Ergänzende Geschäftsbedingungen. Soweit den Bestimmungen des Vertrages oder der Entscheidung eines Gerichts deutsches Recht Anwendung findet, ersetzen die folgenden Absätze (1) – (2) die vorstehenden Bestimmungen unter der Überschriftt „Haftungsbeschränkung“ vollumfänglich: (1) Anwendbarkeit. Bei Vorsatz, dem böswilligen Verheimlichen eines Mangels, Ansprüchen gemäß (2) Beschränkungen. (i) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich Microsofts Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter von Microsoft verursacht wurde. (ii) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Microsoft nur, wenn Microsoft eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. „Kardinalpflichten“). In diesen Fällen ist die Haftung von Microsoft auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet Microsoft nicht für leichte Fahrlässigkeit. (iii) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist Microsofts Haftung ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt (iv) Wenn Microsofts Onlinedienste als mietweise Überlassung betrachtet werden und den gesetzlichen Regelungen des deutschen Mietrechts unterliegen, haftet Microsoft nicht für Schäden, die auf Mängeln nach § 536 BGB basieren, die bei Abschluss des Leasingvertrages bereits bestanden, vorausgesetzt dass Microsoft ohne Verschulden handelt bzw. eine Handlung unterlässt. Insoweit findet § 536 a Absatz 1, Ziffer 1 BGB keine Anwendung. (v) Sämtliche Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, die auf Mängeln beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB bleibt unberührt. Alle sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen Microsoft verjähren innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Entstehung. x. Xxxx eines Partners. Der Kunde ist berechtigt, einen Partner zu ermächtigen, Bestellungen im Namen des Kunden zu erteilen und die Käufe des Kunden zu verwalten, indem er den Partner mit seinem Konto verknüpft. Wenn das Vertriebsrecht des Partners aufgehoben wird, muss der Kunde einen anderen autorisierten Partner als Ersatz wählen oder direkt bei Microsoft kaufen. Partner und andere Dritte sind keine Vertreter von Microsoft und nicht berechtigt, im Namen von Microsoft Verträge mit Kunden zu schließen. b. Administratorrechte des Partners und Zugriff auf Kundendaten. Wenn der Kunde Onlinedienste von einem Partner erwirbt oder einen Partner mit Administratorrechten ausstattet, ist dieser Partner der primäre Administrator der Onlinedienste und verfügt über Administratorrechte und Zugriff auf Kundendaten und Administratordaten. Der Kunde stimmt zu, dass Microsoft und ihre verbundenen Unternehmen dem Partner Kunden- und Administratordaten zum Zwecke der Bereitstellung, Verwaltung und Unterstützung (soweit zutreffend) der Onlinedienste zur Verfügung stellen. Der Partner ist berechtigt, diese Daten gemäß den Bestimmungen des Vertrages zwischen Kunde und Partner zu verarbeiten, wobei die Datenschutzverpflichtungen des Partners und von Microsoft voneinander abweichen können. Der Kunde benennt den Partner als seinen Vertreter für Zwecke des Versands und des Empfangs von Mitteilungen und anderen Kommunikationen an bzw. von Microsoft. Der Kunde ist berechtigt, die Administratorrechte des Partners jederzeit aufzuheben.
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Ergänzende Geschäftsbedingungen. Soweit den Bestimmungen des Vertrages oder der Entscheidung eines Gerichts deutsches Recht Anwendung findet, ersetzen die folgenden Absätze (1) – (2) die vorstehenden Bestimmungen unter der Überschriftt „Haftungsbeschränkung“ vollumfänglich:
(1) Anwendbarkeit. Bei Vorsatz, dem böswilligen Verheimlichen eines Mangels, Ansprüchen gemäßgemäß dem deutschen Produkthaftungsgesetz und Ansprüchen aufgrund von Personenschäden, haftet Microsoft ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen und unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs (Vertragsverletzung, Sach- oder Rechtsmangel, unerlaubte Handlung oder andere) haftet Microsoft gemäß diesem Vertrag für sämtliche sich ergebenden Schäden und nutzlosen Aufwendungen nur wie im folgenden Absatz (2) dargelegt:
(2) Beschränkungen.
(i) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich Microsofts Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter von Microsoft verursacht wurde.
(ii) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Microsoft nur, wenn Microsoft eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. „Kardinalpflichten“). In diesen Fällen ist die Haftung von Microsoft auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet Microsoft nicht für leichte Fahrlässigkeit.
(iii) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist Microsofts Haftung ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt
(iv) Wenn Microsofts Onlinedienste als mietweise Überlassung betrachtet werden und den gesetzlichen Regelungen des deutschen Mietrechts unterliegen, haftet Microsoft nicht für Schäden, die auf Mängeln nach § 536 BGB basieren, die bei Abschluss des Leasingvertrages bereits bestanden, vorausgesetzt dass Microsoft ohne Verschulden handelt bzw. eine Handlung unterlässt. Insoweit findet § 536 a Absatz 1, Ziffer 1 BGB keine Anwendung.
