Ergänzende Haftungsregelungen. (1) Kommt es zu Fehlern bei der Übermittlung von Identifizierungsdaten, da der Teilnehmer seine Pflichten verletzt hat, insbesondere, wenn er trotz Abweichungen im Sinne von Nr. 5 Absatz 2 den Vorgang nicht abgebrochen oder entgegen Nr. 5 Absatz 3 Änderungen, die seine Identifizie- rungsdaten betreffen, nicht unverzüglich mitgeteilt hat, trägt der Teilnehmer den der Bank hierdurch entstandenen Schaden, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
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Ergänzende Haftungsregelungen. (1) Kommt es zu Fehlern bei der Übermittlung von IdentifizierungsdatenIdentifizierungs- daten, da der Teilnehmer seine Pflichten verletzt hat, insbesondere, wenn er trotz Abweichungen im Sinne von Nr. Nummer 5 Absatz 2 den Vorgang nicht abgebrochen oder entgegen Nr. Nummer 5 Absatz 3 ÄnderungenÄnde- rungen, die seine Identifizie- rungsdaten Identifizierungsdaten betreffen, nicht unverzüglich mitgeteilt hat, trägt der Teilnehmer den der Bank hierdurch entstandenen entstande- nen Schaden, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
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