Gas Homepage der APG (xxx.xxx.xx) veröffentlichte Preisblatt idgF Anwendung. Unbeschadet davon bleiben die Partner verpflichtet, APG die Entgelte nach einschlägigen einzelvertraglichen Regelungen zu bezahlen. Sollte im Preisblatt kein Preis für eine bestimmte Leistung/Aufgabe festgelegt sein oder Preise aus welchem Grund auch immer nicht anwendbar sein, schulden die Partner hierfür jedenfalls ein angemessenes Entgelt.
3. Die Ermittlung der Mengen und Leistungen zur Verrechnung der Entgelte erfolgt nach einem mit dem Partner im Netzzugangsvertrag zu vereinbarenden Verfahren (Messkonzept). Solange für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgeltelaufende Verrechnungsperiode keine endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, werden die jeweils Mess- und Zähldaten von APG möglichst unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindHeranziehung von Daten vergangener Verrechnungsperioden geschätzt. Sobald die endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, erfolgt eine Aufrollung nach tatsächlichen Mess- und Zähldaten.
2.24. Die EW Eichsfeldgas stellt Dem Partner wird für die Betriebsführung des Teils der neuen Verbindungsleitung bzw. der Anschlussanlage, welcher sich auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnungösterreichischem Staatsgebiet befindet, eine jährliche, vertraglich zu vereinbarende Pauschale verrechnet. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Netzanschlusses und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungNetznutzung bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus ein angemessenes, von APG festzulegendes, Entgelt zu entrichten.
2.35. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils Der Partner hat unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine anderem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder und behördlichen Vorgaben die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils Entgelte für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetMessleistungen zu bezahlen. Die neuen Entgelte Bestimmungen des Punkt IV. 2. gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn sinngemäß für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Messentgelte.
6. Sämtliche bei APG anfallende Kosten im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Zusammenhang mit der Genehmigung Errichtung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften neuen Verbindungsleitung bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die der Herstellung der Verbindung mit dem Netz der APG, insbesondere Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuernder Einrichtungen zur Lastflusssteuerung (z.B. Phasenschiebertransformatoren), Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige werden im Rahmen des Netzzutrittsentgeltes an den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernPartner verrechnet.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Entgelte. 2.1Zur Entsorgung angemeldete Abfälle werden von der Messe München GmbH zu den zum Veran- staltungszeitpunkt gültigen Preisen der Messe München GmbH entsorgt. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas Die Messe München GmbH behält sich vor, für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteEntsorgung von Mischabfall ein höheres Entgelt zu verlangen als für die Entsorgung von vorsortierten, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2sortenreinen Wertstoffen. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas Messe München GmbH ist berechtigt, für vom Aussteller oder seinen Auftragnehmern verursachte Abfälle, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassennicht bei der Messe München GmbH zur Entsorgung angemeldet worden sind, einen pauschalen Schadensersatz in doppelter Höhe des Entgeltes zu verlangen, das die Messe München GmbH für die Entsorgung der gleichen Menge Mischabfalls verlangen würde. Das Recht der Messe München GmbH, einen weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der Aus- steller kann eine Herabsetzung des pauschalen Schadensersatzes fordern, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe er nachweist, dass der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig Messe München GmbH nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Auf Basis Als vom Aussteller oder seinen Auftraggebern verursachte Abfälle gelten alle Abfälle, die sich auf der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist Standfläche des Ausstellers befinden, es sei denn, der Aussteller weist nach, dass sie nicht von ihm oder seinen Auftragnehmern verursacht worden sind. Alle Gegenstände, die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend sich auf der Standfläche des Ausstellers befinden, nachdem der Aussteller erkennbar die Standfläche geräumt hat, werden als vom Aussteller oder seinen Auftragnehmern verursachte Abfälle, die nicht bei der Messe München GmbH zur Anpassung Entsorgung angemeldet worden sind, behandelt, es sei denn der Netzentgelte berechtigtAussteller weist nach, wenn dass diese Gegenstände während der gesamten Laufzeit einschließlich der Auf- und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen Abbauzeit der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Veranstaltung weder in seinem Besitz noch im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsBesitz seiner Auftragnehmer waren. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Der Aussteller hat die Möglichkeit, sich von der Genehmigung Messe München GmbH innerhalb der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist in den Teilnahme- bedingungen festgelegten Abbauzeit in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag ordnungsgemäße Räumung seines Messestandes bestätigen zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernlassen.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen, Allgemeine Teilnahmebedingungen, Allgemeine Teilnahmebedingungen
Entgelte. 2.11. Der Transportkunde zahlt Partner ist verpflichtet, an APG die vertraglich vereinbarten sowie die allenfalls nach der EW Eichsfeldgas jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Entgelte zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge sowie sämtliche Steuern und Abgaben zu bezahlen. Klarstellend wird festgehalten, dass Netzverluste vom Partner getragen werden.
2. Sollte für den Zugang einen Zeitraum keine Preisregelung bestehen, obwohl dies durch Gesetze, Verordnungen und/oder andere behördliche Verfügungen vorgesehen wäre oder eine bestehende Preisregelung aufgehoben bzw. für gesetz- und/oder verfassungswidrig erkannt werden, findet auf die betroffene Rechtsbeziehung bis zum Gasverteilungsnetz Zeitpunkt der EW Eichsfeldgas zum Zwecke Neuregelung das auf der Entnahme von Gas Homepage der APG (xxx.xxx.xx) veröffentlichte Preisblatt idgF Anwendung. Unbeschadet davon bleiben die Partner verpflichtet, APG die Entgelte nach einschlägigen einzelvertraglichen Regelungen zu bezahlen. Sollte im Preisblatt kein Preis für eine bestimmte Leistung/Aufgabe festgelegt sein oder Preise aus welchem Grund auch immer nicht anwendbar sein, schulden die Partner hierfür jedenfalls ein angemessenes Entgelt.
3. Die Ermittlung der Mengen und Leistungen zur Verrechnung der Entgelte erfolgt nach einem mit dem Partner im Netzzugangsvertrag zu vereinbarenden Verfahren (Messkonzept). Solange für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgeltelaufende Verrechnungsperiode keine endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, werden die jeweils Mess- und Zähldaten von APG möglichst unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindHeranziehung von Daten vergangener Verrechnungsperioden geschätzt. Sobald die endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, erfolgt eine Aufrollung nach tatsächlichen Mess- und Zähldaten.
2.24. Die EW Eichsfeldgas stellt Dem Partner wird für die Betriebsführung des Teils der neuen Verbindungsleitung bzw. der Anschlussanlage, welcher sich auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnungösterreichischem Staatsgebiet befindet, eine jährliche, vertraglich zu vereinbarende Pauschale verrechnet. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Netzanschlusses und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungNetznutzung bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus ein angemessenes, von APG festzulegendes, Entgelt zu entrichten.
2.35. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils Der Partner hat unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine anderem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder und behördlichen Vorgaben die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils Entgelte für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetMessleistungen zu bezahlen. Die neuen Entgelte Bestimmungen des Punkt IV. 2. gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn sinngemäß für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Messentgelte.
6. Sämtliche bei APG anfallende Kosten im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Zusammenhang mit der Genehmigung Errichtung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften neuen Verbindungsleitung bzw. durch behördliche der Herstellung der Verbindung mit dem Netz der APG, insbesondere Kosten der Einrichtungen zur Lastflusssteuerung (z.B. Phasenschiebertransformatoren), werden im Rahmen des Netzzutrittsentgeltes an den Partner verrechnet. Verteilernetzbetreiber Name: Xxxxxxx oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen änderntippen Sie hier, um Text einzugeben. Dies gilt auch für die Änderung Rechtsform: Klicken oder Neueinführung von Steuerntippen Sie hier, Abgabenum Text einzugeben. Anschrift: Klicken oder tippen Sie hier, Ausgleichsleistungen um Text einzugeben. Angaben zum Anschrift: Klicken oder sonstige den Transporttippen Sie hier, den Bezugum Text einzugeben. Telefonnummer: Klicken oder tippen Sie hier, die Erzeugung um Text einzugeben. Telefaxnummer: Klicken oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungentippen Sie hier, um Text einzugeben. Beide Vertragspartner sind berechtigtE-Mail: Klicken oder tippen Sie hier, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzwum Text einzugeben. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzwKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. erstattet zu verlangen. Gleiches giltKlicken oder tippen Sie hier, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernum Text einzugeben.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Entgelte. 2.11. Der Transportkunde zahlt Partner ist verpflichtet, an APG die vertraglich vereinbarten sowie die allenfalls nach der EW Eichsfeldgas jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Entgelte zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge sowie sämtliche Steuern und Abgaben zu bezahlen. Klarstellend wird festgehalten, dass Netzverluste vom Partner getragen werden.
2. Sollte für den Zugang einen Zeitraum keine Preisregelung bestehen, obwohl dies durch Gesetze, Verordnungen und/oder andere behördliche Verfügungen vorgesehen wäre oder eine bestehende Preisregelung aufgehoben bzw. für gesetz- und/oder verfassungswidrig erkannt werden, findet auf die betroffene Rechtsbeziehung bis zum Gasverteilungsnetz Zeitpunkt der EW Eichsfeldgas zum Zwecke Neuregelung das auf der Entnahme von Gas Homepage der APG (xxx.xxx.xx) veröffentlichte Preisblatt idgF Anwendung. Unbeschadet davon bleiben die Partner verpflichtet, APG die Entgelte nach einschlägigen einzelvertraglichen Regelungen zu bezahlen. Sollte im Preisblatt kein Preis für eine bestimmte Leistung/Aufgabe festgelegt sein oder Preise aus welchem Grund auch immer nicht anwendbar sein, schulden die Partner hierfür jedenfalls ein angemessenes Entgelt.
3. Die Ermittlung der Mengen und Leistungen zur Verrechnung der Entgelte erfolgt nach einem mit dem Partner im Netzzugangsvertrag zu vereinbarenden Verfahren (Messkonzept). Solange für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgeltelaufende Verrechnungsperiode keine endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, werden die jeweils Mess- und Zähldaten von APG möglichst unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindHeranziehung von Daten vergangener Verrechnungsperioden geschätzt. Sobald die endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, erfolgt eine Aufrollung nach tatsächlichen Mess- und Zähldaten.
2.24. Die EW Eichsfeldgas stellt Dem Partner wird für die Betriebsführung des Teils der neuen Verbindungsleitung bzw. der Anschlussanlage, welcher sich auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnungösterreichischem Staatsgebiet befindet, eine jährliche, vertraglich zu vereinbarende Pauschale verrechnet. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Netzanschlusses und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungNetznutzung bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus ein angemessenes, von APG festzulegendes, Entgelt zu entrichten.
2.35. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils Der Partner hat unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine anderem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder und behördlichen Vorgaben die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils Entgelte für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetMessleistungen zu bezahlen. Die neuen Entgelte Bestimmungen des Punkt IV. 2. gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn sinngemäß für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Messentgelte.
6. Sämtliche bei APG anfallende Kosten im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Zusammenhang mit der Genehmigung Errichtung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften neuen Verbindungsleitung bzw. durch behördliche der Herstellung der Verbindung mit dem Netz der APG, insbesondere Kosten der Einrichtungen zur Lastflusssteuerung (z.B. Phasenschiebertransformatoren), werden im Rahmen des Netzzutrittsentgeltes an den Partner verrechnet. Klicken oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen änderntippen Sie hier, um Text einzugeben. Dies gilt auch für die Änderung Klicken oder Neueinführung von Steuerntippen Sie hier, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernum Text einzugeben.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Entgelte. 2.1. 6.1.1 Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteKunde ist verpflichtet, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnungvereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet vom Kunden zu zahlenden Entgelte ergibt sich nach aus den im Einzelfall mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise aus den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen jeweiligen produktspezifischen Preislisten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, verste- hen sich die zu zahlenden Entgelte als Nettoentgelte zzgl. jeweils zwischen gültiger Umsatzsteuer. Die Berechnung variabler Entgelte erfolgt unter Zugrundelegung der EW Eichsfeldgas und von AVAYA aufgezeichne- ten Verbindungsdaten des Kunden. Hierzu zählen auch die Entgelte, die durch eine regelmä- ßige Überwachung der betreffenden Gemeinde Leistung (z.B. durch Pings) seitens AVAYA entstehen, auch wenn der Kunde die Leistung nicht nutzt. Werden vertragliche Verbindungsleistungen in Höhe eines vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungMindestumsatzes vom Kunden nicht oder nicht in vollem Umfang abgenommen, schuldet er gleichwohl die volle Vergütung im Umfang des Mindestumsatzes.
2.36.1.2 Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Entgelte bis zum Ende des Monats, der auf die Abrechnungsperiode folgt zu zahlen. Die EW Eichsfeldgas Soweit eine quartalsweise, halbjährliche oder jährliche Zahlung vereinbart wurde, ist diese zu Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode zu leisten. Das einmalige Bereitstellungsentgelt ist mit der ersten laufenden Zahlung zu ent- richten.
6.1.3 Einmalige Bereitstellungsentgelte und die nutzungsunabhängigen Entgelte (z.B. monatliche Grundpreise) verstehen sich, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, pro beauftragtem bzw. erschlossenem Einzelstandort. AVAYA ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine Abschlagszahlungen in angemessener Höhe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat Auftragserteilung und/oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet Installationsfortschritt zu verlangen. Gleiches giltSonstige Vergütungen, sofern sich insbesondere für Sonderleistungen, die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernnicht vom vereinbarten, hilfsweise übli- chen Leistungsumfang abgedeckt sind, werden nach den im Zeitpunkt der Beauftragung je- weils gemäß Preisliste gültigen Stundensätzen für AVAYA Techniker und nach dem entstan- denen Aufwand (z.B. Materialkosten) abgerechnet.
2.46.1.4 Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt nicht dadurch, dass der Kunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro AusspeisepunktDer Kunde ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Agb Connect, Carrier Services Connect Terms and Conditions
Entgelte. 2.14.1. Zahlungsverpflichtung Der Transportkunde zahlt Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß dem jeweils vereinbarten Vertrag, einer möglichen Preisliste (s. „Entgelt/Preisliste“) und aufgrund seiner Nutzung bzw. Leis- tungsinanspruchnahme zu zahlen, die sich auf Grund seines Vertrages ergeben.
4.2. Grundgebühr Monatliche fix vereinbarte Preise, wie z. B. die sog. „Grundgebühr“, sind beginnend mit der EW Eichsfeldgas Bereitstellung zu zahlen. Ist nichts anders vereinbart, sind solche Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen.
4.3. Sonstige Entgelte Sonstige Entgelte, wie insbesondere nutzungsabhängige Entgelte, sind nach Er- bringung der Leistung und Rechnungsstellung zu zahlen.
4.4. Preisliste Sämtliche weiter etwaig zu leistende Entgelte ergeben sich entweder aus Individual- vereinbarungen oder können einer Preisliste entnommen werden, sofern diese durch die inexio bereitgestellt wird. (Dann einsehbar unter xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx, alternativ ist die Preisliste in einem Kundenportal der inexio hinterlegt, soweit dieses bereitgestellt wird) Dies gilt auch, soweit in diesen AGB auf diese Liste Bezug genommen wird. Besteht eine Preisliste nicht, bedeutet dies keinen Anspruchsverzicht, die wechselseitigen Ansprüche bestehen dann im gesetzlichen Umfang. Im Falle der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in der Preisliste bleibt dem Kunden immer der Nachweis vorbehalten, dass die Forderung nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. inexio bleibt bei der Geltendmachung auf der Basis einer Preisliste immer der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist, mit Nutzung einer Preisliste ist nicht der Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Schadens verbunden.
4.5. Berechnete Nutzungen Nach dem erstmaligen Anschluss ist der vereinbarte, monatlich zu zah- lende Preis ab dem Tage der Freischaltung für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2Rest des Monats anteilig zu zahlen. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Danach sind diese Preise monatlich im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsVoraus zuzahlen. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Ist der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigtPreis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernso wird er taggenau berechnet.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Telecommunications, Telecommunications
Entgelte. 2.111.1. Das Entgelt ist abhängig von der Xxxx des Tarifs, welcher mit dem Kunden gesondert vereinbart wird. Ist mit dem Kunden eine Grundgebühr vereinbart, so hat die mitteldeutsche IT GmbH das Recht, diese im Voraus einzuziehen. Der Transportkunde erste Abrechnungsmonat beginnt – abhängig vom gewählten Tarif – am Tag des Vertragsabschlusses oder am Tag der ersten Nutzung. Die darauffolgenden Abrechnungsmonate enden jeweils einen Tag vor dem gleichen Tag des folgenden Kalendermonats. Fehlt dieser Tag in einem Kalendermonat, so endet der Abrechnungsmonat bereits am vorletzten Tag dieses Monats. Internet- Verbindungen, welche am letzten Tag eines jeweiligen Abrechnungsmonats über die Tagesgrenze hinaus andauern, werden in die nächste Abrechnungsperiode übernommen. Die nutzungsabhängigen Entgelte werden nach Erbringung der Leistung sofort fällig.
11.2. Die Rechnungen für die Internettarife werden mit Vertragsabschluss in Form einer monatlichen Rechnung, dem Kunden zum Download im Onlineportal der mitteldeutsche IT GmbH bereitgestellt. Die Telefonrechnungen sind Bestandteil der monatlichen Rechnungen und werden nach Ablauf von bis zu 2 Monaten des jeweiligen Abrechnungszeitraumes dem Kunden zur Verfügung gestellt. Verlangt der Kunde eine Versendung der Rechnung auf dem Postweg, ist die mitteldeutsche IT GmbH berechtigt, Bearbeitungsgebühren und Portokosten in Höhe von 1,- Euro pro Rechnung zu verlangen. Ist in der jeweilig gültigen Preisliste hierfür ein höherer Betrag genannt, ist die mitteldeutsche IT GmbH berechtigt, diesen Betrag zu verlangen.
11.3. Die Zahlung der Entgelte kann ausschließlich durch Lastschrifteinzug erfolgen. Die mitteldeutsche IT GmbH wird die Telefonrechnung dem Kunden mindestens drei Werktage vor Lastschrifteinzug zusammen mit der monatlichen Rechnung bekannt geben. Der Kunde ermächtigt die mitteldeutsche IT GmbH, angefallene Entgelte über sein angegebenes Konto einzuziehen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die mitteldeutsche IT GmbH EUR 9,60 pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Verlangt die jeweilige Bank des Kunden für die Rücklastschrift einen höheren Betrag, ist die mitteldeutsche IT GmbH berechtigt, diesen höheren Betrag von dem Kunden zu verlangen.
11.4. Der Kunde zahlt alle durch die Nutzung seiner Zugangskennung entstehenden Kosten, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er für bestimmte Kosten nicht verantwortlich ist. Der Kunde verpflichtet sich, seine persönliche Zugangskennung sorgfältig und vor Zugriffen Dritter geschützt aufzubewahren und sie vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Ferner hat der EW Eichsfeldgas Kunde die automatisch zugeteilten Passwörter unmittelbar nach ihrer ersten Verwendung abzuändern. Der Kunde haftet gegenüber der mitteldeutsche IT GmbH für die Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Er stellt die mitteldeutsche IT GmbH von allen durch die Nutzung seiner Zugangskennung entstehenden Kosten und Ansprüchen Dritter frei, sofern er nicht den Nachweis führt, dass er für diese nicht verantwortlich ist.
11.5. Die Preise sind Festpreise. Soweit nicht die Hauptleistungspflicht, d. h. die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentgelte für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für Internet- Zugang, betroffen ist, bestimmt die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, mitteldeutsche IT GmbH die Entgelte durch die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindaktuelle Preisliste nach beliebigem Ermessen. Im Verzugsfall ist die mitteldeutsche IT GmbH berechtigt, den Internet-Zugang des Kunden sofort zu sperren. Der gesetzliche Verzugszins ist in jedem Fall der Mindestzins.
2.211.6. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas mitteldeutsche IT GmbH ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetEntgelte maximal einmal je Quartal zu erhöhen. Die neuen Entgelte gelten Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung vom Zeitpunkt Kunden gilt als erteilt, sofern der Wirksamkeit Kunde nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsÄnderungsmitteilung widerspricht. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den TransportDie mitteldeutsche IT GmbH verpflichtet sich, den Bezug, Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernFolgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
2.411.7. Die Sonstige Entgelte richten sich sind nach Erbringen der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro AusspeisepunktLeistung zu zahlen.
2.511.8. Nach näherer Maßgabe Gegen Forderungen von der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung mitteldeutsche IT GmbH kann der Kunden Kunde nur mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichunwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
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Entgelte. 2.1Das Unternehmen berechnet dem Umziehenden für die mit dem Umzug zusammenhängenden Leistungen folgende Entgelte: Kosten im Inland von der Wohnung bis zu dem von der Reederei benannten Seehafen/Hafen (Vorlauf) oder umgekehrt (Nachlauf):
a) Kosten für Vorarbeiten gemäß Nr. Der Transportkunde zahlt 3 a) − pro cbm Umzugsgut bei Vollumzügen 80,16 € − pro 120 kg Umzugsgut (einschließlich Verpackung) bei Teilumzügen (abgerechnet wird nach dem tat- sächlichen Gewicht) 99,91 € − pro cbm Lagergut (bei Angehörigen der EW Eichsfeldgas Bundeswehr), für AA nur bei möglicher Auslagerung bei Rückkehr ins Inland (§ 10 Abs.4 AUV) 47,22 €
b) Transportkosten für das Umzugsgut und ggf. PKW / Motorrad gemäß Nr. 3b) nach beigefügter Tabelle (Anlage 4) Fähr-, Brücken- und Tunnelkosten (inkl. Kosten für bis zu zwei Fahrern) gegen Beleg und Mautkosten, aber nur für den Zugang zum Gasverteilungsnetz Weg zwischen altem und neuem Dienstort und zurück. Die Erstattung der EW Eichsfeldgas zum Zwecke Straßenbenutzungsgebühren erfolgt bei Nutzung des Routenplaners „PTV Map & Guide“ ohne weitere Vorlage von Belegen. Belegpflicht besteht für den nicht vom Routenplaner erfassten Bereich bzw. bei Nutzung eines anderen Routenplaners.
c) Kosten für Nacharbeiten gemäß Nr. 3c) − pro cbm Umzugsgut bei Vollumzügen 53,79 € − pro 120 kg Umzugsgut bei Teilumzügen (abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Gewicht) 75,75 € − pro cbm Lagergut 37,33 €
d) Sonderleistungen gemäß Nr. 3d) − Pauschalbetrag für den Einsatz eines Außenaufzugs an der Entnahme Be- oder Entladestelle mit Bestätigung des/der Umziehenden, 181,15 € − Pauschalbetrag für das Einrichten einer Halteverbotszone oder das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung für eine Halteverbotszone an der Be- und Entladestelle mit Bestätigung des/der Umziehenden 132,85 € − Zuschlag pro cbm Umzugsgut für schwierige Be- oder Entladung (Zu- oder Abtrageweg über 100 m, Umladen in kleinere Transportfahrzeuge, 8,45 € Ablieferungshindernisse, Umladen bei kombinierten Land- und Seeumzug) − Anfertigung von Gas Liftvans/Holzkisten pro cbm Umzugsgut (in anerkannten Ausnahmefällen) 60,38 € − Pauschalbetrag pro Umzug für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2Entsorgung von Liftvans/ Holzkisten 164,69 € − Zuschlag für den Transport eines Klaviers 60,38 € − Zuschlag für den Transport eines Flügels 120,77 € − Einpassen einer ggf. neuen Küchenarbeitsplatte aus Holz mit Ausschnitt für Herd und Spüle. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag Küchenarbeitsplatte trägt der/die Umziehende! 84,53 € − Pauschalbetrag für den Transport von Fahrzeugen und motorbetriebener Geräte, bis zu erbringenden Leistungen ändern51,85 € zusätzlich pro Container gegen Nachweis, wenn der Seefrachtspediteur diese Kosten in Rechnung gestellt hat. Dies gilt auch 153,71 € − Pauschalbetrag für die Änderung oder Neueinführung elektronische Ausfuhranmeldung (Eigenanmeldung) und bei Fremdanmeldung pro Umzug 32,94 € 54,90 € − Pauschalbetrag für die summarische Eingangsanmeldung pro Umzug 32,94 € − SOLAS Konvention je Container(Safety of Life at Sea) 167,91 € Kosten für CPA-Umfuhr und Verwahrerwechsel werden nach Beleg erstattet.
e) Lager- und Unterstellkosten gemäß Nr. 3e) − Transportkosten von SteuernUnterstellgut nach beigefügter Tabelle (Anlage 4) − Umfuhrkosten in ein Xxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxx Xxxx xxx 000 xx xxx Xxxxxxx mit Deutschlandbezug, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bis 200 km bei Umzügen ohne Deutschlandbezug (Umzug Ausland – Ausland) nach beigefügter Tabelle (Anlage 4) − Einlagerungsgebühr pro cbm 3,62 € − Auslagerungsgebühr pro cbm 3,62 € − Lagermiete pro cbm/Monat (angefangene Monate werden tageweise abgerechnet) 4,83 €
f) Transportkosten je PKW bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils für ein Motorrad oder für einen anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt beweglichen Gegenstand mit vergleichbarem Aufwand gemäß Nr. 3f) − Kosten für seefestes Verblocken und Beladen des Wirksamwerdens Containers 216,10 € − Kosten für Entladen des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.Containers 156,07 €
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Entgelte. 2.1. Der Transportkunde 7.1 1Der Netznutzer zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
7.2 1Neben dem Netzentgelt stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer für jede Messlokation ein Entgelt für den Messstellenbetrieb in Rechnung, soweit er diesen auf Grundlage dieses Vertrages nach Maßgabe von Ziffer 1.1 durchführt. 2Das Entgelt für den Messstellenbetrieb umfasst insbesondere die für die Messeinrichtung, den Wandler sowie vorhandene technische Steuer- und Telekommunikationseinrichtungen zu entrichtenden Kosten. 3Die Höhe dieser Entgelte ist den geltenden Preisblättern zu entnehmen. 4Die Entgelte nach Satz 1 sind Jahresentgelte.
