Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile Musterklauseln

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile a) Jahresbonus (Short Term Incentive, STI) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine kurzfristig variable Vergütung in Form eines Jahresbonus, der die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie im jeweiligen Geschäftsjahr honoriert. Die Höhe des Jahresbonus bemisst sich grundsätzlich nach dem Erreichen bestimmter, vom Aufsichtsrat festgelegter Leistungsziele. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat einen Zielbetrag festgelegt, der die Höhe der Bonuszahlung im Falle einer 100%igen Zielerreichung bestimmt und der 50 % des jährlichen (Brutto-)Grundgehalts jedes Vorstandsmitglieds entspricht, im Falle von Xxxxxx Xxxxx 50 % des gesamten jährlichen (Brutto-)Grundgehalts, das sowohl von der Mynaric AG als auch von Mynaric USA Inc. gezahlt wird. Zu Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres bewertet der Aufsichtsrat den Grad der Zielerreichung der festgelegten Leistungsziele und legt auf Basis der definierten Gewichtung für jedes Leistungsziel die Höhe des Jahresbonus fest, wobei der Auszahlungsbetrag auf 200 % des Zielbetrages (d.h. 50 % des Jahres(brutto)-grundgehalts jedes Vorstandsmitglieds und im Falle von Xxxxxx Xxxxx auf 50 % des gesamten Jahres(brutto)-grundgehalts sowohl der Mynaric AG als auch der Mynaric USA Inc.) begrenzt ist. Da der Jahresbonus 2020 erst im April 2021 an die Mitglieder des Vorstands ausgezahlt wurde, wird der Jahresbonus 2020 der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG im Geschäftsjahr 2021 zugerechnet und somit in diesem Vergütungsbericht ausgewiesen. Die Höhe des Jahresbonus für das Geschäftsjahr 2021 wird im Geschäftsjahr 2022 festgesetzt und ausgezahlt und ist damit der im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zuzurechnen. Der Jahresbonus 2021 wird daher im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesen. Der Aufsichtsrat hatte die Möglichkeit, außergewöhnliche Umstände, die bei der Festlegung der Leistungsziele für den Jahresbonus nicht vorhersehbar waren, durch einen zusätzlichen Auszahlungsbetrag von bis zu 30 % des jeweiligen Zielbetrags zu berücksichtigen. Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Für den Jahresbonus 2020 hat der Aufsichtsrat zwei finanzielle Leistungsziele festgelegt, ein Umsatzziel (das „Umsatzziel“) und ein Finanzierungsziel (das „Finanzierungsziel“), wobei sowohl das Umsatzziel als auch das Finanzierungsziel im Rahmen der Gesamtzielerreichung mit 50 % gewichte...
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile. Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile beschrieben. Dabei wird verdeutlicht, welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der Leistungskriterien und dem jeweiligen Auszahlungsbetrag aus der variablen Vergütung besteht. Ferner wird erläutert, in welcher Form und wann die Vorstandsmitglieder über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen können. Die beiden erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind der STI mit einer Laufzeit von einem Jahr und der LTI mit einer Laufzeit von vier Jahren. Sowohl für den STI als auch für den LTI legt der Aufsichtsrat vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres konkrete Leistungskriterien fest, die sich schwerpunktmäßig an der wirtschaftlichen Lage der Gruppe orientieren. Die Festlegung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile ausschließlich nach Ermessen ist dementsprechend ausgeschlossen.
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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

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  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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