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Common use of Entgelte Clause in Contracts

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Girocard System, Händlerbedingungen, Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Girocard System

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Girocard System, Händlerbedingungen, Händlerbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen Treuhandvermö- gen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Electronic Cash System, Händlerbedingungen, Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Electronic Cash System

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic-cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic-cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden erden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Entgeltvereinbarung mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt benötigt. (z. z.B. möglicherweise die An- gabe über einen Angabe übereinen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto Koto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen Unternehmer bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten, und dem jeweiligen kartenherausgebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter der Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderung des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Terminal Und Servicevertrag, Terminal Und Servicevertrag, Terminal Und Servicevertrag

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter 9.1 Der Lieferant zahlt dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt Leistung nach Ziffer 2.1 sowie für andere Leistun- gen nach diesem Vertrag Entgelte nach den Preisregelungen gemäß Preisblatt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten GrundberechnungswertAnlage 2). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem Indi- vidualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltrege- lungen Anwendung. 9.2 Der Leistungsfaktor, der für den Energiebezug an den jeweiligen Entnahmestellen gilt ist induktiv 0,9 und kapazitiv 0,9. Unterschreitet der Leistungsfaktor diesen Wert, so erfolgt eine gesonderte Verrechnung der bereitgestellten Blindarbeit in Blindkilowattstunden (kvarh) gemäß Preisblatt (Anlage 2). 9.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss die Über- schreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen§ 23a Abs. Solange 2 Satz 2 EnWG zuläs- sig ist. Mit Einführung der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann Anreizregulierung ist der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete berechtigt auf Basis einer Rechtsver- ordnung gemäß § 21a EnWG die Netzentgelte anzupassen, wenn und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über soweit die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder geltenden Obergrenzen für die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n)Netzentgelte beachtet werden. Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann Über die Entgeltanpassung informiert der Netzbetreiber den Lieferanten unverzüglich in Textform. 9.4 Der Netzbetreiber wird unverzüglich auf Wunsch des Händlers nach Einigung seiner Internetseite bekannt geben, wenn ein Antrag auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto Änderung zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart genehmigender Netzentgelte gestellt worden ist. 9.5 Ändern sich die Netzentgelte, so kann der Lieferant das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Änderung der Netzentgelte folgenden Kalendermonats kündigen. 9.6 Soweit bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der Ge- nehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen oder eine Überschreitung der genehmig- ten Netzentgelte nach § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist, gilt folgendes: Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt, so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen oder –senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt oder für den Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Satz 1 gilt insbesondere für gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Maß- nahmen des Netzbetreibers zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Netzbetreibers in der in dem vor- stehenden Absatz genannten Art verändern. 9.7 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. Xxxx 2002 sowie die auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben dem Lie- feranten mit dem Netznutzungsentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Weist der Liefe- rant dem Netzbetreiber eine Unterschreitung des Grenzpreises nach, z. B. durch das Testat ei- nes Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, so erstattet der Netzbetreiber dem Lieferan- ten die zuviel gezahlte Konzessionsabgabe zurück. Soweit nach einer Entnahmestelle der Zuordnungsliste eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erfolgt, ist der Lieferant verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen. 9.8 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. 9.9 Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid der zuständigen Regulierungsbehörde zur Ge- nehmigung der Netzentgelte Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entschei- dung ein vom Genehmigungsbescheid abweichendes Netzentgelt festgelegt werden, ist das nachträglich festgelegte Entgelt vom Zeitpunkt seines unter Umständen rückwirkenden Inkrafttre- tens an maßgeblich. Entsprechendes gilt für ein entsprechendes Beschwerdeverfahren durch den Netznutzer oder beteiligte Dritte. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite, wenn er den Netzentgeltbescheid ge- richtlich angegriffen hat und gibt dort neben den genehmigten Entgelten auch die in der Be- schwerde begehrten Entgelte bekannt. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Netz- nutzers zu erstatten, der Netznutzer hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen. Erstattungen und Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 4 und 5 gilt auch dann, wenn Lieferungen an einzelne Entnahmestellen des Kunden zwischenzeitlich bereits beendet sind.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag, Lieferantenrahmenvertrag