7.3 Die Abrechnung der Vergütung von Strom und anderer Entgelte nach dem EEG und dem KWKG, die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie die Vergütung von Systemdienstleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
7.4 Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt.
7.5 1Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. 2Er ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 3Der Netzbetreiber wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß den Vorschriften der ARegV sowie des Teils 2 der StromNEV anpassen.
7.6 1Eine Anpassung der Netzentgelte sowie der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf Grundlage dieses Vertrages erfolgt immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres, soweit nicht durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist. 2Kann der Netzbetreiber zum 15. Oktober des laufenden Jahres nur voraussichtliche Entgelte benennen, gelten diese ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres endgültig, sofern der Netzbetreiber keine endgültigen Entgelte veröffentlicht hat.
7.7 Sollten neben den Netzentgelten erhobene Abgaben und Umlagen eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, wirkt die Änderung mit Wirkung zu dem gesetzlich oder sonst hoheitlich hierfür vorgesehenen Zeitpunkt.
7.8 1Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer unverzüglich über alle voraussichtlich benannten oder angepassten Entgelte. 2Die Information erfolgt mittels Veröffentlichung des Preisblatts im Internet sowie im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation (elektronisches Preisblatt).
7.9 1Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer die auf die Entnahme entfallende, der jeweiligen Gemeinde geschuldete Konzessionsabgabe nach Maßgabe der Preisblätter im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung. 2Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungKonzessionsabgabenverordnung (KAV). 3Erhebt der Netznutzer Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der KAV geeigneter Form nach. 4Der Netzbetreiber erstattet dem Netznutzer zu viel gezahlte Konzessionsabgaben. 5Soweit nach einer Marktlokation eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der KAV erfolgt und dies dem Netznutzer bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie 7.10 1Beansprucht der Netznutzer eine verringerte Konzessionsabgabe zur Belieferung mit Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a 2 Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig Nr. 1 KAV, ist hierfür Voraussetzung, dass an der betreffenden Marktlokation der Schwachlastverbrauch gemäß den übermittelten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers separat gemessen wird und der Lieferant dem Letztverbraucher einen Schwachlasttarif gewährt. 2Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber die betreffende Marktlokation gesondert mit.
7.11 1Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer über die in seinem Netzgebiet gültigen Zählzeiten im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation. 3Über Änderungen der Zählzeiten informiert der Netzbetreiber unverzüglich.
7.12 1Der Netzbetreiber erhebt gegenüber dem Netznutzer, der nicht zugleich Anschlussnutzer ist, für aus dem Netz bezogenen Blindstrom weder ein Entgelt noch eine sonstige finanzielle Leistung. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die 2Eine Abrechnung gegenüber dem Anschlussnutzer bleibt unberührt.
7.13 1Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetgültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn 2Soweit für die Entgeltänderung Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigtWiederverkäuferbescheinigung relevant ist, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernZiffer 9.4 entsprechend.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Strom
Entgelte. 2.1. 6.1 Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas BNB berechnet für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas jede vom Netznutzer genutzte virtuelle Entnahmestelle für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteNetznutzung die Netzentgelte nach Maßgabe des jeweils gültigen, auf der Internetseite des BNB veröffentlichten „Preisblattes für die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindNutzung des 16,7-Hz-Bahnstromnetzes“. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgeleg- ten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der StromNEV gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelager- ten Netzebenen enthalten. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisblatt des BNB ist diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe 6.2 Der BNB ist zur Anpassung der Konzessionsabgabe richtet Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnungeine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt.
2.36.3 Der BNB ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. Die EW Eichsfeldgas ist 1 Anreizregu- lierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV und nach § 5 Abs. 3 ARegV i.V.m. § 17 ARegV berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie sich daraus eine nach Maßgabe Erhöhung der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Absergibt. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG Er ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigtverpflichtet, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen sich dar- aus eine Absenkung der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetergibt. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung anDer BNB wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften des Teils 2, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des Ab- schnitte 2 und 3 StromNEV und § 23a 5 Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt 3 ARegV anpassen.
6.4 Eine Anpassung der Genehmigung der erhöhten KostenwälzungssätzeNetzentgelte erfolgt immer zum 1. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigtJanuar eines Kalenderjahres, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmensoweit nicht durch Gesetz, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist.
6.5 Der BNB wird die Kosten Netzentgelte unmittelbar nach ihrer Ermittlung, spätestens zum 15. Ok- tober eines Jahres für das Folgejahr im Internet veröffentlichen. Sind Netzentgelte zum 15. Oktober eines Jahres im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht ermittelt (z.B. weil die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4noch nicht vorliegen), veröffent- licht der BNB die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folge- jahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sollten zum 1. Januar des folgenden Jah- res die Netzentgelte weiterhin nicht ermittelt sein, wird der BNB die Netznutzung auf der Grundlage der auf seinen Internetseiten veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte abrechnen und den Netznutzer hierüber unverzüglich in Textform informieren. Sobald der BNB die Netzentgelte abschließend ermitteln kann, gelten für den Zeitraum seit dem 1. Januar des laufenden Jahres die daraufhin veröffentlichten Netzentgelte. Etwaige Dif- ferenzen zu den zunächst als voraussichtliche Netzentgelte erhobenen Netzentgelten wird der BNB, soweit eine Berücksichtigung bei der Bemessung künftig zu zahlender Entgelte (z.B. im Rahmen des Regulierungskontos) nicht möglich ist, im Rahmen einer korrigierten Netznutzungsabrechnung dem Netznutzer erstatten oder von diesem nachfordern. Die Entgelte richten sich nach Korrektur erfolgt durch Stornierung der Jahresarbeit ursprünglichen Rechnungen und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro AusspeisepunktÜbermittlung korrigierter Rechnungen.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. 6.1 Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe vom Vertragspartner zu entrichtende Vergütung richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas Servicean- trag und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungPreisinformation. Die angegebenen Beträge verstehen sich zuzüglich der je- weiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung. Durch die verein- barten Preise werden ausschließlich die in der Servicevereinbarung genannten Lieferungen und Leistungen der Bank abgegolten. Zusätzliche Leistungen stellt die Bank nach Aufwand und der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste in Rechnung.
2.36.2 Für die Entgelte, die vom Vertragspartner an die am electronic cash (girocard)-System teilnehmenden Kreditinstitute zu zahlen sind, gilt Folgendes: Sofern die Höhe der electronic cash-Entgelte durch die VR-Payment GmbH als Händlerkonzentrator vereinbart und vom Vertragspartner genehmigt ist, ist diese Höhe maßgebend. Sofern der Vertragspartner selbst oder über andere Beauftragte abweichende electronic cash-Entgelte vereinbart, hat der Vertragspartner die Umstellung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Umstel- lungszeitpunkt unter Vorlage der für die Umstellung erforderlichen Nachweise und Daten schriftlich zu beantragen. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigtBank wird prüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie Ein- zug, Weiterleitung und Abrechnung der abweichenden electronic cash-Entgelte überneh- men kann. In jedem Fall kann die Umstellung nur jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassenzum Kalendermonatswechsel und frühestens nach einer Laufzeit von zwölf Monaten der über die VR-Payment GmbH als Händlerkonzentrator geschlossenen Entgeltvereinbarung erfolgen.
6.3 Änderungen können gemäß Ziffer 7 erfolgen.
6.4 Die Bank erteilt dem Vertragspartner monatliche Abrechnungen, wenn und soweit sie eine in denen die Entgelte der Bank sowie die vom Vertragspartner im Rahmen des electronic cash (girocard)-Zahlver- fahrens der Deutschen Kreditwirtschaft (vgl. Ziffer 1.5) den teilnehmenden Kreditinstituten geschuldeten ec-cash-Entgelte aufgeführt sind.
6.5 Einwände gegen die Abrechnung sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Maßgabe Zugang der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder Rechnung schriftlich geltend zu machen. Der Vertragspartner trägt die Überschreitung Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der genehmigten Netzentgelte Abrechnung. Bei Einwänden gegen Teile von in Rechnung gestellten Beträgen sind nicht bestrittene Teile der Rechnung zu entrich- ten.
6.6 Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung eines unbestrittenen Rechnungsbetrages o- der von Teilen davon in Verzug, so kann die Bank ihre Leistungen einstellen, sofern der Ver- tragspartner die Zahlung auch nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetGewährung einer angemessenen Nachfrist nicht geleis- tet hat. Die neuen sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte der Bank wegen Verzugs bleiben unberührt.
6.7 Laufende Entgelte gelten vom Zeitpunkt (z.B. für Netzservice, Terminalmiete und Wartung) werden ab dem Tag der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Netzfreigabe/Freischaltung ggf. zeitanteilig pro vereinbartem Zeitintervall berech- net. Nutzungsabhängige Entgelte (beispielsweise Entgelte pro Transaktion) werden monat- lich im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernNachhinein berechnet.
2.4. Die Entgelte richten sich 6.8 Zahlungen sind grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro AusspeisepunktRechnung beim Vertragspartner fällig.
2.56.9 Der Vertragspartner kann gegenüber Forderungen der Bank nur mit unbestrittenen o- der rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Nach näherer Maßgabe Zurückbehaltungsrechte kann der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichVertragspartner nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ge- genansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Entgelte. 2.11. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteNetzkunde ist verpflichtet, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. Die Entgelte richten sich Netzbetreiber das nach der Jahresarbeit jeweils geltenden SNE-VO festgelegte Systemnutzungsentgelt, sowie das Netzverlustentgelt und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung Messleistungen zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abrechnung Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf Wunsch ein Preisblatt mit einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten zu übergeben.
2. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß SNE-VO zu übergeben. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu informieren (z.B. Rechnung, Abdruck in der Kundenzeitschrift, Internetveröffentlichung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.
3. Sonstige Entgelte gem. § 58 ElWOG 2010 idgF. dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurden
4. Für temporäre Anlagen werden die erhöhten Systemnutzungsentgelte gemäß der SNE-VO verrechnet, sofern der Entnehmer dies wünscht und dieser sich nicht dazu entschließt, das Netzbereitstellungsentgelt für die Standardlastprofilkunden jährlich abdas vereinbarte Ausmaß der Netznutzung zu entrichten. Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt werden unabhängig vom Netzkunden jedenfalls mit der Errichtung der endgültigen Anschlussanlage oder 5 Jahre nach erstmaligem Anschluss der temporären Anlage fällig.
5. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigtleistungsbezogenen Systemnutzungsentgelte und Grundpreise sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr bezogen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Jahr, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung dann wird der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichfür den leistungsbezogenen Systemnutzungsentgelt verordnete Pauschalbetrag tageweise aliquotiert.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Strom Verteilernetz
Entgelte. 2.110.1 Der Lieferant zahlt dem VNB für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelungen Anwendung.
10.2 Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen und deren Messebene an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
10.3 Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der VNB neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindLieferant teilt dieses dem VNB verbindlich vor Beginn des Abrechnungszeitraums mit.
2.2. Die EW Eichsfeldgas 10.4 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz sind anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festgelegt.
10.5 Der VNB stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß KWKG dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung.
10.6 Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich aus der neu festgelegten bzw. angepassten Erlösobergrenze eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich aus einer solchen Festlegung bzw. Anpassung der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV und § 5 Abs. 3 ARegV anpassen. Über die angepassten Netzentgelte gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV (Preisblätter) wird der Netzbetreiber den Lieferanten unverzüglich in Textform informieren.
10.7 Eine Anpassung der Netzentgelte darf erst zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Der Netzbetreiber ist sowohl im Fall einer Erhöhung als auch einer Absenkung berechtigt, auftretende Differenzen über sein eigenes Regulierungskonto (§ 5 ARegV) abzuwickeln.
10.8 Im Falle von erhöhten Entgelten steht dem Lieferanten das Recht zu, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zum Ende des Monats schriftlich zu kündigen. Abweichend von Satz 1 kann der Lieferant mit einer kürzeren Kündigungsfrist den Vertrag beenden, sofern die erhöhten Entgelte innerhalb von 2 Wochen wirksam werden.
10.9 Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der Netzbetreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind.
10.10 In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte gemäß der Entscheidung der Regulierungsbehörde oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen.
10.11 Darüber hinaus ist der Netzbetreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 10.1 berechtigt bzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und / oder behördlichen und / oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt. Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid zur Festlegung der Erlösobergrenzen Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung nachträglich eine höhere Erlösobergrenze festgelegt werden, kann der Netzbetreiber entsprechend erhöhte Netzentgelte nachfordern, wenn die Differenz nicht oder nicht vollständig in das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV verbucht werden kann. Das nachträglich festgelegte Netzentgelt ist in diesem Fall vom Zeitpunkt seines u. U. rückwirkenden Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite, wenn er den Erlösfestsetzungsbescheid gerichtlich angegriffen hat. Sobald der VNB mit Einreichung der Beschwerdebegründung den Umfang der Beschwerde bestimmt hat, gibt er dort neben den geltenden Entgelten auch die Netzentgelte an, die sich im Fall des Erfolgs der Beschwerde und der nachträglichen Erhöhung ergeben würden. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Lieferanten zu erstatten, der Lieferant hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen. Erstattungen und Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Sätzen gilt auch dann, wenn der Lieferantenrahmenvertrag oder einzelne Netznutzungen, die unter Geltung des Lieferantenrahmenvertrages abgewickelt worden sind, zwischenzeitlich beendet worden sind.
10.12 Der Lieferant entrichtet Entgelte gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) an den Netzbetreiber für von ihm belieferte Letztverbraucher im Geltungsbereich dieses Lieferantenrahmenvertrages. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas dem Konzessionsnehmer und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungKAV in der jeweils gültigen Fassung. Erhebt der Lieferant den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe für einen von ihm im Netzbereich des Netzbetreibers belieferten Letztverbraucher, wird er dem Netzbetreiber hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, z.B. durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Lieferant dem Netzbetreiber spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen.
2.310.13 Der Anschlussnutzer hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, Überschreitet der Anschlussnutzer die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; VNB im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab Preisblatt vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, wird dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … ILieferanten die darüber hinaus übertragene Blindarbeit in Rechnung gestellt.
10.14 Alle Entgelte unterliegen dem im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften Liefer- bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom Leistungszeitpunkt jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend änderngültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Entgelte. 2.1. 6.1 Der Transportkunde Netzkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas SWE für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, Leistung “Netzbereitstellung zur Netznutzung” nach Ziffer 1.2 Entgelte gemäß den jeweils aktuellen veröffentlichten Preisblättern. Das für die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe Netznutzung zu zahlende Leistungsentgelt richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas Leis- tungspreis und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz Verrechnungsleistung. Soweit gesonderte Verträge mit Auswir- kungen auf das Netzentgelt gemäß KonzessionsabgabenverordnungAnlage 1a zwischen dem Netzkunden und der SWE bestehen, werden diese bei der Ermittlung des Netzentgeltes berücksichtigt. Das Netzentgelt wird auf der Basis der Messung berechnet.
2.36.2 Jahreshöchstleistung bzw. Maximalleistung lt. Preisblatt ist der höchste innerhalb des Messintervalls gemessene Mittelwert der Wirkleistung im Abrechnungsjahr. Hierbei werden die Messwerte aller Übergabestellen je Netzebene, soweit sie miteinander elektrisch durch im Eigentum des Netzkunden stehende Netzverbindungen verbun- den sind, wie im Preisblatt ausgewiesen, zeitgleich zusammengefasst, wobei die e- lektrische Verbindung so dimensioniert sein muss, dass ein stabiler verbundener Be- trieb möglich ist. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe Messwerte der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a AbsReserveübergabestellen werden bei den zuge- ordneten Übergabestellen hinzuaddiert. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn Das Abrechnungsjahr für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Kundenanlage beginnt mit der Aufnahme der Netznutzung für die Kundenanlage durch den Netznut- zer.
6.3 Der Netzkunde zahlt der SWE soweit diese Messstellenbetreiber ist, für die Leistun- gen „Zählung und Messung“ ein Entgelt gemäß den jeweiligen aktuellen veröffentlich- ten Preisblättern. Einzelheiten zur Zählung und Messung sind im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsNetzanschlussver- trag zwischen Anschlussnehmer und der SWE oder ggf. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt in einem Messstellenbetrei- bervertrag geregelt.
6.4 Der Netzkunde zahlt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten SWE für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige Leistung „Abrechnung“ ein Abrechnungsentgelt gemäß den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernaktuellen veröffentlichten Preisblättern.
6.5 Liegt der Leistungsfaktor (cos Phi) außerhalb des zulässigen Bereichs gemäß Ziffer 2.4. Die Entgelte richten sich nach , so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunktbereitgestellten Blindmehrarbeit (kVArh) gemäß den veröffentlichten Preisblättern.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.1. 6.1.1 Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteKunde ist verpflichtet, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnungvereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet vom Kunden zu zahlenden Entgelte ergibt sich nach aus den im Einzelfall mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise aus den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen jeweiligen produktspezifischen Preislisten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, verstehen sich die zu zahlenden Entgelte als Nettoentgelte zzgl. jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnunggültiger Umsatz- steuer.
2.36.1.2 Die monatlichen nutzungsunabhängigen Entgelte (z.B. monatliche Grundpreise oder Flatrate-Tarife) sind, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, beginnend mit dem Tag der erstmaligen Freischaltung bzw. Die EW Eichsfeldgas sonstigen Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen anteilig und danach kalendermonatlich im Voraus zu zahlen. Alle sonstigen Entgelte sind nach Leistungserbringung zu zahlen. Dies gilt insbesondere für alle nutzungsabhän- gigen Leistungen (z. B. verbrauchsabhängige Telefon- und Online- Verbindungen) sowie alle einmaligen Entgelte (z. B. Bereitstellungsentgelte).
6.1.3 Einmalige Bereitstellungsentgelte und die nutzungsunabhängigen Ent- gelte (z.B. monatliche Grundpreise) verstehen sich, sofern nichts Abweichen- des geregelt ist, pro beauftragtem bzw. erschlossenem Einzelstandort. TeGe ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine Abschlagszahlungen in angemessener Höhe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat Auftragertei- lung und/oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet Installationsfortschritt zu verlangen. Gleiches giltSonstige Vergütun- gen, sofern sich insbesondere für Sonderleistungen, die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernnicht vom vereinbarten, hilfswei- se üblichen Leistungsumfang abgedeckt sind, werden nach den im Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gemäß Preisliste gültigen Stundensätzen für TeGe Techniker und nach dem entstandenen Aufwand (z. B. Materialkosten) abge- rechnet.
2.46.1.4 Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt nicht dadurch, dass der Kunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro AusspeisepunktDer Kunde ist verpflichtet, eine unbe- fugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Agb Business Services
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde zahlt 8.1 Wenn im Entsorgungsvertrag keine diesbezügliche Regelung enthal- ten ist, richten sich die Anschlussgebühr und die laufende Kanalbenützungs- gebühr nach den jeweils gültigen gebührenrechtlichen Bestimmungen der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz Betriebsstandort zuständigen Gemeinde.
8.2 Der Verband behält sich vor, für die Vertragserrichtung, Prüfung der EW Eichsfeldgas zum technischen Unterlagen, die Führung des Indirekteinleiterkatasters und die laufende Überwachung Kosten gemäß der jeweils geltenden Tarifordnung zu verrechnen.
8.3 Sollte zur Beurteilung der Abwassersituation eines Indirekteinleiters ein über das normale Ausmaß hinausgehender Aufwand erforderlich sein (z.B. Ausarbeitung von entsprechenden Gutachten,…), so wird der Antrag- steller über die zu erwartenden Kosten schriftlich informiert. Die Weiterbe- arbeitung erfolgt erst nach dessen Zustimmung zur Kostenübernahme.
8.4 Sofern in einem allfälligen Entsorgungsvertrag keine andere Rege- lung vereinbart wird, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rech- nungsdatum netto zur Zahlung fällig. 09 Auskunft-, Nachweis- & Meldepflicht ~ Zutrittsrechte
9.1 Der Indirekteinleiter hat den Betreibern der öffentlichen Kanali- sationsanlage alle das Entsorgungsverhältnis betreffende Auskünfte , insbesondere die zur Ermittlung der Kanalanschluss- und Kanalbenüt- zungsgebühren erforderlichen Informationen, sowie Auskünfte hin-
9.2 Derjenige Indirekteinleiter, dessen Abwasser mehr als gering-
9.3 Der Indirekteinleiter hat den Betreibern der öffentlichen Kana- lisationsanlage unverzüglich Störungen in seiner Entsorgungsanlage, insbesondere in der innerbetrieblichen Reinigungsanlage (Pkt. 6.1) zu melden, sofern davon die öffentliche Kanalisationsanlage betroffen
9.4 Zum Zwecke der Entnahme Überwachung der eingeleiteten Abwässer hat der Indirekteinleiter den von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelteden Betreibern der öffentlichen Kanali- sationsanlage dazu beauftragten Kontrollorganen den erforderlichen Zutritt zu den relevanten Betriebsanlagen zu gewähren. Solche Über- prüfungen dürfen nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, Gefahr ist im Verzug.
9.5 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage verpflichten sich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; ihnen im Falle Zusammenhang mit einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigtgeplanten oder bestehenden Indirekteinleitung bekannt ge- worden sind , mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernwahren.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte. 2.19.1 Der Netznutzer zahlt dem Netzbetreiber für die Leistungen nach diesem Vertrag die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter gemäß Anlage 3. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der StromNEV gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Der Transportkunde zahlt Netznutzer hat die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag selbst zu erfüllen. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB ist damit abbedungen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Zahlungen Dritter binnen 14 Tagen zurückzuweisen. In diesem Fall kommt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz zurückgewiesenen Zahlung keine Erfüllungswirkung zu.
9.2 Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der EW Eichsfeldgas zum Zwecke Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteErlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV und nach § 5 Abs. 3 ARegV i.V.m. § 17 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV und § 5 Abs. 3 ARegV anpassen.
9.3 Eine Anpassung der Netzentgelte darf erst zum 1. Januar eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Über die angepassten Netzentgelte (Preisblätter) wird der Netzbetreiber den Netznutzer unverzüglich in Textform informieren.
9.4 Im Falle einer Entgelterhöhung steht dem Netznutzer das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlich zu kündigen. Sofern die Information nach Ziffer 9.3 dem Netznutzer nicht mindestens 20 Werktage vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Netznutzer abweichend von Satz 1 berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Information nach Ziffer 9.3 mit einer Frist von fünf Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, den Vertrag schriftlich zu kündigen.
9.5 Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der Netzbetreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind.
2.29.6 In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß § 4 Abs. Die EW Eichsfeldgas stellt 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Netzbetreiber berechtigt, die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe Netzentgelte gemäß dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in RechnungBeschluss der BNetzA oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen.
9.7 Darüber hinaus ist der Netzbetreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 9.1 berechtigt bzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und/ oder behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt.
9.8 Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungKonzessionsabgabenverordnung (KAV). Weist der Netznutzer dem Netzbetreiber eine Unterschreitung des Grenzpreises nach, z. B. durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, so erstattet der Netzbetreiber dem Netznutzer die zu viel gezahlte Konzessionsabgabe zurück.
2.39.9 Soweit nach einer Entnahmestelle eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der KAV erfolgt und dies dem Netznutzer bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.
9.10 Neben dem Netzentgelt stellt der Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für Abrechnung und (soweit er Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister ist) für Messstellenbetrieb und/oder Messung in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, Höhe der Mess- und Abrechnungsentgelte nach dieser Ziffer sind dem entsprechenden Preisblatt (Anlage 3) zu entnehmen.
9.11 Der Netzbetreiber stellt die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz sowie die auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer darüber hinaus andere bereits bestehende und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von künftige gesetzlich vorgesehene Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung (insbesondere § 23a 19 Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigtStromNEV, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung anOffshore-Umlage, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Abschaltumlage).
9.12 Im Übrigen ist kann der Netzbetreiber in ergänzenden Geschäftsbedingungen Regelungen zu Entgelt- und Zahlungsbedingungen treffen, die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften er auf seiner Internetseite veröffentlicht.
9.13 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom Leistungszeitpunkt jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend änderngültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.17.1 Die Berechnung der nutzungsabhängigen/nutzungsunabhängi- gen Leistungen und Lieferungen erfolgt auf der Grundlage der individuell vereinbarten Preise bzw. wenn es an einer solchen Vereinbarung fehlt, auf Grundlage der jeweils gültigen all- gemeinen Preisliste, die unter xxx.xxxxxxxx-xxxxxxx.xx ab- gerufen werden kann.
7.2 Sämtliche Entgelte sind zuzüglich der jeweils gültigen Um- satzsteuer zu zahlen. Ändert sich die Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt innerhalb des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt sowohl eine separate Abrechnung des Leistungszeitraumes vom Beginn des Abrechnungszeitraumes bis zum Änderungs- zeitpunkt als auch des Leistungszeitraumes vom Änderungs- zeitpunkt bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes.
7.3 Einmalige, monatliche und nutzungsabhängige Entgelte werden ab der Bereitstellung oder spätestens ab der erstmaligen Nutzung der vereinbarten Dienstleistungen zeitanteilig be- rechnet; dies gilt auch im Hinblick auf Teilleistungen. DTS ist be- rechtigt, regelmäßige nutzungsunabhängige Entgelte monatlich im Voraus zu berechnen. Nutzungsabhängige Entgelte werden, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde (z.B. Flatrates oder Minutenpakete), unter Zugrundelegung der von DTS gemessenen Verbrauchswerte berechnet und monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. DTS ist berechtigt, Klein- beträge bis zu 10 Euro, auf die jeweils folgende Monatsrechnung zu übertragen. Über die zu zahlenden Entgelte und die seitens der DTS an den Kunden zu zahlenden Zuschüsse und/oder Ver- gütungen erhält der Kunde monatlich eine Abrechnung bzw. Gutschrift per E-Mail. Der Transportkunde zahlt Kunde ist damit einverstanden, dass der EW Eichsfeldgas für den Versand an die im jeweiligen DTS-Kundenkonto des Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse erfolgt. Zudem kann der Kunde selbige Dokumente monatlich in seinem DTS-Onlineportal einsehen und/oder herunterladen. Wünscht der Kunde die Zustellung der Rechnung per Briefpost, berechnet DTS hierfür einen Aufpreis gem. Preisliste.
