Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Musterklauseln

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Anstellungsvertrags einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten nach näherer Maßgabe des Anstellungsvertrags. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gewährt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied als Entschädigung die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Auf die Entschädigung muss sich das Vorstandsmitglied andere Bezüge insoweit anrechnen lassen, wie diese zusammen mit der Entschädigung 100 % des zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Jahresgrundgehalts übersteigen. Auf das Wettbewerbsverbot kann gegenüber dem Vorstandsmitglied sowohl vor als auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags verzichtet werden. Die Pflicht zur Karenzentschädigung endet in diesem Fall sechs Monate nach der Erklärung des Verzichts gegenüber dem Vorstandsmitglied. Sofern die Gesellschaft die Zahlung einer Karenzentschädigung unter einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot schuldet, ist eine Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung anzurechnen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In den derzeit laufenden Vorstandsdienstverträgen sind keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vereinbart. Der Aufsichtsrat kann für neu abgeschlossene bzw. zu verlängernde Vorstandsdienstverträge jeweils ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für bis zu zwei Jahre vorsehen. Für die Dauer des Wettbewerbs- verbots ist an das jeweilige Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Bezüge zu zahlen. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots bezogenes anderweitiges Arbeitseinkommen wird auf die Entschädigung angerechnet, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung der anderweitigen Einkünfte die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Bezüge über- steigen würde. Zusätzlich werden sonstige vertragliche Abfindungszahlungen an ein Vorstandsmitglied auf die Karenzentschädigung angerechnet. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, eine solche Klausel – auch im Einzelfall – zukünftig zu vereinbaren. Sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Rahmen der Beendigung vereinbart wird, wird ver- traglich vereinbart, dass eine mögliche Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet wird.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder können ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vorsehen. In diesem Fall zahlt die Gesellschaft dem jeweiligen Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von bis zu 100 % des Jahresgrundgehalts für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für den Fall des Ausscheidens verpflichtet sich der ausscheidende Gesellschafter vom Zeitpunkt des Ausscheidens an, sich   (maximal 2) Jahre lang nicht im Umkreis von   km (richtet sich nach dem Einzugsbereich der Praxis) / im Stadtteil   niederzulassen. Der ausscheidende Gesellschafter erhält für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung von €   (in Worten:  ). Der ausscheidende Gesellschafter hat sich hierbei anrechnen zu lassen, was er während dieses Zeitraumes durch anderweitige Verwertung seiner zahnärztlichen Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für den Fall der Zuwiderhandlung vereinbaren die Vertragsparteien die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von €   (in Worten:  ), höchstens jedoch in Höhe des zuletzt ausgeschütteten Jahresgewinnes des ausschei­denden Gesellschafters. Darüber hinausgehende Schadensersatz- und Unterlassungs­ansprüche bleiben hiervon unberührt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die vollständige oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist der Vertrag Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Xxxxx gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.  , den   (Unterschriften aller Gesellschafter)
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder sehen in der Regel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr vor. In diesem Fall leistet die MorphoSys AG an das jeweilige Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von 100 % des Fixgehalts für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Auf die Karenzentschädigung wird eine eventuelle Abfindungszahlung angerechnet.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für die Vorstandsmitglieder gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Danach ist es dem jeweiligen Vorstandsmitglied vertraglich untersagt, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine Karenzentschädigung in Höhe von 75 % der zuletzt bezogenen Grundvergütung und 75 % des zuletzt bezogenen Performance Bonus gewährt. Auf die Entschädigung werden Leistungen nach dem Pensionsvertrag sowie etwaige Abfindungszahlungen angerechnet. Im Übrigen wird anderweitiger Verdienst zu 50 % angerechnet, soweit der anderweitige Verdienst zusammen mit der Entschädigung die zuletzt bezogene Vergütung überschreitet. Die Gesellschaft kann vor Beendigung des Dienstvertrages auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder können nachvertragliche Wett- bewerbsverbote im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vereinbart werden. Für den Zeitraum eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann eine Karenz- entschädigung in Höhe von jährlich 50 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gewährt werden. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Die Einzelheiten sind in den Dienstverträgen der Vor- standsmitglieder zu regeln.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In den Anstellungsverträgen können nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Rahmen des ge- setzlich Zulässigen vereinbart werden. Für diesen Zeitraum kann eine angemessene Entschä- digung in Höhe von jährlich 50 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertrags- mäßigen Leistungen gewährt werden. Die variablen Vergütungsbestandteile sind bei der Be- rechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Ge- schäftsjahre nach diesem Vergütungssystem in Ansatz zu bringen. Die Zahlung erfolgt in mo- natlichen Teilbeträgen. Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstä- tigkeit gemäß Abschnitt 7 dieses Vergütungssystems werden auf die Karenzentschädigung an- gerechnet. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auch auf die Durchsetzung des Wettbewerbsver- botes verzichten. In diesem Fall ist keine Zahlung zu leisten.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Verträge des Vorstandsvorsitzenden und eines Teils der ordentlichen Vorstandsmitglieder beinhalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches diesen Vorstandsmitgliedern un- tersagt, während der Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden Leistungen an oder für einen Wettbewerber zu erbringen. Hierfür erhalten sie eine Karenzentschädigung gemäß § 74 Absatz 2 HGB in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit besteht generell für alle Vor- standsmitglieder.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Mit den Vorstandsmitgliedern sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote für den Zeitraum von zwei Jahren nach Ende des Dienstvertrags vereinbart. Sofern diese zur Anwendung kommen, erhalten die Vorstände für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots – vorbehaltlich definierter Anrechnungsmechanismen hinsichtlich anderweitiger Einkünfte – eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von monatlich 50 % der zuletzt bezogenen Festvergütung. Die Gesellschaft hat das Recht, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit der Wirkung zu verzichten, dass es mit sofortiger Wirkung endet und nach Ablauf von sechs Monaten keine Karenzentschädigung mehr zu zahlen ist. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn der Dienstvertrag aufgrund des Eintritts des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand oder wegen Invalidität des Vorstandsmitglieds endet.