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen, Händlerbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen Für Girocard System, Händlerbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter 7.1 Der Netznutzer zahlt dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung Leistung nach Ziffer 2.1 sowie für andere Leis- tungen nach diesem Vertrag Entgelte nach den Preisregelungen gemäß Preisblatt. Individuali- sierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Ein- zelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelun- gen Anwendung. 7.2 Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer über den Leistungsfaktor, der Transaktion zwingend benötigt für den Energiebe- zug an den jeweiligen Entnahmestellen gilt. Unterschreitet der Leistungsfaktor diesen Wert, so erfolgt eine gesonderte Verrechnung der bereitgestellten Blindarbeit (z. B. möglicherweise in kvarh) gemäß Preis- blatt. 7.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert)Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit die geltenden Obergrenzen gemäß Anreizregulierung für die Netzentgelte beachtet werden. Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann Über die Entgel- tanpassung wird der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffenden Netznutzer in Textform unverzüglich informieren. 7.4 Der Netzbetreiber wird unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber wenn ein Antrag auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto Änderung zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart genehmigender Netzentgelte gestellt worden ist. 7.5 Ändern sich die Netzentgelte, so kann der Netznutzer das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Änderung der Netzentgelte folgenden Kalendermonats kündigen. 7.6 Soweit bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen oder eine Überschreitung der ge- nehmigten Netzentgelte nach § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist, gilt folgendes: Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnah- men die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Ab- gabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt, so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen oder –senkungen die be- treffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt oder für den Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Satz 1 gilt insbesondere für gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Maßnahmen des Netz- betreibers zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder aus Kraft- Wärme-Kopplung. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlas- sen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Netzbetreibers in der in dem vorstehenden Absatz genannten Art verändern. 7.7 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie die auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben dem Netznutzer mit dem Netznutzungsentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Weist der Netznutzer dem Netzbetreiber eine Unterschreitung des Grenzpreises nach, z. B. durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, so erstattet der Netzbetreiber dem Kunden die zuviel gezahlte Konzessionsabgabe zurück. Soweit eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erfolgt, ist der Netznutzer verpflichtet, dies den Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die er- forderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallende Konzessions- abgabe zur Verfügung zu stellen. 7.8 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. 7.9 Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid der zuständigen Regulierungsbehörde zur Ge- nehmigung der Netzentgelte Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Ent- scheidung ein vom Genehmigungsbescheid abweichendes Netzentgelt festgelegt werden, ist das nachträglich festgelegte Entgelt vom Zeitpunkt seines unter Umständen rückwirkenden In- krafttretens an maßgeblich. Entsprechendes gilt für ein entsprechendes Beschwerdeverfahren durch den Netznutzer oder beteiligte Dritte. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite, wenn er den Netzentgeltbescheid ge- richtlich angegriffen hat und gibt dort neben den genehmigten Entgelten auch die in der Be- schwerde begehrten Entgelte bekannt. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des Netznutzers zu erstatten, der Netznutzer hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen. Erstattun- gen und Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 4 und 5 gilt auch dann, wenn Liefe- rungen an einzelne Entnahmestellen des Kunden zwischenzeitlich bereits beendet sind.

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autori- sierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden kar- tenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise mögli- cherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber Karteninha- ber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zah- lungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden Entgelt- abreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten Beauf- tragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen, Händlerbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte vereinbarten Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-electronic cash- Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. z.B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Vereinbarung Über Die Teilnahme Am Ks System, Vereinbarung Über Die Teilnahme Am Ks System

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung Genehmi- gung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisierungssyste- men der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen Anforde- rungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen Beste- hen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt benö- tigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten ver- einbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss Ab- schluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden kartenausgeben- den Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene ange- messene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungs- dienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorüber- gehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen Unterneh- men für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectro- nic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden VereinbarungVerein- barung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZah- lungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen techni- schen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen

Entgelte. 6.1 Die vom Vertragspartner zu entrichtende Vergütung richtet sich nach dem Serviceantrag und der Preisinformation. Die angegebenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung. Durch die vereinbarten Preise werden ausschließlich die in der Servicevereinbarung genannten Lieferungen und Leistungen der Bank abgegolten. Zusätzliche Leistungen stellt die Bank nach Aufwand und der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste in Rechnung. 6.2 Für den Betrieb die Entgelte, die vom Vertragspartner an die am electronic cash -System teilnehmenden Kreditinstitute zu zahlen sind, gilt Folgendes: Sofern die Höhe der electronic cash-Entgelte durch die VR-Payment als Händlerkonzentrator vereinbart und vom Vertragspartner genehmigt ist, ist diese Höhe maßgebend. Sofern der Vertragspartner selbst oder über andere Beauftragte abweichende electronic cash-Entgelte vereinbart, hat der Vertragspartner die Umstellung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Umstellungszeitpunkt unter Vorlage der für die Umstellung erforderlichen Nachweise und Daten schriftlich zu beantragen. Die Bank wird prüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie Einzug, Weiterleitung und Abrechnung der abweichenden electronic cash-Entgelte übernehmen kann. In jedem Fall kann die Umstellung nur jeweils zum Kalendermonatswechsel und frühestens nach einer Laufzeit von zwölf Monaten der über die VR-Payment als Händlerkonzentrator geschlossenen Entgeltvereinbarung erfolgen. 6.3 Änderungen können gemäß Ziffer 7 erfolgen. 6.4 Die Bank erteilt dem Vertragspartner monatliche Abrechnungen, in denen die Entgelte der Bank sowie die vom Vertragspartner im Rahmen des girocard-Systems Zahlverfahrens electronic cash der Deutschen Kreditwirtschaft (vgl. Ziffer 1.5) den teilnehmenden Kreditinstituten geschuldeten electronic cash Entgelte aufgeführt sind. 6.5 Einwände gegen die Abrechnung sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Der Vertragspartner trägt die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Bei Einwänden gegen Teile von in Rechnung gestellten Beträgen sind nicht bestrittene Teile der Rechnung zu entrichten. 6.6 Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung eines unbestrittenen Rechnungsbetrages oder von Teilen davon in Verzug, so kann die Bank ihre Leistungen einstellen, sofern der Vertragspartner die Zahlung auch nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet hat. Die sonstigen vertraglichen und die Genehmigung gesetzlichen Rechte der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen Bank wegen Verzugs bleiben unberührt. 6.7 Laufende Entgelte (z.B. für Netzservice, Terminalmiete und Wartung) werden ab dem Tag der Kreditwirtschaft oder Netzfreigabe/Freischaltung ggf. zeitanteilig im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzwVoraus pro vereinbartem Zeitintervall berechnet. ein Nutzungsabhängige Entgelte (beispielsweise Entgelte pro Transaktion) werden monatlich im Nachhinein berechnet. 6.8 Zahlungen sind grundsätzlich innerhalb von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Vertragspartner fällig. 6.9 Der Vertragspartner kann gegenüber Forderungen der Bank nur mit diesem vereinbarte Entgeltunbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, Zurückbehaltungsrechte kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Vertragspartner nur wegen unbestrittener oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden istrechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung Ge- nehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisie- rungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem Autori- sierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung Vereinba- rung individueller Entgelte werden beide die technischen techni- schen Anforderungen des girocard-Systems beachtenbeach- ten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. 15_3003_5.0_DE_de/Stand: 09/2022 Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend zwin- gend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten GrundberechnungswertGrundberechnungs- wert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleisternkartenausgebenden Zahlungs- dienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss Ab- schluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden kar- tenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht er- bracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung Einbezie- hung des Unternehmens geeignete und angemessene angemes- sene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme Au- ßerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardgiro- card-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen Vermö- gen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen Treuhand- vermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZahlungsdienst- leister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen zwi- schen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister Zah- lungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Pos Service Agreement

Entgelte. Für (1) Der Netzkunde zahlt dem Netzbetreiber, soweit dieser Messstellen- betreiber ist, für diese Leistung ein Entgelt gemäß den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in jeweiligen aktuel- len veröffentlichten Preisblättern. (2) Der Netzkunde zahlt dem Netzbetreiber, soweit dieser Mess- dienstleister ist, für diese Leistung ein Entgelt gemäß den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter jeweiligen aktuellen veröffentlichten Preisblättern. (3) Der Netzkunde zahlt dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung Leistung Abrechnung (insbesondere für die Ermittlung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudemNetzentgelte, die girocardRechnungsstel- lung und die Abrechnung) ein Entgelt gemäß den jeweiligen aktuellen veröffentlichten Preisblättern. (4) Speisen bei einem Netzkunden Erzeugungsanlagen hinter dem Zähl- punkt in eine Kundenanlage ein und wird die dort erzeugte elektrische Energie nach dem Erneuerbare-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen EntgeltenEnergien-Gesetz (EEG) vergütet, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführtso werden, sofern dies zwischen die Kunden- und Erzeugungsanlage über eine Lastgang- zählung (LGZ) verfügt, für die Berechnung des Netzentgelts zu den Messwerten der bezogenen Leistung und der bezogenen Arbeit, zeit- gleich die Werte der Leistung und der Arbeit der nach dem Unternehmen bzwEEG abge- rechneten Erzeugungsanlage hinzugerechnet und ggf. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen die in das Netz des Netzbetreibers vereinbart worden isteingespeiste Leistung und eingespeiste Arbeit abge- zogen. (5) Ist die Netzkundenanlage mit einer LGZ-Messung und die EEG- Erzeugungsanlage mit einer Arbeitszählung ausgestattet, wird der als Bezug gemessenen elektrischen Energie die in der EEG- Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie auf der Basis von Standardeinspeiseprofilen hinzugerechnet und ggf. die in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste elektrische Energie abgezogen. (6) Ist die Netzkundenanlage mit einer Arbeitszählung und die EEG- Erzeugungsanlage mit einer LGZ-Messung ausgestattet, wird der als Bezug gemessenen Arbeit die in der EEG-Erzeugungsanlage erzeugte Arbeit hinzugerechnet und ggf. die in das Netz des Netzbetreibers ein- gespeiste Arbeit abgezogen. (7) Bei mehreren Anschlussstellen können die 1/4-Stunden-Leistungs- werte aller Anschlussstellen jeweils einer Netz- oder Umspannebene zeitgleich zusammengefasst werden wenn die entsprechenden normati- ven oder behördlichen Anforderungen erfüllt sind. In einem solchen Fall werden die Berechnungsvorschriften als Anlage zum Netznutzungsver- trag aufgeführt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet den Netznutzungs- vertrag anzupassen sofern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Vor- aussetzungen für die zeitgleiche ¼-Stunden-Leistungsmessung mehre- rer Anschlussstellen ändern.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard---Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisie- rungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen tech- nischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhobener- hoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten GrundberechnungswertGrundberech- nungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden feh- lenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen Unterneh- men über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienst- leistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag Service- vertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich vor- behaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZah- lungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber Netz- betreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Electronic Cash System