7.4 Entgeltforderungen von DTS sind unmittelbar mit Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke Rechnung (in der Entnahme Regel per E-Mail) ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde ermächtigt DTS alle fälligen Entgelte und anderweitigen Zahlungsverpflichtungen von Gas seinem Konto im Wege des SEPA-Lastschrift-Verfahrens einziehen zu lassen. Hierfür erteilt der Kunde DTS ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Bei Widerruf oder Nichterteilung der Einzugsermächtigung wird ein Bearbeitungsentgelt für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgeltehöheren Aufwände des Inkassos in Höhe von EUR 5,00 fällig. Für den Fall, dass SEPA- Lastschrift-Mandate von der bezogenen Bank nicht ausgeführt werden, ist DTS berechtigt, vom Kunden einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. EUR 10,00 je zurückgewiesene Trans- aktion zu erheben. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden bei DTS überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist oder dass der Kunde den Schaden nicht zu vertreten hat.
7.5 Die Überweisung von Zuschüssen und/oder Vergütungen an den Kunden erfolgt spätestens 14 Tage nach Zahlungseingang bei DTS. DTS kann dem Kunden zustehende Zuschüsse und/oder Vergütungen unmittelbar mit Forderungen gegen den Kunden verrechnen. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden wegen zu viel gezahlter Beträge werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.
7.6 Der Kunde kommt in Verzug, wenn die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht Zahlung nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden auf dem Konto von DTS gutgeschrieben wurde, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Sollte das Bank- institut die Zahlung zurückweisen, befindet sich der Schuldner unmittelbar in Verzug. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann DTS Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Bei Zahlungsverzug wird DTS eine Bearbeitungspauschale von maximal EUR 15,00 für Mahnungen in Rechnung stellen. Diese ist unabhängig von der Anzahl und Höhe der offenen Forderungen sowie der Anzahl der Mahnungen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch DTS nicht aus.
7.7 Der Kunde hat die Rechnung nach Zugang zu prüfen und Be- anstandungen gegen die Rechnung innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber DTS schriftlich zu erheben und mitzuteilen. Die Unterlassung einer recht- zeitigen Einwendung gilt als Genehmigung der Rechnung. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsent- gelte oder wurden Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden gelöscht, trifft DTS keine Nachweispflicht für die Einzelver- bindungen. DTS wird in ihren Rechnungen auf diese Rechtsfolge aufmerksam machen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit DTS die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist. Bei der frist- gerechten Erhebung von Einwendungen oder Beschwerden des Kunden gegen Grund und/oder Höhe der Rechnung ist DTS zur weiteren Speicherung der Verkehrsdaten berechtigt, bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt sind.
2.27.8 Gegen Forderungen von DTS kann der Kunde nur mit un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gleichfalls nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen DTS an Dritte abzutreten. Die EW Eichsfeldgas stellt Rechte aus § 354 a HGB bleiben unberührt.
7.9 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens EUR 75,00 über einen Zeitraum von mehr als zwei (2) Wochen in Ver- zug, kann DTS den Telefonanschluss auf Kosten des Kunden und nach Maßgabe des § 45k TKG sperren. In Übereinstimmung mit dem TKG sind dann Telefonate nur noch eingeschränkt bzw. gar nicht mehr möglich. Für die Sperre erhebt DTS einen pauschalierten Aufwendungs- ersatz i.H.v. EUR 20,00. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, genauso kann DTS einen nachweislich höheren Schaden geltend machen. Für die Dauer der Sperre bleibt der Kunde weiterhin zur Zahlung der nutzungs- unabhängigen Entgelte verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.
7.10 Gelieferte Hardware (z.B. Endgeräte) verbleibt bis zur voll- ständigen Leistung des Kaufpreises im Eigentum von DTS. Bei Zugriffen Dritter auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde gegenüber dem Lieferanten mit dem Netzentgelt Dritten auf das Eigentum von DTS hinweisen und DTS unverzüglich be- nachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen Lage ist, DTS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergericht- lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungKunde, sofern er den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu vertreten hat.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 7.11 DTS ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine Aktivierung von Diensten erst nach Maßgabe Zahlung der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Anschaltung vereinbarten Entgelte vorzunehmen.
7.12 Bei der Genehmigung Nutzung von Mehrwertdiensten (z. B. 118xx, 0900er) kann es, in Abhängigkeit von Vorleistungen Dritter, zu zeitlichen Verzögerungen bei der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund Abrechnung dieser Nutzung sowie zu Ungenauigkeiten bei aktuellen Kostenstatistiken kommen.
7.13 Wünscht der Kunde den Einzug der Rechnungsentgelte von Rechtsvorschriften einem bzw. durch behördliche die Auszahlung von Zuschüssen und/oder gerichtliche Entscheidungen Ver- gütungen auf ein ausländisches Konto, trägt der Kunde die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend änderndadurch entstehenden erhöhten Transaktionskosten selbst.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte. 2.1Je nach Pflegegrad erhält die Kundin bzw. der Kun- de Leistungen der Pflegeversicherung. Bei Beauf- tragung eines Pflegedienstes sind dies sogenannte Pflegesachleistungen, die der Pflegedienst direkt mit der Pflegeversicherung abrechnet (Ausnahme PKV). Diese Pflegesachleistungen sind auszuwei- sen und von dem Gesamtbetrag abzuziehen, so Haftung Wird ein Pflegedienst beauftragt, muss dieser auch in die Wohnung kommen können, wenn Kundinnen und Kunden die Tür nicht (mehr) öffnen können. Dazu wird häufig ein Schlüssel ausgehändigt. Auch ein umsichtiger Vertragspartner kann diesen Schlüssel verlieren oder bei Erbringung der Pflegeleistung unabsichtlich etwas kaputt machen. Der Transportkunde zahlt Vertrag sollte daher zumindest einen Hinweis auf die gesetzlichen Haftungsregelungen enthalten. Noch besser wäre ein dass der EW Eichsfeldgas für persönliche Eigenanteil verbleibt, der monatlich von den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteBetroffenen selbst zu bezahlen ist. Pflegeleistungen werden nach dem Erbringen abge- rechnet. Dazu werden am Monatsende Leistungs- nachweise vorgelegt, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2jeden einzelnen Einsatz nebst erbrachten Leistungen aufzeigen. Die EW Eichsfeldgas stellt Wer den Rechnungsbetrag selbst überweist, kann ggf. bei Mängeln kürzen. Bei Einzugsermächtigungen ist dies schwierig. Arbeitet der Pflegedienst mit Kooperationspartnern zusammen (z.B. bei besonderen Erkrankungen, die spezieller Leistungen bedürfen), müssen die Modalitäten dafür sowie die Abrechnung benannt werden. Für den Fall der Abwesenheit einer Kundin oder eines Kunden sind besondere Vereinbarungen zu treffen. Der Einsatz des Pflegedienstes kann in der Regel nur dann kostenfrei abgesagt werden, wenn man 24 Stunden vorher oder bis 12.00 Uhr am Vor- tag Bescheid gegeben hat. Bei längeren Abwesen- heiten sollte der Vertrag ruhend gestellt werden. Ist dies nicht im Vertrag geregelt, sollten Sie eine Zusatzvereinbarung für eine 6 längere Abwesenheit abschließen. Hinweis, dass der Pflegedienst selbst haftpflichtversichert ist. Eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann bei leichter Fahrlässigkeit dazu führen, dass die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten Betroffenen die Kosten nicht ersetzt bekommen. Im Vertrag sollte ein sorgfältiger Umgang mit dem Netzentgelt in RechnungSchlüssel zugesichert sein. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas Vereinbaren Sie, dass keine Weitergabe an Dritte erfolgt. Melden Sie einen Verlust sofort und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnungfordern Sie Schadens- ersatz.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Ambulante Pflegevertrag
Entgelte. 2.1. 6.1 Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas BNB berechnet für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas jede vom Netznutzer genutzte virtuelle Entnahmestelle für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteNetznutzung die Netzentgelte nach Maßgabe des jeweils gültigen, auf der Internetseite des BNB veröffentlichten „Preisblattes für die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindNutzung des 16,7-Hz-Bahnstromnetzes“. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgeleg- ten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der StromNEV gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelager- ten Netzebenen enthalten. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisblatt des BNB ist diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe 6.2 Der BNB ist zur Anpassung der Konzessionsabgabe richtet Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnungeine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 6.3 Der BNB ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie sich daraus eine nach Maßgabe Erhöhung der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Absergibt. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG Er ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigtverpflichtet, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte entsprechend ergibt. Der BNB wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß den Vorschrif- ten der Anreizregulierungsverordnung beachtetARegV sowie des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV anpassen.
6.4 Eine Anpassung der Netzentgelte erfolgt immer zum 1. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung anJanuar eines Kalenderjahres, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigtsoweit nicht durch Gesetz, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist.
6.5 Der BNB wird die Kosten Netzentgelte unmittelbar nach ihrer Ermittlung, spätestens zum 15. Ok- tober eines Jahres für das Folgejahr im Internet veröffentlichen. Sind Netzentgelte zum 15. Oktober eines Jahres im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht ermittelt (z.B. weil die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4noch nicht vorliegen), veröffent- licht der BNB die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folge- jahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sollten zum 1. Januar des folgenden Jah- res die Netzentgelte weiterhin nicht ermittelt sein, wird der BNB die Netznutzung auf der Grundlage der auf seinen Internetseiten veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte abrechnen und den Netznutzer hierüber unverzüglich in Textform informieren. Sobald der BNB die Netzentgelte abschließend ermitteln kann, gelten für den Zeitraum seit dem 1. Januar des laufenden Jahres die daraufhin veröffentlichten Netzentgelte. Etwaige Dif- ferenzen zu den zunächst als voraussichtliche Netzentgelte erhobenen Netzentgelten wird der BNB, soweit eine Berücksichtigung bei der Bemessung künftig zu zahlender Entgelte (z.B. im Rahmen des Regulierungskontos) nicht möglich ist, im Rahmen einer korrigierten Netznutzungsabrechnung dem Netznutzer erstatten oder von diesem nach- fordern. Die Entgelte richten sich nach Korrektur erfolgt durch Stornierung der Jahresarbeit ursprünglichen Rechnungen und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro AusspeisepunktÜbermittlung korrigierter Rechnungen.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.11. Der Transportkunde zahlt und Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, an den Netzbetreiber die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Entgelte (Netzentgelte, Aus- gleichsenergieentgelte, Regelenergieumlage sowie Strukturierungsbeitr‰ge, Mehr-Mindermengenentgelte) zu zahlen, jeweils zuzüglich etwaiger Konzessionsab- gaben und sonstiger Abgaben und Steuern und bis zur Einführung des Zielmodells einschliefllich der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindnach ß 20 b GasNEV zu w‰lzenden Biogaskosten im Markt- gebiet .
2.22. Die EW Eichsfeldgas stellt Soweit sich die auf Hˆhe der Entgelte gem‰fl Ziffer 1 aufgrund von gesetzlichen und / oder behˆrdlichen und / oder gerichtlichen Entscheidungen ‰ndert, wer- den die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen den Entscheidungen ge‰nder- ten Entgelte gelten vom zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Ent- scheidung Vertragsbestandteil des § 23a jeweiligen Vertra- ges. Als ge‰ndertes Entgelt gilt auch ein gem‰fl ß 23 a Abs. 2 Satz EnWG genehmigter Hˆchstpreis bzw. ein im Rahmen der Anreizregulierung festgelegtes Entgelt. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden hierüber rechtzeitig informieren. Sofern das Entgelt auch Entgelte für die Nutzung vor- gelagerter Netze enth‰lt, gilt diese Ziffer 2 EnWG ab dem Zeitpunkt entspre- chend. Die Hˆhe der Genehmigung Entgelte gem‰fl Ziffer 1 wird auch dann ge‰ndert, wenn ein vorgelagerter Netz- betreiber, der erhöhten KostenwälzungssätzeEntgelte gem‰fl ß 3 Abs. … 2 GasNEV bil- det, seine Netzentgelte zul‰ssigerweise ‰ndert. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden hierüber rechtzeitig informieren. Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund Falle von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transportge‰nderten Netzentgelten steht dem Transportkunden das Recht zu, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend Vertrag mit zwei- wˆchiger Frist ab dem Zeitpunkt Wirksamkeit der Änderung zum En- de des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet Monats schriftlich zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernkündigen.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Netzzugangsbedingungen Gas
Entgelte. 2.110.1. Der Transportkunde Die AKZEPTANZSTELLE zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas an die CardProcess für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Abrechnung der von der AKZEPTANZSTELLE eingereichten Kartenumsätze die vereinbarten Entgelte. Diese ergeben sich aus dem VR pay Serviceantrag sowie der bei Vertrags- schluss gültigen Preisinformation Kartenakzeptanz, sofern keine andere abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. in der jeweils gültigen Höhe. Die AKZEPTANZ- STELLE erhält regelmäßig, mindestens einmal im Monat, eine Aufstellung der kartengebundenen Zahlungsvorgänge und der dafür von ihr gezahlten Entgelte, in der die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht an die CardProcess fließenden Entgeltbestandteile und die In- terbankenentgelte gemäß Art. 12 der EU-Verordnung 2015/751 über Interbankenentgelte gesondert ausgewiesen sind. Diese Angaben sind entweder der Abrechnung gemäß Xxxxxx 15 selbst zu entnehmen, oder sie werden mit der Abrechnung zusammen und auf demselben Wege wie in Ziffer 15 beschrieben in einem gesonderten Bericht zur Verfügung gestellt.
2.210.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas CardProcess ist berechtigt, das Entgelt einmal pro Vertragsjahr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch einsei- tige Erklärung neu im Rahmen des Branchenüblichen zu erhöhen. Die abschließend aufgeführten Grundlagen für diese branchenübliche Neufestsetzung des Serviceentgelts sind – unter Berücksichtigung der von der AKZEPTANZ- STELLE angegebenen Werte – die jeweils Entwicklung (i) der Umsatz-Gesamtsumme, (ii) der Transaktionsanzahl, (iii) des durchschnittlichen Umsatzes pro Transaktion, (iv) der Chargebackanzahl, (v) des Anteils am Umsatzvolumen, der auf außerhalb der EU ausgegebene Karten entfällt, (vi) der Anpassungen der Entgelte der Kartenorganisationen, d.h. der Transaktionsgebühren, die die CardProcess an die Kartenorganisationen zahlt, (vii) der Interbankenentgelte, d.h. der Gebühren, welche die CardProcess an das jeweilige kartenausgebende Institut zu bezahlen hat, und (viii) die Anpassungen an gesetzliche Änderungen, die zu einer veränderten Kostensituation führen.
10.3. In gleichem Maße und im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassenZiffer 10.2 ist die CardProcess ver- pflichtet, das Entgelt branchenüblich zu verringern.
10.4. Preiserhöhungen werden nur wirksam, wenn und soweit die CardProcess der AKZEPTANZSTELLE die Erhöhung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitteilt. Ist die AKZEPTANZSTELLE mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist in Textform zu kündigen.
10.5. Für von der AKZEPTANZSTELLE angefragte individuelle Auswertungen oder sonstige Sonderleistungen, welche nicht rechtlich oder vertraglich zwingend zur Verfügung gestellt werden müssen, kann die CardProcess mit der AK- ZEPTANZSTELLE ein gesondertes Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisverzeichnis in Rechnung stellen.
10.6. Das Entgelt ist mit Zugang der Abrechnung (Ziffer 15) zur Zahlung fällig.
10.7. Soweit die CardProcess unter diesem Vertrag eine nach Maßgabe SEPA-Lastschrift bzw. eine SEPA-Firmenlastschrift vornimmt, wird sie diese mit dem genauen Datum der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung Lastschriftfälligkeit mit einer Frist von einem (1) Bankarbeitstag vorher ge- genüber der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a AbsAKZEPTANZSTELLE ankündigen (Abkürzung der Pränotifikationsfrist). 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis Diese Vorankündigung („Präno- tifikation“) wird der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; AKZEPTANTSTELLE im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsAcquiring-Portal zur Verfügung gestellt. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Den hierzu benötigten Zu- gangsantrag kann die AKZEPTANZSTELLE unter der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernInternetadresse xxx.xx-xxx.xx abrufen.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde 10.1 Lieferant zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas dem VNB für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindLeistung „Netznutzung“ nach Ziffer 2.1sowie für andere Leistun- gen nach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 3 (Preisblatt).
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 10.2 Der VNB ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a 23 a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis Der VNB wird unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben, wenn ein Antrag auf Ände- rung genehmigter Netzentgelte gestellt worden ist. Der VNB wird die geänderten Netzentgelte gemäß den gesetzlichen Fristen auf seiner Internetseite veröffentlichen und hierüber sowie über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG geänderten Netzentgelte den Lieferanten in Textform in- formieren. Der Lieferant ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte bei Preiserhöhungen berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Wirksamwerden der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetErhöhung zu kündigen. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas der VNB berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen Entschei- dungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transportdie Netznutzung, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Elektrizität betreffen- den Belastungen. Beide Vertragspartner Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid zur Genehmigung der Netzentgelte Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung ein vom Genehmigungsbescheid ab- weichendes Netzentgelt festgelegt werden, ist das nachträglich festgelegte Netzentgelt vom Zeit- punkt seines u.U. rückwirkenden Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Lieferanten zu erstatten, der Lieferant hat etwaige Minderbeträge nachzu- zahlen. Erstattungen und Nachzahlungen sind berechtigtmit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Sät- zen gilt auch dann, wenn der Lieferantenrahmenvertrag oder einzelne Netznutzungen, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt unter Geltung des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches giltLieferantenrahmenvertrages abgewickelt worden sind, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernzwischenzeitlich beendet worden sind.
2.4. 10.3 Die Entgelte Netzentgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstun- denzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro AusspeisepunktEntnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeits- preis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
2.510.4 Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der VNB ne- ben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungs- preisen an. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet Der Lieferant teilt dieses dem VNB verbindlich vor Beginn des Abrechnungszeitraums mit.
10.5 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leis- tungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
10.6 Der VNB stellt die EW Eichsfeldgas jeweiligen KWKG-Aufschläge gemäß KWKG dem Lieferanten mit dem Netz- entgelt in Rechnung.
10.7 Der VNB stellt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für auf die Standardlastprofilkunden jährlich abStromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem VNB und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz ge- mäß Konzessionsabgabenverordnung. Für die Befreiung von der Konzessionsabgabe und ent- sprechende Rückzahlung muss der Lieferant dem VNB für jede betroffene Entnahmestelle den entsprechenden Nachweis spätestens 6 Monate nach Erstellen der Jahresabrechnung vorlegen. Der Nachweis ist berechtigtdurch ein Testat eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers im Ori- ginal zu erbringen.
10.8 Der Kunde hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Überschreitet der Kunde die vom VNB im Preisblatt vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenwird dem Lieferanten die darüber hinaus übertragene Blindarbeit in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichHöhe des zu zahlenden Entgeltes ist ebenfalls im anliegenden Preisblatt geregelt.
10.9 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
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Entgelte. 2.110.1. Die Entgelte ergeben sich aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen der be-it solution Gmbh und dem Kunden.
10.2. Die von Xxxxxx zu zahlenden Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.3. Die be-it solution Gmbh wird die Vergütungen bei Lieferungen oder Leistungen dem Kunden in Rechnung stellen, wobei der Kunde verpflichtet ist, die sich aufgrund der Rechnung ergebenden Beträge umgehend und ohne Abzug an die be-it solution Gmbh zu bezahlen.
10.4. Die be-it solution Gmbh ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu legen, und ist der Kunde verpflichtet, diese Zwischenabrechnungen umgehend und ohne Abzug zu begleichen.
10.5. Die von der be-it solution Gmbh gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatz-steuer sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Bereits geleistete Akonti werden in Abzug gebracht.
10.6. Die Zahlung gilt an jenem Tag als erfolgt, an welchem die be-it solution Gmbh über diesen Betrag verfügen kann.
10.7. Der Transportkunde zahlt Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung dahingehend, dass Rechnungen von der EW Eichsfeldgas be-it solution Gmbh an den Kunden auch elektronisch übermittelt werden können.
10.8. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen ist die be-it solution Gmbh nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle von Teilzahlungen ist die be-it solution Gmbh weiters berechtigt, Terminsverlust geltend zu machen und den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.
10.9. Noch nicht fällige Rechnungen und gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber von der be-it solution Gmbh angenommen werden, werden unbeschadet nach jeweiliger Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.
10.10. Im Falle des Zahlungsverzuges oder nicht gänzlicher Zahlung hat der Kun-de Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz an die be-it solution Gmbh zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Kunde für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteFall des Verzuges verpflichtet, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindentstehenden Mahn- und Inkassospesen sowie sämtliche sonstigen mit dem Zahlungsverzug im kausalen Zusammenhang stehenden Nebenkosten zu ersetzen.
2.210.11. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas be-it solution Gmbh ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassenErbringung von Leistungen oder Lieferungen von einer Akontozahlung durch den Kunden oder Beibringung von sonstigen Sicherheiten in angemessener Höhe abhängig zu machen.
10.12. Sonstige für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Lieferungen oder Leistungen (Datenleitungen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigtRufbereitschaft, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetEquipment, Softwarelizenzen, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die neuen Entgelte Kosten von Programmträgern (Magnetplatten, Magnet-bänder, Screamer, Tapes, Magnetbandkassetten, etc.) werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
10.13. Sofern zwischen der be-it solution Gmbh und dem Kunden nichts Gegen-teiliges vereinbart wurde, gelten vom Zeitpunkt bei Standardprogrammen die am Tag der Wirksamkeit Lieferung gültigen Listenpreise. Auftragserweiterungen werden bei allen anderen Leistungen und Lieferungen laut Arbeitsaufwand zu den am Tag der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften Leistungserbringung bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Lieferung gültigen Sätzen verrechnet.
10.14. Die Kosten für die Fahrt, Tag- und Nächtigungsaufwand werden dem Kunden nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändernden jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Die genannten Sätze ändern sich in entsprechender Indexierung.
10.15. Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgaben, Ausgleichsleistungen Schul-den, wie Zölle, Rechtsgeschäftsgebühren, etc. trägt der Kunde. Sollte die be-it solution Gmbh für derartige Abgaben oder sonstige den TransportSteuern in Anspruch genommen werden, den Bezug, so hat der Kunde die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen be-it solution Gmbh schad- und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet klaglos zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernhalten.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte. 2.1. 8.1 Der Transportkunde Netznutzer zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas dem Netzbetreiber für die vertragsgegenständlichen Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 1 sowie für andere Leistungen diejenigen Entgelte, nach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 3. Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindindividuellen Entgeltregelungen Anwendung.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 8.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie hierbei die jeweils für sie ihn geltenden Obergrenzen Erlösobergrenzen beachtet werden.. Der VNB wird die geänderten Netzentgelte auf seiner Internetseite veröffentlichen. Der Netznutzer ist bei Preiserhöhungen berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Entgeltanpassungsmitteilung zum Ende des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … folgenden Kalendermonats zu kündigen Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas der Netzbetreiber berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas Elektrizität betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigtSollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid zur Festlegung der Erlösobergrenzen Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung nachträglich eine höhere Erlösobergrenze festgelegt werden, kann der Netzbetreiber entsprechend erhöhte Netzentgelte nachfordern, wenn die Differenz nicht oder nicht vollständig in das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV verbucht werden kann. Das nachträglich festgelegte Netzentgelt ist in diesem Fall vom Zeitpunkt seines u. U. rückwirkenden Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite, wenn er den Erlösfestsetzungsbescheid gerichtlich angegriffen hat. Sobald der VNB mit Einreichung der Beschwerdebegründung den Umfang der Beschwerde bestimmt hat, gibt er dort neben den geltenden Entgelten auch die Netzentgelte an, die Differenz sich im Fall des Erfolgs der Beschwerde und der nachträglichen Erhöhung ergeben würden. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Lieferanten zu erstatten, der Lieferant hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen. Erstattungen und Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt den beiden vorstehenden Sätzen gilt auch dann, wenn der Lieferantenrahmenvertrag oder einzelne Netznutzungen, die unter Geltung des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches giltLieferantenrahmenvertrages abgewickelt worden sind, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernzwischenzeitlich beendet worden sind.
2.4. 8.3 Die Entgelte Netzentgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen und deren Messebene an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro AusspeisepunktEntnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
2.58.4 Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der Netzbetreiber auf Wunsch des Netznutzers neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet Der Netznutzer teilt dieses dem Netzbetreiber verbindlich vor Beginn des Abrechnungszeitraumes mit.
8.5 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde und ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt.
8.6 Der Netzbetreiber stellt die EW Eichsfeldgas jeweiligen Aufschläge laut Preisblatt (Anlage 3), z.B. nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung.
8.7 Der Netzbetreiber stellt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für auf die Standardlastprofilkunden jährlich abStromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Für die Befreiung von der Konzessionsabgabe und entsprechender Rückzahlung muss der Netznutzer dem Netzbetreiber für jede betroffene Entnahmestelle einen entsprechenden Nachweis spätestens zwei Jahre nach Erstellen der Jahresabrechnung vorlegen, dass der Grenzpreis unterschritten ist. Der Nachweis ist berechtigtdurch ein Testat eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers im Original zu erbringen.
8.8 Der Netznutzer hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Überschreitet der Netznutzer die vom Netzbetreiber im Preisblatt vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenwird dem Netznutzer die darüber hinaus übertragene Blindarbeit in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichHöhe des zu zahlenden Entgeltes ist ebenfalls im anliegenden Preisblatt Anlage 3 geregelt.
