Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen. 1. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der 🡒versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die 🡒versicherte Person den Versicherungsfall der ERV, wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren. 2. entfällt.
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Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen. 1. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht bean- sprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der 🡒versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die 🡒versicherte Person den Versicherungsfall der EWird vom Versicherungsnehmer aus diesem Versicherungsvertrag eine Regulierung verlangtRV, wird diesder Versicherer e in Vorleistung treten und den SchadensfalSchadenfall l bedingungsgemäß regulieren. 2. entfällt.
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Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen. 1. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht bean- sprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der 🡒versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die 🡒versicherte Person den Versicherungsfall der EWird vom Versicherungsnehmer aus diesem Versicherungsvertrag eine Regulierung verlangtRV, wird diesder Versicherer e in Vorleistung treten und den SchadensfalSchadenfall l bedingungsgemäß regulieren. 2. entfällregulieren.t.
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Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen. 1. ) Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der ��versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die 🡒versicherte Person den Versicherungsfall der ERV, wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren. 2. entfällt.
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