Entgelte. Für a) Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ für die jeweilige Kooperations-Kreditkarte. b) Vertragsunternehmen oder fremde Banken können zusätzlich zu den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung vom Karteninhaber autorisierten Kreditkartenverfügungen ein Entgelt erheben. Beide Beträge werden dem Kreditkartenkonto belastet. c) Änderungen der girocard-Umsätze Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in den Autorisierungssystemen Textform angeboten. Hat der Kreditwirtschaft oder Karteninhaber mit der Bank im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet Rahmen der Geschäftsbezie- hung einen anderen als den elektronischen Kommunikationsweg verein- bart (z.B. postalische Zustellung), können die Änderungen auch auf die- sem Wege angeboten werden. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf die- se Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot beson- ders hinweisen. d) Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung, für die die Änderung gelten soll, vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kartenin- haber, wird das Unternehmen bzwgeänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbezie- hung nicht zugrunde gelegt. e) Die unter b) und c) genannten Vereinbarungen gelten gegenüber Ver- brauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber Eine Verein- barung über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzenÄnderung eines Entgelts, das auf eine über die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht Haupt- leistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren. f) Soweit die Bank die in Artikel 248 §§ 1–13 und §§ 14 – 16 Einführungs- gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen auf Ver- langen des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffenKarteninhabers häufiger als gesetzlich vorgeschrieben oder mithilfe anderer als standardmäßig mit dem Karteninhaber vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen ist die Bank berechtigt, dafür ein Ent- gelt zu erheben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Karteninhabers eine Information erbracht wird, die über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis in Artikel 248 §§ 1–13 und §§ 14 – 16 Einführungsgesetz zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden istBürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen hinausgehen.

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Samples: Kartenbeantragung

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und Die aktuellen Entgelte für die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen Rahmen des Girokonto Vertrags erbrach- ten Leistungen bzw. ein für die Führung des Girokontos sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Preise für Zusatzleistungen im Zusammenhang mit dem Girokonto (z. B. VISA Card [Debitkarte], giro- card [Debitcard], Zwischenkontoauszüge etc.) ergeben sich ebenfalls aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Änderung von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei Entgelten während der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen Laufzeit des girocard-Systems beachtenGirokonto Vertrags erfolgt nach Maßgabe von Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für stornierte Umsätze die Inanspruchnahme einer eingeräumten Kontoüberziehung [Dispo- kredit] und/oder einer geduldeten Kontoüberziehung berechnet die ING Sollzinsen, die gemäß Ziffer 12 Absatz 4 der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen angepasst wer- den können. Über Zinsänderungen wird kein Entgelt erhobendie ING informieren. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über Weiterge- hende Kosten fallen für die Eck- punkte in Kenntnis zu setzeneingeräumte Kontoüberziehung [Dispokredit] oder die geduldete Kontoüberziehung nicht an. Die Höhe der anfänglich geltenden Sollzinssätze ergibt sich aus der „Girokonto Eröffnungsbe- stätigung“, die der Netzbetreiber für Kunde als Teil der Girokonto Eröffnungsunterlagen übersandt bekommt. Die jeweils gültigen Sollzinssätze ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Für die technische Abwicklung Vergütung von Leistungen, die nicht im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, die im Auftrag eines Kontoinhabers oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Verein- barung getroffen ist, die gesetzlichen Vorschriften. Das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis kann jederzeit telefo- nisch bei den ING Kundenbetreuern abgefragt oder auf den Internet- seiten der Transaktion zwingend benötigt ING (xxx.xxx.xx) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die ING das Preis- und Leistungsverzeichnis dem Kontoinhaber zusenden. Gegebenenfalls anfallende Kosten Dritter sind vom Kontoinhaber zu tragen. Dies gilt insbesondere, falls bei der Identifizierung nach § 154 Abgabenordnung (AO) durch Dritte Kosten in Rechnung gestellt werden. Eigene Kosten (z. B. möglicherweise für Ferngespräche, Porti) hat der Kontoinhaber selbst zu tragen. Zusätzliche Telekommunikationskosten berechnet die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden istING nicht.