8.9 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.1Der Transportkunde ist verpflichtet, an den Fernleitungsnetzbetreiber die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Entgelte gemäß Preisblatt, insbesondere das jeweils spezifische Kapazitätsentgelt, im Fall von Kapazitäten gemäß § 1 Ziffer 2 zuzüglich des etwaigen Preisaufschlages, sowie das Messentgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und das Abrechnungsentgelt zu zahlen, jeweils zuzüglich etwaiger Konzessionsabgaben und sonstiger Abgaben und Steuern einschließlich der nach § 20 b Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) zu wälzenden Biogaskosten im Marktgebiet. Die jeweils gültigen Entgelte gemäß den Preisblättern des Fernleitungsnetzbetreibers sind auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers veröffentlicht. Der Transportkunde zahlt Fernleitungsnetzbetreiber ist bei einer Festlegung der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung2 ARegV i.V.m. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV sowie nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3§ 5 Abs. Die EW Eichsfeldgas ist 3 ARegV i. V. m. § 17 ARegV berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie sich daraus eine nach Maßgabe Erhöhung der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Absergibt. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG Der Fernleitungsnetzbetreiber ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Fernleitungsnetzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 GasNEV und § 5 Abs. 3 ARegV anpassen. Über die angepassten Netzentgelte (Preisblätter) wird der Fernleitungsnetzbetreiber den Transportkunden unverzüglich in Textform informieren. Eine Anpassung der Netzentgelte darf erst zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist sowohl im Fall einer Erhöhung als auch einer Absenkung berechtigt, wenn auftretende Differenzen über sein eigenes Regulierungskonto (§ 5 ARegV) abzuwickeln. Im Falle von erhöhten Entgelten steht dem Transportkunden das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlich ganz oder der Höhe der Kapazitätsbuchung nach teilweise zu kündigen. Sofern die Information nach Ziffer 2 Satz 4 dem Transportkunden nicht mindestens 20 Werktage vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Transportkunde abweichend von Satz 1 berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Information nach Ziffer 2 Satz 4 mit einer Frist von 5 Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, den Vertrag ganz oder der Höhe der Kapazitätsbuchung nach teilweise, schriftlich zu kündigen. Eine teilweise Kündigung nach Satz 1 und 2 ist nur als einheitliche Verminderung der ursprünglich gebuchten Kapazität innerhalb des gebuchten Kapazitätsprodukts für die gesamte Restlaufzeit der Buchung zulässig. Ein Kündigungsrecht gemäß Satz 1 und 2 besteht nicht, sofern die Entgelterhöhung des Fernleitungsnetzbetreibers, prozentual kleiner oder gleich der Erhöhung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes (Gesamtindex) für Deutschland (VPI) ist. Maßgeblich ist hierbei die zum Zeitpunkt der Verkündung der Entgelterhöhung zuletzt durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte Veränderungsrate des Jahresdurchschnitts des VPI zum Vorjahr. Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der Fernleitungsnetzbetreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft tritt, soweit sie diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind. In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Fernleitungsnetzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte gemäß dem Beschluss der Bundesnetzagentur oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen. Darüber hinaus ist der Fernleitungsnetzbetreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 1 berechtigt bzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und / oder behördlichen und / oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt. Das Recht und die Pflicht des Fernleitungsnetzbetreibers zur Anpassung der Entgelte beziehen sich auf alle Ein- und Ausspeisekapazitäten, unabhängig von der Art ihrer Vergabe. Der Fernleitungsnetzbetreiber zahlt dem Transportkunden für sie geltenden Obergrenzen physisch unmittelbar eingespeistes Biogas ein pauschales Entgelt für vermiedene Netzkosten in der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetjeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Die neuen Entgelte gelten Abrechnung des Entgeltes für vermiedene Netzkosten erfolgt monatlich endgültig auf Basis der technischen Mengenermittlung nach § 23 Ziffer 10. Die vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Fernleitungsnetzbetreiber eventuell zur Konditionierung zugemischten Flüssiggas-Mengen zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Fernleitungsnetz gemäß § 36 Abs. 3 GasNZV bleiben dabei unberücksichtigt. Im Übrigen gelten die im Internet veröffentlichten Entgelt- und Zahlungsbedingungen der ergänzenden Geschäftsbedingungen des Fernleitungsnetzbetreibers. Für Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern hat der Transportkunde das ausgewiesene Entgelt für Messstellenbetrieb/Messung gemäß Ziffer 1 ab dem Zeitpunkt und solange zu zahlen, ab dem und solange der Fernleitungsnetzbetreiber Messstellenbetreiber/Messdienstleister gemäß § 23a 21 b EnWG an dem jeweiligen Ausspeisepunkt zum Letztverbraucher ist. Der Fernleitungsnetzbetreiber wird im Fall, dass ihm der Messstellenbetrieb/die Messdienstleistung zufällt oder er nicht mehr Messstellenbetreiber/Messdienstleister des Ausspeisepunktes zum Letztverbraucher sein wird, insbesondere in Folge eines Wechsels des Messstellenbetreibers/Messdienstleisters gemäß § 21 b Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den TransportEnWG, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernTransportkunden unverzüglich darüber informieren.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Ein Und Ausspeisevertrag
Entgelte. 2.1Das Lehrgangsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung des Programms (Aushang, Programm, Preisliste, Angebot). Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten Das Entgelt wird mit dem Netzentgelt Zustandekommen des Vertrages zur Zahlung fällig. Für Seminare nach DGUV 1 der Berufsgenossenschaften gelten ergänzende Regelungen. Teilnahmebestätigungen und -zertifikate können nur nach abgeschlossener Teilnahme ausgestellt werden. Hierzu notwendig ist neben der vollständigen Teilnahme am entsprechenden Lehrgang eine gültige Unterschrift des Teilnehmers in Rechnungder Teilnehmerliste. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich Ersatzbescheinigungen und –zertifikate werden gegen eine Bearbeitungspauschale von 15,00 € zzgl. MwSt. ausgestellt. Bei Postversand erfolgt die Berechnung des jeweils gültigen Porto. Bei Schreibfehlern durch simutrain® besteht Anspruch auf kostenlose Neuausstellung innerhalb 4 Wochen nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften Aushändigung an den Auftraggeber bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändernEinzelteilnehmer. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von SteuernIst diese Frist verstrichen, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung wird ebenfalls eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5%-Punkte jährlich über 15,00 € zzgl. MwSt. fällig. Begleitende Arbeitsmappen, Unterlagen, Präsentationen, etc. zu Lehrgängen unterliegen dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab Urheberrecht und dürfen zu keiner Zeit und unter keinen Umständen fotomechanisch oder elektronisch vervielfältigt werden. Sie sind nur für den persönlichen Gebrauch der Lehrgangsteilnehmer bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Unterlagen und Präsentationen die auf der Webseite von simutrain® oder eines Vertragspartners zur Verfügung gestellt werden, unterliegen ebenfalls dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern Urheberrecht. Ein Download ist nur zu Informationszwecken und zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist untersagt. Verstöße gegen das Urheberrecht werden mit einer Strafe in Höhe von 1000,00 € geahndet. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Daten werden für innerbetriebliche Zwecke verwendet. Dem Datenschutz wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen. Die Teilnehmenden verpflichten sich, jede Nutzung ihnen bekanntwerdender Daten anderer Teilnehmender zu unterlassen. Auftraggeber stimmen einer Veröffentlichung der Firmen- bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4Organisationsnamen im Internet oder im Rahmen einer Referenzliste zu. Die Entgelte richten sich nach Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung simutrain® haftet für die Standardlastprofilkunden jährlich abgewissenhafte Vorbereitung der Lehrgänge, Auswahl und Kontrolle der Lehrgangsleitung sowie für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung im Programm. Die EW Eichsfeldgas Haftung ist berechtigtauf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Haftungsansprüche sind auf die Höhe des jeweiligen Lehrgangsentgeltes beschränkt. simutrain® übernimmt keine Verantwortung für Nachteile, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangendie sich aufgrund fehlender Lehrgangsvoraussetzungen bei den Lehrgangsteilnehmern oder dem Auftraggeber ergeben. Die Abrechnung Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Kunden mit fortlaufend registrierender 1Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Bei Verkauf von Hardware oder Leasingvermittlung gelten zusätzlich unsere AGBs Verkauf / Leasing. Gerichtsstand ist ausschließlich Osnabrück. Melle, 01.01.2017 simutrain® Notfallseminare Inh. Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxx xxx.xxxxxxxxx.xxx | xxxx@xxxxxxxxx.xxx | Tel. +49 52 26 – 000 000 0 simutrain® Notfallseminare Inh. Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx 0 X-00000 Xxxxx BG-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichKennziffer 8.0619 Tel 05226 – 000 000 0 Fax 05226 – 000 000 0 Mail xxxx@xxxxxxxxx.xxx Web xxx.xxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxxxx-xxx.xx Sparkasse Melle AGBs Verkauf, Leasing etc.
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Entgelte. 2.1Die Entgelte richten sich grundsätzlich nach den zwischen dem Heim und den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträgern und Behörde für Investitionsfolgekosten) abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarungen. Grundsätzlich trägt der Bewohner alle nicht von Kostenträgern übernommenen Anteile der Gesamtkosten. Kann der Bewohner – auch nicht unter Mithilfe der Angehörigen – seine Anteile an dem Gesamtentgelt aus seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen teilweise oder ganz nicht bestreiten, ist er verpflichtet, ab Vertragsbeginn einen Antrag auf Sozialhilfe an das zuständige Sozialamt zu stellen. Tritt der Sozialhilfeträger ergänzend für die Zahlung von Teilen des Gesamtentgeltes ein, erfolgt die Abrechnung zwischen Heim und Sozialhilfeträger unmittelbar. Der Transportkunde zahlt Sozialhilfeträger wird ermächtigt, die Zahlung direkt an das Heim zu leisten. Als Vorschuss ist bei Abschluss des Vertrages ein Betrag in Höhe von 550,00 € in bar oder per Überweisung zu entrichten. Das Heim verpflichtet sich zur Verrechnung zum Vertragsende in der EW Eichsfeldgas Schlussrechnung. Die Entgelte für die vom Bewohner zu tragenden Anteile an den Gesamtkosten sind nach Vertragsende unverzüglich vom Bewohner auf das Konto des Xxxxx zu entrichten. Der Bewohner kann am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Einzugsermächtigung (Anlage 3) teilnehmen oder seine Rente(n) auf das Heim direkt umleiten. Durch nicht fristgerechte Zahlung wird bereits Verzug begründet mit der Folge, dass das geschuldete Entgeld zu verzinsen ist. Der Zinssatz entspricht in der Höhe dem nach § 288 Abs. 3 BGB jeweils dem vom Heim gegenüber den Kreditgebern zu zahlenden Zinssatz, mindestens jedoch dem gesetzl. Zinssatz v. z. Zt. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB für das Jahr. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie für allgemeine Pflegeleistungen ändern sich durch die Pflegesatzvereinbarungen mit den Kostenträgern zu den darin festgelegten Wirkungszeitpunkten. Das Heim wird den Bewohner unverzüglich bei neuen Vereinbarungen informieren. Das Entgelt für die Investitionskosten wird durch fristgerechte Mitteilung des Heimes – 4 Wochen vor Inkrafttreten – verändert. Die Übernahme der Investitionskosten durch das zuständige Sozialamt wird durch den Bescheid nach § 77 SGB XII geregelt. § 5 Pflegesätze Abs. (5) Für die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den einzelnen Pflegegraden ist grundsätzlich der Leistungsbescheid der Pflegekasse über die jeweilige Pflegegrade nach § 15 SGB XI maßgeblich. Die Leistungspflicht der Pflegekasse ist auf den gesetzlichen Höchstanspruch des jeweiligen, zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme festgestellten Pflegegrades begrenzt. § 141 SGB XI bleibt hiervon unberührt. Abweichend davon ist für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 4, die unmittelbar im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in die Kurzzeitpflege aufgenommen werden, ein Zuschlag in Höhe der Differenz zum vereinbarten Pflegesatz des nächsthöheren Pflegegrades für die Dauer des Kurzzeitpflegeaufenthaltes abrechnungsfähig. Der Zuschlag ist bei Rechnungsstellung jeweils gesondert als „Zuschlag KZP Krkhs“ auszuweisen. Der Abrechnungsbetrag inklusive des Zuschlages gilt für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2gesamten Kurzzeitpflegeaufenthalt nach Krankenhausentlassung und wird nicht rückgerechnet. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe Nachberechnungen aufgrund etwaiger rückwirkender Höherstufungen sind damit ausgeschlossen. Mit dem Lieferanten mit Auszug oder dem Netzentgelt in RechnungTod des Bewohners endet das Vertragsverhältnis zwischen dem Bewohner und dem Heim. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas Das Heim ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassenin das Zimmer eingebrachten Sachen auf Kosten des Bewohners bzw. seiner Erben einzulagern, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe nicht bis zum Ablauf des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernVertragsverhältnisses geräumt wird.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Pflegevertrag Kurzzeitpflege
Entgelte. 2.1. 8.1 Der Transportkunde Netznutzer zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas dem Netzbetreiber für die vertragsgegenständlichen Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 1 sowie für andere Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindnach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 2.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 8.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigtDer Netzbetreiber wird unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben, wenn ein An- trag auf Änderung genehmigter Netzentgelte gestellt worden ist. Der Netzbetreiber wird die geänderten Netzentgelte gemäß den gesetzlichen Fristen auf seiner Internetseite veröffent- lichen, und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen hierüber sowie über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Netzentgelte entsprechend geänderten Netz- entgelte den Netznutzer in Textform informieren. Der Netznutzer ist bei Preiserhöhungen be- rechtigt, den Vertrag mit der Anreizregulierungsverordnung beachtetFrist von zwei Wochen zum Wirksamwerden der Erhöhung zu kündigen. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas der Netzbetreiber berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmenvor- zunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche gericht- liche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen Aus- gleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas Elektrizität betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid zur Genehmigung der Netzentgelte Be- schwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung ein vom Genehmi- gungsbescheid abweichendes Netzentgelt festgelegt werden, ist das nachträglich festgeleg- te Netzentgelt vom Zeitpunkt seines u.U. rückwirkenden Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Transportkunden zu erstatten, der Transport- kunde hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen. Erstattungen und Nachzahlungen sind berechtigtmit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Sätzen gilt auch dann, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernwenn der Netznutzungs- vertrag zwischenzeitlich beendet worden ist.
2.4. 8.3 Die Entgelte Netzentgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungs- stundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro AusspeisepunktEntnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilo- watt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
2.58.4 Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der Netzbetreiber auf Wunsch des Netznutzers neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet Der Netznutzer teilt dieses dem Netzbetreiber verbindlich vor Beginn des Abrechnungszeitraumes mit.
8.5 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festgelegt.
8.6 Der Netzbetreiber stellt die EW Eichsfeldgas jeweiligen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung.
8.7 Der Netzbetreiber stellt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für auf die Standardlastprofilkunden jährlich abStromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Für die Befreiung von der Konzessionsabgabe und entsprechender Rückzahlung muss der Netznutzer dem Netz- betreiber für jede betroffene Entnahmestelle einen entsprechenden Nachweis spätestens 6 Monate nach Erstellen der Jahresabrechnung vorlegen, dass der Grenzpreis unterschritten ist. Der Nachweis ist berechtigtdurch ein Testat eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers im Original zu erbringen.
8.8 Der Netznutzer hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu ge- währleisten. Überschreitet der Netznutzer die vom Netzbetreiber im Preisblatt vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenwird dem Netznutzer die darüber hinaus übertragene Blindarbeit in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichHöhe des zu zahlenden Entgeltes ist ebenfalls im anliegenden Preisblatt geregelt.
8.9 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzli- chen Umsatzsteuersatz.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.17.1 Die Entgelte für die einzelnen Leistungen ergeben sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die jeweils zu zahlende monatliche Vergütung ist, beginnend mit dem Tag der Freischaltung anteilig und danach kalendermonatlich im Voraus zu zahlen.
7.2 Für Digital TV wird keine Rechnung erstellt. Einmalig zu entrichtende Entgelte (Bereitstellungsentgelt) werden mit Zugang der Auftragsbestätigung fällig. Der Transportkunde zahlt Grundpreis für Digital TV ist monatlich im Voraus fällig. Ist der EW Eichsfeldgas Grundpreis für Anteile eines Kalendermonates zu zahlen, so wird jeder Kalendertag des Monats, für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas eine Zahlungspflicht besteht, taggenau berechnet.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, GELSEN-NET ein SEPA-Lastschriftmandat für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindDauer des Vertrages zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen.
2.27.4 Das monatliche Entgelt wird am 01. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnungeines jeden Monats fällig. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungGELSEN-NET wird den Rechnungsbetrag frühestens am ersten Arbeitstag eines jeden Monats vom Konto des Kunden abbuchen.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 7.5 Für jede mangels Deckung oder aufgrund des Verschuldens des Kunden oder seiner Bank erfolgte Rücklastschrift ist GELSEN-NET berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Abrechnung Höhe des Aufwendungsersatzes ist der jeweils aktuellen Preisliste für Sonder- und Serviceleistungen TV-Produkte zu entnehmen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ebenso vorbehalten wie der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden.
7.6 Bei fehlendem SEPA-Lastschriftmandat ist GELSEN-NET berechtigt, den Anschluss umgehend zu sperren. Sowohl die Sperrung als auch die erneute Freischaltung des Anschlusses sind kostenpflichtig gemäß der jeweils aktuellen Preisliste für Sonder- und Serviceleistungen TV-Produkte.
7.7 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichnur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrags- verhältnis zu.
7.8 Sämtliche Preisangaben verstehen sich inklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte. 2.1(1) Der Lieferant zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung „Netznutzung“ bei der Belieferung von Entnahmestellen nach Ziff. 2 Abs. 3 Entgelte entsprechend den der Regulierungsbehörde mitgeteilten, gültigen und im Internet veröffentlichten Preisen.
(2) Der Transportkunde Netzbetreiber ist gem. § 17 Abs. 2 und 3 ARegV berechtigt bzw. verpflichtet, die Netzentgelte anzupassen. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 1. Januar eines Kalen- derjahres, sofern die Regulierungsbehörde nichts anderes bestimmt.
(3) Für andere Leistungen nach diesem Vertrag, insbesondere für Unterbrechung und Wie- derherstellung der Anschlussnutzung, die nicht der Genehmigung oder Bestimmung durch die Regulierungsbehörde gem. § 23a bzw. § 21a EnWG unterliegen, zahlt der EW Eichsfeldgas Lieferant dem Netz- betreiber die vom Netzbetreiber nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB bestimmten, gültigen und im Internet veröffentlichten Preise.
(4) Die Entgelte nach Ziff. 8 Abs. 3 kann der Netzbetreiber nach billigem Ermessen gem. der Entwicklung der für die Entgeltberechnung maßgeblichen Kosten anpassen. Eine Erhöhung o- der Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn Änderungen der energiewirtschaftli- chen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen.
(5) Die auf Grund der Anreizregulierungsverordnung kalkulierten Netznutzungsentgelte wer- den gem. § 20 Abs. 1 EnWG vom Netzbetreiber unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spä- testens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr auf seiner Internetseite veröffentlicht und dem Lieferanten mitgeteilt. Sind die Entgelte für den Zugang Netzzugang bis zum Gasverteilungsnetz 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlicht der EW Eichsfeldgas zum Zwecke Netzbetreiber die Höhe der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils sich voraus- sichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Die Anpas- sung von Netznutzungsentgelten nach dem 15. Oktober erfolgt unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindden in § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG genannten Voraussetzungen.
2.2(6) Steuern, Abgaben und sonstige staatliche Umlagen (z. B. Umsatzsteuer, Umlagen nach KWKG, Konzessionsabgaben) werden dem Lieferanten vom Netzbetreiber in der jeweils zum Abrechnungszeitraum gültigen Höhe in Rechnung gestellt und auf der Netznutzungsrechnung separat ausgewiesen. Steuern, Abgaben und sonstige staatliche Umlagen können ggf. auch für zurückliegende Zeiträume in Rechnung gestellt werden.
(7) Für RLM-Entnahmestellen werden die Aufschläge gem. KWKG monatlich für die ersten 8.333 kWh mit einem KWK-Aufschlag gem. § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG belastet; die darüber hin- ausgehenden kWh werden mit dem jeweiligen individuellen KWK-Aufschlag gem. § 9 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 KWKG belastet. Die EW Eichsfeldgas stellt aus dem KWKG endgültig resultierenden Belastungen werden gem. den Vorgaben des KWKG im Rahmen der Abrechnung nach Ziff. 9 berechnet. So- fern der Lieferant dem Netzbetreiber mitteilt, dass für eine Entnahmestelle nur der ermäßigte Aufschlag gem. KWKG zum Ansatz kommen soll (stromintensives Unternehmen des produzie- renden Gewerbes), wird dies in der Netznutzungsrechnung berücksichtigt. Der Lieferant muss nachträglich ein durch einen Buch- oder Wirtschaftsprüfer ausgestelltes Testat vorlegen. Liegt dieses Testat nicht innerhalb von drei Monaten ab Ende des Kalenderjahres vor, kann der KWK-Aufschlag nachgefordert werden. Reicht der Lieferant vor Ablauf der gesetzlichen Verjäh- rungsfrist ein Testat nach, wird die Differenz zwischen bereits berechnetem zum ermäßigten KWK-Aufschlag erstattet, auch wenn die Entnahmestelle vom Lieferanten nicht vorab als KWK- ermäßigt gemeldet worden war.
(8) Für RLM-Entnahmestellen werden die Aufschläge gem. § 19 Abs. 2 StromNEV in Verbin- dung mit dem Beschluss XX0-00-000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx monatlich für die ersten 8.333 kWh mit einem Aufschlag gem. Ziff. 3 des Beschlusses BK8-11-024 belastet. Im Übrigen gilt für die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage gem. § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV in Verbindung mit dem Beschluss BK8-11-024 die Regelung der Ziff. 8 Abs. 7 dieses Lieferantenrahmenvertrages ent- sprechend.
(9) Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV kann zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbart werden, wenn die in § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV genann- ten Kriterien voraussichtlich erfüllt werden. Diese Vereinbarung ist von der Regulierungsbehör- de zu genehmigen. Gem. gültigem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung von in- dividuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (Stand September 2011) ist für die Kriterien- erfüllung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein vollständiges Kalenderjahr zu betrachten. Die Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom- NEV regelt eine vom Standard abweichende Netznutzungsabrechnung und wirkt sich damit bei all-inclusive-Stromlieferverträgen auch auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe Vertragsbeziehung zwischen Lieferant und Netz- betreiber aus. Soweit der Lieferant Letztverbraucher beliefert, die gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV und der entsprechenden Genehmigung der Bundesnetzagentur von den Netzentgel- ten (gem. Beschluss) befreit sind, wird dem Lieferanten mit während des laufenden Kalenderjahres für diese Letztverbraucher kein Entgelt für die Netznutzung in Rechnung gestellt. Am Ende ei- nes Kalenderjahres wird die Einhaltung der Kriterien nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV durch den Netzbetreiber überprüft. Im Falle einer Nichterfüllung werden die Netzentgelte nach- träglich dem Netzentgelt für den entsprechenden Belieferungszeitraum verantwortlichen Lieferanten in Rechnung. Rechnung gestellt.
(10) Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas dem Netzbetrei- ber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnunggem. Konzessions- abgabenverordnung (KAV).
2.3(11) Bei Zweitarifmessungen wird der ermäßigte Konzessionsabgabesatz für Strom gem. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a 2 Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig istNr. Auf Basis 1a KAV, der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Rahmen eines Schwachlasttarifs geliefert wird (NT-Verbrauch), nur für den vom Netzbetreiber vorgegebenen NT-Zeitraum und für eine NT-Zeitdauer von maximal acht Stunden gewährt, sofern der Verbrauch in diesem Zeitraum messtechnisch erfasst wird. Der Netzbetreiber behält sich vor, den NT-Zeitraum anzupassen. Er wird den Lieferanten dar- über drei Monate vor Anpassung informieren.
(12) Der Lieferant weist dem Netzbetreiber (z. B. durch Vorlage eines von einem Buch- oder Wirtschaftsprüfer erstellten Testats) gem. § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV bis zum 15. Februar des Folgejahres bei all-inclusive-Stromlieferverträgen nach, dass der Kunde aufgrund des mit die- sem im Rahmen der Stromlieferung vereinbarten Preises im jeweiligen Kalenderjahr den für dieses Jahr maßgeblichen Grenzpreis unterschritt. Liegt bis zu diesem Termin kein Testat vor, wird die Konzessionsabgabe vorerst nicht erstattet. Reicht der Lieferant vor Ablauf der gesetzli- chen Verjährungsfrist ein Testat nach, wird die Konzessionsabgabe erstattet.
(13) Im Rahmen der Netznutzung wird vorausgesetzt, dass der Gebrauch der Elektrizität bei Anlagen in Niederspannung gem. § 23a 16 Abs. 2 Satz NAV mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos phi 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv, bei Anlagen in Mittel- und Hochspannung mit einem Ver- schiebungsfaktor zwischen cos phi 1,0 und 0,9 induktiv erfolgt. Andernfalls erfolgt eine geson- derte Verrechnung der bereitgestellten Blindarbeit in Blindkilowattstunden (kvarh) gem. den gül- tigen und im Internet veröffentlichten Preisen.
