Erbbauzins Musterklauseln

Erbbauzins. 1. Es wird ein Erbbauzins von jährlich 2,7 % des Verkehrswertes des Grund und Bo- dens (000.000 €) vereinbart, mithin 10.800 EUR jährlich (zahlbar in 12 Teilbeträ- gen), und zwar als dingliche Belastung des Erbbaurechts gemäß § 9 ErbbauRG sowie als schuldrechtlicher Anspruch. Der Erbbauzins ist jeweils am dritten Kalen- dertag eines Monats im Voraus zu zahlen. § 366 BGB findet keine Anwendung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes bei dem Eigentümer an.
Erbbauzins. 1. Es wird ein Erbbauzins von jährlich 2,7 % des Verkehrswertes des Grund und Bo- dens (000.000 €) vereinbart, mithin 7.290 EUR jährlich (zahlbar in 12 Teilbeträ- gen), und zwar als dingliche Belastung des Erbbaurechts gemäß § 9 ErbbauRG sowie als schuldrechtlicher Anspruch. Der Erbbauzins ist jeweils am dritten Kalen- dertag eines Monats im Voraus zu zahlen. § 366 BGB findet keine Anwendung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes bei dem Eigentümer an. Sollte die Vermessung ergeben, dass die Größe des Erbbaugrundstücks von der in II Abs. 1 angenommenen Größe abweicht, so erhöht oder vermindert sich der nach diesem Abs. 1 zu zahlende jährliche Erbbauzins um 10,04 EUR für jeden vollen Quadratmeter der gesamten Abweichung. Nach- und Rückzahlungen sind innerhalb eines Monats seit Kenntnis des jeweiligen Zahlungspflichtigen von dem Messungsergebnis zu leisten, jedoch nicht vor dem Übergabetag gemäß § 10 Abs. 1 dieses Vertrages.
Erbbauzins. (§ 4 Abs. 1.1 bis 1.5. – Variante 1 - Vermessenes Grundstück) (§ 4 Abs. 1.1. bis 1.6. - Variante 2 - Nicht vermessenes Teilgrundstück) (Monatliche Zahlungsweise) (Zwangsversteigerungsfestigkeit der Reallast) (Variante Bebautes Grundstück) (§ 5 Abs. 1 – Variante Neuerrichtung von Baulichkeiten) (§ 5 Abs. 1 – Variante Erwerb von zu sanierenden Baulichkeiten nach § 4a)
Erbbauzins. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, an den Grundstückseigentümer als laufen- des Entgelt auf die Dauer des Erbbaurechts einen Erbbauzins zu bezahlen. Der Erbbauzins beträgt jährlich EUR - in Worten Euro. Dieser wird als Belastung des Erbbaurechts (Reallast) im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers eingetragen. Der Erbbauzins ist jeweils am ersten eines jeden Jahres im Voraus zur Zahlung fällig, erstmals am 1. 200_ Für die Monate bis zum 1. _ .200_ ist ein pachtzinsähnliches Nutzungsentgelt in Höhe von EUR zu entrichten. Dieser Betrag ist sofort zur Zahlung fällig.
Erbbauzins. (1) Fü r die Bestellung des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte vom Tag der Eintragung des Erbbau- rechts im Grundbuch ab an die Grundstü ckseigentü merin einen jährlichen Erbbauzins von . . . EUR je m2, somit fü r die in § 1 genannte Flächengrö fl e . . . EUR zu entrichten.
Erbbauzins. IV. 1. Dinglicher Erbbauzins und Fälligkeit
Erbbauzins a) Bei Erbbaurechten für Wohnzwecke soll ein angemessener Erbbauzins erzielt werden. Dieser wird jährlich 4 % bis 6 % des Boden- richtwertes inklusive Erschließungskosten nach Richtwertkarte betragen. Der Regelfall ist eine 5 %ige Verzinsung. Erbbauzinsen, die unter 4 % des Richtwertes liegen, sind nach- vollziehbar zu begründen. Bei gewerblicher Nutzung ist ein Prozentsatz von mehr als 6 % vorzusehen. Bei Gewerbeerbbaurechten kann auch eine Umsatzbeteiligung in Betracht kommen (z. B. bei Tankstellen).
Erbbauzins. 1 Höhe des Erbbauzinses; Fälligkeit § 2 Gebäudeablöse § 3 Anpassung des Erbbauzinses bei intensiverer oder höherwertiger Nutzung
Erbbauzins. 14 Erbbauzinsvereinbarung § 15 Anpassung des Erbbauzinses § 15 a Bestellung einer Reallast § 16 Erhöhung des Erbbauzinses in sonstigen Fällen
Erbbauzins. (1) Die Erbbauberechtigte hat ab dem Tag der Eintragung des Erbbaurechtes im Grundbuch an die Grundstückseigentümerin einen jährlichen Erbbauzins von EUR ........................................................ (in Worten: Euro) zu entrichten. Der Erbbauzins wird schuldrechtlich und dinglich vereinbart. Der dingliche Erbbauzins ist durch Eintragung einer Reallast in das Erbbaugrundbuch mit den zusätzlich vereinbarten Inhaltsbestimmungen nach Abs. 2 und § 4 Abs. 1 zu sichern. Vom Monatsersten des auf den Vertragsabschluss folgenden Monats an bis zur Eintragung des Erbbaurechtes im Grundbuch hat die Erbbauberechtigte pro Monat ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1/12 des Erbbauzinses zu entrichten. Das bis zum Ende des laufenden Jahres zu zahlende Nutzungsentgelt ist vier Wochen nach Vertragsabschluss fällig.