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Samples: Girokonto Geschäftsbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen Unter- nehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller indivi- dueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Ent- geltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen nach- zuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich unver- züglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz Nichtak- zeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienst- leistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme Außerbetrieb- nahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(nZahlungsdienst- leister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen BeauftragtenBe- auftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZahlungsdienst- leister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Teilnahmebedingungen Für Das Electronic Cash System

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-electronic cash- Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleisternkartenausgebenden Zahlungsdienst- leistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienst- leistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgelt- vereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-electronic cash- Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocard-electronic cash- Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. z.B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen einem Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Kartenzahlungsverkehr

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und Die aktuellen Entgelte für die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen Rahmen des Girokonto Vertrags erbrach­ ten Leistungen bzw. ein für die Führung des Girokontos sind dem Preis­ und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Preise für Zusatzleistungen im Zusammenhang mit dem Girokonto (z. B. VISA Card [Debitkarte], girocard [Debitkarte], Zwischenkontoauszüge etc.) ergeben sich eben­ falls aus dem Preis­ und Leistungsverzeichnis. Die Änderung von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei Ent­ gelten während der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen Laufzeit des girocard-Systems beachtenGirokonto Vertrags erfolgt nach Maß­ gabe von Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für stornierte Umsätze die Inanspruchnahme einer eingeräumten Kontoüberziehung [Dispokredit] und/oder einer geduldeten Kontoüberziehung berechnet die ING Sollzinsen, die gemäß Ziffer 12 Absatz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen ange­ passt werden können. Über Zinsänderungen wird kein Entgelt erhobendie ING informieren. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über Weitergehende Kosten fallen für die Eck- punkte in Kenntnis zu setzeneingeräumte Kontoüberziehung [Dispokredit] oder die geduldete Kontoüberziehung nicht an. Die Höhe der anfänglich geltenden Sollzinssätze ergibt sich aus der „Girokonto Eröffnungsbestätigung“, die der Netzbetreiber für Kunde als Teil der Girokonto Eröffnungs­ unterlagen übersandt bekommt. Die jeweils gültigen Sollzinssätze erge­ ben sich aus dem Preis­ und Leistungsverzeichnis. Für die technische Abwicklung Vergütung von Leistungen, die nicht im Preis­ und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, die im Auftrag eines Kontoinhabers oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, die gesetzlichen Vorschriften. Das jeweils gültige Preis­ und Leistungsverzeichnis kann jederzeit telefo­ nisch bei den ING Kundenbetreuern abgefragt oder auf den Internet­ seiten der Transaktion zwingend benötigt ING (xxx.xxx.xx) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die ING das Preis­ und Leistungsverzeichnis dem Kontoinhaber zusenden. Gegebenenfalls anfallende Kosten Dritter sind vom Kontoinhaber zu tragen. Dies gilt insbesondere, falls bei der Identifizierung nach § 154 Abgabenordnung (AO) durch Dritte Kosten in Rechnung gestellt werden. Eigene Kosten (z. B. möglicherweise für Ferngespräche, Porti) hat der Kontoinhaber selbst zu tragen. Zusätzliche Telekommunikationskosten berechnet die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden istING nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter Beauftragtem dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte vereinbarten Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. z.B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Kartenzahlungsverkehr