(14) Folgende Vorgaben betreffen nur Anlagen gem. § 8 Abs. 2 EnWG ab EEG (kfm.-bil.-Weitergabe): • Speist bei einem Kunden eine Erzeugungsanlage hinter dem Zeitpunkt Zählpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist Entnahme- stelle in die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften Kundenanlage ein und wird die dort erzeugte elektrische Energie nach § 16 bzw. durch behördliche § 17 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet oder gerichtliche Entscheidungen nach § 33b EEG direkt vermarktet, so wird, sofern die Kosten Entnahmestelle über eine Lastgangzählung (RLM) und die Erzeugungsanlage über eine Einspeisegangzählung (EGZ) verfügt, für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch Berechnung des Netznutzungsentgelts und für die Änderung oder Neueinführung Bilanzierung der als Bezug gemessenen elektri- schen Arbeit und Leistung zeitgleich die in der EEG-Erzeugungsanlage erzeugte elektri- sche Arbeit und Leistung hinzugerechnet und ggf. die in das Netz des Netzbetreibers ein- gespeiste elektrische Arbeit und Leistung abgezogen. • Ist die Entnahmestelle mit einer RLM-Messung und die EEG-Erzeugungsanlage mit einer Arbeitszählung ausgestattet, wird der als Bezug gemessenen elektrischen Arbeit und Leistung die in der EEG-Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Arbeit auf der Basis von SteuernEinspeiseprofilen hinzugerechnet und ggf. die in das Netz des Netzbetreibers eingespeis- te elektrische Arbeit und Leistung abgezogen. • Sind die Entnahmestelle und die EEG-Erzeugungsanlage mit Arbeitszählungen ausge- stattet, Abgabenwird der als Bezug gemessenen elektrischen Arbeit die in der EEG- Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Arbeit hinzugerechnet und ggf. die in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste elektrische Arbeit abgezogen.
(15) Die Berechnung der „Offshore-Haftungsumlage“ gem. § 17f Abs. 5 EnWG erfolgt analog der KWKG-Umlage gem. Ziff. 8 Abs. 7 mit dem Unterschied, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, dass der Umlagesatz für die Erzeugung oder Letzt- verbrauchergruppe A bis zu einem Verbrauch von 1.000.000 kWh/a gilt und bei einem Ver- brauch größer 1.000.000 kWh/a für die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, diese Menge überschreitende Verbrauchsmenge die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig Umlage-sätze für die Letztverbrauchergruppe B bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernC zum Ansatz kommen.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Zur Netznutzung Sowie Zur Belieferung Von Kunden
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. 6.1 Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe vom Vertragspartner zu entrichtende Vergütung richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas Terminalvertrag und der betreffenden Gemeinde Preisinformation. Die angegebenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung. Durch die vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungPreise werden ausschließlich die in der Servicevereinbarung / dem Terminalvertrag genannten Lieferungen und Leistungen der Vereinigte Volksbanken eG abgegolten. Zusätzliche Leistungen stellt die Vereinigte Volksbanken eG nach Aufwand und der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste in Rechnung.
2.36.2 Für die Entgelte, die vom Vertragspartner an die am electronic cash -System teilnehmenden Kreditinstitute zu zahlen sind, gilt Folgendes: Sofern die Höhe der electronic-cash-Entgelte durch die Vereinigte Volksbanken eG als Händlerkonzentrator vereinbart und vom Vertragspartner genehmigt ist, ist diese Höhe maßgebend. Sofern der Vertragspartner selbst oder über andere Beauftragte abweichende electronic cash-Entgelte vereinbart, hat der Vertragspartner die Um-stellung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Umstellungszeitpunkt unter Vorlage der für die Umstellung erforderlichen Nachweise und Daten schriftlich zu beantragen. Vereinigte Volksbanken eG wird prüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie Einzug, Weiterleitung und Abrechnung der abweichenden electronic cash-Entgelte übernehmen kann. In jedem Fall kann die Umstellung nur jeweils zum Kalendermonatswechsel und frühestens nach einer Laufzeit von zwölf Monaten der über Vereinigte Volksbanken eG als Händlerkonzentrator geschlossenen Entgeltvereinbarung erfolgen.
6.3 Änderungen können gemäß Ziffer 7 erfolgen.
6.4 Die Vereinigte Volksbanken eG erteilt dem Vertragspartner monatliche Abrechnungen, in denen die Entgelte der Vereinigte Volksbanken eG so-wie die vom Vertragspartner im Rahmen des girocard - Zahlverfahrens electronic cash der Deutschen Kreditwirtschaft (vgl. Ziffer 1.5)den teilnehmenden Kreditinstituten geschuldeten electronic cash Entgelte aufgeführt sind.
6.5 Einwände gegen die Abrechnung sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Der Vertragspartner trägt die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Bei Einwänden gegen Teile von in Rechnung gestellten Beträgen sind nicht bestrittene Teile der Rechnung zu entrichten.
6.6 Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung eines unbestrittenen Rechnungsbetrages oder von Teilen davon in Ver-zug, so kann die Vereinigte Volksbanken eG ihre Leistungen einstellen, sofern der Vertragspartner die Zahlung auch nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet hat. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigtsonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte der Vereinigte Volksbanken eG wegen Verzugs bleiben unberührt.
6.7 Laufende Entgelte (z.B. für Netzservice, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn Terminal-Miete und soweit sie eine nach Maßgabe -Wartung) werden ab dem Tag der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a AbsNetzfreigabe/ Freischaltung ggf. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; zeitanteilig im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsVoraus pro vereinbartem Zeitintervall berechnet. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … INutzungsabhängige Entgelte (beispielsweise Entgelte pro Transaktion) werden monatlich im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernNachhinein berechnet.
2.4. Die Entgelte richten sich 6.8 Zahlungen sind grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro AusspeisepunktRechnung beim Vertragspartner fällig.
2.56.9 Der Vertragspartner kann gegenüber Forderungen der Vereinigte Volksbanken eG nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Nach näherer Maßgabe Zurückbehaltungsrechte kann der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichVertragspartner nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde zahlt 5 Höhe der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz Entgelte in der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas Ganztagesschule und im Internat
(1) Das Ganztagesschulentgelt, welches die Vergütung für die vertragsgegenständlichen regulären Unterrichtsleistungen des Max-Rill-Gymnasiums einschließlich der Verwaltungskosten und die Kosten der unter § 3 genannten weiteren Leistungen diejenigen Entgeltedarstellt, ist dem jeweils ab dem betreffenden Schuljahr gültigen Preisverzeichnis zu entnehmen.
(2) Der in (1) genannte Betrag erhöht sich um das vom Staat für jede Schülerin und jeden Xxxxxxx weiterführender staatlich anerkannter Privatschulen gezahlte Schulgeld (Schulgeldersatz) nach Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes. Dieser staatliche Schulgeldersatz wird mit Einwilligung der Vertragspartner unmittelbar an das Max-Rill-Gymnasium überwiesen.
(3) Das Internatsentgelt, welches die Kosten der unter § 4 genannten Leistungen darstellt, ist dem jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht ab dem betreffenden Schuljahr gültigen Preisverzeichnis zu entnehmen.
(4) In dem monatlich zu zahlenden Ganztagesschul- bzw. Internatsentgelt sind Ferienzeiten und damit für das Max-Rill- Gymnasium verbundene geringere Kosten bereits in der Kalkulation in der Weise berücksichtigt, dass die ferienbedingten Minderkosten auf das für die Schulmonate zu zahlende Schul- bzw. Internatsentgelt umgelegt sind.
2.2(5) Auch für die zwölfte Jahrgangsstufe ist ein volles Jahresentgelt zu zahlen. Die EW Eichsfeldgas stellt die Mit dem auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in RechnungZeit zwischen Abitur und Schuljahresende (31. Die Höhe August) entfallenden Betrag werden ein Teil der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen Mehrkosten des Oberstufenunterrichts (kleine Kurse/ besondere Kurse) sowie ein Teil der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die Abiturfeier ausgeglichen.
(6) Das Ganztagesschul- und ggf. Internatsentgelt ist auch zu zahlen, wenn bei bestehendem Leistungsangebot des Max- Rill-Gymnasiums die Schülerin/ der Xxxxxxx aus in deren bzw. dessen Sphäre liegenden Gründen, z.B. bei Krankheit oder nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändernnicht fristgerechter Kündigung am Unterricht und ggf. am Internatsleben nicht teilnimmt. Dies gilt auch auch, wenn z.B. Unterrichtsleistungen wegen Krankheit von Lehrern oder aus ähnlichen Gründen ohne Verschulden des Max-Rill- Gymnasiums ausfallen, sofern nicht mehr als 5% der Unterrichtsleistungen betroffen sind oder das Unterrichtsziel insgesamt gefährdet ist, sowie während der Schulferien. Für im gleichen Zeitraum am Xxx-Xxxx-Gymnasium lernende Geschwister einer Schülerin/ eines Schülers wird ab der zweiten Schülerin bzw. ab dem zweiten Xxxxxxx ein Rabatt von 20% auf das Ganztagesschul- bzw. Internatsentgelt gewährt. Mit Abschluss des Vertrags wird ein einmaliges Aufnahmeentgelt laut Preisverzeichnis fällig. Bei einem Übertritt an das Max-Rill-Gymnasium aus staatlich genehmigten Schulen oder aus nicht-gymnasialen Schulformen in Deutschland wird ein einmaliges Entgelt für das Ablegen der Aufnahmeprüfung erhoben.
(1) Das Max-Rill-Gymnasium erhebt bei Abschluss des Vertrages eine Kaution in Höhe des dreifachen monatlichen Ganztagesschul- und ggf. Internatsentgeltes.
(2) Die Kaution wird spätestens am Ende des Quartals nach Ausscheiden der Schülerin oder des Schülers aus dem Xxx-Xxxx- Gymnasium ohne Verzinsung zurückgezahlt.
(3) Die Kaution dient als Sicherheitshinterlegung zur Verrechnung eventuell noch offener Forderungen von Ganztagesschul- und ggf. Internatsentgelten, Auslagen und Schäden, für die Änderung der Xxxxxxx/ die Schülerin bzw. die Schülereltern haftbar gemacht werden können.
(4) Die Kaution kann in der vollen Höhe oder Neueinführung von Steuernzu einem Teilbetrag der Schule nach Ausscheiden des Schülers bzw. der Schülerin als steuerlich abzugsfähige Spende für Investitionsmaßnahmen überlassen werden. Eine entsprechende Bescheinigung wird in diesem Fall vom Xxx-Xxxx-Gymnasium ausgestellt.
(1) In Ansehung des besonderen Leistungsangebotes einer Privatschule und zur Aufrechterhaltung der notwendigen wirtschaftlichen Planungssicherheit kann sich bei allgemeinen Preis- und Kostensteigerungen ergeben, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungendass eine Anpassung des vertraglich festgelegten Ganztagesschul- und ggf. Beide Vertragspartner sind Internatsentgeltes erforderlich ist. In diesen Fällen ist das Xxx-Xxxx- Gymnasium berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt eine Erhöhung des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet Entgeltes zu verlangen, ohne die Kalkulationsgrundlage im Detail offen legen zu müssen. Gleiches giltFalls Kostensteigerungen eine Anpassung der Entgelte unumgänglich machen, sofern sich erfolgt diese Anpassung zum 1. September eines Jahres und wird spätestens vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (vgl. § 16) den Vertragspartnern mitgeteilt. Wird der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt, werden die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernneuen Entgelte anstelle der bisherigen Entgelte Vertragsinhalt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund einer solchen Entgeltanpassung besteht nicht.
2.4. Die Entgelte richten (2) Das Xxx-Xxxx-Gymnasium verpflichtet sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunktin gleicher Weise, etwaige Kostensenkungen, soweit sie mehr als geringfügiger Natur sein sollten, an die Vertragspartner weiter zu geben.
2.5(3) Anpassungen des Schulgeldersatzes (vgl. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt § 5 Absatz 2) müssen den Vertragspartnern nicht mitgeteilt werden und sind kein Grund für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlicheine außerordentliche Kündigung.
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Samples: Schulvertrag / Internatsvertrag
Entgelte. 2.1Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnun- gen sind nach der Veranstaltung sofort ohne Abzug zahlbar. Als Zahlungsmittel wird nur eine Über- weisung oder Barzahlung akzeptiert. Soweit Anzahlung und Vorkasse vereinbart und vom Kunden nicht vor Veranstaltungsbeginn geleistet wird, behält sich die Haskenhoff GmbH vor, die vereinbarte Leistung nicht zu erbringen. Der Transportkunde zahlt Kunde ist bei Nichterbringung der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz Leistung aus diesem Grund nicht von der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2Zahlungspflicht entbunden. Die EW Eichsfeldgas stellt kostenlose Stornierung von fest gebuchten Veranstaltungen ist bis 4 Monate vor Veranstaltungsda- tum möglich. Bei Hochzeits- und anderen Komplett - Arrangements (mit Empfang, Fotograf, DJ, Kapelle, Feuerwerk, Mitternachtssnack etc. pp) ist die kostenlose Stornierung bis 6 Monate vor Veranstaltungs- datum möglich. Wir erheben für vertraglich fixierte Events eine Stornogebühr von 500 € für Abendver- anstaltungen und 250 € für Tagesveranstaltungen. Bei Hochzeits- und anderen Komplett-Arrangements (mit Empfang, Fotograf, DJ, Kapelle, Feuerwerk, Mitternachtssnack etc. pp) erheben wir nach Vertrags- abschluss eine Stornogebühr von 25 % des Netto – Angebotswertes zzgl. gesetzlicher MwSt. Bei Stor- nierungen von Hochzeits- und anderen Komplett - Arrangements (mit Empfang, Fotograf, DJ, Kapelle, Feuerwerk, Mitternachtssnack etc. pp) ab 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin erheben wir eine Stornogebühr von 35 % des Netto-Auftragswertes zzgl. gesetzlicher MwSt. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Nach Unterzeichnung einer Veranstaltungs – Vereinbarung wird innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 500 € für Abendveranstaltungen und 250 € für Tagesveranstaltungen fällig. Bei Hochzeits- und anderen Komplett-Arrangements ( mit Empfang, Fotograf, DJ , Feuerwerk, Mitternachtssnack etc. pp) beträgt diese Anzahlung ca.25 % des Netto – Angebotswertes. Auf Wunsch des Kunden entwickelt die Haskenhoff GmbH noch vor Auftragserteilung Konzepte und Präsentationen, deren Kosten vom Kunden nach Vereinbarung zu erstatten sind. Solche Konzepte und Präsentationen sind vertraulich zu behandeln; alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Ausschrei- bungsunterlagen usw. verbleiben bei der Haskenhoff GmbH. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Vorschläge und Konzepte außerhalb einer Beauftragung der Haskenhoff GmbH, insbesondere selbst oder unter Inanspruchnahme anderer Anbieter zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. Dies gilt nicht, soweit die offenbarten Informationen bereits öffentlich geworden oder dem Dritten auf anderem Wege bekannt gemacht sind. Im Falle des schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese Verpflichtung ist die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in RechnungHaskenhoff GmbH, soweit der Kunde kein Verbraucher ist, berechtigt, eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 EUR, höchstens aber 1/10 des Auftragswertes der Veranstaltung, zu welcher das Konzept erstellt wurde, vom Kunden zu verlangen; die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas Haskenhoff GmbH ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn Leistungsergebnisse und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; deren Entwürfe im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Rahmen der Eigenwerbung, insbesondere auch als Referenz, unter Nennung des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag Kunden zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernverwenden.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde 10.1 Die AKZEPTANZSTELLE zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas an die VR Payment für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Abrechnung der von der AKZEPTANZSTELLE eingereichten Kartenumsätze die vereinbarten Entgelte. Diese ergeben sich aus dem Serviceantrag sowie der bei Vertragsschluss gültigen Preisinformation Kartenakzeptanz, sofern keine andere abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. in der jeweils gültigen Höhe. Die AKZEPTANZSTELLE er- hält regelmäßig, mindestens einmal im Monat, eine Aufstellung der kartengebundenen Zahlungsvorgänge und der dafür von ihr gezahlten Entgelte, in der die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht an die VR Payment fließenden Entgeltbestandteile und die Interban- kenentgelte gemäß Art. 12 der EU-Verordnung 2015/751 über Interbankenentgelte gesondert ausgewiesen sind. Diese Angaben sind entweder der Abrechnung gemäß Ziffer 15 selbst zu entnehmen, oder sie werden mit der Ab- rechnung zusammen und auf demselben Wege wie in Ziffer 15 beschrieben in einem gesonderten Bericht zur Ver- fügung gestellt.
2.2. 10.2 Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas VR Payment ist berechtigt, das Entgelt einmal pro Vertragsjahr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch einsei- tige Erklärung neu im Rahmen des Branchenüblichen zu erhöhen. Die abschließend aufgeführten Grundlagen für diese branchenübliche Neufestsetzung des Serviceentgelts sind – unter Berücksichtigung der von der AKZEPTANZ- STELLE angegebenen Werte – die jeweils Entwicklung (i) der Umsatz-Gesamtsumme, (ii) der Transaktionsanzahl, (iii) des durchschnittlichen Umsatzes pro Transaktion, (iv) der Chargebackanzahl, (v) des Anteils am Umsatzvolumen, der auf außerhalb der EU ausgegebene Karten entfällt, (vi) der Anpassungen der Entgelte der Kartenorganisationen, d.h. der Transaktionsgebühren, die die VR Payment an die Kartenorganisationen zahlt, (vii) der Interbankenentgelte, d.h. der Gebühren, welche die VR Payment an das jeweilige kartenausgebende Institut zu bezahlen hat, und (viii) die Anpassungen an gesetzliche Änderungen, die zu einer veränderten Kostensituation führen.
10.3 In gleichem Maße und im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassenZiffer 10.2 ist die VR Payment ver- pflichtet, das Entgelt branchenüblich zu verringern.
10.4 Preiserhöhungen werden nur wirksam, wenn und soweit die VR Payment der AKZEPTANZSTELLE die Erhöhung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitteilt. Ist die AKZEPTANZSTELLE mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist in Textform zu kündigen.
10.5 Für von der AKZEPTANZSTELLE angefragte individuelle Auswertungen oder sonstige Sonderleistungen, welche nicht rechtlich oder vertraglich zwingend zur Verfügung gestellt werden müssen, kann die VR Payment mit der AK- ZEPTANZSTELLE ein gesondertes Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisverzeichnis in Rechnung stellen.
10.6 Das Entgelt ist mit Zugang der Abrechnung (Ziffer 15) zur Zahlung fällig.
10.7 Soweit die VR Payment unter diesem Vertrag eine nach Maßgabe SEPA-Lastschrift bzw. eine SEPA-Firmenlastschrift vornimmt, wird sie diese mit dem genauen Datum der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung Lastschriftfälligkeit mit einer Frist von einem (1) Bankarbeitstag vorher ge- genüber der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a AbsAKZEPTANZSTELLE ankündigen (Abkürzung der Pränotifikationsfrist). 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis Diese Vorankündigung („Präno- tifikation“) wird der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; AKZEPTANTSTELLE im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsAcquiring-Portal zur Verfügung gestellt. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Den hierzu benötigten Zu- gangsantrag kann die AKZEPTANZSTELLE unter der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernInternetadresse xxx.xx-xxxxxxx.xx abrufen.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Kartenakzeptanzbedingungen
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas Das gesamte Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Netznutzungsentgelt für die vertragsgegenständlichen Leistungen Nutzung der Ebene Überregional, Ebene Regional und der Ebene Lokal. [Von den nachfolgenden Netznutzungsentgelten und Preiselementen sind nur diejenigen Entgelteaufzuführen, die jeweils im konkreten Einzelfall tatsächlich zur Anwendung kommen] Das Netznutzungsentgelt (exkl. MwSt.) unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2Berücksichtigung der maximalen Transportka- pazität in Ziffer 4 basiert auf dem Netznutzungsentgelt des Gasjahres 20XX/20XY (Jahresnetznutzungsentgelt) - für die Nutzung der Ebene Regional - für die Nutzung der Ebene Lokal - für die Nutzung aller Ebenen CHF pro Nm3/h CHF pro Nm3/h CHF pro Nm3/h XX XX XX XX CHF pro Nm3/h XX XX XX - für die Nutzung der Ebene Überregional - für die Nutzung der Ebene Regional - für die Nutzung der Ebene Lokal CHF CHF CHF Bei Beanspruchung der Steuerungsdifferenz (ma- ximal 2% gemäss Ziffer 5.2 der ANB) Jahresnetznutzungsentgelt Bei erstmaliger Kapazitätsüberschreitung (Dauer maximal 6 Stunden, gemäss Ziffer 5.3 der ANB) (Erhöhtes Netznutzungsent- gelt)/12 Bei weiteren Kapazitätsüberschreitungen oder bei erstmaliger Kapazitätsüberschreitung, die länger als 6 Stunden dauert (gemäss Ziffer 5.3 ANB) Erhöhtes Netznutzungsentgelt Erhöhtes Netznutzungsentgelt 2 * Jahresnetznutzungsentgelt Auf der lokalen Ebene wird bei Kapazitätsüberschreitungen lediglich das effektive Netznut- zungsentgelt verrechnet. Das Jahresnetznutzungsentgelt wird jährlich aktualisiert. Unter der nachfolgend als Preisreferenz beschriebenen Position wird folgendes verstanden: Preisreferenz: EEX NCG Natural Gas Month Futures Settlement-Preis1 in Rp./kWh Die EW Eichsfeldgas stellt die nachfolgend mit (x) markierten Preise und Kosten sind unter diesem Vertrag dem Netzbetrei- ber nur zu bezahlen, falls der Netzkunde im Zeitpunkt ihres Entstehens nicht Mitglied einer Bi- lanzgruppe ist, zwischen deren Bilanzgruppenverantwortlichem und Bilanzzonenverantwortli- chem ein Vertrag besteht und deren Bilanzgruppenverantwortlicher anstelle des Netzkunden den Bilanzausgleich sicherstellt. Zur Bestimmung der Mitgliedschaft im fraglichen Zeitpunkt ist der Netzbetreiber berechtigt, auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; ihm im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe fraglichen Zeitpunkt vorliegenden Beitritts- und Aus- trittserklärungen abzustellen. Preis je zusätzliche Änderung des § 23a AbsTransportpro- grammes(x) XX CHF Preis für Zollformalitäten XX CHF pro Monat Preis je zusätzliche Änderung des Transportpro- grammes(x) XX CHF Messentgelt XX CHF pro Monat Preis für Zollformalitäten XX CHF pro Monat Preis A bei Überschreitung des Toleranzbandes bis maximal 1 Mal das Puffervolumen(x) X.XX Rp. / (kWh * h) Preis A1 bei Überschreitung des Toleranzbandes um mehr als 1 Mal das Toleranzband(x) 2 Satz * Preis A Preis B bei Unterschreitung des Toleranzban- des(x) X.XX Rp. / (kWh * h) Preis B1 bei Unterschreitung des Toleranzbandes um mehr als 1 Mal das Toleranzband(x) 2 EnWG ab * Preis B Preis für Saldo der eingespeisten und ausge- speisten Energiemengen am Ende der Vertrags- periode(x) Preisreferenz + 0.3 Rp./kWh Preis C für Deckung des Eigenverbrauchs, Ver- luste, Messdifferenzen etc. (x) 0.0015 * (Preisreferenz + 0.3) Rp./kWh je kWh transportiertes Erdgas 1 EEX NCG Natural Gas Month Futures am letzten Handelstag vor dem Zeitpunkt Abrechnungsmonat. Umrechnung in CHF mit Mo- natsmittelwert des Abrechnungsmonat gemäss Veröffentlichung der Genehmigung der erhöhten KostenwälzungssätzeSchweizerischen Nationalbank. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzwPreis für Odoriermittel (THT) (x) 0.003 Rp. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches giltje kWh transportier- tes Erdgas Weitere Kosten, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4nicht im Netznutzungsent- gelt enthalten (spezifizieren): …………………………………. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen XX CHF Messentgelt XX CHF pro Ausspeisepunkt.
2.5Monat Weitere Kosten, sofern nicht im Netznutzungsent- gelt enthalten (spezifizieren): …………………………………. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.XX CHF
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas Es wird zwischen monatlichen fixen Entgelten (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Grundgebühr für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas Fernsprechanschluss bzw. Mietleitung, Entgelte für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas Nutzung einer Internetstandleitung und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), variablen Entgelten (z.B. gesprächsdauerabhängigen oder volumsabhängigen) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigtTeilnehmeranschlusses, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von SteuernMietleitungen, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4Rufnummernportierung) unterschieden. Die Entgelte für die Benutzung des Telekommunikationsdienstes richten sich nach der Jahresarbeit jeweils gültigen Entgeltbestimmung; Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Preise für Installation, Wartung, Übermittlung von Gebührenimpulsen, Sonderdienste und Jahresleistung sowie optionale Gesprächsauswertungen sind gleichfalls der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5gültigen Entgeltbestimmung zu entnehmen. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die EW Eichsfeldgas festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den „reinen“ Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Gesprächsgebühren) oder Gebühren, die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung von Dritten für die Standardlastprofilkunden jährlich abNutzung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nicht anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch NeoTel gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager von NeoTel; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigtPreise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, monatliche Abschlagszahlungen gegenüber Verbrauchern werden Preise inklusive Umsatzsteuer angegeben. Sämtliche infolge eines mit NeoTel eingegangenen Kundenvertrags zu verlangenentrichtenden Steuern trägt der Kunde. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichjeweils gültigen Preise sind im Internet unter xxx.xxxxxx.xx ersichtlich, bzw. können die entsprechenden Preisblätter bei NeoTel angefordert werden.
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Entgelte. 2.110.1 Der Lieferant zahlt dem VNB für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelungen Anwendung.
10.2 Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen und deren Messebene an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
10.3 Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der VNB neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindLieferant teilt dieses dem VNB verbindlich vor Beginn des Abrechnungszeitraums mit.
2.2. Die EW Eichsfeldgas 10.4 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz sind anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde und ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt.
10.5 Der VNB stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß KWKG dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung.
10.6 Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich aus der neu festgelegten bzw. angepassten Erlösobergrenze eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich aus einer solchen Festlegung bzw. Anpassung der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV und § 5 Abs. 3 ARegV anpassen. Über die angepassten Netzentgelte gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV (Preisblätter) wird der Netzbetreiber den Lieferanten unverzüglich in Textform informieren.
10.7 Eine Anpassung der Netzentgelte darf erst zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Der Netzbetreiber ist sowohl im Fall einer Erhöhung als auch einer Absenkung berechtigt, auftretende Differenzen über sein eigenes Regulierungskonto (§ 5 ARegV) abzuwickeln.
