Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder können ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vorsehen. In diesem Fall zahlt die Gesellschaft dem jeweiligen Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von bis zu 100 % des Jahresgrundgehalts für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Anstellungsvertrags einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten nach näherer Maßgabe des Anstellungsvertrags. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gewährt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied als Entschädigung die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Auf die Entschädigung muss sich das Vorstandsmitglied andere Bezüge insoweit anrechnen lassen, wie diese zusammen mit der Entschädigung 100 % des zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Jahresgrundgehalts übersteigen. Auf das Wettbewerbsverbot kann gegenüber dem Vorstandsmitglied sowohl vor als auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags verzichtet werden. Die Pflicht zur Karenzentschädigung endet in diesem Fall sechs Monate nach der Erklärung des Verzichts gegenüber dem Vorstandsmitglied. Sofern die Gesellschaft die Zahlung einer Karenzentschädigung unter einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot schuldet, ist eine Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung anzurechnen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In den derzeit laufenden Vorstandsdienstverträgen sind keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vereinbart. Der Aufsichtsrat kann für neu abgeschlossene bzw. zu verlängernde Vorstandsdienstverträge jeweils ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für bis zu zwei Jahre vorsehen. Für die Dauer des Wettbewerbs- verbots ist an das jeweilige Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Bezüge zu zahlen. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots bezogenes anderweitiges Arbeitseinkommen wird auf die Entschädigung angerechnet, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung der anderweitigen Einkünfte die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Bezüge über- steigen würde. Zusätzlich werden sonstige vertragliche Abfindungszahlungen an ein Vorstandsmitglied auf die Karenzentschädigung angerechnet. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, eine solche Klausel – auch im Einzelfall – zukünftig zu vereinbaren. Sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Rahmen der Beendigung vereinbart wird, wird ver- traglich vereinbart, dass eine mögliche Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet wird.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Aufsichtsrat kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsehen, wonach es den Mitgliedern des Vorstands nach Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Zeitraum untersagt ist, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Die HelloFresh SE leistet in einem solchen Fall den Mitgliedern des Vorstands für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der vom Vorstand zuletzt bezogenen und auf einen Monat entfallenden Festvergütung. Auf die Karenzentschädigung wird eine eventuelle Abfindungszahlung angerechnet. Die Gesellschaft kann durch schriftliche Erklärung jederzeit auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten mit der Wirkung, dass sie mit Ablauf von sechs Monaten ab der Erklärung von der Zahlung der Karenzentschädigung frei wird.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In den Anstellungsverträgen können nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Rahmen des ge- setzlich Zulässigen vereinbart werden. Für diesen Zeitraum kann eine angemessene Entschä- digung in Höhe von jährlich 50 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertrags- mäßigen Leistungen gewährt werden. Die variablen Vergütungsbestandteile sind bei der Be- rechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Ge- schäftsjahre nach diesem Vergütungssystem in Ansatz zu bringen. Die Zahlung erfolgt in mo- natlichen Teilbeträgen. Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstä- tigkeit gemäß Abschnitt 7 dieses Vergütungssystems werden auf die Karenzentschädigung an- gerechnet. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auch auf die Durchsetzung des Wettbewerbsver- botes verzichten. In diesem Fall ist keine Zahlung zu leisten.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für die Vorstandsmitglieder gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Danach ist es dem jeweiligen Vorstandsmitglied vertraglich untersagt, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine Karenzentschädigung in Höhe von 75 % der zuletzt bezogenen Grundvergütung und 75 % des zuletzt bezogenen Performance Bonus gewährt. Auf die Entschädigung werden Leistungen nach dem Pensionsvertrag sowie etwaige Abfindungszahlungen angerechnet. Im Übrigen wird anderweitiger Verdienst zu 50 % angerechnet, soweit der anderweitige Verdienst zusammen mit der Entschädigung die zuletzt bezogene Vergütung überschreitet. Die Gesellschaft kann vor Beendigung des Dienstvertrages auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. 14. Post-Contractual Non-Compete
14.1 Xxxx Xxxxxx verpflichtet sich, während der Dauer von 12 Monate nach Beendigung des Dienstvertrags keine Stellung in einem Konkurrenzunternehmen anzunehmen, sich an einem solchen Konkurrenzunternehmen weder mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen, ein solches nicht selbst zu betreiben oder mit Rat und Tat irgendwie zu fördern. Untersagt ist auch eine Wettbewerbstätigkeit als freier Mitarbeiter, arbeitnehmerähnlich oder als Arbeitnehmer, Angestellter oder als Organ eines solchen Konkurrenzunternehmens. Hiervon ausgenommen sind bloße Finanzbeteiligungen, die keine unternehmerischen Einflussmöglichkeiten eröffnen. Das Wettbewerbsverbot erfasst nicht einfache Tätigkeiten, die allenfalls zu einer untergeordnete Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen könne und im Übrigen schutzwürdige Interessen der Gesellschaft nicht berühren.
14.1 Mr. Heyden undertakes for a period of 12 months after termination of the Service Agreement not to take up a position in a Competing Company, not to participate directly or indirectly in such a Competing Company, not to operate such a company himself or to support it in any way with words and deeds. It is also prohibited to engage in any competitive activity as a freelancer for or as an employee-like or as an employee, employee or organ of such a Competing Company. Excluded from this are mere financial participations which do not open up any possibilities for entrepreneurial influence. The non-competition clause does not cover simple activities which could at best lead to a subordinate support of the Competing Company and otherwise do not affect interests of the Company which are worthy of protection.
14.2 Unter Konkurrenzunternehmen ist jedes Unternehmen zu verstehen, das sich ganz oder teilweise auf dem Gebiet des Vertriebs, der Vermietung, des Betriebs, der Forschung und/oder Entwicklung von Produkten in den Geschäftsfeldern der Gesellschaft oder den mit ihr verbundenen Unternehmen zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses betätigt. Die derzeitigen Geschäftsfelder sind das Herstellen und der Vertrieb von Geldautomaten, sowie das Herstellen und der Vertrieb von Kassensystemen jeweils nebst dazugehörigen Dienstleistungen wie z.B. Services, Cloud Solutions etc 14.2 Competing Company is defined as any company that is wholly or partially engaged in the distribution, leasing, operation, research and/or development of products in the business fields of the Company or its Affiliates at t...
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Gesellschaft kann mit den Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches Wettbewerbs- verbot mit maximal zweijähriger Laufzeit vereinbaren. Für den Zeitraum eines nachvertragli- chen Wettbewerbsverbots haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Karenzentschä- digung. Auf die Karenzentschädigung werden andere Einkünfte des Vorstandsmitglieds sowie eine etwaige von der Gesellschaft gezahlte Abfindung angerechnet.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Verträge des Vorstandsvorsitzenden und eines Teils der ordentlichen Vorstandsmitglieder beinhalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches diesen Vorstandsmitgliedern un- tersagt, während der Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden Leistungen an oder für einen Wettbewerber zu erbringen. Hierfür erhalten sie eine Karenzentschädigung gemäß § 74 Absatz 2 HGB in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit besteht generell für alle Vor- standsmitglieder.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder können nachvertragliche Wett- bewerbsverbote im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vereinbart werden. Für den Zeitraum eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann eine Karenz- entschädigung in Höhe von jährlich 50 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gewährt werden. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Die Einzelheiten sind in den Dienstverträgen der Vor- standsmitglieder zu regeln.