Entgelte. 6.1 Die vom Vertragspartner zu entrichtende Vergütung richtet sich nach dem Serviceantrag und der Preisinformation. Die angegebenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung. Durch die vereinbarten Preise werden ausschließlich die in der Servicevereinbarung genannten Lieferungen und Leistungen der VR-Bank Bad Kisisngen eG abgeholten. Zusätzliche Leistungen stellt die VR-Bank Bad Kissingen eG nach Aufwand und der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste in Rechnung. 6.2 Für den Betrieb die Entgelte, die vom Vertragspartner an die am electronic cash -System teilnehmenden Kreditinstitute zu zah- len sind, gilt Folgendes: Sofern die Höhe der electronic-cash-Entgelte durch die VR-Bank Bad Kissingen eG als Händler- konzentrator vereinbart und vom Vertragspartner genehmigt ist, ist diese Höhe maßgebend. Sofern der Vertragspartner selbst oder über andere Beauftragte abweichende electronic-cash-Entgelte vereinbart, hat der Vertragspartner selbst die Umstellung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Umstellungszeitpunkt unter Vorlage der für die Um- stellung erforderlichen Nachweise und Daten schriftlich zu beantragen. Die VR-Bank Bad Kissingen eG wird prüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie Einzug, Weiterleitung und Abrechnung der abweich-enden electronic cash-Entgelte über- nehmen kann. In jedem Fall kann die Umstellung nur jeweils zum Kalendermonatswechsel und frühestens nach einer Laufzeit von zwölf Monaten der über die VR-Bank Bad Kissingen eG als Händlerkonzentrator geschlossenen Entgeltvereinbarung erfolgen. 6.3 Änderungen können gemäß Ziffer 7 erfolgen. 6.4 Die VR-Bank Bad Kissingen eG erteilt dem Vertragspartner monatliche Abrechnungen, in denen die Entgelte der VR-Bank Bad Kissingen eG sowie die vom Vertragspartner im R-ahmen des girocard-Systems Zahlverfahrens electronic cash der Deutschen Kredit- wirtschaft (vgl. Ziffer 1.5) den teilnehmenden Kreditinstituten geschuldeten electronic cash Entgelte aufgeführt sind. 6.5 Einwände gegen die Abrechnung sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Der Vertragspartner trägt die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Ab- rechnung. Bei Einwänden gegen Teile von in Rechnung gestellten Beträgen sind nicht bestrittene Teile der Rechnung zu entrichten. 6.6 Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung eines unbestrittenen Rechnungsbetrages oder von Teilen davon in Ver- zug, so kann die VR-Bank Bad Kissingen eG ihre Leistungen einstellen, sofern der Vertragspartner die Zahlung auch nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet hat. Die sonstigen vertraglichen und die Genehmigung gesetzlichen Rechte der girocardVR-Umsätze in den Autorisierungssystemen Bank Bad Kissingen eG wegen Verzugs bleiben unberührt. 6.7 Laufende Entgelte (z.B. für Netzservice, Terminal-Miete und -Wartung) werden ab dem Tag der Kreditwirtschaft oder Netzfreigabe/Frei- schaltung ggf. zeitanteilig im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzwVoraus pro vereinbartem Zeitintervall berechnet. ein Nutzungsabhängige Entgelte (bei- spielsweise Entgelte pro Transaktion) werden monatlich im Nachhinein berechnet. 6.8 Zahlungen sind grundsätzlich innerhalb von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Vertragspartner fällig. 6.9 Der Vertragspartner kann gegenüber Forderungen der VR-Bank Bad Kissingen eG nur mit diesem vereinbarte Entgeltunbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, Zurückbehaltungsrechte kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Vertragspartner nur wegen unbestrittener oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden istrechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen Unter- nehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Ent- geltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen nach- zuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(nZahlungsdienst- leister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen BeauftragtenBe- auftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen

Entgelte. Für Die von dem Vertragspartner an Concardis zu ent- richtenden Entgelte für die Lieferungen/Dienstleis- tungen (Kaufpreis oder Terminalmiete und transak- tionsbezogene Entgelte) von Concardis ergeben sich aus den Inhalten des elektronischen Vertragsformu- lars und des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Concardis. Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners für die mietweise Überlassung des Terminals beginnt mit der Betriebsbereitschaft des gelieferten Termi- nals. Werden Terminals durch den Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, be- ginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisie- rung des girocard-Systems und Terminals (erste Einwahl beim Rechenzent- rum von Concardis), spätestens aber sieben Kalendertage nach Auslieferung des Terminals sei- tens Concardis. Der Kaufpreis für Terminals wird sie- ben Kalendertage nach Auslieferung des Terminals fällig. Beim Kauf von Gegenständen bleiben diese Eigen- tum der Concardis bis zur Erfüllung sämtlicher Forde- rungen, insbesondere auch möglicher Saldoforde- rungen, die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder Concardis im Autorisierungssystem Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Eine Transaktion zur Auslösung eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzwtransaktions- bezogenen Entgelts im Sinne dieser Bedingungen wird durch eine Kartenzahlungstransaktion begrün- det (Kartenzahlungstransaktionen = „Kaufvorgang“, Stornierungen, Gutschriften etc.). ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide Hierzu zählen auch Transaktionen die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhobennicht genehmigt oder abge- lehnt wurden. Das Unternehmen durch den Vertragspartner an die deutsche Kre- ditwirtschaft/die Kartenemittenten zu entrichtende umsatzbezogene Entgelt für die Autorisierungsleis- tung ist umsatzsteuerfrei; für die Services der Con- cardis ist durch den Vertragspartner ergänzend Um- satzsteuer zu zahlen. Xxxxxxxxx ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber umsatzbezogene Entgelt für die technische Abwicklung Autorisierungsleis- tung zugunsten der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange deutschen Kreditwirtschaft/ der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete Kartenemittenten einzuziehen und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto diese 1 zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist1 abzuführen.