10.8 Im Falle von erhöhten Entgelten steht dem Lieferanten das Recht zu, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zum Ende des Monats schriftlich zu kündigen. Abweichend von Satz 1 kann der Lieferant mit einer kürzeren Kündigungsfrist den Vertrag beenden, sofern die erhöhten Entgelte innerhalb von 2 Wochen wirksam werden.
10.9 Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich- rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der Netzbetreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind.
10.10 In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte gemäß der Entscheidung der Regulierungsbehörde oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen.
10.11 Darüber hinaus ist der Netzbetreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 10.1 berechtigt bzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und / oder behördlichen und / oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt. Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid zur Festlegung der Erlösobergrenzen Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung nachträglich eine höhere Erlösobergrenze festgelegt werden, kann der Netzbetreiber entsprechend erhöhte Netzentgelte nachfordern, wenn die Differenz nicht oder nicht vollständig in das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV verbucht werden kann. Das nachträglich festgelegte Netzentgelt ist in diesem Fall vom Zeitpunkt seines u. U. rückwirkenden Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite, wenn er den Erlösfestsetzungsbescheid gerichtlich angegriffen hat. Sobald der VNB mit Einreichung der Beschwerdebegründung den Umfang der Beschwerde bestimmt hat, gibt er dort neben den geltenden Entgelten auch die Netzentgelte an, die sich im Fall des Erfolgs der Beschwerde und der nachträglichen Erhöhung ergeben würden. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Lieferanten zu erstatten, der Lieferant hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen. Erstattungen und Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Sätzen gilt auch dann, wenn der Lieferantenrahmenvertrag oder einzelne Netznutzungen, die unter Geltung des Lieferantenrahmenvertrages abgewickelt worden sind, zwischenzeitlich beendet worden sind.
10.12 Der Lieferant entrichtet Entgelte gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) an den Netzbetreiber für von ihm belieferte Letztverbraucher im Geltungsbereich dieses Lieferantenrahmenvertrages. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas dem Konzessionsnehmer und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungKAV in der jeweils gültigen Fassung. Erhebt der Lieferant den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe für einen von ihm im Netzbereich des Netzbetreibers belieferten Letztverbraucher, wird er dem Netzbetreiber hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, z.B. durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Lieferant dem Netzbetreiber spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen.
2.310.13 Der Anschlussnutzer hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, Überschreitet der Anschlussnutzer die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; VNB im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab Preisblatt vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, wird dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … ILieferanten die darüber hinaus übertragene Blindarbeit in Rechnung gestellt.
10.14 Alle Entgelte unterliegen dem im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften Liefer- bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom Leistungszeitpunkt jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend änderngültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Entgelte. 2.1. 10.1 Der Transportkunde Lieferant zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas SWW für die vertragsgegenständlichen Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 2.1 sowie für andere Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindnach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 4 (Preisblätter).
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 10.2 SWW ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Abs.2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Mit der Einführung einer Anreizregulierung auf Basis der einer Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas SWW hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Über Ausmaß und Zeitpunkt von Entgeltanpassungen informiert SWW den Lieferanten unverzüglich in Textform. Die neuen Entgelte Netzentgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ansonsten ab dem Zeitpunkt des Zuganges der Genehmigung Entgeltanpassungsmitteilung der erhöhten KostenwälzungssätzeSWW beim Lieferanten bzw. … ab dem späteren Zeitpunkt, der darin benannt ist. Erhöhen sich die Netzentgelte, ist der Lieferant berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Entgeltanpassungsmitteilung zum Ende des folgenden Kalendermonates zu kündigen. Lässt der Lieferant diese Kündigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen, gilt die mitgeteilte Netzentgeltanpassung als vereinbart. SWW weist den Lieferanten hierauf zugleich mit der Entgeltanpassungsmitteilung gesondert hin. Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas SWW berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas Elektrizität betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. 10.3 Die Entgelte Netzentgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro AusspeisepunktEntnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet 10.4 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde und ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt.
10.5 SWW stellt die EW Eichsfeldgas jeweiligen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung.
10.6 SWW stellt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für auf die Standardlastprofilkunden jährlich abStromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen SWW und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Für die Befreiung von der Konzessionsabgabe und entsprechender Rückzahlung muss der Lieferant der SWW für jede betroffene Entnahmestelle einen entsprechenden Nachweis spätestens 6 Monate nach Erstellen der Jahresabrechnung vorlegen, dass der Grenzpreis unterschritten ist. Der Nachweis ist berechtigtdurch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers im Original zu erbringen.
10.7 Der Letztverbraucher hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Überschreitet der Letztverbraucher die von SWW im Preisblatt vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenwird dem Lieferanten die darüber hinaus übertragene Blindarbeit in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichHöhe des zu zahlenden Entgeltes ist ebenfalls im anliegenden Preisblatt geregelt.
10.8 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas 4.1 In den vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelten für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas Räume und Flächen sind folgende Dienstleistungen enthalten: Heizung, Lüftung, Klima- tisation, allgemeine Verkehrsflächen (Wege, Eingangsbereich, etc.), Sanitäre Einrichtungen, Standard-Bestuhlung/Betischung gemäß verein- bartem Bestuhlungsplan (außer Messe/Märkte/Ausstellungen), allgemeine Hausbeleuchtung.
4.2 Die Räume und Flächen werden dem Veranstalter nur für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2im Vertrag vereinbarte Nutzungsdauer überlassen. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten Nutzungsdauer setzt sich zusammen aus der Mietdauer zzgl. der veranstaltungsbezogenen, pauschalierten Rüstzeiten. Die Mietdauer beginnt mit dem Netzentgelt in RechnungBetreten bzw. Die Höhe Arbeitsbeginn auf den überlassenen Räumen und Flächen durch den Veranstalter oder ihm zurechenbarer Personen. Sie endet mit dem Ver- lassen der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen Versammlungsstätte des Veranstalters oder ihm zurechenbarer Personen. Überschreitungen der EW Eichsfeldgas vereinbarten Nutzungszeiten z.B. durch Proben- oder nicht berücksichtigte Auf- und Abbauzeiten, sowie die Nutzung weiterer Räume und Ausstattung bedürfen der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassenZustim- mung des Betreibers und sind nur möglich, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe es nicht zu einer Beeinträchtigung anderer Veranstaltungen kommt. Nutzt der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat Veranstalter, seine Besucher/Aussteller oder von ihm beauftragte Firmen die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Versammlungsstätte mit Zustimmung des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften Betreibers früher bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuernlänger als vereinbart, Abgabenwerden ihm diese Verlängerungsstunden (je angefangener ½ Stunde), Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen Zusatzräume und bestandskräftig bzw. rechtskräftig Zusatzausstattung gemäß Vertrag/gülti- ger Preisliste in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernRechnung gestellt.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Event Venue Rental
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde 1Der Netznutzer zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen. 1Neben dem Netzentgelt stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer für jede Messlokation ein Entgelt für den Messstellenbetrieb in Rechnung, soweit er diesen im konkreten Fall als grundzuständiger Messstellenbetreiber in Bezug auf konventionelle Messtechnik durchführt. 2Die Höhe dieser Entgelte ist den geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern zu entnehmen. 3Die Entgelte nach Satz 1 sind Jahresentgelte. Die Abrechnung der Vergütung von Strom und anderer Entgelte nach dem EEG und dem KWKG, die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie die Vergütung von Systemdienstleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt. 1Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. 2Er ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 3Der Netzbetreiber wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß den Vorschriften der ARegV sowie des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV anpassen. 1Eine Anpassung der Netzentgelte erfolgt immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres, soweit nicht durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist. 2Kann der Netzbetreiber zum 15. Oktober des laufenden Jahres nur voraussichtliche Entgelte benennen, gelten diese ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres endgültig, sofern der Netzbetreiber keine endgültigen Netzentgelte veröffentlicht hat. Sollten neben den Netzentgelten erhobene Abgaben und Umlagen eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, wirkt die Änderung mit Wirkung zu dem gesetzlich oder sonst hoheitlich hierfür vorgesehenen Zeitpunkt. 1Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer unverzüglich über alle voraussichtlich benannten oder angepassten Entgelte. 2Vorbehaltlich einer regulierungsbehördlichen Festlegung zur Anwendung marktweiter Prozesse zur Übermittlung eines elektronischen Preisblatts hat der Netzbetreiber die Informationspflicht nach Satz 1 durch Übermittlung eines elektronischen und automatisiert auswertbaren Dokumentes zu erfüllen. 1Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer die auf die Entnahme entfallende, der jeweiligen Gemeinde geschuldete Konzessionsabgabe nach Maßgabe der auf Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung. 2Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die EW Eichsfeldgas 3Erhebt der Netznutzer Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der KAV geeigneter Form nach. 4Der Netzbetreiber erstattet dem Netznutzer zu viel gezahlte Konzessionsabgaben. 5Soweit nach einer Marktlokation eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der KAV erfolgt und dies dem Netznutzer bekannt ist, ist berechtigter verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen. 1Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer/Lieferanten über die in seinem Netzgebiet gültigen Schwachlastzeiten und soweit sie veröffentlicht diese in einem automatisiert auswertbaren Format im Internet. 2Über Änderungen der Schwachlastzeiten informiert der Netzbetreiber unverzüglich. 3Beansprucht der Netznutzer eine verringerte Konzessionsabgabe zur Belieferung mit Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a 2 Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig istNr. Auf 1 KAV, ist hierfür Voraussetzung, dass an der betreffenden Marktlokation der Schwachlastverbrauch gemäß den im Internet veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers separat gemessen wird und der Lieferant dem Letztverbraucher einen Schwachlasttarif gewährt. 4Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber die betreffende Marktlokation gesondert mit. Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. § 8 Abrechnung, Zahlung und Verzug Grundsätzlich rechnet der Netzbetreiber die Entgelte nach § 7 bei Marktlokationen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 kWh, die mit Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung ausgestattet sind, jährlich und im Übrigen (insbesondere im Fall einer viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung – RLM) vorläufig monatlich mit dem Netznutzer ab. 1Der Abrechnungszeitraum für RLM-Marktlokationen beginnt zum 1. Januar eines Kalenderjahres und endet nach Ablauf des Kalenderjahres. 2Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums bei Marktlokationen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 kWh, die mit Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung ausgestattet sind, bestimmt der Netzbetreiber. 1Die Abrechnung der RLM-Marktlokationen erfolgt grundsätzlich nach dem Jahresleistungspreissystem. 2Die Ermittlung des Netzentgeltes für RLMMarktlokationen erfolgt auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG Jahreshöchstleistung des Strombezugs sowie der Jahresenergie an dieser Marktlokation. 3Jahreshöchstleistung ist der höchste im Kalenderjahr gemessene und kaufmännisch gerundete ¼-h-Mittelwert der Wirkleistung. 4Die Jahresenergie ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung im Abrechnungsjahr bezogene elektrische Wirkenergie. 5Bei der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen Einordnung der Netzentgelte Marktlokation in das Preissystem der Jahreshöchstleistung entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetBenutzungsstundenzahl berücksichtigt der Netzbetreiber die im Abrechnungsjahr erwartete maximale Höchstleistung angemessen. Die 1Der Jahresleistungspreis wird tagesscharf entsprechend des Anteils der Zuordnung des Netznutzers am Abrechnungszeitraum berechnet. 2Die Berechnungsbasis entspricht bei Schaltjahren 366 Tagen, im Übrigen 365 Tagen. 1Die Abrechnung der RLM-Marktlokationen nach dem Jahresleistungspreissystem erfolgt monatlich vorläufig und nachschüssig auf Grundlage der Messwerte des jeweiligen Monats. 2Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher im aktuellen Kalenderjahr erreichte Höchstleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat oder am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn Höchstleistung für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungszeitraums. 3Auch im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Fall eines unterjährigen Wechsels des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Netznutzers stellt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, Netzbetreiber die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzwdem gegenwärtigen Netznutzer in Rechnung. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich 4Satz 3 gilt entsprechend im Fall von Nachberechnungen aufgrund einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt geänderten Benutzungsstundenzahl. 1Im Falle eines unterjährigen Wechsels des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung Anschlussnutzers sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunktunterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation erfolgt die Berechnung des Leistungspreises ungeachtet der vorstehenden Absätze anteilig nur unter Berücksichtigung der im Zeitraum der Anschlussnutzung gemessenen Höchstleistung. 2Das kalenderjährliche Ende des Abrechnungszeitraums bleibt hiervon unberührt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.1. 10.1 Der Transportkunde Lieferant zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas dem Netzbetreiber für die vertragsgegenständlichen Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 2.1 sowie für andere Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindnach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 4 (Preisblät- ter).
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 10.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Abs.2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Mit der Einführung einer Anreizregulierung auf Basis der einer Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas der Netzbetreiber hiervon abweichend zur Anpassung An- passung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie er die jeweils für sie ihn geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend beachtet. Über Ausmaß und Zeitpunkt von Entgeltanpas- sungen informiert der Anreizregulierungsverordnung beachtetNetzbetreiber den Lieferanten unverzüglich in Textform. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Erhöhen sich die Netzentgelte, ist der Lieferant berechtigt, das Vertragsverhältnis inner- halb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Entgeltanpassungsmitteilung zum Ende des folgenden Kalendermonates zu kündigen. Lässt der Lieferant diese Kündigungsmög- lichkeit ungenutzt verstreichen, gilt die mitgeteilte Netzentgeltanpassung als vereinbart. Der Netzbetreiber weist den Lieferanten hierauf zugleich mit der Entgeltanpassungsmit- teilung gesondert hin. Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas der Netzbetreiber berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen Lei- stungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, AbgabenAbga- ben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas Elektrizität betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer nebst gesetzlicher Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. bezie- hungsweise erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. 10.3 Die Entgelte Netzentgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den je- weils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Be- nutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Pro- dukt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunktentnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
2.510.4 Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der Netzbetreiber auf Wunsch des Lieferanten neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet Der Lieferant teilt dieses dem Netzbetreiber verbindlich vor Beginn des Abrechnungszeitraums mit.
10.5 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde und ein mo- natlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt.
10.6 Der Netzbetreiber stellt die EW Eichsfeldgas jeweiligen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWK-G) dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung.
10.7 Der Netzbetreiber stellt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für auf die Standardlastprofilkunden jährlich abStromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde ver- einbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Für die Be- freiung von der Konzessionsabgabe und entsprechender Rückzahlung muss der Lieferant dem Netzbetreiber für jede betroffene Entnahmestelle einen entsprechenden Nachweis spätestens 6 Monate nach Erstellen der Jahresabrechnung vorlegen, dass der Grenzpreis unterschritten ist. Der Nachweis ist berechtigtdurch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers im Original zu erbringen.
10.8 Der Letztverbraucher hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Überschreitet der Letztverbraucher die vom Netzbetreiber im Preisblatt vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenwird dem Lieferanten die darüber hinaus übertra- gene Blindarbeit in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichHöhe des zu zahlenden Entgeltes ist ebenfalls im anliegenden Preisblatt geregelt.
10.9 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen ge- setzlichen Umsatzsteuersatz.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Entgelte. 2.14.1. Zahlungsverpflichtung Der Transportkunde zahlt Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß dem jeweils vereinbarten Vertrag, einer möglichen Preis- liste (s. „Entgelt/Preisliste“) und aufgrund seiner Nutzung bzw. Leistungsinanspruchnahme zu zahlen, die sich auf Grund seines Vertrages ergeben.
4.2. Grundgebühr Monatliche fix vereinbarte Preise, wie z. B. die sog. „Grundgebühr“, sind beginnend mit der EW Eichsfeldgas Bereitstellung zu zahlen. Ist nichts anders vereinbart, sind solche Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen.
4.3. Sonstige Entgelte Sonstige Entgelte, wie insbesondere nutzungsabhängige Entgelte, sind nach Er- bringung der Leistung und Rechnungsstellung zu zahlen.
4.4. Preisliste Sämtliche weiter etwaig zu leistende Entgelte ergeben sich entweder aus Individual- vereinbarungen oder können einer Preisliste entnommen werden, sofern diese durch die QUiX bereitgestellt wird. (Dann einsehbar unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx, alternativ ist die Preisliste in einem Kundenportal der QUiX hinterlegt, soweit dieses bereitgestellt wird) Dies gilt auch, soweit in diesen AGB auf diese Liste Bezug genommen wird. Besteht eine Preisliste nicht, bedeutet dies keinen Anspruchsverzicht, die wechselseitigen Ansprüche bestehen dann im gesetzlichen Umfang. Im Falle der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in der Preisliste bleibt dem Kunden immer der Nachweis vorbehalten, dass die Forderung nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. QUiX bleibt bei der Geltendmachung auf der Basis einer Preisliste immer der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist, mit Nutzung einer Preisliste ist nicht der Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Schadens verbunden.
4.5. Berechnete Nutzungen Nach dem erstmaligen Anschluss ist der vereinbarte, monatlich zu zah- lende Preis ab dem Tage der Freischaltung für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2Rest des Monats anteilig zu zahlen. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Danach sind diese Preise monatlich im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsVoraus zuzahlen. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Ist der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigtPreis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernso wird er taggenau berechnet.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Telecommunications
Entgelte. 10.1 Der Lieferant zahlt dem VNB für die Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 2.1. Der Transportkunde zahlt sowie für andere Leistungen nach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 3, Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der EW Eichsfeldgas für festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Zugang zum Gasverteilungsnetz Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindindividuellen Entgeltregelungen Anwendung.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 10.2 Der VNB ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie hierbei die jeweils für sie ihn geltenden Obergrenzen Erlösobergrenzen beachtet werden. Der VNB wird die geänderten Netzentgelte auf seiner Internetseite veröffentlichen und hierüber sowie über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten Netzentgelte entsprechend den Lieferanten unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) informieren. Der Lieferant ist bei Preiserhöhungen berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anreizregulierungsverordnung beachtetEntgeltanpassungsmitteilung zum Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas der VNB berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transportdie Netznutzung, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas Elektrizität betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigtSollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid zur Festlegung der Erlösobergrenzen Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung nachträglich eine höhere Erlösobergrenze festgelegt werden, kann der Netzbetreiber entsprechend erhöhte Netzentgelte nachfordern, wenn die Differenz nicht oder nicht vollständig in das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV verbucht werden kann. Das nachträglich festgelegte Netzentgelt ist in diesem Fall vom Zeitpunkt seines u. U. rückwirkenden Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite, wenn er den Erlösfestsetzungsbescheid gerichtlich angegriffen hat. Sobald der VNB mit Einreichen der Beschwerdebegründung den Umfang der Beschwerde bestimmt hat, gibt er dort neben den geltenden Entgelten auch die Netzentgelte an, die Differenz sich im Fall des Erfolgs der Beschwerde und der nachträglichen Erhöhung ergeben würden. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Lieferanten zu erstatten, der Lieferant hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen. Erstattungen und Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt den beiden vorstehenden Sätzen gilt auch dann, wenn der Lieferantenrahmenvertrag oder einzelne Netznutzungen, die unter Geltung des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches giltLieferantenrahmenvertrages abgewickelt worden sind, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernzwischenzeitlich beendet worden sind.
2.4. 10.3 Die Entgelte Netzentgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen und deren Messebene an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro AusspeisepunktEntnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
2.510.4 Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der VNB neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet Der Lieferant teilt dieses dem VNB verbindlich vor Beginn des Abrechnungszeitraums mit.
10.5 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde und ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt.
10.6 Der VNB stellt die EW Eichsfeldgas jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß KWKG dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung.
10.7 Der VNB stellt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für auf die Standardlastprofilkunden jährlich abStromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem VNB und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Für die Befreiung von der Konzessionsabgabe und entsprechende Rückzahlung muss der Lieferant dem VNB für jede betroffene Entnahmestelle den entsprechenden Nachweis spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen. Der Nachweis ist berechtigtdurch ein Testat eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers im Original zu erbringen.
10.8 Der Kunde hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Überschreitet der Kunde die vom VNB im Internet vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenwird dem Lieferanten die darüber hinaus übertragene Blindarbeit in Rechnung gestellt.
10.9 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichLeistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Entgelte. 2.119.1 Die vom Kunden an Telenec zu zahlenden Entgelte bestimmen sich nach der bei Vertragsab- schluss jeweils gültigen Preisliste der Telenec. Der Transportkunde zahlt Aktuelle Informationen über alle anwendbaren Preise und Tarife von Telenec und Wartungsent- gelte können in den Geschäftsräumen der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz Te- lenec am unter Ziffer 1.1 angegebenen Ort wäh- rend der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteGeschäftszeiten abgeholt sowie unter xxx.xxxxxxx.xx heruntergeladen werden.
19.2 Telenec setzt geeignete, aktueller Technik entsprechende Verfahren zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und – soweit im Ver- tragsverhältnis mit dem Kunden relevant – zur Überwachung des Nutzungsumfangs ein.
19.3 Bei einer Änderung des gesetzlich vorge- schriebenen Umsatzsteuersatzes ist Telenec be- rechtigt, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindPreise entsprechend anzupassen. Telenec wird nur die Änderungen ausgleichen, ohne einen weiteren Vorteil zu erlangen. Ein Wi- derspruchs- oder Kündigungsrecht besteht nicht, soweit Telenec die Preise bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes um diese Veränderung anpasst. Die Änderung tritt mit Bekanntgabe in Kraft, sofern nicht ausdrück- lich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe 19.4 Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungKalendermonat als Abrech- nungszeitraum.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 19.5 Telenec ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassenmonatlich berechnete nutzungsunabhängige Entgelte im Voraus zu er- heben, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig sofern nicht einzelvertraglich etwas ande- res geregelt ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetSonstige Entgelte sind vom dem Kunden nach Leistungserbringung zu zahlen. Die neuen Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung. Sind monatlich zu zah- lende Entgelte gelten vom Zeitpunkt für Teile eines Kalendermonats zu
19.6 Beanstandet der Wirksamkeit Kunde eine Abrechnung, so muss dies in Textform innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Genehmigung anRechnung gegen- über Telenec erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmi- gung. Telenec wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, wenn soweit Telenec die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist.
19.7 Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer tech- nischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Be- anstandung, so wird die mit der Abrechnung gel- tend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergeb- nisses der technischen Prüfung fällig. Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von Te- lenec in Rechnung gestellte Verbindungsaufkom- men unrichtig ermittelt wurde. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
19.8 Soweit der Kunde nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen der Telenec nicht zugerechnet werden kann, hat Telenec kei- nen Anspruch auf Entgelt gegen den Kunden.
19.9 Die Leistungen werden dem Kunden grund- sätzlich durch Telenec in Rechnung gestellt. Te- lenec kann sich für die Entgeltänderung Rechnungsstellung und den Forderungseinzug Dritter (z.B. Stadtwerke Neustadt GmbH) bedienen.
19.10 Der Kunde hat alle Kosten zu ersetzen, die durch Nichteinlösung eines Schecks oder eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, es sei denn, dass der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften Kunde und seine Erfüllungs- bzw. durch behördliche Verrichtungsgehilfen nachweis- lich die gebotene Sorgfalt beachtet haben oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt der Schaden auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
19.11 Telenec ist jederzeit berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig Erbrin- gung der vertraglich vereinbarten Leistungen von der Leistung einer angemessenen Sicherheit in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich Form einer Verzinsung verzinslichen Kaution oder einer Bürg- schaft eines in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Europäischen Union ansässi- gen Kreditinstituts abhängig zu machen, wenn be- gründete Zweifel an der Bonität des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernKunden be- stehen.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Breitbandkabelanschlüsse
Entgelte. 2.15.1 Der Kunde ist zur Zahlung der im Vertrag vereinbarten Entgelte verpflichtet. Der Transportkunde zahlt Sämtliche vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der EW Eichsfeldgas jeweils geltenden gesetzli- chen Umsatzsteuer.
5.2 Einmalige, monatliche und nutzungsabhängige Entgelte werden mit der Abnahme bzw. Bereitstellung (siehe hierzu die jeweils anwendbaren Besonderen Bedingun- gen der Abschnitte B und C) oder spätestens ab der erst- maligen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistun- gen berechnet; dies gilt auch im Hinblick auf Teilleistun- gen.
5.3 Monatliche nutzungsunabhängige Entgelte, Mindestab- nahmeverpflichtungen sowie ggf. vereinbarte Voraus- zahlungen für den Zugang zum Gasverteilungsnetz Stromverbrauch sind vom Kunden ka- lendermonatlich im Voraus zu zahlen. Für die Rechtzei- tigkeit der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für Zahlungen kommt es nicht auf die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteAbsendung, sondern auf die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindGutschrift des Geldes an.
2.25.4 Nutzungsabhängige Entgelte werden, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde (in diesem Fall gilt Ziffer 5.3), unter Zugrundelegung der durch den An- bieter gemessenen Verbrauchswerte berechnet und mo- natlich nachträglich in Rechnung gestellt. Rechnungen über nutzungsabhängige Entgelte werden vierzehn (14) Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
5.5 Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem vereinbarten Entgelte für Zeit und Material gelten für Werktage (Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen bundes- einheitliche Feiertage, „Werktage“), jeweils zwischen 8 und 18 Uhr; Reisezeiten zum Kunden und zurück werden mit 50% als Arbeitszeit berechnet. Sofern der EW Eichsfeldgas Kunde die Durchführung der Leistungen außerhalb dieser Zeiten wünscht, werden die vereinbarten Entgelte wie folgt er- höht:
5.5.1 an Werktagen zwischen 18 und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung8 Uhr um 50%,
5.5.2 samstags, sonntags und für gesetzliche Feier- tage um 100%.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: General Terms and Conditions
Entgelte. 2.1. 6.1.1 Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteKunde ist verpflichtet, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnungvereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet vom Kunden zu zahlenden Entgelte ergibt sich aus den im Einzelfall mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise aus den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen jeweiligen produktspezifischen Preislisten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, verstehen sich die zu zahlenden Entgelte als Nettoentgelte zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer.