(v) Sämtliche Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, die auf Mängeln beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB bleibt unberührt. Alle sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen Microsoft verjähren innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Entstehung. Partner.
x. Xxxx eines Partners. Der Kunde ist berechtigt, einen Partner zu ermächtigen, Bestellungen im Namen des Kunden zu erteilen und die Käufe des Kunden zu verwalten, indem er den Partner mit seinem Konto verknüpft. Wenn das Vertriebsrecht des Partners aufgehoben wird, muss der Kunde einen anderen autorisierten Partner als Ersatz wählen oder direkt bei Microsoft kaufen. Partner und andere Dritte sind keine Vertreter von Microsoft und nicht berechtigt, im Namen von Microsoft Verträge mit Kunden zu schließen.
b. Administratorrechte des Partners und Zugriff auf Kundendaten. Wenn der Kunde Onlinedienste von einem Partner erwirbt oder einen Partner mit Administratorrechten ausstattet, ist dieser Partner der primäre Administrator der Onlinedienste und verfügt über Administratorrechte und Zugriff auf Kundendaten und Administratordaten. Der Kunde stimmt zu, dass Microsoft und ihre verbundenen Unternehmen dem Partner Kunden- und Administratordaten zum Zwecke der Bereitstellung, Verwaltung und Unterstützung (soweit zutreffend) der Onlinedienste zur Verfügung stellen. Der Partner ist berechtigt, diese Daten gemäß den Bestimmungen des Vertrages zwischen Kunde und Partner zu verarbeiten, wobei die Datenschutzverpflichtungen des Partners und von Microsoft voneinander abweichen können. Der Kunde benennt den Partner als seinen Vertreter für Zwecke des Versands und des Empfangs von Mitteilungen und anderen Kommunikationen an bzw. von Microsoft. Der Kunde ist berechtigt, die Administratorrechte des Partners jederzeit aufzuheben.
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Ergänzende Geschäftsbedingungen. Soweit den Bestimmungen des Vertrages oder der Entscheidung eines Gerichts deutsches Recht Anwendung findet, ersetzen die folgenden Absätze (1) – (2) die vorstehenden Bestimmungen unter der Überschriftt „Haftungsbeschränkung“ vollumfänglich:
(1) Anwendbarkeit. Bei Vorsatz, dem böswilligen Verheimlichen eines Mangels, Ansprüchen gemäß
(2) Beschränkungen.
(i) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich Microsofts Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter von Microsoft verursacht wurde.
(ii) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Microsoft nur, wenn Microsoft eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. „Kardinalpflichten“). In diesen Fällen ist die Haftung von Microsoft auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet Microsoft nicht für leichte Fahrlässigkeit.
(iii) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist Microsofts Haftung ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt
(iv) Wenn Microsofts Onlinedienste als mietweise Überlassung betrachtet werden und den gesetzlichen Regelungen des deutschen Mietrechts unterliegen, haftet Microsoft nicht für Schäden, die auf Mängeln nach § 536 BGB basieren, die bei Abschluss des Leasingvertrages bereits bestanden, vorausgesetzt dass Microsoft ohne Verschulden handelt bzw. eine Handlung unterlässt. Insoweit findet § 536 a Absatz 1, Ziffer 1 BGB keine Anwendung.
(v) Sämtliche Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, die auf Mängeln beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB bleibt unberührt. Alle sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen Microsoft verjähren innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Entstehung.
x. Xxxx eines Partners. Der Kunde ist berechtigt, einen Partner zu ermächtigen, Bestellungen im Namen des Kunden zu erteilen und die Käufe des Kunden zu verwalten, indem er den Partner mit seinem Konto verknüpft. Wenn das Vertriebsrecht des Partners aufgehoben wird, muss der Kunde einen anderen autorisierten Partner als Ersatz wählen oder direkt bei Microsoft kaufen. Partner und andere Dritte sind keine Vertreter von Microsoft und nicht berechtigt, im Namen von Microsoft Verträge mit Kunden zu schließen.
b. Administratorrechte des Partners und Zugriff auf Kundendaten. Wenn der Kunde Onlinedienste von einem Partner erwirbt oder einen Partner mit Administratorrechten ausstattet, ist dieser Partner der primäre Administrator der Onlinedienste und verfügt über Administratorrechte und Zugriff auf Kundendaten und Administratordaten. Der Kunde stimmt zu, dass Microsoft und ihre verbundenen Unternehmen dem Partner Kunden- und Administratordaten zum Zwecke der Bereitstellung, Verwaltung und Unterstützung (soweit zutreffend) der Onlinedienste zur Verfügung stellen. Der Partner ist berechtigt, diese Daten gemäß den Bestimmungen des Vertrages zwischen Kunde und Partner zu verarbeiten, wobei die Datenschutzverpflichtungen des Partners und von Microsoft voneinander abweichen können. Der Kunde benennt den Partner als seinen Vertreter für Zwecke des Versands und des Empfangs von Mitteilungen und anderen Kommunikationen an bzw. von Microsoft. Der Kunde ist berechtigt, die Administratorrechte des Partners jederzeit aufzuheben.
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Samples: Microsoft Kundenvertrag