Common use of Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Clause in Contracts

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.zg-raiffeisen.de, www.agropartner-mv.de, www.lvaltenweddingen.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz Haupt- sitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.petersen-rickers.de, www.buchens.de, www.agrom-schutterzell.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des VerkäufersVermieters, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichöffent- lich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.schlotter.de, seemann-landmaschinen.de, www.baeuerle-landtechnik.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gegenwärtigen und zukünftigen Strei- tigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Vertragspartei- en Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.hamhuis-landtechnik.de, jimdo-storage.global.ssl.fastly.net

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 110.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.krampe.de, www.krampe.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Vertragspartei-en Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: landmaschineneggers.de, www.alff-bitburg.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen Perso- nen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten Ansons- ten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.efka-tec.de, www.luk-stadtilm.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. 9.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: akrar.eu

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 19.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche sämt- liche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zu- künftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.vr-plus.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche öffentlich‐rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.aal-gmbh.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen zwi- schen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.brandenburger-lt.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ §38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen BestimmungenBe- stimmungen.

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Samples: reise-landtechnik.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichöffent- lich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: public.od.cm4allbusiness.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen ge- setzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.brase-gmbh.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchern der Hauptsitz Wohnsitz des Verkäufers, wenn Käufers. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind rechtlichen Sondervermögens (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen) ist Erfüllungsort und damit ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

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Samples: www.ats-anlagentechnik.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen Perso- nen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.landmaschinen-zuendt.de

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.steenblock-landtechnik.de