6.1.2 Die monatlichen nutzungsunabhängigen Entgelte (z. B. monatliche Grund- preise oder Flatrate-Tarife) sind, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, begin- nend mit dem Tag der erstmaligen Freischaltung bzw. sonstigen Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen anteilig und danach kalendermonatlich im Voraus zu zahlen. Alle sonstigen Entgelte sind nach Leistungserbringung zu zahlen. Dies gilt insbesondere für alle nutzungsabhängigen Leistungen (z. B. ver- brauchsabhängige Telefon- und Online-Verbindungen) sowie alle einmaligen Ent- gelte (z. B. Bereitstellungsentgelte).
6.1.3 Einmalige Bereitstellungsentgelte und die nutzungsunabhängigen Entgelte (z. B. monatliche Grundpreise) verstehen sich, sofern nichts Abweichendes gere- gelt ist, pro beauftragtem bzw. erschlossenem Einzelstandort. 1&1 Versatel ist be- rechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe nach Auftragerteilung und/ oder nach Installationsfortschritt zu verlangen. Sonstige Vergütungen, insbesonde- re für Sonderleistungen, die nicht vom vereinbarten, hilfsweise üblichen Leistungs- umfang abgedeckt sind, werden nach den im Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gemäß Preisliste gültigen Stundensätzen für 1&1 Versatel Techniker und nach dem jeweils zwischen entstandenen Aufwand (z. B. Materialkosten) abgerechnet.
6.1.4 Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der EW Eichsfeldgas vereinbarten Entgelte entfällt nicht dadurch, dass der Kunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm die Nut- zung nicht zuzurechnen ist. Der Kunde ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.
6.1.5 Baukosten und Rücktrittsrecht bei noch nicht erschlossenen Gebieten
6.1.5.1 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann von 1&1 Versatel noch nicht abschließend beurteilt werden, ob alle Anbindungen, die von Genehmigungen oder Vorleistungen Dritter abhängig sind, in der geplanten Variante auch tatsächlich be- reitgestellt werden können. Dies gilt insbesondere bei eingeplanten Vorleistungen von Drittcarriern - insbesondere der Telekom Deutschland GmbH - oder bei der vor- gesehenen Durchführung von Baumaßnahmen. Eine verlässliche Aussage kann insbesondere erst nach der konkreten Drittcarrierbeauftragung und -auftragsbestä- tigung bzw. bei Baumaßnahmen nach einer Vor-Ort-Begehung beim Auftraggeber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungErteilung aller erforderlichen Genehmigungen gemacht werden. Angebote von oder Verträge mit 1&1 Versatel stehen insofern unter dem Vorbehalt und unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit der von 1&1 Ver- satel geplanten und kalkulierten Anbindungsvariante.
2.36.1.5.2 Sollten Anbindungen nicht in der geplanten Variante gebaut oder vom Drittcarrier bereitgestellt werden können (z. B. nach Info Telekom: APL voll), ist eine Anbindung ggf. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigtnur über eine bislang kalkulatorisch nicht eingepreiste Alter- nativanbindung möglich, für die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassenentweder eine Alternativanbindung mit anderen Leistungsparametern (ggf. mit vorhergehender Baumaßnahme des Drittcarriers) oder ein Eigenbau bzw. eine veränderte Baumaßnahme von 1&1 Versatel erforder- lich wäre. 1&1 Versatel wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn eine oder mehrere Anbindungen nicht in der ursprünglich vorgesehenen Variante bereitgestellt werden können und soweit sie ob und zu welchen Kosten eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften Alternative an- geboten werden kann bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen wie hoch die ggf. veränderten Baukosten zur Erstellung der angefragten Verbindung sind. 1&1 Versatel kann in diesem Fall vom Kunden einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der notwendigen Kosten für die nach Erstellung der Alternativanbindung verlangen oder eine Alternativanbindung zu einem veränderten Preis anbieten. 1&1 Versatel wird dem Kunden darüber ein schriftliches Angebot zukommen lassen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht dieses Angebot abzulehnen und den ursprünglichen Auftrag bzw. Vertrag zu erbringenden Leistungen ändernstor- nieren, soweit der neue Gesamtpreis das ursprüngliche Angebot um mehr als 10 % übersteigen sollte. Dies Im Falle der Ablehnung des neuen Angebots durch den Kunden gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernder ursprünglich geschlossene Vertrag als nicht zustande gekommen.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.6.1.5.3 Rücktrittsrecht bei noch nicht erschlossenen Gebieten
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Samples: Agb Business Services
Entgelte. 2.1. 8.1 Der Transportkunde Netznutzer zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas SWW für die vertragsgegenständlichen Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 1 sowie für andere Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.nach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 2a und b.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 8.2 SWW ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 23 a Abs.2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Mit der Einführung einer Anreizregulierung auf Basis der einer Rechtsverordnung gemäß § 21a 21 a EnWG ist die EW Eichsfeldgas SWW hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Über Ausmaß und Zeitpunkt von Entgeltanpassungen informiert SWW den Netznutzer unverzüglich in Textform. Die neuen Entgelte Netzentgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ansonsten ab dem Zeitpunkt des Zuganges der Genehmigung Entgeltanpassungsmitteilung der erhöhten KostenwälzungssätzeSWW beim Netznutzer bzw. … ab dem späteren Zeitpunkt, der darin bestimmt ist. Erhöhen sich die Netzentgelte, ist der Netznutzer berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Entgeltanpassungsmitteilung zum Ende des folgenden Kalendermonates zu kündigen. Lässt der Netznutzer diese Kündigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen, gilt die mitgeteilte Netzentgeltanpassung als vereinbart. SWW weist den Netznutzer hierauf zugleich mit der Entgeltanpassungs- mitteilung gesondert hin. Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas SWW berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas Elektrizität betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. 8.3 Die Entgelte Netzentgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro AusspeisepunktEntnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet 8.4 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz sind anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde und ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt.
8.5 SWW stellt die EW Eichsfeldgas jeweiligen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung.
8.6 SWW stellt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für auf die Standardlastprofilkunden jährlich abStromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen SWW und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Für die Befreiung von der Konzessionsabgabe und entsprechender Rückzahlung muss der Netznutzer SWW für jede betroffene Entnahmestelle einen entsprechenden Nachweis spätestens 6 Monate nach Erstellen der Jahresabrechnung vorlegen, dass der Grenzpreis unterschritten ist. Der Nachweis ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen durch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers im Original zu verlangenerbringen.
8.7 Der Netznutzer hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten.
8.8 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichLeistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Entgelte. 2.14.1. Zahlungsverpflichtung Der Transportkunde zahlt Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß dem jeweils vereinbarten- Vertrag, einer möglichen Preisliste (s. „Entgelt/Preisliste“) und aufgrund seiner Nutzung bzw. Leis- tungsinanspruchnahme zu zahlen, die sich auf Grund seines Vertrages ergeben.
4.2. Grundgebühr Monatliche fix vereinbarte Preise, wie z. B. die sog. „Grundgebühr“, sind beginnend mit der EW Eichsfeldgas Bereitstellung zu zahlen. Ist nichts anders vereinbart, sind solche Entgelte monatlich im Vo- raus zu zahlen.
4.3. Sonstige Entgelte Sonstige Entgelte, wie insbesondere nutzungsabhängige Entgelte, sind nach Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung zu zahlen.
4.4. Preisliste Sämtliche weiter etwaig zu leistende Entgelte ergeben sich entweder aus Individualver- einbarungen oder können einer Preisliste entnommen werden, sofern diese durch die inexio bereit- gestellt wird. (Dann einsehbar unter xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx, alternativ ist die Preisliste in einem Kundenportal der inexio hinterlegt, soweit dieses bereitgestellt wird) Dies gilt auch, soweit in diesen AGB auf diese Liste Bezug genommen wird. Besteht eine Preisliste nicht, bedeutet dies keinen An- spruchsverzicht, die wechselseitigen Ansprüche bestehen dann im gesetzlichen Umfang. Im Falle der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in der Preisliste bleibt dem Kunden immer der Nach- weis vorbehalten, dass die Forderung nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. inexio bleibt bei der Geltendmachung auf der Basis einer Preisliste immer der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist, mit Nutzung einer Preisliste ist nicht der Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Schadens verbunden.
4.5. Berechnete Nutzungen Nach dem erstmaligen Anschluss ist der vereinbarte, monatlich zu zah- lende Preis ab dem Tage der Freischaltung für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2Rest des Monats anteilig zu zahlen. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; Danach sind diese Preise monatlich im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsVoraus zuzahlen. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Ist der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigtPreis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernso wird er taggenau berechnet.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: General Terms and Conditions
Entgelte. 2.1. 8.1 Der Transportkunde Netznutzer zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas dem Netzbetreiber für die vertragsgegenständlichen Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 1 sowie für andere Leistungen diejenigen Entgelte, nach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 3. Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindindividuellen Entgeltregelungen Anwendung.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 8.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Bei Einführung einer Anreizregulierung auf Basis der einer Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist gilt, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigtanzupassen, wenn und soweit sie die jeweils für sie ihn geltenden Obergrenzen der für die Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetbeachtet werden. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung anDer Netzbetreiber wird unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben, wenn für ein Antrag auf Änderung zu genehmigender Netzentgelte gestellt worden ist. Der Netzbetreiber wird die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung geänderten Netzentgelte gemäß den gesetzlichen Fristen auf seine Internetseite veröffentlichen, und hierüber sowie über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten Netzentgelte den Netznutzer in Textform (z.B. E-Mail) informieren. Der Netznutzer ist bei Preiserhöhungen berechtigt, den Vertrag mit der Frist von zwei Wochen nach Maßgabe Zugang der Entgeltanpassungsmitteilung zum Ende des § 23a Absfolgenden Kalendermonats zu kündigen. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas der Netzbetreiber berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas Elektrizität betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid zur Genehmigung der Netzentgelte Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung ein vom Genehmigungsbescheid abweichendes Netzentgelt festgelegt werden, ist das nachträglich festgelegte Netzentgelt vom Zeitpunkt seines u.U. rückwirkenden Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite, wenn er den Netzentgeltbescheid gerichtlich angegriffen hat und gibt dort neben den genehmigten Entgelten auch die in der Beschwerde begehrten Entgelte bekannt. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Netznutzers zu erstatten, der Netznutzer hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen. Erstattungen und Nachzahlungen sind berechtigtmit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Sätzen gilt auch dann, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernwenn der Netznutzungsvertrag zwischenzeitlich beendet worden ist.
2.4. 8.3 Die Entgelte Netzentgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen und deren Messebene an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro AusspeisepunktEntnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
2.58.4 Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der Netzbetreiber auf Wunsch des Netznutzers neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet Der Netznutzer teilt dieses dem Netzbetreiber verbindlich vor Beginn des Abrechnungszeitraumes mit.
8.5 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde und ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt.
8.6 Der Netzbetreiber stellt die EW Eichsfeldgas jeweiligen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWK-G) dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung.
8.7 Der Netzbetreiber stellt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für auf die Standardlastprofilkunden jährlich abStromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Für die Befreiung von der Konzessionsabgabe und entsprechender Rückzahlung muss der Netznutzer dem Netzbetreiber für jede betroffene Entnahmestelle einen entsprechenden Nachweis spätestens zwei Jahre nach Erstellen der Jahresabrechnung vorlegen, dass der Grenzpreis unterschritten ist. Der Nachweis ist berechtigtdurch ein Testat eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers im Original zu erbringen.
8.8 Der Netznutzer hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Überschreitet der Netznutzer die vom Netzbetreiber im Internet vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenwird dem Netznutzer die darüber hinaus übertragene Blindarbeit in Rechnung gestellt.
8.9 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichLeistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.111.1. Das Entgelt ist abhängig von der Xxxx des Tarifs, welcher mit dem Kunden gesondert vereinbart wird. Ist mit dem Kunden eine Grundgebühr vereinbart, so hat die mitteldeutsche IT GmbH das Recht, diese im Voraus einzuziehen. Der Transportkunde erste Abrechnungsmonat beginnt – abhängig vom gewählten Tarif – am Tag des Vertragsabschlusses oder am Tag der ersten Nutzung. Die darauffolgenden Abrechnungsmonate enden jeweils einen Tag vor dem gleichen Tag des folgenden Kalendermonats. Fehlt dieser Tag in einem Kalendermonat, so endet der Abrechnungsmonat bereits am vorletzten Tag dieses Monats. Internet- Verbindungen, welche am letzten Tag eines jeweiligen Abrechnungsmonats über die Tagesgrenze hinaus andauern, werden in die nächste Abrechnungsperiode übernommen. Die nutzungsabhängigen Entgelte werden nach Erbringung der Leistung sofort fällig.
11.2. Die Rechnungen für die Internettarife werden mit Vertragsabschluss in Form einer monatlichen Rechnung, dem Kunden zum Download im Onlineportal der mitteldeutschen IT GmbH bereitgestellt. Die Telefonrechnungen sind Bestandteil der monatlichen Rechnungen und werden nach Ablauf von bis zu 2 Monaten des jeweiligen Abrechnungszeitraumes dem Kunden zur Verfügung gestellt. Verlangt der Kunde eine Versendung der Rechnung auf dem Postweg, ist die mitteldeutsche IT GmbH berechtigt, Bearbeitungsgebühren und Portokosten in Höhe von 1,- Euro pro Rechnung zu verlangen. Ist in der jeweilig gültigen Preisliste hierfür ein höherer Betrag genannt, ist die mitteldeutsche IT GmbH berechtigt, diesen Betrag zu verlangen.
11.3. Die Zahlung der Entgelte kann ausschließlich durch Lastschrifteinzug erfolgen. Die mitteldeutsche IT GmbH wird die Telefonrechnung dem Kunden mindestens drei Werktage vor Lastschrifteinzug zusammen mit der monatlichen Rechnung bekannt geben. Der Kunde ermächtigt die mitteldeutsche IT GmbH, angefallene Entgelte über sein angegebenes Konto einzuziehen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die mitteldeutsche IT GmbH EUR 9,60 pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Verlangt die jeweilige Bank des Kunden für die Rücklastschrift einen höheren Betrag, ist die mitteldeutsche IT GmbH berechtigt, diesen höheren Betrag von dem Kunden zu verlangen.
11.4. Der Kunde zahlt alle durch die Nutzung seiner Zugangskennung entstehenden Kosten, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er für bestimmte Kosten nicht verantwortlich ist. Der Kunde verpflichtet sich, seine persönliche Zugangskennung sorgfältig und vor Zugriffen Dritter geschützt aufzubewahren und sie vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Ferner hat der EW Eichsfeldgas Kunde die automatisch zugeteilten Passwörter unmittelbar nach ihrer ersten Verwendung abzuändern. Der Kunde haftet gegenüber der mitteldeutschen IT GmbH für die Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Er stellt die mitteldeutsche IT GmbH von allen durch die Nutzung seiner Zugangskennung entstehenden Kosten und Ansprüchen Dritter frei, sofern er nicht den Nachweis führt, dass er für diese nicht verantwortlich ist.
11.5. Die Preise sind Festpreise. Soweit nicht die Hauptleistungspflicht, d. h. die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentgelte für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für Internet- Zugang, betroffen ist, bestimmt die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, mitteldeutsche IT GmbH die Entgelte durch die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindaktuelle Preisliste nach beliebigem Ermessen. Im Verzugsfall ist die mitteldeutsche IT GmbH berechtigt, den Internet-Zugang des Kunden sofort zu sperren. Der gesetzliche Verzugszins ist in jedem Fall der Mindestzins.
2.211.6. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas mitteldeutsche IT GmbH ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetEntgelte maximal einmal je Quartal zu erhöhen. Die neuen Entgelte gelten Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung vom Zeitpunkt Kunden gilt als erteilt, sofern der Wirksamkeit Kunde nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsÄnderungsmitteilung widerspricht. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den TransportDie mitteldeutsche IT GmbH verpflichtet sich, den Bezug, Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernFolgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
2.411.7. Die Sonstige Entgelte richten sich sind nach Erbringen der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro AusspeisepunktLeistung zu zahlen.
2.511.8. Nach näherer Maßgabe Gegen Forderungen von der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung mitteldeutschen IT GmbH kann der Kunden Kunde nur mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichunwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte. 2.1Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter gemäß Anlage 5. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV sowie nach § 5 Abs. 3 ARegV i.V.m. § 17 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 GasNEV und § 5 Abs. 3 ARegV anpassen. Über die angepassten Netzentgelte (Preisblätter) wird der Netzbetreiber den Transportkunden unverzüglich in Textform informieren. Eine Anpassung der Netzentgelte darf erst zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Der Netzbetreiber ist sowohl im Fall einer Erhöhung als auch einer Absenkung berechtigt, auftretende Differenzen über sein eigenes Regulierungskonto (§ 5 ARegV) abzuwickeln. Im Falle von erhöhten Entgelten steht dem Transportkunden das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlich zu kündigen. Sofern die Information nach Ziffer 2 Satz 4 dem Transportkunden nicht mindestens 20 Werktage vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Transportkunde abweichend von Satz 1 berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Information nach Ziffer 2 Satz 4 mit einer Frist von 5 Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der Netzbetreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind. In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte gemäß dem Beschluss der Bundesnetzagentur oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 1 berechtigt bzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und / oder behördlichen und / oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt. Der Transportkunde zahlt entrichtet ein Entgelt gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) nach Maßgabe der EW Eichsfeldgas auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter gemäß Anlage 5 an den Netzbetreiber für jeden Ausspeisepunkt, der in den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2Geltungsbereich dieses Lieferantenrahmenvertrages fällt. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die den Preisblättern angegebene Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas dem Konzessionsnehmer und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3KAV in der jeweils gültigen Fassung. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigtErhebt der Transportkunde den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe für einen von ihm im Netzbereich des Netzbetreibers belieferten Letztverbraucher, wird er dem Netzbetreiber hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, z.B. durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Transportkunde dem Netzbetreiber spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen. Im Übrigen kann der Netzbetreiber in ergänzenden Geschäftsbedingungen Regelungen zu Entgelt- und Zahlungsbedingungen treffen, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine er auf seiner Internetseite veröffentlicht. Gesonderte Entgelte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a 20 Abs. 2 Satz 2 GasNEV bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Die Anwendung von Regelungen zu gesonderten Entgelten kann der Netzbetreiber in den ergänzenden Geschäftsbedingungen treffen. Für Ausspeisepunkte hat der Transportkunde das ausgewiesene Entgelt für Messstellenbetrieb/Messung gemäß Ziffer 1 ab dem Zeitpunkt und solange zu zahlen, ab dem und solange der Netzbetreiber Messstellenbetreiber/Messdienstleister gemäß § 21 b EnWG zulässig an dem jeweiligen Ausspeisepunkt ist. Auf Basis Der Netzbetreiber wird im Fall, dass ihm der Rechtsverordnung Messstellenbetrieb/die Messdienstleistung zufällt oder er nicht mehr Messstellenbetreiber/Messdienstleister des Ausspeisepunktes sein wird, insbesondere in Folge eines Wechsels des Messstellenbetreibers/Messdienstleisters gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a 21 b Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den TransportEnWG, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernTransportkunden unverzüglich darüber informieren.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde 1Der Netznutzer zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagertenNetzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen. 1Neben dem Netzentgelt stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer für jede Messlokation ein Entgelt für den Messstellenbetrieb in Rechnung, soweit er diesen im konkreten Fall als grundzuständiger Messstellenbetreiber in Bezug auf konventionelle Messtechnik durchführt. 2Die Höhe dieser Entgelte ist den geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern zu entnehmen. 3Die Entgelte nach Satz 1 sind Jahresentgelte. Die Abrechnung der Vergütung von Strom und anderer Entgelte nach dem EEG und dem KWKG, die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie die Vergütung von Systemdienstleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt. 1Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. 2Er ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 3Der Netzbetreiber wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß den Vorschriften der ARegV sowie des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV anpassen. 1Eine Anpassung der Netzentgelte erfolgt immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres, soweit nicht durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist. 2Kann der Netzbetreiber zum 15. Oktober des laufenden Jahres nur voraussichtliche Entgelte benennen, gelten diese ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres endgültig, sofern der Netzbetreiber keine endgültigen Netzentgelte veröffentlicht hat. Sollten neben den Netzentgelten erhobene Abgaben und Umlagen eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, wirkt die Änderung mit Wirkung zu dem gesetzlich oder sonst hoheitlich hierfür vorgesehenen Zeitpunkt. 1Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer unverzüglich über alle voraussichtlich benannten oder angepassten Entgelte. 2Vorbehaltlich einer regulierungsbehördlichen Festlegung zur Anwendung marktweiter Prozesse zur Übermittlung eines elektronischen Preisblatts hat der Netzbetreiber die Informationspflicht nach Satz 1 durch Übermittlung eines elektronischen und automatisiert auswertbaren Dokumentes zu erfüllen. 1Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer die auf die Entnahme entfallende, der jeweiligen Gemeinde geschuldete Konzessionsabgabe nach Maßgabe der auf Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung. 2Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die EW Eichsfeldgas 3Erhebt der Netznutzer Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der KAV geeigneter Form nach. 4Der Netzbetreiber erstattet dem Netznutzer zu viel gezahlte Konzessionsabgaben. 5Soweit nach einer Marktlokation eineWeiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der KAV erfolgt und dies dem Netznutzer bekannt ist, ist berechtigter verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen. 1Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer/Lieferanten über die in seinem Netzgebiet gültigen Schwachlastzeiten und soweit sie veröffentlicht diese in einem automatisiert auswertbaren Format im Internet. 2Über Änderungen der Schwachlastzeiten informiert der Netzbetreiber unverzüglich. 3Beansprucht der Netznutzer eine verringerte Konzessionsabgabe zur Belieferung mit Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a 2 Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig istNr. Auf 1 KAV, ist hierfür Voraussetzung, dass an der betreffenden Marktlokation der Schwachlastverbrauch gemäß den im Internet veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers separat gemessen wird und der Lieferant dem Letztverbraucher einen Schwachlasttarif gewährt. 4Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber die betreffende Marktlokation gesondert mit. Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. § 8 Abrechnung, Zahlung und Verzug Grundsätzlich rechnet der Netzbetreiber die Entgelte nach § 7 bei Marktlokationen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 kWh, die mit Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung ausgestattet sind, jährlich und im Übrigen (insbesondere im Fall einer viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung – RLM) vorläufig monatlich mit dem Netznutzer ab. 1Der Abrechnungszeitraum für RLM-Marktlokationen beginnt zum 1. Januar eines Kalenderjahres und endet nach Ablauf des Kalenderjahres. 2Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums bei Marktlokationen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 kWh, die mit Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung ausgestattet sind, bestimmt der Netzbetreiber. 1Die Abrechnung der RLM-Marktlokationen erfolgt grundsätzlich nach dem Jahresleistungspreissystem. 2Die Ermittlung des Netzentgeltes für RLM- Marktlokationen erfolgt auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG Jahreshöchstleistung des Strombezugs sowie der Jahresenergie an dieser Marktlokation. 3Jahreshöchstleistung ist der höchste im Kalenderjahr gemessene und kaufmännisch gerundete ¼-h-Mittelwert der Wirkleistung. 4Die Jahresenergie ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung im Abrechnungsjahr bezogene elektrische Wirkenergie. 5Bei der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen Einordnung der Netzentgelte Marktlokation in das Preissystem der Jahreshöchstleistung entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetBenutzungsstundenzahl berücksichtigt der Netzbetreiber die im Abrechnungsjahr erwartete maximale Höchstleistung angemessen. Die 1Der Jahresleistungspreis wird tagesscharf entsprechend des Anteils der Zuordnung des Netznutzers am Abrechnungszeitraum berechnet. 2Die Berechnungsbasis entspricht bei Schaltjahren 366 Tagen, im Übrigen 365 Tagen. 1Die Abrechnung der RLM-Marktlokationen nach dem Jahresleistungspreissystem erfolgt monatlich vorläufig und nachschüssig auf Grundlage der Messwerte des jeweiligen Monats. 2Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher im aktuellen Kalenderjahr erreichte Höchstleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat oder am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn Höchstleistung für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungszeitraums. 3Auch im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Fall eines unterjährigen Wechsels des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Netznutzers stellt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, Netzbetreiber die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzwdem gegenwärtigen Netznutzer in Rechnung. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich 4Satz 3 gilt entsprechend im Fall von Nachberechnungen aufgrund einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt geänderten Benutzungsstundenzahl. 1Im Falle eines unterjährigen Wechsels des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung Anschlussnutzers sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunktunterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation erfolgt die Berechnung des Leistungspreises ungeachtet der vorstehenden Absätze anteilig nur unter Berücksichtigung der im Zeitraum der Anschlussnutzung gemessenen Höchstleistung. 2Das kalenderjährliche Ende des Abrechnungszeitraums bleibt hiervon unberührt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde 7.1 1Der Netznutzer zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
7.2 1Neben dem Netzentgelt stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer für jede Messlokation ein Entgelt für den Messstellenbetrieb in Rechnung, soweit er diesen im konkreten Fall als grundzuständiger Messstellenbetreiber in Bezug auf konventionelle Messtechnik durchführt. 2Die Höhe dieser Entgelte ist den geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern zu entnehmen. 3Die Entgelte nach Satz 1 sind Jahresentgelte.
7.3 Die Abrechnung der Vergütung von Strom und anderer Entgelte nach dem EEG und dem KWKG, die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie die Vergütung von Systemdienstleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
7.4 Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt.
7.5 1Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. 2Er ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 3Der Netzbetreiber wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß den Vorschriften der ARegV sowie des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV anpassen.
7.6 1Eine Anpassung der Netzentgelte erfolgt immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres, soweit nicht durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist. 2Kann der Netzbetreiber zum 15. Oktober des laufenden Jahres nur voraussichtliche Entgelte benennen, gelten diese ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres endgültig, sofern der Netzbetreiber keine endgültigen Netzentgelte veröffentlicht hat.