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Samples: Pos Service Agreement

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisierungssys- temen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung Ver- einbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden kartenausge- benden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden mehre- ren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht er- bracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt han- delt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Teilnahmebedingungen Für Das Electronic Cash System

Entgelte. Die aktuellen Entgelte für die im Rahmen des Basiskonto Vertrags erbrachten Leistungen bzw. für die Führung des Basiskontos sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Für den Betrieb des die Teilnahme am girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder Service fällt kein monatliches Entgelt an. Preise für Zusatz- leistungen im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzwZusammenhang mit dem Basiskonto (z. B. Zwischenkonto- auszüge etc.) ergeben sich ebenfalls aus dem Preis- und Leistungs- verzeichnis. ein Die Änderung von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei Entgelten während der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen Laufzeit des girocard-Systems beachtenBasis- konto Vertrags erfolgt nach Maßgabe von Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für stornierte Umsätze die Inanspruchnahme einer geduldeten Kontoüberziehung berech- net die ING Sollzinsen, die gemäß Ziffer 12 Absatz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen ange- passt werden können. Über Zinsänderungen wird kein Entgelt erhobendie ING informieren. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über Weiter gehende Kosten fallen für die Eck- punkte in Kenntnis zu setzengeduldete Kontoüberziehung nicht an. Die Höhe der anfänglich geltenden Sollzinssätze ergibt sich aus der „Basiskonto Eröffnungsbestätigung“, die der Netzbetreiber für Kunde als Teil des Eröff- nungspakets übersandt bekommt. Die jeweils gültigen Sollzinssätze ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Für die technische Abwicklung Vergü- tung von Leistungen, die nicht im Preis- und Leistungsverzeichnis auf- geführt sind, die im Auftrag des Kontoinhabers oder in dessen mut- maßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, die gesetzlichen Vorschriften. Das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis kann jederzeit telefo- nisch bei den ING Kundenbetreuern abgefragt oder auf den Internet- seiten der Transaktion zwingend benötigt ING (xxx.xxx.xx) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die ING das Preis- und Leistungsverzeichnis dem Kontoinhaber zusenden. Gegebenenfalls anfallende Kosten Dritter sind vom Kontoinhaber zu tragen. Dies gilt insbesondere, falls bei der Identifizierung nach § 154 Abgabenordnung (AO) durch Dritte Kosten in Rechnung gestellt werden. Eigene Kosten (z. B. möglicherweise für Ferngespräche, Porti) hat der Kontoinhaber selbst zu tragen. Zusätzliche Telekommunikationskosten berechnet die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden istING nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden erden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Entgeltvereinbarung mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt benötigt. (z. z.B. möglicherweise die An- gabe über einen Angabe übereinen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto Koto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen Unternehmer bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten, und dem jeweiligen kartenherausgebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter der Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderung des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Terminal Und Servicevertrag

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Entgeltver- einbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Un- ternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleisternkartenausgebenden Zahlungs- dienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung Einbe- ziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz Nichtak- zeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals Ter- minals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen die- sen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstleis- ter abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten Beauftrag- ten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart verein- bart worden ist.

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Samples: Girocard Participation Agreement

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard---Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-girocard- Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen Für Die Teilnahme Am Girocard System