7.7 Sollten neben den Netzentgelten erhobene Abgaben und Umlagen eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, wirkt die Änderung mit Wirkung zu dem gesetzlich oder sonst hoheitlich hierfür vorgesehenen Zeitpunkt.
7.8 1Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer unverzüglich über alle voraussichtlich benannten oder angepassten Entgelte. 2Vorbehaltlich einer regulierungsbehördlichen Festlegung zur Anwendung marktweiter Prozesse zur Übermittlung eines elektronischen Preisblatts hat der Netzbetreiber die Informationspflicht nach Satz 1 durch Übermittlung eines elektronischen und automatisiert auswertbaren Dokumentes zu erfüllen.
7.9 1Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer die auf die Entnahme entfallende, der jeweiligen Gemeinde geschuldete Konzessionsabgabe nach Maßgabe der auf Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung. 2Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungKonzessionsabgabenverordnung (KAV). 3Erhebt der Netznutzer Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der KAV geeigneter Form nach. 4Der Netzbetreiber erstattet dem Netznutzer zu viel gezahlte Konzessionsabgaben. 5Soweit nach einer Marktlokation eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der KAV erfolgt und dies dem Netznutzer bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.
2.37.10 1Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer/Lieferanten über die in seinem Netzgebiet gültigen Schwachlastzeiten und veröffentlicht diese in einem automatisiert auswertbaren Format im Internet. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie 2Über Änderungen der Schwachlastzeiten informiert der Netzbetreiber unverzüglich. 3Beansprucht der Netznutzer eine verringerte Konzessionsabgabe zur Belieferung mit Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a 2 Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig istNr. Auf Basis 1 KAV, ist hierfür Voraussetzung, dass an der Rechtsverordnung betreffenden Marktlokation der Schwachlastverbrauch gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; den im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Internet veröffentlichten Schwachlastzeiten des § 23a AbsNetzbetreibers separat gemessen wird und der Lieferant dem Letztverbraucher einen Schwachlasttarif gewährt. 2 Satz 2 EnWG ab 4Der Netznutzer teilt dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist Netzbetreiber die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernbetreffende Marktlokation gesondert mit.
2.4. Die 7.11 Alle Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der unterliegen dem im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunktgültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.1Muster
7.1 Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten. Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
7.2 Neben dem Netzentgelt stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer für jede Messlokation ein Entgelt für den Messstellenbetrieb in Rechnung, soweit er diesen im konkreten Fall als grundzuständiger Messstellenbetreiber in Bezug auf konventionelle Messtechnik durchführt. Die Höhe dieser Entgelte ist den geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern zu entnehmen. Die Entgelte nach Satz 1 sind Jahresentgelte.
7.3 Die Abrechnung der Vergütung von Strom und anderer Entgelte nach dem EEG und dem KWKG, die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie die Vergütung von Systemdienstleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
7.4 Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt.
7.5 Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Er ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Transportkunde zahlt Netzbetreiber wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß den Vorschriften der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteARegV sowie des Teils 2, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindAbschnitte 2 und 3 StromNEV anpassen.
2.27.6 Eine Anpassung der Netzentgelte erfolgt immer zum 1. Die EW Eichsfeldgas Januar eines Kalenderjahres, soweit nicht durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist. Kann der Netzbetreiber zum 15. Oktober des laufenden Jahres nur voraussichtliche Entgelte benennen, gelten diese ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres endgültig, sofern der Netzbetreiber keine endgültigen Netzentgelte veröffentlicht hat.
7.7 Sollten neben den Netzentgelten erhobene Abgaben und Umlagen eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, wirkt die Änderung mit Wirkung zu dem gesetzlich oder sonst hoheitlich hierfür vorgesehenen Zeitpunkt.
7.8 Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer unverzüglich über alle voraussichtlich benannten oder angepassten Entgelte. Vorbehaltlich einer regulierungsbehördlichen Festlegung zur Anwendung marktweiter Prozesse zur Übermittlung eines elektronischen Preisblatts hat der Netzbetreiber die Informationspflicht nach Satz 1 durch Übermittlung eines elektronischen und automatisiert auswertbaren Dokumentes zu erfüllen. Muster
7.9 Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer die auf die Gaslieferungen anfallende Entnahme entfallende, der jeweiligen Gemeinde geschuldete Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt nach Maßgabe der auf Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KonzessionsabgabenverordnungKonzessionsabgabenverordnung (KAV). Erhebt der Netznutzer Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der KAV geeigneter Form nach. Der Netzbetreiber erstattet dem Netznutzer zu viel gezahlte Konzessionsabgaben. Soweit nach einer Marktlokation eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der KAV erfolgt und dies dem Netznutzer bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.
2.37.10 Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer/Lieferanten über die in seinem Netzgebiet gültigen Schwachlastzeiten und veröffentlicht diese in einem automatisiert auswertbaren Format im Internet. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie Über Änderungen der Schwachlastzeiten informiert der Netzbetreiber unverzüglich. Beansprucht der Netznutzer eine verringerte Konzessionsabgabe zur Belieferung mit Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a 2 Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig istNr. Auf Basis 1 KAV, ist hierfür Voraussetzung, dass an der Rechtsverordnung betreffenden Marktlokation der Schwachlastverbrauch gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; den im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Internet veröffentlichten Schwachlastzeiten des § 23a AbsNetzbetreibers separat gemessen wird und der Lieferant dem Letztverbraucher einen Schwachlasttarif gewährt. 2 Satz 2 EnWG ab Der Netznutzer teilt dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist Netzbetreiber die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernbetreffende Marktlokation gesondert mit.
2.4. Die 7.11 Alle Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der unterliegen dem im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunktgültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Strom)
Entgelte. 2.1. 8.1 Der Transportkunde Netznutzer zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas dem Netzbetreiber für die vertragsgegenständlichen Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 1 sowie für andere Leistungen diejenigen Entgelte, nach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 1. Individua- lisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindindividuellen Entgeltregelungen Anwendung.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas 8.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie hierbei die jeweils für sie ihn geltenden Obergrenzen Erlösobergrenzen beachtet werden. Der Netzbetreiber wird die geänderten Netzentgelte auf seiner Internetseite veröffentli- chen und hierüber sowie über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten Netzentgelte entsprechend den Netznutzer unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) informieren. Der Netznutzer ist bei Preiserhöhungen berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe Entgeltanpassungsmitteilung zum Ende des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … folgenden Ka- lendermonats zu kündigen Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas der Netzbetreiber berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung Preisanpas- sung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche behördli- che oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas Elektrizität betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigtSollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid zur Festlegung der Erlösobergrenzen Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung nachträglich ei- ne höhere Erlösobergrenze festgelegt werden, kann der Netzbetreiber entsprechend erhöhte Netzentgelte nachfordern, wenn die Differenz nicht oder nicht vollständig in das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV verbucht werden kann. Das nachträglich festge- legte Netzentgelt ist in diesem Fall vom Zeitpunkt seines u. U. rückwirkenden Inkrafttre- tens an maßgeblich. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite, wenn er den Erlösfestsetzungsbescheid gerichtlich angegriffen hat. Sobald der Netzbetreiber mit Einreichung der Beschwerdebegründung den Umfang der Beschwerde bestimmt hat, gibt er dort neben den geltenden Entgelten auch die Netzentgelte an, die Differenz sich im Fall des Erfolgs der Beschwerde und der nachträglichen Erhöhung ergeben würden. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Netznutzers zu erstatten, der Netz- nutzer hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen. Erstattungen und Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu ver- zinsen. Die Verpflichtung aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches giltden beiden vorstehenden Sätzen gilt auch dann, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernwenn der Netznutzungsvertrag zwischenzeitlich beendet worden sind.
2.4. 8.3 Die Entgelte Netzentgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen und deren Messebene an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Das Netzentgelt pro AusspeisepunktEntnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleis- tungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahres- höchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeits- entgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
2.58.4 Für Entnahmestellen mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet der Netzbetreiber auf Wunsch des Netznutzers neben dem Jahresleis- tungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet Der Netznutzer teilt dieses dem Netzbetreiber verbindlich vor Beginn des Abrech- nungszeitraumes mit.
8.5 Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festgelegt.
8.6 Der Netzbetreiber stellt die EW Eichsfeldgas jeweiligen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWK-G) dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung.
8.7 Der Netzbetreiber stellt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für auf die Standardlastprofilkunden jährlich abStromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die EW Eichsfeldgas Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Ge- meinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverord- nung. Für die Befreiung von der Konzessionsabgabe und entsprechender Rückzahlung muss der Netznutzer dem Netzbetreiber für jede betroffene Entnahmestelle einen ent- sprechenden Nachweis spätestens zwei Jahre nach Erstellen der Jahresabrechnung vorlegen, dass der Grenzpreis unterschritten ist. Der Nachweis ist berechtigtdurch ein Testat ei- nes vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers im Original zu erbringen.
8.8 Der Netznutzer hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten. Überschreitet der Netznutzer die vom Netzbetreiber im Preisblatt vorge- gebenen Grenzen für Blindarbeit, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenwird dem Netznutzer die darüber hinaus übertragene Blindarbeit in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichHöhe des zu zahlenden Entgeltes ist ebenfalls im anliegenden Preisblatt Anlage 1 geregelt.
8.9 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen ge- setzlichen Umsatzsteuersatz.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.1Die geltenden Gebühren für das Schoellerbank Electronic Banking werden separat bzw. durch Preisaushang mitgeteilt. Auf Z 43 - 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schoellerbank wird hingewiesen. Der Transportkunde zahlt Kunde erhält den Preisaushang sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EW Eichsfeldgas für den Zugang Schoellerbank gleichzeitig mit gegenständlichen "Bedingungen zur Teilnahme am Electronic Banking": Wird zum Gasverteilungsnetz Zeitpunkt der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas Unterfertigung des Antrages zur Teilnahme am Schoellerbank Online Banking, Business Banking bzw. MBS-Service kein gesondertes Entgelt für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteInanspruchnahme von Schoellerbank Electronic Banking verrechnet, ist die Schoellerbank AG berechtigt, nach entsprechender Ankündigung ein Entgelt zu verrechnen. Die dem Kunden vom Netzwerkanbieter angelasteten Telefongebühren und Entgelte gehen zu Lasten des Kunden. Nicht berührt werden weiters die Entgelte im Zusammenhang mit der Kontoführung. Der Kunde erteilt der Schoellerbank die Ermächtigung, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sind.
2.2anfallenden Gebühren seinem Konto anzulasten. 20. Entgelte Die geltenden Gebühren für das Schoellerbank Electronic Banking werden separat bzw. durch Preisaushang mitgeteilt. Auf Z 43 - 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schoellerbank wird hingewiesen. Der Kunde erhält den Preisaushang sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schoellerbank gleichzeitig mit gegenständlichen "Bedingungen zur Teilnahme am Electronic Banking": Wird zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Antrages zur Teilnahme am Schoellerbank Online Banking, Business Banking bzw. MBS-Service kein gesondertes Entgelt für die Inanspruchnahme von Schoellerbank Electronic Banking verrechnet, ist die Schoellerbank AG berechtigt, nach entsprechender Ankündigung ein Entgelt zu verrechnen. Die EW Eichsfeldgas stellt dem Kunden vom Netzwerkanbieter angelasteten Telefongebühren und Entgelte gehen zu Lasten des Kunden. Nicht berührt werden weiters die auf Entgelte im Zusammenhang mit der Kontoführung. Der Kunde erteilt der Schoellerbank die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigtErmächtigung, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändernanfallenden Gebühren seinem Konto anzulasten.
2.4. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.
Appears in 1 contract
Entgelte. 2.1Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Der Transportkunde zahlt In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der EW Eichsfeldgas vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. Soweit die Messung nicht mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung nach dem MsbG erfolgt, wird für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für den Zugang zum Gasverteilungsnetz Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, erhoben. Die Höhe dieser Entgelte ist den geltenden auf der EW Eichsfeldgas Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern zu entnehmen. Die Entgelte nach Satz 1 sind Jahresentgelte. Etwaige Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 14 Absatz 2 der StromNEV sind in einem gesonderten Vertrag zu regeln. Etwaige Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 3 der StromNEV sowie die Bestellung von Netzreservekapazität sind in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelt. Sofern zum Zwecke der Entnahme von Gas Ermittlung der Jahresleistungsentgelte gemäß § 17 Absatz 2 a StromNEV zeitgleich Entnahmestellen zusammengeführt werden (Pooling), sind diese in Art und Umfang für den Bezug und die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteEinspeisung in Anlage 1 dargestellt. Das Vorliegen der in § 17 Absatz 2 a StromNEV genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer dem Netzbetreiber in geeigneter Form nachzuweisen. Der Netzbetreiber vergütet dem Netznutzer für Einspeisungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers ein Entgelt gemäß § 18 StromNEV. Die für das jeweilige Kalenderjahr relevanten spezifischen Preise veröffentlicht der Netzbetreiber auf seinen Internetseiten. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt. Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Er ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx gemäß den Vorschriften der ARegV sowie des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV anpassen. Eine Anpassung der Netzentgelte erfolgt immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres, soweit nicht durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist. Kann der Netzbetreiber zum 15. Oktober des laufenden Jahres nur voraussichtliche Entgelte benennen, gelten diese ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres endgültig, sofern der Netzbetreiber keine endgültigen Netzentgelte veröffentlicht sind.
2.2hat. Die EW Eichsfeldgas Sollten neben den Netzentgelten erhobene Abgaben und Umlagen eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, wirkt die Änderung mit Wirkung zu dem gesetzlich oder sonst hoheitlich hierfür vorgesehenen Zeitpunkt. Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer die auf die Gaslieferungen anfallende Entnahme entfallende, der jeweiligen Gemeinde geschuldete Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt nach Maßgabe der auf Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die EW Eichsfeldgas ist berechtigtErhebt der Netznutzer Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie Berechtigung durch einen Nachweis in nach der Konzessionsabgabenverordnung geeigneter Form nach. Der Netzbetreiber erstattet dem Netznutzer zu viel gezahlte Konzessionsabgaben. Soweit nach einer Entnahmestelle eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von Weiterverteilung im Sinne des § 23a 2 Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig 8 der KAV erfolgt und dies dem Netznutzer bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. Auf Basis die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist Höhe der auf die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtetVerfügung zu stellen. Die neuen Alle Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; unterliegen dem im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a AbsLiefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten KostenwälzungssätzeDer Netzbetreiber ist darüber hinaus berechtigt bzw. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigtverpflichtet, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern, die nach den Vorgaben der ARegV bzw. Dies gilt auch an ihre Stelle tretenden Nachfolgeregelungen nicht im Rahmen der Festlegung bzw. Anpassung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, aber aufgrund gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Vorschrift vom Netzbetreiber an den Lieferanten mit sofortiger Wirkung weitergegeben werden dürfen. Grundsätzlich rechnet der Netzbetreiber die Entgelte monatlich ab. Der Abrechnungszeitraum beginnt zum 1. Januar eines Kalenderjahres und endet nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Abrechnung erfolgt nach dem Jahresleistungspreissystem. Die Ermittlung des Netzentgeltes erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung des Strombezugs sowie der Jahresenergie am Abrechnungszählpunkt. Jahreshöchstleistung ist der höchste im Kalenderjahr gemessene und kaufmännisch gerundete ¼-h-Mittelwert der Wirkleistung. Die Jahresenergie ist die im Abrechnungsjahr bezogene elektrische Wirkenergie. Bei der Einordnung des Abrechnungszählpunktes in das Preissystem der Jahreshöchstleistung entsprechend der Benutzungsstundenzahl berücksichtigt der Netzbetreiber die im Abrechnungsjahr erwartete maximale Höchstleistung angemessen. Bei der Ermittlung der Jahresleistung gelten die Regelungen nach §17°Abs. 2a StromNEV (Pooling). Der Jahresleistungspreis wird tagesscharf entsprechend des Anteils der Zuordnung des Netznutzers am Abrechnungszeitraum berechnet. Die Berechnungsbasis entspricht bei Schaltjahren 366 Tagen, im Übrigen 365 Tagen. Die Abrechnung nach dem Jahresleistungspreissystem erfolgt monatlich vorläufig und nachschüssig auf Grundlage der Messwerte des jeweiligen Monats. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher im aktuellen Kalenderjahr erreichte Höchstleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Höchstleistung für die Änderung vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungszeitraums. Im Falle einer unterjährigen Inbetriebnahme oder Neueinführung Stilllegung einer Entnahmestelle erfolgt die Berechnung des Leistungspreises ungeachtet der vorstehenden Absätze anteilig nur unter Berücksichtigung der im Zeitraum der Anschlussnutzung gemessenen Höchstleistung. Das kalenderjährliche Ende des Abrechnungszeitraums bleibt hiervon unberührt. Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zehn Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Bei einem verspäteten Zahlungseingang sind die Vertragspartner berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Verzugskosten pauschal gemäß der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter in Rechnung zu stellen. Dem Netznutzer bleibt es unbenommen, einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines Fehlers besteht. Der Netznutzer entrichtet bis zur endgültigen Klärung mindestens den unstrittigen Teil der Rechnung an den Netzbetreiber. Gegen Forderungen des jeweils anderen Vertragspartners kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Werden Fehler in der Ermittlung von SteuernRechnungsbeträgen oder in den der Rechnung zugrundeliegenden Daten festgestellt, Abgabenso ist eine Überzahlung vom Netzbetreiber zu erstatten oder ein Fehlbetrag vom Netznutzer nachzuentrichten. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Abrechnungszeitraum beschränkt, Ausgleichsleistungen es sei denn, die Auswirkungen des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch längstens auf drei Jahre beschränkt. Die Zahlung von Entgelten, Steuern und sonstigen Belastungen nach diesem Vertrag erfolgt durch Lastschrift oder Überweisung. Der Netznutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Dritter die Entgelte anstelle des Netznutzers zahlt. Der Netzbetreiber ist berechtigt Zahlungen Dritter abzulehnen. Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige den TransportUmstände, den Bezugderen Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, die Erzeugung Netznutzung und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen, ruhen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Die Netznutzung kann außerdem unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Abgabe von Gas betreffenden BelastungenStörung unverzüglich zu beheben. Beide Vertragspartner sind Bei planbaren Unterbrechungen berücksichtigt er die Interessen des Netznutzers angemessen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Differenz aus erhobenen Netznutzung sowie die damit verbundenen Dienstleistungen ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und bestandskräftig bzwden Anschluss vom Netz zu trennen, wenn die Unterbrechung erforderlich ist, um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. rechtskräftig Für den Fall der Unterbrechung einer Entnahmestelle informiert der Netzbetreiber den Netznutzer auf begründetes Verlangen frühestmöglich über die Unterbrechung, deren Grund und die voraussichtliche Dauer, soweit der Netznutzer das Verlangen dem Netzbetreiber zuvor in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4Textform mitgeteilt hat. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.Unterrichtung
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Samples: Netznutzungsvertrag
Entgelte. 2.1Transaktionsbezogene Entgelte im Sinne dieser Be- dingungen umfassen abgeschlossene Kartenzah- lungstransaktionen und Verwaltungstransaktionen, die zum Datenaustausch einen Leitungsaufbau zum Netzbetreiber erfordern (Kartenzahlungstransaktio- nen = Kaufvorgang, Stornierungen, Gutschriften, Ab- lehnungen etc.; Verwaltungstransaktionen = Kassen- schnitt, Netzdiagnose etc.). Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme Die von Gas dem Vertragspartner an Concardis zu ent- richtenden Entgelte für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen EntgelteLieferungen/Dienstleis- tungen von Concardis ergeben sich aus den bei Ver- tragsabschluss gültigen Preisen, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht in der Servicevereinbarung und dem Preis- und Leistungs- verzeichnis der Concardis genannt sind.
2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn sowie aus den Bedingungen für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt Teilnahme am girocard-Sys- tem der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern.
2.4Deutschen Kreditwirtschaft. Die Entgelte richten verstehen sich nach zuzüglich der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie Umsatzsteuer in der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich abje- weils gültigen gesetzlichen Höhe. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen Entgelte wer- den dem Vertragspartner aufgrund der vom Ver- tragspartner zu verlangenerteilenden Lastschrifteinzugsermächtigung belastet. Die Abrechnung Concardis erteilt dem Vertragspartner eine Abrech- nung über die zu entrichtenden Entgelte. Der Ver- tragspartner muss die Abrechnungen unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit über- prüfen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit der Kunden mit fortlaufend registrierender 1erteilten Umsatzausweise bzw. Bedingungen der Concardis GmbH für den POS-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichService Abrechnungen hat der Vertragspartner innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang zu erheben.
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Samples: Pos Service Agreement
Entgelte. 2.1Das Unternehmen berechnet dem Umziehenden für die mit dem Umzug zusammenhängenden Leistungen folgende Entgelte:
(1) Kosten von der Wohnung bis zum Hafen (Vorlauf) oder umgekehrt (Nachlauf)
a) Kosten für Vorarbeiten gemäß Nr. Der Transportkunde zahlt 3 a) - pro cbm Umzugsgut bei Vollumzügen 80,16 € - pro cbm Lagergut (bei Angehörigen der EW Eichsfeldgas Bundeswehr/ für AA nur bei möglicher Auslagerung bei Rückkehr ins Inland (§ 10 Abs. 4 AUV)) 47,22 € - pro 120 kg Umzugsgut (einschließlich Verpackung) bei Teilumzügen (abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Gewicht) 99,91 €
b) Transportkosten für das Umzugsgut und ggf. PKW/Motorrad gemäß Nr. 3b) nach beigefügter Tabelle (Anlage 4). Fähr-, Tunnel- und Brückenkosten gegen Beleg und Straßenbenutzungsgebühren. Die Erstattung der Straßenbenutzungsgebühren erfolgt bei Nutzung des Routenplaners „PTV Map & Guide“/“Truckmiles“ ohne weitere Vorlage von Belegen. Belegpflicht besteht für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sindnicht vom Routenplaner erfassten Bereich bzw. bei Nutzung eines anderen Routenplaners.
2.2c) Transportkosten für Teilumzüge auf dem Luftweg gegen Nachweis.
d) Kosten für Nacharbeiten gemäß Nr. 3c) − pro cbm Umzugsgut bei Vollumzügen 53,79 € − pro cbm Lagergut (bei Angehörigen der Bundeswehr/ für AA nur bei möglicher Auslagerung bei Rückkehr ins Inland (§ 10 Abs. 4 AUV)) 37,33 € − pro 120 kg Umzugsgut (einschließlich Verpackung) bei Teilumzügen (abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Gewicht) 75,75 €
e) Sonderleistungen gemäß Nr. 3d) − Pauschalbetrag für den Einsatz eines Außenaufzugs an der Be- oder Entladestelle mit Bestätigung des/der Umziehenden 181,15 € − Pauschalbetrag für das Einrichten einer Halteverbotszone oder das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen für eine Halteverbotszone an Be- und Entladestelle mit Bestätigung des/der Umziehenden 132,85 € − Zuschlag pro cbm Umzugsgut für schwierige Be- oder Entladung, Zu- oder Abtrageweg über 100 m, Anlieferungshindernisse, Umladen in kleinere Transportfahrzeuge 8,45 € − Zuschlag für den Transport eines Klaviers 60,38 € − Zuschlag für den Transport eines Flügels 120,77 € − Einpassen einer ggf. neuen Küchenarbeitsplatte aus Holz mit Ausschnitt für Herd und Spüle. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.
2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch Küchenarbeitsplatte trägt der/die Umziehende! 84,53 € − Anfertigen von Liftvans/Holzkisten pro cbm (in anerkannten Ausnahmefällen) 60,38 € − Pauschalbetrag pro Umzug für die Änderung oder Neueinführung Entsorgung von SteuernLiftvans/Holzkisten 164,69 € − Pauschalbetrag für die elektronische Ausfuhranmeldung (Eigenanmeldung) und Fremdanmeldung pro Umzug aus dem EU-Gebiet 32,94 € 60,38 € − Pauschalbetrag für die summarische Eingangsanmeldung pro Umzug in das EU-Gebiet 32,94 € − SOLAS Konvention je Container (Safety of Life at Sea) 167,91 €
f) Lager- und Unterstellkosten gemäß Nr. 3 f) − Transportkosten von Unterstellgut nach beigefügter Tabelle (Anlage 4) − Umfuhrkosten in ein Xxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxx Xxxx xxx 000 xx xxx Xxxxxxx mit Deutschlandbezug, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bis 200 km bei Umzügen ohne Deutschlandbezug (Umzug Ausland – Ausland) nach beigefügter Tabelle (Anlage 4) − Einlagerungsgebühr pro cbm 3,62 € − Auslagerungsgebühr pro cbm 3,62 € − Lagermiete pro cbm/Monat (angefangene Monate werden tageweise abgerechnet 4,83 €
g) Transportkosten je PKW bzw. rechtskräftig für ein Motorrad oder für einen anderen beweglichen Gegenstand mit vergleichbarem Aufwand gemäß Nr. 3 e) − Kosten für seefestes Verblocken sowie Be- und Entladen des Containers. Dieser Festpreis wird pro Personenkraftfahrzeug nur einmal berechnet. Maßgebend ist der Beladeort des Containers 371,08 € − Pauschalbetrag für den Transport von Fahrzeugen und motorbetriebener Geräte pro Umzug, bis zu 54,57 € pro Container zusätzlich gegen Nachweis, wenn der Seefrachtspediteur diese Kosten in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzwRechnung gestellt hat. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern152,79 € Kosten für CPA und Verwahrerwechsel werden nach Beleg erstattet.
2.4(2) Kosten in USA und Kanada von der Wohnung bis zum Seehafen (Vorlauf) oder umgekehrt (Nachlauf):
a) Kosten für Vorarbeiten gemäß Nr. Die Entgelte richten sich nach der Jahresarbeit und Jahresleistung sowie der jeweils vorhandenen Messvorrichtungen pro Ausspeisepunkt.
2.5. Nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen rechnet die EW Eichsfeldgas die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender 1-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich.3a)
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