Entgelte. 6.1 Die vom Vertragspartner zu entrichtende Vergütung richtet sich nach dem Terminalvertrag und der Preisinformation. Die ange- gebenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen ge- setzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung. Durch die vereinbarten Preise werden ausschließlich die in der Servicevereinbarung genannten Lieferungen und Leistungen der Bank abgegolten. Zusätzliche Leistungen stellt die Bank nach Aufwand und der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste in Rechnung. 6.2 Für den Betrieb die Entgelte, die vom Vertragspartner an die am electronic cash -System teilnehmenden Kreditinstitute zu zahlen sind, gilt Folgendes: Sofern die Höhe der electronic-cash-Entgelte durch die Bank als Händlerkonzentrator vereinbart und vom Vertragspartner genehmigt ist, ist diese Höhe maßgebend. So- fern der Vertragspartner selbst oder über andere Beauftragte abweichende electronic cash-Entgelte vereinbart, hat der Ver- tragspartner die Umstellung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Umstellungszeitpunkt unter Vorlage der für die Umstellung erforderlichen Nachweise und Daten schriftlich zu beantragen. Die Bank wird prüfen, ob und zu welchen Bedin- gungen sie Einzug, Weiterleitung und Abrechnung der abwei- chenden electronic cash-Entgelte übernehmen kann. In jedem Fall kann die Umstellung nur jeweils zum Kalendermonatswech- sel und frühestens nach einer Laufzeit von zwölf Monaten der über Bank als Händlerkonzentrator geschlossenen Entgeltver- einbarung erfolgen. 6.3 Änderungen können gemäß Ziffer 7 erfolgen. 6.4 Die Bank erteilt dem Vertragspartner monatliche Abrechnun- gen, in denen die Entgelte der Bank sowie die vom Vertrags- partner im Rahmen des girocard-Systems Zahlverfahrens electronic cash der Deutschen Kreditwirtschaft (vgl. Ziffer 1.5) den teilnehmen- den Kreditinstituten geschuldeten electronic cash Entgelte auf- geführt sind. 6.5 Einwände gegen die Abrechnung sind vom Vertragspartner in- nerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Der Vertragspartner trägt die Be- weislast für die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Bei Einwän- den gegen Teile von in Rechnung gestellten Beträgen sind nicht bestrittene Teile der Rechnung zu entrichten. 6.6 Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung eines unbestrittenen Rechnungsbetrages oder von Teilen davon in Verzug, so kann die Bank ihre Leistungen einstellen, sofern der Vertragspartner die Zahlung auch nach Gewährung einer angemessenen Nach- frist nicht geleistet hat. Die sonstigen vertraglichen und die Genehmigung gesetzli- chen Rechte der girocardBank wegen Verzugs bleiben unberührt. 6.7 Laufende Entgelte (z.B. für Netzservice, Terminal-Umsätze in den Autorisierungssystemen Miete und - Wartung) werden ab dem Tag der Kreditwirtschaft oder Netzfreigabe/Freischaltung ggf. zeitanteilig im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzwVoraus pro vereinbartem Zeitintervall be- rechnet. ein Nutzungsabhängige Entgelte (beispielsweise Entgelte pro Transaktion) werden monatlich im Nachhinein berechnet. 6.8 Zahlungen sind grundsätzlich innerhalb von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Vertragspartner fällig. 6.9 Der Vertragspartner kann gegenüber Forderungen der Bank nur mit diesem vereinbarte Entgeltunbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen- ansprüchen aufrechnen. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, Zurückbehaltungsrechte kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Ver- tragspartner nur wegen unbestrittener oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden istrechtskräftig fest- gestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocard-electronic cash- Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners wird dem schuldet das Unternehmen - für electronic cash-Umsätze bis 25,56 € jeweils bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte EntgeltEntgelt in Höhe von 0,08 € pro Umsatz - für electronic cash-Umsätze über 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3 %. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardder electronic cash-Umsatzes berechnet. Zahlungsdienstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt für das Unternehmen wird von dem über den Netzbetreiber ermittelt und über diesen periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt. [Ab dem 01.02.20091 erfolgt die Abrechnung des, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenausgebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldeten Entgelts unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einzug bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des electronic cash-Umsatzes.] Netzbetreibers vereinbart worden ist. 1 Das Datum für das Inkrafttreten der integrierten Entgeltabrechnung – ursprünglich war insoweit der 01.02.2009 vorgesehen – ist aufgrund einer entsprechenden Änderungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern bis auf weiteres zunächst ausgesetzt.

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Samples: Händlerbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocard-electronic cash Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft Kreditwirt- schaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners Ko- operationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem die- sem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen techni- schen Anforderungen des girocard-electronic cash- Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtetver- pflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner sei- ner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend zwin- gend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten GrundberechnungswertGrundbe- rechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden Ent- geltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden Entgelt- abreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Stand 07/2019 Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten im Präsenzgeschäft und für die Erbringung von POS-Services („SmartPay-AGB“) Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungs- dienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(nEnt- geltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen Unter- nehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(nZahlungs- dienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers Händ- lers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt ge- trennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem ei- nem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer ei- ner anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen Treu- handvermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZah- lungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete ge- schuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister Zah- lungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter un- ter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforde- rungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Kartenakzeptanz Und Abrechnungsbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung Geneh- migung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisierungs- systemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zah- lungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen techni- schen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion Transak- tion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich un- verzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden feh- lenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden kar- tenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltver- einbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden kartenausge- benden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden Entgeltab- reden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudemzu- dem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen sons- tigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch pe- riodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführtab- geführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard---Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Girocard Participation Agreement

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-girocard- Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Girocard Participation Agreement

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, Händlerbedingungen (Stand 2020) Seite 1 von 3 verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft Kredit- wirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungs- dienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten GrundberechnungswertGrundberechnungs- wert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden meh- reren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich un- verzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber Netzbetrei- ber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene angemesse- ne Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Ent- geltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber Netz- betreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag Service- vertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen Entgeltabrech- nungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt han- delt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden anderslauten- den Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete geschul- dete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden karten- herausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

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Samples: Händlerbedingungen

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocard-electronic cash- Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem Autorisierungssys- tem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Entgeltver- einbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleisternkartenausgebenden Zahlungs- dienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist...

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Samples: Teilnahmebedingungen Am Electronic Cash System